Bundestariftreuegesetz
- A.M.

- 25. Feb.
- 9 Min. Lesezeit
Verfassungsrechtliche Risiken und wirtschaftlich-bürokratische Folgen
Überblick
Der derzeit maßgebliche Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss vom 6. August 2025) sieht vor, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags-/Vertragswert von 50.000 € nur noch an Unternehmen vergeben werden sollen, die für die Auftragsausführung bestimmte, per Rechtsverordnung festgelegte tarifliche Arbeitsbedingungen gewähren („Tariftreueversprechen“). [1] Der Umsetzungsstand weist – Stand abrufbar am 25.02.2026 – kein veröffentlichtes Inkrafttreten aus; zentrale Zeitpunkte bleiben damit nicht spezifiziert. [2]
Verfassungsrechtlich wirft das Modell typische Fragen zu Art. 9 Abs. 3 GG (positive/negative Koalitionsfreiheit), Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG sowie zur Kompetenzverteilung Bund/Länder (inkl. Erforderlichkeit nach Art. 72 Abs. 2 GG und Delegationsfragen) auf. [3] Maßgeblich ist die Linie des Bundesverfassungsgerichts[4] zur vergaberechtlichen Tariftreue: Allein die Unterwerfung unter fremd ausgehandelte Tarifbedingungen berührt nach der zitierten Rechtsprechung nicht notwendig einen „spezifisch koalitionsrechtlichen Aspekt“; die eigentlichen Kontrollmaßstäbe liegen dann typischerweise in Gleichheit und Verhältnismäßigkeit. [5]
Ökonomisch und administrativ ist bei Anwendung – trotz offiziell ausgewiesener Bürokratiekosten von rund 400.000 € jährlich für neue Informationspflichten [6] – mit erheblich höheren realen Transaktionskosten zu rechnen, weil die Kalkulation und Umsetzung tariflicher Lohngruppen/Arbeitszeit-/Urlaubsregeln auftragsbezogen komplex ist und der Entwurf diese Mehrkosten ausdrücklich nicht vollständig beziffert. [7] Der Regierungsentwurf rechnet für die Bundesverwaltung zusätzlich mit rund 1,5 Mio. € p. a. und einmalig 7,6 Mio. €, während die im Entwurf wiedergegebene NKR-Bewertung zugleich weitere, nicht abgebildete Vollzugsaufwände und eine zu niedrige Schwelle kritisiert. [8] Erfahrungen aus Länderregelungen (z. B. NRW) zeigen zudem deutliche Mehrbelastungen in Vergabestellen und bei Unternehmen. [9] In der Gesamtschau überwiegen daher Wettbewerbsdämpfung, Bürokratie- und Compliance-Risiken und eine Kostensteigerungswahrscheinlichkeit bei Bundesvergaben.
Regelungsstand und zentrale Mechanik des Entwurfs
Der Entwurf (Tariftreuegesetz mit Artikelgesetz-Struktur) etabliert das Bundestariftreuegesetz (BTTG) als vergaberelevante Ausführungsbedingung für Bundesaufträge. [10] Er soll nach Darstellung der Bundesministerium für Arbeit und Soziales[11] und des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[12] insbesondere den Lohnkosten-Verdrängungswettbewerb reduzieren und tarifgebundene Unternehmen im Bundesvergabewettbewerb „entlasten“. [13]
Kernbausteine (Entwurfsstand; Details können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern):
Erstens gilt das Gesetz nach § 1 BTTG-E grundsätzlich (mit Ausnahme von § 14) ab 50.000 € geschätztem Auftrags- oder Vertragswert. [14] Für bestimmte Direktaufträge von Sicherheitsbehörden sieht der Entwurf abweichende Schwellen/Regeln vor; die konkrete Reichweite ist textlich angelegt, die operative Abgrenzung bleibt jedoch im Vollzug anspruchsvoll. [15] Der Anwendungsbereich knüpft zudem an die Ausführung im Inland an; die Behandlung grenzüberschreitender Konstellationen wird u. a. über EU-rechtliche Wertungen (Entsendung/Leistungsfreiheit) gerahmt. [16]
Zweitens wird das Tariftreueversprechen als vertragliche Ausführungsbedingung konstruiert: Auftragnehmer sollen ihren für die Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten „verbindliche Arbeitsbedingungen“ gewähren, die das zuständige Ministerium per Rechtsverordnung festlegt. [1] Diese Verordnungen sollen nach § 5 BTTG-E u. a. Entlohnungsbestandteile, Mindesturlaub sowie Arbeitszeit-/Ruhezeit-/Pausenregelungen abbilden – teilweise mit Einschränkungen bei kurzen Auftragsdauern. [17] Welche Branchenverordnungen konkret erlassen werden, ist derzeit nicht spezifiziert.
