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Betriebsausgaben: Strafverteidigungskosten abziehbar oder nicht?
Vertragsrecht: Wichtiges Urteil zur Vertretungsbefugnis in einer GbR
Entgeltunterlagen: Seit 1.1.2008 reicht elektronische Archivierung
Aktuelle Gesetzgebung: Neues Muster für Widerrufsbelehrungen
Fernabsatzvertrag: Belehrung über Modalitäten der Rückgabe
GmbH: Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers
TÜV-Siegel: Geprüft oder nicht geprüft, das ist hier die Frage
GmbH: Informationsrecht des Geschäftsführers zu Angelegenheiten in den Ressorts anderer Geschäftsführer
Jahresmeldung an die Krankenkasse: Bis spätestens zum 15.4.2008
Beitragsnachweisdatensatz: In 2008 auf rechtzeitige Übermittlung achten
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Frankierbitte für Rücksendungen ist statthaft
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager
Lohnsteuer: Gehört zur Rückzahlungsverpflichtung des Geschäftsführers
Handelsvertreterausgleichsanspruch:  Ablehnung eines Änderungsangebots des Unternehmers
Verdeckte Gewinnausschüttung: Dauerverluste ohne Ausgleich
GbR: Vergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter bindet die Gesellschaftsgläubiger
GmbH: Vertretungsbefugnis bei Versterben eines der beiden Geschäftsführer
Handelsvertreter: Allgemeine Informationen zu den Rechten und Pflichten
Gewerbebetrieb: Abgrenzung zur Liebhaberei
Geschäftsbriefe: Fehlende Pflichtangabe nicht immer abmahnfähig
Schadenersatz: Kein Anspruch gegen GmbH-Geschäftsführer wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
Bilanzrecht: Umsetzung der Modernisierungspläne für 2008 zu erwarten
Jahresabschlussveröffentlichung: Der Jahreswechsel naht!


Betriebsausgaben:

Strafverteidigungskosten abziehbar oder nicht?
 

Wer aus welchen Gründen auch immer eines strafrechtlichen Vergehens überführt wurde, steht beim Jahresabschluss stets vor der Frage, ob seine Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sagt dazu Folgendes:

  • Die Strafverteidigungskosten sind Betriebsausgaben, wenn die vorgeworfene Handlung durch ein betriebliches Verhalten veranlasst war. Beispiel: Geschäftsführer leistet gegenüber einem Subunternehmer Beihilfe zur Steuerhinterziehung, weil er bewusst fehlerhafte Rechnungen akzeptierte.

  • Privat und damit nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind Strafverteidigungskosten dagegen, wenn die vorgeworfene Handlung nicht im Rahmen der betrieblichen Aufgabenerfüllung erfolgte.

Hinweis: Da die Finanzverwaltung bei Strafverteidigungskosten meist sehr dünnhäutig reagiert, sollte die Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben unbedingt von einem Steuerberater geprüft werden. Zudem sollten die Überlegungen, die für den Abzug als Betriebsausgabe sprechen, schriftlich festgehalten und bei den Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden (BFH, VI R 42/04).



Vertragsrecht:

Wichtiges Urteil zur Vertretungsbefugnis in einer GbR
 

Wer mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Geschäfte macht, muss darauf achten, dass der für die Gesellschaft handelnde Gesellschafter nachweist, dass er dazu berechtigt ist (am besten durch Vorlage einer Vollmacht). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die getroffenen Absprachen unwirksam sind.

Das lehrt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin. Im konkreten Fall hatte eine Zwei-Mann-GbR ein Bauunternehmen mit der Sanierung eines Gebäudes beauftragt. Die Baufirma forderte restlichen Werklohn von der GbR und Gesellschafter B. Diese verweigerten die Zahlung mit der Begründung, dass die Werklohnforderung bereits getilgt sei. Sie verwiesen auf Überweisungen, die der Gesellschafter A von einem Konto der Gesellschaft mit Überweisungsträgern vorgenommen hatte, die sich auf das Sanierungsobjekt bezogen. A hatte der Baufirma jedoch schriftlich mitgeteilt, dass mit diesen Überweisungen nicht Verbindlichkeiten aus dem Sanierungsprojekt, sondern andere Verbindlichkeiten des A gegenüber der Baufirma getilgt werden sollten. Das KG überzeugte dieser Vortrag nicht. Es entschied gegen die Baufirma. Ihr hätte klar sein müssen, dass A nicht zur Vertretung der GbR befugt war. Folglich seien die Werklohnforderungen durch die Überweisung bereits getilgt (KG, 21 U 1/02).



Entgeltunterlagen:

Seit 1.1.2008 reicht elektronische Archivierung
 

Arbeitgeber müssen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahrs die Unterlagen aufbewahren, die den Bereich der Entgeltabrechnung und des Rechnungswesens betreffen. Entgeltunterlagen des Arbeitgebers enthalten Angaben zum Beschäftigungsverhältnis, zur Erstattung von Meldungen und insbesondere zum versicherungsrechtlichen Status des Versicherten. Seit dem 1.1.2008 können Arbeitgeber den Trägern der Rentenversicherung diese Entgeltunterlagen für die Durchführung einer Betriebsprüfung nun vollständig auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung stellen. Eine solche Berechtigung gab es bislang nur im Steuerrecht.

Hinweis: Eine ordnungsgemäße maschinelle Erstellung von Entgeltunterlagen setzt voraus, dass sowohl eine Auswahl einzelner Geschäftsvorfälle (Fallselektion) als auch eine nachvollziehbare Programmdokumentation (Verfahrensbeschreibung) zur Verfügung steht. Innerhalb der Aufbewahrungsfrist muss der Arbeitgeber die Daten von maschinell geführten Entgeltunterlagen jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vorhalten. Er trägt die Kosten, die ihm entstehen, um auf Verlangen dem Träger der Rentenversicherung die Daten ausgedruckt bzw. maschinell lesbar zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen.



Aktuelle Gesetzgebung:

Neues Muster für Widerrufsbelehrungen
 

Am 1. April 2008 ist die Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in Kraft getreten. Mit der Änderung werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen.

Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.

Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt. Allerdings steht es jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden.

In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, die bislang geltenden Muster genügten nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt. Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung will das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken reagieren. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird. Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen.



Fernabsatzvertrag:

Belehrung über Modalitäten der Rückgabe
 

Der Unternehmer muss seine gesetzlichen Informationspflichten über das Rückgaberecht nur in dem Umfang erfüllen, wie sich dies aus Anlage 3 zu der BGB-InfoV ergibt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass die Hinweise zutreffend sein müssten und der gesetzgeberischen Intention nicht erkennbar zuwiderlaufen dürften, sofern der Unternehmer den Verbraucher über die Modalitäten der Rückgabe belehre. So werde der Hinweis "Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet" diesen Anforderungen nicht gerecht. Es seien nämlich Sachverhaltsgestaltungen denkbar, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten dürfe, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden könne (OLG Hamburg, 5 W 90/07).



GmbH:

Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers
 

Die vom einzigen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn dieser nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und bestätige damit das Vorgehen des Registergerichts, das den Antrag des Geschäftsführers auf Löschung zurückgewiesen hatte.

Nach Ansicht der Richter sei die Amtsniederlegung nämlich wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Der Geschäftsführer sei zwar nicht Allein-, sondern nur Mehrheitsgesellschafter. Doch seien die obergerichtlich aufgestellten Grundsätze der Anlehnung der Eintragung einer rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die Umstände würden dafür sprechen, dass es dem Geschäftsführer gerade darum gehe, die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft gezielt herbeizuführen und unter Ausnutzung seiner Mehrheitsbeteiligung auch in Zukunft aufrechtzuerhalten. So sei zum Zeitpunkt der Amtsniederlegung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt worden. Auch in der Folgezeit habe der Geschäftsführer keine Versuche unternommen, eine Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft durch Bestellung eines neuen Gesellschafters oder durch Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu beheben (OLG Köln, 2 Wx 3/08).



