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Dienstwagen

  • Autorenbild: A.M.
    A.M.
  • 10. Feb.
  • 3 Min. Lesezeit

Ohne entsprechende Zusage keine unentgeltliche Privatnutzung des Dienstwagens


Anspruch und Umfang der Dienstwagenüberlassung ergeben sich regelmäßig aus Arbeitsvertrag, Dienstwagenrichtlinie/Überlassungsvertrag oder Betriebsvereinbarung. Die Vereinbarung bestimmt, ob der Dienstwagen ausschließlich dienstlich oder zusätzlich privat genutzt werden darf.


Ist eine Privatnutzung nicht gestattet, ist der Dienstwagen ein Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber kann die Überlassung im Grundsatz organisatorisch beenden bzw. den Wagen zurückverlangen, soweit keine abweichende (bindende) Zusage besteht und die Entscheidung im Einzelfall billigen Ermessensanforderungen genügt.


Privatnutzung als Vergütungsbestandteil.


Ist die Privatnutzung erlaubt, handelt es sich regelmäßig um einen Sachbezug und damit um (Teil-)Vergütung. Ein einseitiger Entzug „nach Belieben“ ist dann nicht möglich; ohne vertragliche/kollektivrechtliche Grundlage bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Privatnutzung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen.


Kein Vergütungsanspruch – grundsätzlich kein Anspruch auf Privatnutzung


Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist die Privatnutzung grundsätzlich nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss (auch wenn ausnahmsweise keine Arbeitsleistung erbracht wird, z.B. Entgeltfortzahlung). Endet die Vergütungspflicht, kann regelmäßig auch der Anspruch auf Privatnutzung entfallen.


Typische Konstellationen mit fortbestehender Vergütungspflicht (daher i.d.R. fortbestehende Privatnutzung)


– Erholungsurlaub


– Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG


– Mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote/Mutterschutzfristen (Vergütungs-/Ersatzleistungsregime)


– Zeiten betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitsbefreiung/Freistellung, soweit der Sachbezug zuvor arbeitsvertraglich geschuldet war


– Freistellung während laufender Kündigungsfrist: grundsätzlich Fortbestand, sofern nicht wirksam vereinbart ist, dass die Privatnutzung in dieser Situation widerrufen/zu einem Rückgabetermin beendet werden darf.


Rückgabe bei fehlender Vergütungspflicht: Ankündigung/Schonfrist


Auch wenn im Ergebnis kein Anspruch auf Privatnutzung (mehr) besteht, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, eine angemessene Ankündigungsfrist einzuhalten. Wird zu kurzfristig entzogen, kommt Schadensersatz für den Verfrühungsschaden in Betracht (z.B. Mehrkosten für Mietwagen/Taxi). Eine Nutzungsausfallentschädigung wird dadurch nicht „automatisch“ begründet.

 

Widerruf der Privatnutzung


Widerrufsvorbehalt erforderlich (wenn Privatnutzung trotz fortbestehender Vergütungspflicht entzogen werden soll)


Soll die Privatnutzung als Vergütungsbestandteil einseitig für die Zukunft entzogen werden können, bedarf es regelmäßig eines wirksam vereinbarten Widerrufsvorbehalts (oder einer sonstigen klaren vertraglichen Rückgaberegelung/auflösenden Bedingung für definierte Fälle). Ohne wirksame Grundlage ist der Entzug rechtswidrig.


Zweistufige Kontrolle


  1. Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB (insbes. § 308 Nr. 4 BGB, Transparenzgebot)


  2. Ausübungskontrolle: Der konkrete Widerruf muss nach § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen.


(Bei Betriebsvereinbarung keine AGB-Klauselkontrolle nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB; die Ausübung muss aber ebenfalls sachlich/billig sein.)


Gestaltung der Widerrufsklausel


– Kein „jederzeit“-Vorbehalt in Formularverträgen: Widerruf nur bei sachlichem Grund, der in der Klausel erkennbar gemacht wird.


– Widerrufsgründe müssen so konkret beschrieben sein, dass der Arbeitnehmer die Risiken abschätzen kann.


– Eine Ankündigungs-/Auslauffrist muss nicht zwingend in der Klausel stehen; sie ist aber bei der billigen Ausübung regelmäßig zu berücksichtigen.


Zulässige Widerrufsgründe (Beispiele)


Als sachlicher Grund kommt insbesondere eine wirksame Freistellung nach Kündigung in Betracht.


25-%-Grenze


Der widerrufliche Teil der Vergütung darf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht grundlegend verschieben; nach der BAG-Linie ist das regelmäßig der Fall, wenn der Sachbezug unter 25 % der Gesamtvergütung bleibt.

 

Ausübung des Widerrufs und Folgen bei Fehlern


Billiges Ermessen / Zeitpunkt des Widerrufs


Bei pauschaler 1-%-Versteuerung ist bei der Ausübung typischerweise zu beachten, dass der geldwerte Vorteil monatsbezogen besteuert wird; deshalb ist ein Widerruf im Regelfall zum Monatsende (und nicht „mitten im Monat“) eher billig.


Nutzungsausfallentschädigung


Verlangt der Arbeitgeber die Rückgabe ohne rechtliche Grundlage (oder übt den Widerruf unbillig aus) und kommt der Arbeitnehmer dem nach, kann ein Schadensersatzanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entstehen. Diese wird regelmäßig anhand der steuerlichen Bewertung der Privatnutzungsmöglichkeit (monatlich 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung; inkl. Sonderausstattung und USt) bemessen.

 
 

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