Drittens ist die Durchsetzung zentralisiert: Eine „Prüfstelle Bundestariftreue“ wird bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See[18] eingerichtet und soll bei hinreichenden Anhaltspunkten kontrollieren; Verstöße können per Verwaltungsakt festgestellt und an das Wettbewerbsregister übermittelt werden. [19] Auf der Sanktionsseite stehen Vertragsstrafe/Kündigungsrechte, registerrelevante Feststellungen und ein fakultativer Ausschlussgrund (§ 14) mit (im Entwurf) bis zu drei Jahren Ausschlussrahmen im Raum. [20]
Der Stand am 25.02.2026 ist: Inkrafttreten und Abschluss sind auf der Ministeriumsseite „noch nicht veröffentlicht“; folglich sind konkrete Compliance-Stichtage – außerhalb der im Entwurf angelegten relativen Fristen – nicht spezifiziert. [2]
Verfassungsrechtliche Konfliktlinien
Die verfassungsrechtliche Bewertung hängt entscheidend von der dogmatischen Einordnung als Vergabebedingung (Ausführung öffentlicher Aufträge) und nicht als generelle Arbeitsmarktregulierung ab. Der Entwurf selbst stützt die Kompetenz u. a. auf konkurrierende Gesetzgebung (Recht der Wirtschaft/Arbeitsrecht) und begründet die Erforderlichkeit bundeseinheitlicher Regelung mit der Wahrung von Rechts- und Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 GG), insbesondere zur Vermeidung einer „Rechtszersplitterung“ bei Bundesauftraggebern. [21]
Koalitionsfreiheit (positive und negative)
Problemaufriss. Eine Tariftreueregelung kann als mittelbarer staatlicher Druck verstanden werden, sich tarifvertraglichen Ergebnissen zu unterwerfen, ohne selbst Tarifpartei zu sein. Das tangiert die negative Koalitionsfreiheit (Nichtbeitritt/Nichtteilnahme am Tarifwesen) ebenso wie die positive Koalitionsfreiheit (Schutz und Funktionsfähigkeit tariflicher Betätigung). [22]
BVerfG-Linie zur vergaberechtlichen Tariftreue. Für vergabebezogene Tariftreueerklärungen ist in der verfassungsrechtlichen Diskussion zentral, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht[4] gerade nicht jede faktische Bindungswirkung an tarifliche Ergebnisse als koalitionsrechtlicher Eingriff qualifiziert wird. Kernformel (zitierfähig) ist: „Allein dadurch, dass jemand den Vereinbarungen fremder Tarifvertragsparteien unterworfen wird, ist ein spezifisch koalitionsrechtlicher Aspekt nicht betroffen.“ [23] Die verfassungsrechtlichen Sicherungen gegen „gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Auferlegung“ werden demgemäß primär über Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verortet. [24]
Warum voraussichtlich kein Verstoß gegen negative Koalitionsfreiheit vorliegt. Im Entwurfsmodell ist die entscheidende Zumutbarkeits-These: Unternehmen müssen nicht Mitglied einer Koalition werden und nicht selbst Tarifverträge schließen; sie müssen – bei Teilnahme am Bundesvergabeverfahren und Zuschlagserteilung – bestimmte Arbeitsbedingungen für den Auftrag einhalten. [1] Der Ausschluss vom Vergabeverfahren ist damit (dogmatisch) Folge der Nichterfüllung einer gesetzlich zugelassenen Ausführungsbedingung, nicht Sanktion eines Koalitions-Nichtbeitritts. Zudem zielt die Regelung nicht auf das „Herausdrängen“ bestimmter Koalitionen, sondern knüpft an die Sicherung tariflicher Standards an, was nach dem Leitbild der Tarifautonomie grundsätzlich einen legitimen Gemeinwohlbezug haben kann. [25]