TÜV-Siegel:

Geprüft oder nicht geprüft, das ist hier die Frage
 

Erteilt eine staatlich autorisierte Stelle eine Bescheinigung, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, haftet sie dem Begünstigten für den dadurch entstandenen Schaden.

Mit dieser Entscheidung gab das Landgericht (LG) München einem Hersteller für Sicherheitskupplungen für Maschinen recht. Wie viele andere Hersteller wollte dieser seine Produkte mit einer anerkannten Zertifizierung anbieten. Nichts schien da besser geeignet als das TÜV-Siegel "GS - Geprüfte Sicherheit", welches nach eingehender Prüfung dann auch erteilt wurde. Die Freude über die schöne Auszeichnung währte allerdings nicht lange: Kaum war die Ware mit dem GS-Prüfzeichen versehen und die Werbemaschinerie in Gang gesetzt, meldete der beklagte TÜV, dass er von seiner Überwachungsbehörde zurückgepfiffen worden war. Der Grund: Die geprüften Kupplungen seien weder "technische Arbeitsmittel" noch "verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände" - aber nur für solche dürfe das GS-Zeichen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz verliehen werden. Die Verleihung des Prüfzeichens war damit rechtlich unzulässig. Der Hersteller musste das Zertifikat zurückgeben.

Der Hersteller sah das zwar letztlich ein, wollte aber nun seine Aufwendungen zurückerstattet haben. Das LG gab der Klage statt: Der TÜV hafte für seine unnötigen Aufwendungen sowie für infolge der Entziehung des Prüfzeichens noch entstehende Schäden. Er habe dem Hersteller mit dem GS-Prüfzeichen für seine Sicherheitskupplungen etwas erteilt, was rechtlich gar nicht möglich war. Der Hersteller habe sich allerdings darauf verlassen dürfen, von dieser staatlich autorisierten Stelle etwas erteilt zu bekommen, was auch rechtlich möglich sei. Durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich der TÜV von dieser Haftung nicht freizeichnen können (LG München, 14 HK O 7323/07).



GmbH:

Informationsrecht des Geschäftsführers zu Angelegenheiten in den Ressorts anderer Geschäftsführer
 

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht zwischen diesen eine Ressortverteilung, so steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auch für Angelegenheiten, die allein das Ressort eines Mitgeschäftsführers betreffen. Nach Ansicht der Richter werde das Informationsrecht eines Geschäftsführers in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibe, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen.

Selbst wenn einer der Geschäftsführer durch die Art und Weise, wie er Mitarbeiter der Gesellschaft um Informationen über das Ressort eines Mitgeschäftsführers ersuche, auf Dauer den Betriebsfrieden störe, sei die Gesellschaft nicht berechtigt, ihm jegliche Kommunikation mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr stehe ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen (OLG Koblenz, 6 U 1170/07).



Jahresmeldung an die Krankenkasse:

Bis spätestens zum 15.4.2008
 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alsbald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs den Zeitraum der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im abgelaufenen Kalenderjahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts - mit der sogenannten Jahresmeldung - der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden. Abgesehen von einigen Ausnahmen ist für jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der am 31.12. im Unternehmen beschäftigt war, eine Jahresmeldung zu erstatten. In folgenden Ausnahmefällen ist das Entgelt bereits durch eine andere Meldung mitgeteilt worden, sodass die Jahresmeldung überflüssig ist:

  • Der Arbeitnehmer ist am 31.12. ausgeschieden,
  • zum 31.12./1.1. waren Änderungsmeldungen vorzunehmen oder
  • am 31.12. dauert eine bereits gemeldete Unterbrechung noch an.

Die Jahresmeldung ist regelmäßig mit der ersten dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber bis zum 15.4. des Folgejahres bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse - bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - einzureichen. Dies soll durch Datenübertragung oder maschinell erstellte Ausfüllhilfen geschehen. Das Prozedere gilt auch für Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Für kurzfristig Beschäftigte müssen keine Jahresmeldungen erstellt werden, weil für diese auch keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden.

Hinweis: Ein Ausdruck der Jahresmeldung ist dem Arbeitnehmer für seine Rentenunterlagen auszuhändigen. Ihm ist zu empfehlen, die Jahresmeldung bei seinen Rentenunterlagen aufzubewahren, damit bei einem Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers oder spätestens beim Rentenantrag etwaige Unstimmigkeiten geklärt werden können.



Beitragsnachweisdatensatz:

In 2008 auf rechtzeitige Übermittlung achten
 

Nach Neuregelungen im Sozialgesetzbuch IV hat der Arbeitgeber ab dem 1.1.2008 der Einzugsstelle (= Krankenkasse) einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch Datenübertragung zu übermitteln. Damit wird die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweisdatensatz für alle Einzugsstellen vereinheitlicht. Die Bedingung der Übermittlung von zwei Arbeitstagen vor der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bedeutet, dass der Datensatz spätestens im Laufe des entsprechenden Arbeitstags während der Geschäftszeiten der Einzugsstelle eingegangen sein muss.

Für das Kalenderjahr 2008 gelten demnach folgende Termine für die Einreichung des Beitragsnachweisdatensatzes einerseits und für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags andererseits:

Monat

1/08

2/08

3/08

4/08

5/08

6/08

7/08

8/08

9/08

10/08

11/08

12/08

Einreichung der Beitragsnachweise zwei Arbeitstage vor Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

25.

25.

25.

24.

26.

24.

25.

25.

24.

24. o.
27. *

24.

19.

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags: Drittletzter Bankarbeitstag

29.

27.

27.

28.

28.

26.

29.

27.

26.

28. o.
29. *

26.

23.

* in den Bundesländern, in denen der 31.10.2008 nicht als Feiertag gilt; es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.



Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Frankierbitte für Rücksendungen ist statthaft
 

Nimmt ein Versandhändler in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine "Frankierbitte" auf, täuscht er den Verbraucher nicht darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eine Klage zurück, mit dem einem Versandhändler diese Klausel in seinen AGB untersagt werden sollte: "Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück". Nach Ansicht der Richter könne der Verbraucher hieraus nur schließen, dass es der Versandhändler als seine Pflicht ansehe, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Einen Wettbewerbsverstoß konnten die Richter daher nicht feststellen (OLG Hamburg, 3 W 83/07).



Haftung des Frachtführers:

Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager
 

Hat ein Frachtführer bei laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig von einem Umschlaglager Transporte in der Weise auszuführen, dass er das für seine Tour bestimmte Gut von einem ihm innerhalb der Lagerhalle zugewiesenen Relationsplatz zu verladen hat, so haftet er für das Fehlverhalten seines Mitarbeiters, der in Zueignungsabsicht fremdes Transportgut von dem benachbarten Relationsplatz eines anderen Frachtführers für die eigene Tour verlädt und unterschlägt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln machte insoweit deutlich, dass der Mitarbeiter Erfüllungsgehilfe des Frachtführers sei. Das ergebe sich daraus, dass er unselbstständig für diesen nach dessen Weisungen als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Auch bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der Entwendung der fremden Güter und der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit. Schließlich sei es die Pflicht des Mitarbeiters gewesen, Waren außerhalb des ihm zugewiesenen Relationsplatzes unberührt zu lassen. Hiergegen habe der Mitarbeiter verstoßen. Dem Frachtführer werde nach dem Gesetz dieser Pflichtverstoß seines Erfüllungsgehilfen zugerechnet (OLG Köln, 3 U 172/06).