Warum voraussichtlich kein Verstoß gegen positive Koalitionsfreiheit vorliegt. Positive Koalitionsfreiheit schützt auch die Tarifautonomie als koalitionsspezifische Betätigung. Der Gesetzgeber darf nach der verfassungsgerichtlichen Linie Rahmenbedingungen setzen, um strukturelle Voraussetzungen fairer Tarifverhandlungen zu stabilisieren; dies wird etwa im Kontext der Tarifeinheit ausdrücklich als gesetzgeberischer Spielraum beschrieben. [26] Der Entwurf versteht sich als „Stärkung der Tarifautonomie“ und institutionell flankiert er die Verordnungsermächtigung durch eine Clearingstelle mit Sozialpartnerbeteiligung (Entwurfsmechanik), ohne den Tarifparteien selbst die Aushandlungskompetenz zu nehmen. [1]
Offener Punkt (verbleibendes Risiko): Verfassungsrechtlich sensibel ist gleichwohl die konkrete Ausgestaltung der Auswahl/„Repräsentativität“ tariflicher Arbeitsbedingungen in Rechtsverordnungen sowie deren Bestimmtheit/Transparenz. Je weniger vorhersehbar und je stärker fragmentiert (z. B. mehrere Tarifräume, viele Lohngruppen), desto eher verschiebt sich die Prüfung in Richtung Art. 12/Art. 3. [7]
Gleichheitsgrundsatz, Berufsfreiheit und Eigentum
Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit). Gleichheitsrechtliche Angriffsflächen liegen weniger in der Grundentscheidung „Tariftreue in der Vergabe“, sondern in der Differenzierung: Schwellenwert (50.000 €), branchenspezifische Verordnungserlasse, Abgrenzung der Auftragsausführung und unterschiedliche Betroffenheit tarifgebundener vs. nicht tarifgebundener Unternehmen. [27] Die im Entwurf wiedergegebene NKR-Kritik, tarifgebundene Unternehmen würden „überflüssig“ erfasst, zielt genau auf diese Gleichheits-/Zweck-Mittel-Kohärenz (Ziel: Beseitigung Wettbewerbsvorteil Nichttarifgebundener; Belastung aber auch Tarifgebundener). [28]
Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Vergabebedingungen wirken als Marktzugangsvoraussetzung zu einem (wirtschaftlich relevanten) Teilmarkt „Bundesaufträge“. Sie sind als Berufsausübungsregelung regelmäßig rechtfertigungsfähig, müssen aber verhältnismäßig sein. Der Entwurf selbst setzt auf Verhältnismäßigkeitsentlastungen durch Schwellenwerte, Zertifizierungsoptionen und anlassbezogene Kontrolle. [29] Zugleich deutet die NKR-Passage zur Komplexität der auftragsbezogenen Tarifkalkulation an, dass gerade hier die praktische Intensität des Eingriffs liegen kann („beträchtlicher Zeit- und Kostenaufwand“). [28]
Art. 14 GG (Eigentum). Eigentumsgarantie ist nicht der primäre Prüfungsmaßstab. Belastungen entstehen typischerweise als Kosten- und Haftungsrisiken (Arbeitsentgelt, Vertragsstrafen, Nachunternehmerhaftung), die in der Regel als Inhalts-/Schrankenbestimmungen bzw. als vergaberechtlich induzierte Vertragsrisiken eingeordnet werden. Eine verfassungsrechtliche Zuspitzung wäre vor allem dann denkbar, wenn Sanktionen (z. B. Registereintrag + mehrjähriger Ausschluss) faktisch existenzbedrohend wirken, ohne hinreichend klare Tatbestandsvoraussetzungen/Verfahrensgarantien. [20]
Kompetenzverteilung Bund/Länder und Delegation
Kompetenzgrundlage. Der Entwurf leitet die Kompetenz für Art. 1 (BTTG) insbesondere aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 12 und 16 GG ab und begründet die Erforderlichkeit bundeseinheitlicher Regelung mit gleichförmigen Vergabestandards für Bundesauftraggeber und einem einheitlichen Rechtsrahmen für bundesweit agierende Unternehmen. [21]
Bund-Länder-Spannung: „Abschließende Regelung“ und § 14 BTTG-E. Systematisch interessant ist, dass § 14 (fakultativer Ausschlussgrund) nach Entwurfsbegründung für alle Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB wirken soll, also über Bundesauftraggeber hinaus. [30] Hier liegt eine potenzielle föderale Reibungsfläche: Länder könnten argumentieren, dass ihr Vergaberechts-/Tariftreue-Regime (insb. unterhalb EU-Schwellen und im Landes-/Kommunalbereich) nicht durch Bundesrecht „überlagert“ werden darf. Der Bundesrat adressiert in der im Bundestagsdruck enthaltenen Stellungnahme ausdrücklich den Klärungsbedarf, dass Länderregelungen für Individualansprüche nicht präkludiert werden sollen. [31]
Delegation (Art. 80 GG) und Bundesratsbeteiligung. Der Entwurf arbeitet mit mehreren Verordnungsermächtigungen „ohne Zustimmung des Bundesrates“ (u. a. zu Kontrollen, Zertifizierung). [15] Verfassungsrechtlich ist das weniger ein Koalitionsfreiheits- als ein Parlaments- und Bestimmtheitsthema: Je stärker die materiellen Pflichten (Entgelt, Urlaub, Arbeitszeit) und Sanktionen praktisch von Verordnungen abhängen, desto mehr muss die gesetzliche Leitplanke Inhalt/Zweck/Ausmaß hinreichend konkret vorzeichnen. [7]
Europarechtliche Flankierung durch EuGH-Rechtsprechung
Europarechtlich ist die Vergabe als Anknüpfungspunkt zentral: Art. 70 der Richtlinie 2014/24/EU erlaubt besondere Auftragsausführungsbedingungen, die auch soziale und beschäftigungspolitische Belange umfassen, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand verbunden und in den Vergabeunterlagen angegeben sind. [32]
In der Rechtssache RegioPost hat der Gerichtshof der Europäischen Union[33] entschieden, dass eine regionale Vorschrift, die eine Mindestlohnverpflichtung als Angebotsbestandteil verlangt, grundsätzlich mit der damaligen Vergaberichtlinie vereinbar sein kann; die Kernaussage wird im Urteil ausdrücklich für die Verpflichtungserklärung der Bieter und Nachunternehmer formuliert (Tenor/Antwort auf die Vorlage). [34] Zugleich wird dort die Abgrenzung zur (früher restriktiv gelesenen) Linie aus Rüffert herausgearbeitet, insbesondere mit dem Argument, dass der spezielle Vergaberechtsrahmen soziale Ausführungsbedingungen gerade zulässt. [34]
Die Entscheidung Bundesdruckerei zeigt außerdem eine unionsrechtliche Grenze: Mindestentgeltvorgaben dürfen nicht unverhältnismäßig in Konstellationen hineinreichen, in denen Leistungen vollständig in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden (fehlender Bezug zu Lebenshaltungskosten/Arbeitsort; Art. 56 AEUV). [35] Für den Entwurf ist dies als Risikoindikator relevant: EU-rechtlich stabiler sind Konstellationen mit klarer Inlandsauftragsausführung; je weiter eine Regel extraterritorial wirkt, desto höher die unionsrechtliche Angriffsintensität. [36]
Wirtschaftliche und bürokratische Folgen
Der Entwurf enthält eine formale Gesetzesfolgenabschätzung, die Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft mit rund 400.000 € pro Jahr beziffert; für die Verwaltung werden zusätzlich rund 1,5 Mio. € jährlich und einmalig 7,6 Mio. € genannt. [37] Diese Zahlen erfassen jedoch nach der (im Entwurfsdruck wiedergegebenen) NKR-Bewertung gerade nicht die wesentlichen realwirtschaftlichen Kostenkomponenten: tarifliche Mehrkosten (soweit oberhalb bisheriger Löhne), Angebotskalkulation mit tariflichen Lohngruppen sowie der laufende Aufwand der auftragsbezogenen Lohnabrechnung und Zertifizierung. [7]