Lohnsteuer:

Gehört zur Rückzahlungsverpflichtung des Geschäftsführers
 

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) darf seine Stellung nicht zu seinen eigenen Gunsten und gegen die Interessen der Gesellschaft ausnutzen. Diese Pflicht verletzt er nicht nur bei einem unmittelbaren "Griff in die Kasse", sondern auch dann, wenn er darauf hinwirkt, dass ihm eine nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft angewiesen wird.

Kommt es seitens der Gesellschaft zu einer unberechtigten Vergütungsauszahlung an den Geschäftsführer, muss sie dafür ebenfalls Lohnsteuer abführen, die ihr vom Staat nicht erstattet wird. Wird die unberechtigte Zahlung an den Geschäftsführer entdeckt, hat die GmbH gegen ihren Geschäftsführer deshalb nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung des überhöhten Vergütungsanteils sondern auch auf Rückzahlung der darauf von der GmbH abgeführten Lohnsteuer (BGH, II ZR 161/06).



Handelsvertreterausgleichsanspruch:

Ablehnung eines Änderungsangebots des Unternehmers
 

Handelsvertreter oder Vertragshändler müssen nicht befürchten, dass sie ihren Ausgleichsanspruch verlieren, wenn sie sich nicht auf eine Änderungskündigung einlassen. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (VIII ZR 30/06) steht es einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nämlich nicht gleich, wenn der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ablehnt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin war Vertragshändlerin der beklagten Automobilherstellerin. Grundlage der Vertragsbeziehung war der im Jahr 1997 neu gefasste "Händlervertrag für Vertrieb und Service". Die Beklagte kündigte diesen Vertrag - ebenso wie die Verträge ihrer anderen Vertragshändler - mit Schreiben vom 20. März 2002. Darin heißt es:

"Wie wir Ihnen bereits in der Händlertagung im November 2001 dargelegt hatten, werden wir im Rahmen der Reorganisation und Neuausrichtung von Opel unser Vertriebsnetz restrukturieren. Wir werden in Zukunft mit ca. 470 Händlerbetrieben und ca. 1.850 Standorten den deutschen Automobilmarkt betreuen. Weitere Ziele unserer Netzrestrukturierung stellen die Neuausrichtung des Margensystems, die Änderung der Grundlagen für das Geschäft mit Großkunden und Gewerbetreibenden sowie die Neudefinition künftiger Standards dar. ...

Wie Sie sicher der Presse oder dem Internet entnommen haben, liegt jetzt des weiteren ein Kommissionsentwurf einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für die Automobilindustrie vor. Die darin enthaltenen Regelungen ... werden über die zuvor skizzierten Veränderungen in unserem Vertriebsnetz hinaus weitere erhebliche Umstrukturierungen erforderlich machen. Für die Adam Opel AG - wie für alle anderen Hersteller auch - ergibt sich daraus die Notwendigkeit die vertraglichen Beziehungen zu ihren Vertriebsnetzpartnern zeitlich so anzupassen, dass ab 1. Oktober 2003 - dem im Kommissionsentwurf vorgesehenen Zeitpunkt des Auslaufens der einjährigen Übergangsfrist - heute im Vertragsverhältnis befindliche und über den 30. September 2003 hinaus netzverbleibende Vertriebspartner über einen der neuen Gruppenfreistellungsverordnung entsprechenden Vertrag verfügen. Zum gleichen Zeitpunkt soll unser Vertriebsnetz entsprechend unseren Planungen restrukturiert sein und den Anforderungen an die Zukunft gerecht werden. Der hierzu erforderliche Prozess der Anpassung an die sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die wirtschaftlich notwendige Umstrukturierung unseres Vertriebes machen die Kündigung des bisherigen Opelhändlervertrages erforderlich.

Da sowohl die von uns im Rahmen des Projekts Olympia initiierten als auch die von der neuen Gruppenfreistellungsverordnung zu erwartenden Änderungen unseres Vertriebsnetzes in eine wesentliche Änderung der bisherigen Vertriebsstruktur münden werden, kündigen wir gemäß Art. 6.1.5 der Zusatzbestimmungen Ihres Opelhändlervertrages diesen mit der dort vorgesehenen Frist von mindestens 12 Monaten mit Wirkung zum 30. September 2003.

... Nach dem Ergebnis unserer Neustrukturierung möchten wir Ihnen gerne die Fortsetzung unseres Vertragsverhältnisses anbieten. Unsere Absicht ist es daher, Ihnen den noch zu erarbeitenden neuen Händlervertrag, der zum 1. Oktober 2003 Gültigkeit erlangen soll, rechtzeitig zur Annahme durch Gegenzeichnung vorzulegen. Er wird neben den aus der neuen Gruppenfreistellungsverordnung resultierenden Anpassungen die zuvor erwähnten Änderungen unserer gemeinsamen Geschäftsgrundlagen enthalten. ..."

Von den seinerzeit 784 Vertragshändlern unterbreitete die Beklagte 521 Händlern ein neues Vertragsangebot, 24 davon lehnten das Angebot ab. Auch die Klägerin unterschrieb den angebotenen neuen Händlervertrag nicht; sie führt ihr Unternehmen als autorisierte Opel-Werkstatt fort.

Die Klägerin begehrt Vertragshändlerausgleich in Höhe von 122.372,51 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat durch Grundurteil den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

1. Das Landgericht habe gemäß § 304 ZPO durch Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden können. Sämtliche Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB seien gegeben. Die Klägerin sei als Vertragshändlerin in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingebunden und verpflichtet gewesen, die Stammdaten der von ihr gewonnenen Kunden an die Beklagte weiterzugeben. Die Beklagte habe die von der Klägerin vorgetragenen Umsätze, die diese mit von der Beklagten gelieferten Neuwagen erzielt habe, nicht bestritten, sondern lediglich methodische Einwände gegen die Berechnung des Ausgleichsanspruchs erhoben. Auch die Auflistung von 297 Mehrfachkunden sei als solche von der Beklagten nicht bestritten worden; die Beklagte habe lediglich beanstandet, dass die Klägerin auch Kunden mit einem mehr als fünf Jahre zurückliegenden Nachkauf aufgeführt habe, und angemerkt, dass es nicht auf die Anzahl der Mehrfachkunden, sondern auf die mit diesen erzielten Umsätze ankomme. Unabhängig von der Bewertung im Einzelnen ergebe sich allein aus diesen Zahlen, dass der Beklagten erhebliche Vorteile aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin verblieben seien. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Klägerin infolge der Vertragsbeendigung Provisionseinbußen habe hinnehmen müssen. Die von der Beklagten angeführten Billigkeitsgesichtspunkte - Zumutbarkeit der Annahme des Fortsetzungsvertragsangebots, Abzug wegen der Sogwirkung der Marke, Fortführung eines autorisierten Servicebetriebs durch die Klägerin - könnten, wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat, zum Teil bei der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berücksichtigung finden; ihnen komme jedoch nicht ein solches Gewicht zu, dass ihretwegen der Ausgleichsanspruch insgesamt entfiele.