Kosten- und Preiswirkungen in Unternehmen
Die stärkste Kostenwirkung ist nicht die „Informationspflicht“, sondern die Pflicht zur Anwendung komplexer Tariflogik für einen begrenzten Auftragszeitraum: Unternehmen ohne Tarifbindung (oder mit einem anderen Tarif) müssen (i) prüfen, ob Mehrkosten entstehen, (ii) diese in die Angebotspreise übersetzen und (iii) während der Ausführung die korrekte Einstufung in (teilweise differenzierte) Lohngruppen sowie bei längeren Aufträgen zusätzliche Arbeitszeit-/Urlaubsregeln administrieren. [38] Dass dies „beträchtlichen Zeit- und Kostenaufwand“ erzeugen kann, ist im Entwurf selbst als NKR-Kritik dokumentiert und gerade nicht ausgeräumt, sondern nur mit „pauschal nicht bezifferbar“ beantwortet. [28]
Ökonomisch führt das zu drei typischen Effekten:
Erstens steigen bei betroffenen Anbietern die Grenzkosten der Beteiligung an Bundesvergaben. Das erzeugt Anreize, seltener zu bieten („participation tax“), insbesondere für KMU mit geringerer HR-/Payroll-Kapazität. Dieser Mechanismus ist empirisch aus Länderregimen plausibel, weil dort Vergabestellen und Unternehmen über Mehrbelastungen berichten. [39]
Zweitens verlagert sich Wettbewerb: Preiskonkurrenz über niedrigere Lohnkosten wird reduziert, zugleich steigt die Wahrscheinlichkeit höherer Angebotspreise, weil Unternehmen Risikopuffer (für Einstufungs-, Nachunternehmer- und Sanktionsrisiken) einpreisen. Dass Vergaberegeln „Verteuerungen“ zumindest punktuell auslösen können, wird auch im BW-Evaluationsgutachten erwähnt (wenn auch in geringer gemeldeter Häufigkeit und mit Datenlücken). [40]
Drittens entstehen Compliance-Kosten und Haftungsrisiken entlang der Lieferkette: Das Entwurfsregime koppelt Tariftreue und Dokumentation an Nachunternehmer-/Verleihstrukturen und verknüpft Verstöße mit register- und vergaberelevanten Konsequenzen. [41] In der Praxis dürfte dies zu Vertragskaskaden (Bedingungen, Freistellungen, Audit-Rechten, Datenanforderungen) führen – Kosten, die wiederum in Angebotspreise einfließen.
Wettbewerbswirkungen und Auswirkungen auf öffentliche Auftragsvergabe
Die Anwendungsschwelle (50.000 €) ist aus administrativer Sicht kritisch, weil sie viele Verfahren im Unter-/Mittelsegment erfasst, in denen Standardisierung und geringe Transaktionskosten besonders wichtig sind. Die im Entwurfsdruck wiedergegebene NKR-Position plädiert ausdrücklich für deutlich höhere Auftragswerte, gerade weil Mindestlohngesetz/AVE/AEntG bereits Mindestentgelte absichern und sonst zusätzlicher bürokratischer Aufwand entstünde. [28]
Quantitative Anhaltspunkte aus NRW zeigen, wie stark der Vollzug in der Vergabepraxis belastet werden kann: In der Kienbaum-Evaluierung zum TVgG-NRW gaben 92 % der befragten Vergabestellen an, dass durch die Umsetzung Mehraufwände entstanden seien; 39 % stuften den Aufwand „hoch“ ein und 59 % sahen keine Reduktion im Zeitverlauf. [9] Auf Unternehmensseite berichteten 71 % von Mehraufwänden im Rahmen von Ausschreibungen. [42] Selbst wenn die Länderregelung nicht deckungsgleich ist, zeigt sie die Richtung: Tariftreue-/Sozialklausel-Regime erhöhen Prozess- und Steuerungskosten nachhaltig.