2. Der Anspruch sei nicht gemäß § 89b Abs. 3 HGB ausgeschlossen, weil die Klägerin das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Folgevertrages nicht angenommen habe; keiner der Ausschlussgründe dieser Vorschrift sei unmittelbar gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Ablehnung des angebotenen Folgevertrages auch nicht in analoger Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB dem Fall einer eigenen Kündigung seitens der Klägerin gleichzustellen. Der Händlervertrag aus dem Jahr 1997 habe keine Verlängerungsoption enthalten, so dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendung der Vorschrift bei Kettenhandelsvertreterverträgen nicht einschlägig sei. Eine darüber hinausgehende analoge Anwendung des Ausschlusstatbestandes sei allenfalls denkbar, wenn die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, nach der Kündigung der Beklagten auf deren neues Vertragsangebot für die Zeit ab 1. Oktober 2003 einzugehen. Das sei aber nicht der Fall. Die Behauptung der Beklagten, dass die Kündigung vom 20. März 2002 ausschließlich oder in erster Linie der Anpassung der Händlerverträge an die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 gedient hätte, treffe bereits nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens eindeutig nicht zu. Aus ihm werde deutlich, dass die Beklagte das voraussichtliche Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 lediglich zum Anlass ("Auslöser") der wegen der beabsichtigten Neustrukturierung des Vertriebsnetzes ("Projekt Olympia") ohnehin beabsichtigten Kündigung der Händlerverträge genommen habe und dass das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 lediglich ein weiterer, hinzutretender Kündigungsgrund gewesen sei. Für die Klägerin nach Treu und Glauben zumutbar wäre eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gewesen, wenn der neue Vertrag neben der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 keine zusätzlichen Verschlechterungen oder auch nur Ungewissheiten mit sich gebracht hätte. So sei es aber nicht gewesen. Es sei nur legitim, wenn sich ein Händler in freier kaufmännischer Entscheidung darauf nicht einlassen wolle. Die Klägerin habe die Wahl gehabt, entweder das Vertragsverhältnis zu den veränderten Bedingungen fortzusetzen oder sich durch Nichtannahme des modifizierten Vertragsangebotes vom Vertrag zu lösen. Da sie die zweite Möglichkeit gewählt habe, stehe ihr dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu.

Im Übrigen trete auch im Falle einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB der Verlust des Ausgleichsanspruchs dann nicht ein, wenn ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zur Kündigung gegeben habe. Letzteres sei hier anzunehmen, da die Beklagte das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 zum Anlass genommen habe, die bestehenden Händlerverträge zu kündigen und Neuverträge anzubieten, die für die Vertragshändler neben Verschlechterungen ihrer Position neue, nicht überschaubare Regelungen enthielten.

Fehl gehe der Hinweis der Beklagten darauf, dass aus einem nichtigen Vertragshändlervertrag kein Ausgleichsanspruch hergeleitet werden könne. Der Händlervertrag von 1997 sei nicht nichtig gewesen. Ob er nach dem 1. Oktober 2003 wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ganz oder teilweise nichtig geworden wäre, wenn ihn die Beklagte nicht gekündigt hätte, sei für den Bestand des Ausgleichsanspruchs der Klägerin unerheblich.

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89b HGB) auf das zwischen den Parteien vereinbarte Vertragshändlerverhältnis entsprechend angewendet. Davon geht auch die Revision aus. Entgegen deren Auffassung sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Grund des Ausgleichsanspruchs nicht zu beanstanden.

1. Die Revision macht in erster Linie geltend, dass ein Ausgleichsanspruch der Klägerin in analoger Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen sei. Sie meint, es stehe einer Kündigung des Vertrages seitens der Klägerin gleich, dass diese das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines neuen Händlervertrages abgelehnt habe, nachdem die Beklagte den bestehenden Händlervertrag zum 1. Oktober 2003 habe kündigen müssen, um einen Zusammenbruch ihres Vertriebssystems aufgrund einer ab diesem Zeitpunkt eintretenden Unwirksamkeit der Verträge mit ihren Vertragshändlern infolge der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor zu vermeiden. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Beendigung des bisherigen Vertrages aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und die Ablehnung des neuen Vertragsangebots der Beklagten durch die Klägerin fallen nicht unter einen der in § 89b Abs. 3 HGB aufgeführten Ausschlusstatbestände. Die von der Beklagten geltend gemachten Umstände, die zur Beendigung der Vertragsbeziehung geführt haben, können allenfalls im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden, dort aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, im vorliegenden Fall nicht zu einem vollständigen Wegfall des Ausgleichsanspruchs führen, sondern allenfalls zu einer Anspruchsminderung, über deren Höhe nicht im Verfahren über den Grund des Anspruchs, sondern erst im Betragsverfahren zu entscheiden ist.

a) Das Vertragsverhältnis der Parteien endete mit dem 30. September 2003 aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 20. März 2002. Bei einer Kündigung seitens des Unternehmers, wie sie hier vorliegt, besteht der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nur dann nicht, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters (oder Vertragshändlers) vorlag. Ein solcher ist hier nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht gegeben. Die von der Beklagten in ihrem Kündigungsschreiben angeführten Gründe und Motive für die Kündigung - Restrukturierung des Vertriebsnetzes aufgrund wirtschaftlicher und rechtlicher Notwendigkeiten - sind nach der gesetzlichen Regelung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB für den in dieser Bestimmung zwingend angeordneten Wegfall des Ausgleichsanspruchs nicht maßgeblich. Eine Erweiterung dieses Ausschlusstatbestandes im Wege einer Analogie dahingehend, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB auch dann entfällt, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne dieser Vorschrift zwar nicht vorliegt, der Unternehmer aber für seine Kündigung andere vernünftige Gründe hat und eine Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen angeboten hat, kommt nicht in Betracht und wird auch von der Revision nicht vertreten.

b) Der Ausgleichsanspruch der Klägerin ist aber auch nicht, wie die Revision meint, in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen.

aa) Diese Bestimmung setzt zunächst voraus, dass der Handelsvertreter (oder Vertragshändler) das Vertragsverhältnis gekündigt hat. Schon daran fehlt es hier. Der Vertrag endete, wie ausgeführt (unter a), nicht durch eine Kündigung seitens der Klägerin, sondern aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung. Hierfür ist nicht der Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, sondern der des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB einschlägig. Die von der Revision geforderte analoge Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf den vorliegenden Fall ist abzulehnen. Die methodischen und sachlichen Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor.

(1) Die Ausschlusstatbestände des § 89b Abs. 3 HGB, mit denen der Gesetzgeber die nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB gebotene Billigkeitsprüfung konkretisiert hat (vgl. BGHZ 29, 275, 279; 45, 385, 386 f.), regeln die Voraussetzungen, unter denen der Ausgleichsanspruch (aus Gründen der Billigkeit) zwingend entfällt, abschließend und sind daher eng auszulegen und nur begrenzt analogiefähig (st.Rspr.; BGHZ 41, 129, 131; 45, 385, 387; 52, 12, 14 f.; 129, 290, 294; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 153; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 89b Rdnr. 69). Für eine analoge Anwendung der Ausschlusstatbestände besteht in aller Regel kein Bedürfnis, weil besondere Umstände des Einzelfalles, die nicht die Voraussetzungen für einen zwingenden Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 HGB erfüllen, im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen sind (BGHZ 52, 12, 14 f.; Senatsurteil vom 16. Februar 2000 - VIII ZR 134/99, NJW 2000, 1866 unter II 1 b) und dort aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles im Ergebnis ebenfalls dazu führen können, dass der Ausgleichsanspruch zu versagen ist (BGHZ 129, 290, 295; Senatsurteil vom 16. Februar 2000, aaO, unter II 1 c). Auch im vorliegenden Fall besteht weder ein sachliches Bedürfnis noch eine methodische Rechtfertigung für eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB.

(2) Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Regelungslücke und damit an der grundlegenden methodischen Voraussetzung für eine Analogie. Der hier vorliegende Fall der Kündigung durch den Unternehmer - die Beklagte - ist in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausdrücklich und abschließend geregelt (oben unter a). § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB regelt demgegenüber die Kündigung durch den Handelsvertreter oder Vertragshändler. Schon deshalb verbietet sich eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf eine Kündigung des Unternehmers; die eigens hierfür geschaffene Bestimmung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB bewirkt eine Sperre gegenüber einer (analogen) Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf Fälle, in denen nicht eine Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers, sondern eine Kündigung des Unternehmers vorliegt. Da die für die Kündigung des Unternehmers einschlägige Bestimmung (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB) im vorliegenden Fall auch nach Auffassung der Revision nicht analog anzuwenden ist (oben unter a), scheidet erst recht eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB aus. Es kann nicht der gleiche Sachverhalt, der eine Analogie zu § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht zu rechtfertigen vermag, zur analogen Anwendung der weiter entfernt liegenden, für eine Kündigung des Unternehmers von vornherein nicht einschlägigen Bestimmung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB führen.

Aus dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 (VIII ZR 61/95, NJW 1996, 848), auf das sich die Revision beruft, ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass es einer Eigenkündigung seitens des Handelsvertreters im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB gleichsteht, wenn der Handelsvertreter die Fortsetzung eines durch Kettenverträge begründeten, unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses durch Zurückweisung einer erneuten Vertragsofferte des Unternehmers ablehnt (aaO, Leitsatz sowie unter II 1 und 2; bestätigt durch BGHZ 141, 248, 251). Daraus vermag die Revision für den vorliegenden Fall nichts herzuleiten. In der damaligen Fallgestaltung lag - anders als hier - keine Kündigung des Unternehmers vor. Der Sachverhalt fiel damit - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nicht in den Anwendungsbereich des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Vielmehr war die Ablehnung der Vertragsofferte durch den Handelsvertreter konstitutiv für die Beendigung der unbefristeten Vertragsbeziehung. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem das Vertragsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten und nicht durch ein Verhalten der Klägerin beendet wurde.

(3) Sachliche Gründe sprechen ebenfalls gegen die von der Revision befürwortete Analogie zu § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB.

Der Ausgleichsanspruch ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn eine Vertragsaufhebung auf die Initiative des Handelsvertreters zurückgeht (BGHZ 52,12). Eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf diesen Fall hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung abgelehnt, dass für eine entsprechende Anwendung der Bestimmung, wenn eine Kündigung des Handelsvertreters nicht vorliegt, kein begründeter Anlass besteht, weil im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB genügend Raum ist, die Gründe, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt haben, zu berücksichtigen (aaO, 14 f.). Für den vorliegenden Fall, in dem es ebenfalls an einer Kündigung im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB fehlt und die Beendigung des Vertrages - anders als in dem damals zu entscheidenden Fall - auch nicht auf die Initiative der Klägerin zurückgeht, gilt dies erst recht.

Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Teilkündigung und einer Änderungskündigung (BGHZ 142, 358, 368 f.) geht davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nicht in analoger Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB entfällt, wenn der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ablehnt.

Der Sache nach handelt es sich bei der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung unter gleichzeitiger Ankündigung, zum Vertragsende einen neuen Händlervertrag zu geänderten Bedingungen anbieten zu wollen, um eine Änderungskündigung (vgl. MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, § 87 Rdnr. 79; § 89 Rdnr. 52), die insofern zeitlich gestreckt ist, als die Beklagte das neue Vertragsangebot nicht bereits mit der Kündigung, sondern erst kurz vor Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgelegt hat. Im Falle einer Änderungskündigung steht es dem Handelsvertreter oder Vertragshändler frei, ob er sich für die angebotene Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu geänderten Bedingungen entscheidet oder ob er es bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Unternehmer ausgesprochene Kündigung belässt. Bleibt es bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Unternehmer ausgesprochene Änderungskündigung, so ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder Vertragshändlers ohne weiteres dem Grunde nach gegeben (BGHZ 142, 358, 369). Schon in dieser Entscheidung ist der Senat davon ausgegangen, dass bei einer Änderungskündigung die Ablehnung der Vertragsänderung durch den Händler nicht einer zum Wegfall des Ausgleichsanspruchs führenden Eigenkündigung des Händlers im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB gleichsteht. Die sachliche Rechtfertigung dafür liegt darin, dass der Händler bei einer Änderungskündigung in seiner Freiheit, ob er die angebotene Vertragsänderung akzeptiert, nicht durch den drohenden Verlust des Ausgleichsanspruchs eingeschränkt werden soll. Dementsprechend hat der Senat die Anwendbarkeit des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nur bei einer Teilkündigung des Unternehmers, auf die der Händler mit einer eigenen Kündigung reagiert, bejaht, nicht aber im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung des Unternehmers (aaO). Stattdessen hat der Senat darauf verwiesen, dass bei einer Vertragsbeendigung infolge einer Änderungskündigung allenfalls die Billigkeitsgesichtspunkte des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in stärkerem Umfang anspruchsmindernd ins Gewicht fallen könnten (aaO). Daran hält der Senat fest. § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist bei einer Änderungskündigung unabhängig davon, ob die geänderten Bedingungen des vom Händler abgelehnten Fortsetzungsangebotes zumutbar waren, nicht anzuwenden. Die Zumutbarkeit der vom Unternehmer angebotenen Vertragsänderung ist - wie auch andere Umstände der Vertragsbeendigung (vgl. BGHZ 52, 12, 15) - nur im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu würdigen.

bb) Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Ausgleichsanspruch der Klägerin wäre selbst dann nicht nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen, wenn man die Ablehnung des Vertragsangebots der Beklagten durch die Klägerin einer Eigenkündigung der Klägerin gleichstellen und dadurch den Weg zu einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung frei machen wollte, weil die Beklagte der Klägerin jedenfalls begründeten Anlass zu dieser Kündigung gegeben hätte, kommt es danach nicht mehr an.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten gekündigte Vertrag, wie die Revision geltend macht, aufgrund der Änderung der wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ab dem 1. Oktober 2003 nichtig geworden wäre, wenn die Beklagte ihn nicht zu diesem Zeitpunkt gekündigt hätte (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2004 - KZR 14/04, BB 2005, 2208, unter II 2, sowie EuGH, Urteil vom 30. November 2006 - Rs. C-376/05 und C-377-05, NJW 2007, 201). Ein nicht wirksam gewordener Beendigungsgrund ist für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 HGB unerheblich und allenfalls im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen (BGHZ 129, 290, 294); für einen nicht wirksam gewordenen Nichtigkeitsgrund gilt nichts anderes.

Davon abgesehen ließe eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages ab dem 1. Oktober 2003 den Ausgleichsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht entfallen, weil davon die Wirksamkeit des Vertrages bis zu diesem Zeitpunkt und damit auch der mit der Beendigung des Vertrages entstandene Ausgleichsanspruch der Klägerin unberührt bliebe. Auch aus dem von der Revision herangezogenen Senatsurteil vom 12. März 2003 (VIII ZR 221/02, NJW-RR 2003, 894), das einen gemäß § 15 GWB a.F. von Anfang an nichtigen Vertrag betraf, ergibt sich nicht, dass eine durch Rechtsänderungen - ex nunc - eintretende Nichtigkeit des Vertrages den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder Vertragshändlers etwa entfallen ließe.

3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision darüber hinaus, dass das Berufungsgericht das vom Landgericht erlassene Grundurteil bestätigt hat. Die Vorabentscheidung über den Grund eines Ausgleichsanspruchs setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB gegeben sind; insbesondere ist ein Grundurteil über einen Ausgleichsanspruch nur dann zulässig, wenn der Unternehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Vertragsende erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter gewonnen Kunden hat (Senatsurteil vom 13. Dezember 1995, aaO, unter II 3). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht hierzu ausreichende Feststellungen getroffen hatte; jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über den Grund nach den im zweiten Rechtszug nachgeholten, rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt.