Für die Bundesverwaltung selbst sind zusätzliche Aufwände im Entwurf bereits angelegt: Neben der Prüfstelle (laufend u. a. mit 8 Mitarbeitenden kalkuliert) und der Registeranbindung (Web-Portal beim Bundeskartellamt) werden signifikante laufende und einmalige Erfüllungsaufwände ausgewiesen. [19] Dass darüber hinaus weitere Vollzugsaufgaben (Hinweisübermittlung, Zoll-Unterrichtung, Registerauskünfte für Zertifizierung) anfallen, wird im Entwurfsdruck als NKR-Punkt ausdrücklich benannt. [28]
Bürokratie- und Compliance-Risiken
Compliance-Risiken sind im Entwurf nicht bloß abstrakt, sondern durch Sanktions- und Registerlogik ökonomisch scharf gestellt.
Erstens drohen vertragliche Sanktionen (Vertragsstrafe, außerordentliche Kündigung) und vergaberechtliche Folgen: Die Feststellung von Verstößen kann als Verwaltungsakt erfolgen und anschließend an das Wettbewerbsregister übermittelt werden; Auftraggeber sind bei Vergabeverfahren zur Registerabfrage verpflichtet. [20] Damit wird ein Verstoß potentiell zu einem „multiplikativen Risiko“ (ein Verfahren → Register → Folgeausschlüsse).
Zweitens ist der Ausschlussgrund nach § 14 BTTG-E gerade deshalb heikel, weil er – nach Entwurfsbegründung – nicht nur im engen Bundesvergabekorridor wirkt, sondern für alle Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB relevant werden kann. [30] Das erhöht die ökonomische Tragweite eines einzelnen Compliance-Fehlers deutlich.
Drittens ist die Zertifizierung als Entlastungsinstrument zwar vorgesehen, aber die entstehenden Kosten und Marktkapazitäten (Wer zertifiziert? Wie schnell? Welche Prüfstandards?) sind im Entwurfsdruck als nicht quantifiziert bzw. als zusätzliche Belastung kritisiert. [43] In der Praxis ist hier mit „Bottleneck“-Risiken zu rechnen (Zertifizierer-Engpässe, Nachweisstreitigkeiten, Verzögerungen), die Vergabefristen und Projektstarts beeinträchtigen können.
In Summe ist die wirtschaftlich-bürokratische Bilanz deshalb negativ: Der Entwurf internalisiert zwar soziale Ziele in die Vergabe, erzeugt aber spürbare Transaktionskosten, Rechtsunsicherheiten (Tarifzuordnung, Lohngruppen, Subunternehmerketten), und ein sanktionsverstärktes Compliance-Regime, dessen reale Kosten nach eigener Dokumentation nicht belastbar beziffert sind. [44]
Hauptfolgen im Überblick
Dimension | Hauptfolgen | Risiko-/Bewertungspunkt |
Rechtlich | Vergabebedingung „Tariftreueversprechen“ + verordnungsbasierte „verbindliche Arbeitsbedingungen“; Individualansprüche; Register-/Ausschlussregime | Koalitionsfreiheit voraussichtlich nicht verletzt, aber Art. 3/Art. 12-Intensität hängt stark von Transparenz, Bestimmtheit und Schwellenwerten ab |
Wirtschaftlich | Höhere Kalkulations- und Abwicklungskosten (Tariflogik); potenziell höhere Angebotspreise; geringere Bieterzahl (v. a. KMU) | Wettbewerb kann sich verengen; Risiko von Preisaufschlägen und Verzögerungen steigt |
Bürokratisch/Compliance | Nachweis-, Dokumentations-, Informationspflichten; Prüfstelle; Zertifizierung; Nachunternehmersteuerung; Registerfolgen | Hohe Fehlerkosten (Register/mehrjähriger Ausschluss), steigender Aufwand für Vergabestellen und Unternehmen |
[3] [6] [7] [8] [10] [11] [12] [14] [15] [17] [19] [20] [21] [25] [28] [29] [30] [31] [37] [38] [41] [43] [44] Deutscher Bundestag Drucksache 21/1941 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
[16] [32] [33] https://www.vergabe.nrw.de/system/files/documents/2019-06/rl_2014-24-eu_-_oeffentliche_auftragsvergabe.pdf
[18] [40] https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Wirtschaftsstandort/Beschaffung-Land/Gutachten_Evaluation_LTMG.pdf
[22] [24] https://www.bundestag.de/resource/blob/904466/9c80a9a3b8d8b1c42a40d56f9430d29e/WD-6-038-22-pdf.pdf