Die Vorteils- und die Verlustprognose nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB wie auch die Billigkeitsprüfung nach Nr. 3 obliegen dem Tatrichter und sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar; das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungsgrundsätze enthält oder ob wesentliches Vorbringen der Parteien außer Betracht gelassen worden ist (BGHZ 73, 99, 103; Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B I 1 b). Dies gilt in gleicher Weise für die im Vorabverfahren über den Grund zu treffende Beurteilung, ob ein Ausgleichsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit (in noch zu bestimmender Höhe) besteht. Rechtsfehler der Beurteilung des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

a) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten erhebliche Vorteile aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin verblieben sind und die Klägerin infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionseinbußen hinnehmen musste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB), mit der Begründung an, die Klage sei bereits deshalb unschlüssig, weil die Klägerin die Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach der sogenannten Münchner Formel (Kainz/Lieber/Puszkcajler, BB 1999, 434) vorgenommen habe. Damit dringt die Revision nicht durch. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind verschiedenartige Methoden zulässig (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni, aaO, unter B I 1 b; vgl. auch BGHZ 135, 14, 22 ff.). Ob die Berechnung nach einer bestimmten Berechnungsmethode - hier: der Münchner Formel - gebilligt werden kann, ist grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu entscheiden. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach der Münchner Formel schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs wäre nur dann erforderlich, wenn die Klägerin keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen hätte, die eine alternative Berechnung des Ausgleichsanspruchs auch anhand der in der Rechtsprechung bereits gebilligten Berechnungsmethoden erlauben würden. An entsprechendem Sachvortrag der Klägerin fehlt es aber nach dem Inhalt des Berufungsurteils, der für das Revisionsverfahren maßgebend ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht.

b) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die im Berufungsurteil enthaltene Wiedergabe des Parteivorbringens, derzufolge die Beklagte die von der Klägerin zur Begründung des Ausgleichsanspruchs vorgetragene Auflistung von 297 Mehrfachkunden nicht bestritten, sondern insoweit nur beanstandet habe, dass die Klägerin auch Kunden mit einem mehr als fünf Jahre zurückliegenden Nachkauf aufgeführt habe. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Beklagte nicht gestellt. Ihr Vorbringen, sie habe in den Vorinstanzen durchaus bestritten, dass die Klägerin im Prognosezeitraum überhaupt Umsätze mit Mehrfachkunden erzielt habe, ist im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

c) Der zutreffende Hinweis der Revision darauf, dass bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nur die Umsätze heranzuziehen sind, welche der Handelsvertreter mit sogenannten Mehrfachkunden erzielt, und dass der relevante Mehrfachkundenumsatz vom Vertragshändler dargelegt und nachgewiesen werden muss, stellt die Zulässigkeit des Grundurteils nicht in Frage. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum Umsätze mit Mehrfachkunden erzielt; ob die von der Klägerin behauptete Höhe dieser Umsätze zutrifft, ist im Betragsverfahren zu klären.

d) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die von der Beklagten angeführten Billigkeitsgesichtspunkte zwar zum Teil bei der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berücksichtigung finden könnten, dass ihnen aber nicht ein solches Gewicht zukomme, dass ihretwegen der Ausgleichsanspruch insgesamt entfiele und deshalb der Erlass eines Grundurteils unzulässig wäre.

Auch die Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB obliegt, wie ausgeführt, dem Tatrichter und ist deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGHZ 73, 99, 103; BGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - I ZR 20/80, WM 1982, 632 unter A I 2 c). Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, die Annahme des von der Beklagten angebotenen Fortsetzungsvertrages sei für die Klägerin zumutbar gewesen und müsse deshalb bei der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB berücksichtigt werden, wenn dieser Umstand nicht schon nach § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB zum vollständigen Wegfall des Ausgleichsanspruchs führe, nicht übergangen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass auch dieser Gesichtspunkt bei der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berücksichtigung finden könne, aber nicht ein solches Gewicht habe, dass seinetwegen der Ausgleichsanspruch insgesamt entfiele, liegt im tatrichterlichen Ermessensspielraum und stellt keinen Rechtsfehler dar.



Verdeckte Gewinnausschüttung:

Dauerverluste ohne Ausgleich
 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut klargestellt, dass eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verlustbringende Aktivitäten lösen daher eine verdeckte Gewinnausschüttung aus. Liebhaberei kommt hier nicht in Betracht. Die erzielten Verluste sind außerbilanziell zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags wieder hinzuzurechnen.

Im Urteilsfall ging es um den bei Gemeinden zunehmenden Trend, defizitäre Bäder oder Büchereien in selbstständige Organgesellschaften auszulagern. Gleichzeitig werden gewinnträchtige Betriebe wie der kommunale Wohnungsbau ausgegliedert, sodass sich die Verluste und Gewinne auf Ebene des Organträgers ausgleichen. Diese kommunale Querfinanzierung beanstandet der BFH nicht, da grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Der im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags vom Organträger übernommene Verlust zieht dafür aber bei den Kapitalgesellschaften regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung nach sich und damit entsprechende Belastungen mit Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Hinweis: Zwar erbringen solche Verlustbetriebe allgemeine öffentliche Leistungen an die Bürger. Steuerlich ist jedoch allein die gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung der Vermögensminderung maßgebend. Wenn kommunale Aufgaben auf selbstständige Organgesellschaften ausgelagert werden, müssen diese sich den allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsätzen unterwerfen. Ein kommunales Bad kann ohne Weiteres wie private Betriebe profitabel arbeiten, sodass es nicht auf dauernde Verlustübernahmen angewiesen ist (BFH, I R 32/06).



GbR:

Vergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter bindet die Gesellschaftsgläubiger
 

Ein Vergleich zwischen dem Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter hat auch für die Gesellschaftsgläubiger Bindungswirkung.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie verlangte von dem beklagten Gesellschafter einer insolventen baugewerblichen GbR nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zahlung tariflicher Beiträge und Zinsen. Der Gesellschafter war bereits zuvor von der Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen worden. Mit ihr hatte er einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach seine persönliche Haftung für alle von dem Vergleich erfassten Forderungen bei fristgerechter Zahlung eines Teilbetrags erlöschen sollte. Zu diesen Forderungen gehörte auch der nunmehr von dem Kläger erhobene Anspruch. Der Gesellschafter zahlte fristgerecht den im Vergleich festgelegten Betrag.

Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision vor dem BAG blieb erfolglos. Die Richter wiesen darauf hin, dass während der Dauer eines Insolvenzverfahrens nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen könne, wenn über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter übe insoweit eine treuhänderische Funktion aus und sei gesetzlicher Prozessstandschafter. Schließe er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so binde der Vergleich die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde (BAG, 6 AZR 377/07).



GmbH:

Vertretungsbefugnis bei Versterben eines der beiden Geschäftsführer
 

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, stellt sich die Frage nach der Vertretungsbefugnis, wenn einer von ihnen verstirbt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine der möglichen Fallkonstellationen entschieden. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags konnte die GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Waren mehrere Geschäftsführer bestellt, sollte die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden. Nach Ansicht des BGH habe in dieser Konstellation der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht, wenn ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt war und der zusätzlich bestellte Geschäftsführer verstirbt (BGH, II ZR 330/05).



Handelsvertreter:

Allgemeine Informationen zu den Rechten und Pflichten
 

1. Gesetzliche Grundlagen

Das Handelsvertreterrecht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 84 bis 92 c HGB geregelt. Die Vorschriften können ganz überwiegend durch vertragliche Regelungen geändert oder ganz abbedungen werden. Verstoßen einzelne Vereinbarungen gegen zwingendes Recht, so wird der Vertrag hierdurch nicht im Ganzen unwirksam. Vielmehr werden die unwirksamen Regelungen durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt und zwar ohne Rücksicht auf den abweichenden Willen der Parteien.

2. Begriff des Handelsvertreters

Handelsvertreter ist, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen“. Handelsvertreter kann eine natürliche Person, eine juristische Person sowie eine Personengesellschaft sein. Selbstständiger Handelsvertreter ist, „wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“. Die persönliche Selbstständigkeit und Freiheit des Handelsvertreters wird dabei durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit von dem von ihm vertretenen Unternehmer nicht ausgeschlossen. Ebenso stehen Weisungen des vertretenen Unternehmers, an die der Handelsvertreter gebunden ist, einer Selbständigkeit nicht entgegen, sofern dem Handelsvertreter die freie Gestaltungsmöglichkeit im Wesentlichen belassen wird. Für die Selbstständigkeit des Handelsvertreters sprechen insbesondere: eine eigene Firma, eigene Geschäftsräume, die Zahlung von Provision statt eines Fixums oder einer festen Vergütung, die Zahlung von Gewerbesteuer, eigene Werbung, Festlegung der Kundenbesuche sowie der Verlust der Provision bei Stornierung.

Man unterscheidet verschiedene Arten von Handelsvertretern wie z. B. Vermittlungs- und Abschlussvertreter, Bezirksvertreter sowie Alleinvertreter. Aufgabe des Vermittlungsvertreters ist die Anbahnung von Verträgen zwischen dem von ihm vertretenen Unternehmen und Dritten. Er führt die Verhandlungen, überlässt den Vertragsabschluss mit dem Dritten aber dem Unternehmer. Im Gegensatz hierzu ist der Abschlussvertreter zum Vertragsschluss im Namen und für Rechnung des vertretenen Unternehmers befugt. Dem Bezirksvertreter ist ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vertraglich zugesichert. Für seine Bemühungen erhält der Bezirksvertreter eine Provision für alle direkt oder indirekt abgeschlossenen Geschäfte mit den Kunden aus seinem Bezirk oder Kundenkreis. Der Alleinvertreter ist ein Bezirksvertreter, dem verstärkter Kundenschutz eingeräumt wurde. Er hat Anspruch darauf, dass die von ihm vertretene Firma weder selbst noch durch andere in dem ihm zugewiesenen Bezirk tätig wird. Interessenten muss die vertretene Firma an ihren Alleinvertreter verweisen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Alleinvertreter nur für ein Unternehmen tätig werden darf. Die Alleinvertretung und die Mehrfachvertretung schließen sich gegenseitig nicht aus.

3. Eintragung ins Handelsregister

Der Handelsvertreter muss seine Tätigkeit beim Gewerbeamt seiner Gemeinde anmelden. Die Eintragung ins Handelsregister ist nur für Kaufleute im Sinne des HGB verpflichtend. Nach § 1 HGB ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann, es sei denn, dass sein Unternehmen „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert". Die Vorschriften der §§ 84 ff HGB finden aber gemäß § 84 Abs. 4 HGB auch auf Handelsvertreter Anwendung, die keine Kaufleute sind.

4. Pflichten des Handelsvertreters

Alle gesetzlichen und vertraglichen Pflichten hat der Handelsvertreter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen, § 86 Abs. 3 HGB. Folgende Pflichten werden hierbei vom Gesetzgeber besonders hervorgehoben:

4.1 Vermittlungs- und Abschlusspflicht

Diese Verpflichtung besteht darin, Geschäftsbeziehungen zu Neukunden herzustellen und den Umsatz mit den bereits vorhandenen Kunden weiter zu steigern. Zu diesem Zweck hat der Handelsvertreter die potentiellen wie vorhandenen Kunden in ausreichendem Umfang zu besuchen und zu betreuen.

4.2 Wahrung der Interessen des vertretenen Unternehmers

Der Handelsvertreter hat seine Tätigkeit am Interesse des vertretenen Unternehmers auszurichten. Er ist also nicht unparteiischer Vermittler sondern Interessenvertreter des Unternehmers.

4.3 Pflicht zur persönlichen Dienstleistung

Der Handelsvertreter ist gegenüber dem vertretenen Unternehmer grundsätzlich zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet (§ 613 Satz 1 BGB). Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Einsatz von eigenen Handlungsreisenden oder selbständigen Untervertretern aber nicht ausgeschlossen. Zu beachten ist jedoch, dass der Handelsvertreter für ein Verschulden der von ihm eingesetzten Handlungsreisenden oder Untervertreter einzustehen hat (§ 278 BGB).

4.4 Informationspflicht

Der Handelsvertreter hat die Pflicht, jede Geschäftsvermittlung und jeden Geschäftsabschluss unverzüglich mitzuteilen. Die Informationspflicht umfasst die Marktbeobachtung, Berichte über Konkurrenzangebote, Anregungen sowie die Mitteilung von Beobachtungen bei Kundenbesuchen.

4.5 Weisungsrecht des Unternehmers

Aus der Pflicht des Handelsvertreters zur Wahrung der Interessen des vertretenen Unternehmers folgt ein gewisses Weisungsrecht des vertretenen Unternehmers. Die Weisungen können sich auf die Geschäfts- und Lieferbedingungen, auf den Kundenkreis und den Umgang mit den Kunden erstrecken. Eine Weisung des Unternehmers darf allerdings nicht die rechtliche Selbständigkeit des Handelsvertreters in ihrem Kerngehalt antasten. Das wäre z. B. der Fall, wenn die Weisung die Organisation des Handelsvertreterbetriebes beträfe.

4.6 Prüfung der Zahlungsfähigkeit

Der Handelsvertreter hat die Kreditwürdigkeit der Kunden im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten zu prüfen und darüber zu berichten, auch wenn ein Geschäft hierdurch zu scheitern droht.

4.7 Aufbewahrungspflicht

Der Handelsvertreter hat die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Gegenstände wie z. B. Muster und Waren pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu verwahren und ggf. zu versichern.

4.8 Verschwiegenheitspflicht

Der Handelsvertreter ist zur Verschwiegenheit über ihm zur Kenntnis gelangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

4.9 Tätigkeit für Konkurrenzfirmen

Der Handelsvertreter darf grundsätzlich für mehrere Unternehmer gleichzeitig tätig sein. Allerdings verbietet die dem Handelsvertreter obliegende Treuepflicht, dem vertretenen Unternehmer in dem zur Betreuung übertragenen Geschäftsbereich Konkurrenz zu machen. Nach der Rechtsprechung muss der Handelsvertreter schon bei der bloßen Möglichkeit eines Interessenkonflikts den Unternehmer von der anderweitigen Betätigung in Kenntnis setzen bzw. dessen Zustimmung einholen.

5. Pflichten des vertretenen Unternehmers

Der Unternehmer hat den Handelsvertreter bei seiner Arbeit zu unterstützen und alles zu unterlassen, was seine Tätigkeit und ihren Erfolg beinträchtigen könnte. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Treue-, Unterstützungs- und Rücksichtnahmepflicht, die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Die nachfolgend erläuterten Nebenpflichten des § 86 a HGB sind spezielle Ausprägungen hiervon.

5.1 Überlassung von Arbeitsunterlagen

Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

5.2 Informationspflichten

Der vertretene Unternehmer muss seinem Handelsvertreter alle Informationen zukommen lassen, die für dessen Tätigkeit von Bedeutung sind (§ 86 a Abs. 2 Satz 1 HGB). Der vertretene Unternehmer muss seinen Handelsvertreter z. B. wissen lassen, welche Aufträge er zu übernehmen in der Lage ist, mit welchen Kunden er keine Geschäftsbeziehungen pflegen will oder pflegt und wie seine Lieferfristen sind. Des Weiteren trifft den vertretenen Unternehmer die Verpflichtung, dem Handelsvertreter unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen (§ 86 a Abs. 2 Satz 2 HGB). Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch darauf, dass der vertretene Unternehmer das von ihm vermittelte Geschäft annimmt, weil die kaufmännische Entschließungsfreiheit insoweit allein dem Unternehmer zusteht. Unter § 86 a Abs. 2 Satz 2 HGB fällt auch die Pflicht, dem Handelsvertreter die Nichtausführung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts unverzüglich anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht betrifft nicht nur die vollständige, sondern auch die teilweise Nichtausführung eines zustande gekommenen Geschäfts.

6. Provisionsanspruch

Die Provision ist ihrem Wesen nach eine Erfolgsvergütung und stellt das übliche Entgelt für die Dienstleistung des Handelsvertreters dar. Dies schließt aber nicht aus, dass der Handelsvertreter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung neben oder anstelle der Provision eine Vergütung in anderer Form (z. B. ein Fixum) erhalten kann.

6.1 Voraussetzungen

Zwischen dem vertretenen Unternehmer und dem Handelsvertreter muss ein wirksamer Handelsvertretervertrag bestehen und es muss während der Laufzeit des Vertrages zu einem vermittelten Geschäftsabschluss zwischen dem vertretenen Unternehmer und dem Kunden gekommen sein. Die danach notwendige Kausalität der Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluss ist immer dann gegeben, wenn das Geschäft ohne die Tätigkeit des Handelsvertreters nicht abgeschlossen worden wäre. Dabei genügt es, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters den Geschäftsabschluss mitverursacht hat. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. entsteht der Provisionsanspruch aber auch dann, wenn das Geschäft mit einem Kunden abgeschlossen wurde, den der Handelsvertreter für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der Gesetzgeber unterstellt insoweit bei Nachbestellungen die (mittelbare) Kausalität. Die Voraussetzung der vorgenannten unmittelbaren Kausalität für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters entfällt, wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen worden ist. Er hat dann Anspruch auf Provision für alle direkten und indirekten Geschäfte mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während der Vertragsdauer. Auf eine unmittelbare Mitwirkung bei dem Geschäftsabschluss kommt es hier nicht an. Zu beachten bleibt aber, dass die für den Bezirksvertreter provisionspflichtigen Geschäfte mit Personen seines Bezirks bzw. seines Kundenkreises abgeschlossen sein müssen. Es muss sich also grundsätzlich um solche Personen handeln, die ihre geschäftliche Niederlassung im Bezirk haben. Auf den Ort des Geschäftsabschlusses oder den Ort der Lieferung kommt es nicht an. Der Bezirksschutz bei Geschäften mit bezirksansässigen Kunden greift folglich auch dann, wenn die Lieferung außerhalb des Bezirks erfolgt. Der Abschluss allein genügt jedoch nicht, um den Provisionsanspruch entstehen zu lassen. Weitere Voraussetzung ist nach § 87 a Abs. 1 HGB die Ausführung des Geschäfts (z. B. Lieferung der Ware) durch den Unternehmer oder durch den Dritten. Der so entstandene Provisionsanspruch entfällt nach § 87 a Abs. 2 HGB wieder, wenn endgültig feststeht, dass der Dritte nicht leistet (z. B. Insolvenz). Grundsätzlich steht die Nichtleistung des Dritten aber erst dann fest, wenn der Unternehmer seine Forderung eingeklagt hat. Gegenüber dem Handelsvertreter ist der Unternehmer nicht zur Ausführung des Geschäftes verpflichtet. Gemäß § 87 a Abs. 3 HGB bleibt aber der Provisionsanspruch erhalten, wenn der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht ausführt, es sei denn, der Unternehmer hat die Umstände der Nichtausführung nicht zu vertreten.

6.2 Provisionsanspruch des bereits ausgeschiedenen Handelsvertreters

Ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen wird, kann provisionspflichtig sein. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters für das Zustandekommen des Geschäfts überwiegend kausal war. Dies ist der Fall, wenn der Handelsvertreter das Geschäft vermittelt oder eingeleitet und so vorbereitet hat, das der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Ist das Angebot des Dritten zum Abschluss eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hätte, vor Vertragsbeendigung mit dem Handelsvertreter dem Unternehmer zugegangen, so ist der ausgeschiedene Handelsvertreter für das nachvertragliche Geschäft ebenfalls provisionsberechtigt. Mit dieser Regelung wird vermieden, dass der vertretene Unternehmer die Annahme des Kundenangebots bis zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Handelsvertretungsverhältnisses zurückhält, um so die Provisionspflicht zu umgehen.

6.3 Berechnungsgrundlage

Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Berechnungsgrundlage für die Provision allein das Entgelt, das nach dem ursprünglich zwischen vertretenem Unternehmer und Kunden abgeschlossen Vertrag in Geldwert geschuldet wird. Vom vertretenen Unternehmer dem Kunden eingeräumte Barzahlungsnachlässe und nach Geschäftsabschluss vereinbarte Rabatte mindern den ursprünglichen Geldwert nicht. Ebenso mindern die vom vertretenen Unternehmer nicht gesondert in Rechnung gestellten Nebenkosten (z. B. Fracht, Verpackung, Zoll) den ursprünglichen Geldwert nicht. Werden die Nebenkosten dem Dritten dagegen besonders berechnet, so können diese abgesetzt werden. Hinsichtlich der Umsatzsteuer bringt § 87 b Abs. 2 Satz 3 HGB zum Ausdruck, das diese Steuer nicht als gesondert in Rechnung gestellt gilt, die Provision also aus dem Bruttobetrag zu zahlen ist. In den meisten Handelsvertreterverträgen werden hiervon abweichende Regelungen vereinbart.

6.4. Abrechnung und Fälligkeit der Provision

Der Unternehmer hat die Provision gemäß § 87 c Abs. 1 HGB monatlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum kann auf bis zu drei Monate verlängert werden. Der Provisionsanspruch wird nach § 87 a Abs. 4 i.V.m. § 87 c Abs. 1 HGB einheitlich am letzten Tag des Monats fällig, der dem Abrechnungszeitraums folgt. Beispiel: Wurde am 8. Juni ein Geschäft abgeschlossen und die Auslieferung fand am 1. Juli statt, so ist der Provisionsanspruch am 31. August fällig. Hat der vertretene Unternehmer über die Provisionsansprüche des Handelsvertreters abgerechnet und der Handelsvertreter die Abrechnung als zutreffend anerkannt, so stellt die Abrechnung ein Schuldanerkenntnis des vertretenen Unternehmers dar, welches nicht der Schriftform bedarf.

6.5 Die Nachprüfung der Provisionsabrechnung

Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung über die ihm gebührenden Provisionen von dem vertretenen Unternehmer einen Buchauszug verlangen. Dieser Anspruch ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Unvollständigkeit der Provisionsabrechnung bedarf es nicht. Durch diesen Anspruch wird dem Handelsvertreter die Möglichkeit verschafft, zu kontrollieren, inwieweit überhaupt Provisionsansprüche für ihn unbedingt oder noch bedingt bestehen. Ist der Buchauszug unvollständig, so kann der Handelsvertreter Ergänzung verlangen.

6.6 Anspruch des Handelsvertreters auf Einsicht in Bücher und Urkunden

Der Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden gewährt wird, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

7. Delkredereprovision

„Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen," § 86 b HGB. Zum Schutz des Handelsvertreters bedarf eine derartige Verpflichtung der Schriftform. Ferner darf das Delkredere nur für ein bestimmtes Geschäft oder für solche Geschäfte mit bestimmten Dritten übernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder abschließt. Der Delkredereanspruch besteht zusätzlich neben dem Anspruch auf die sonstige Vergütung des Handelsvertreters (also neben der Vermittlungsprovision) und kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Die Höhe der Delkredereprovision richtet sich nach dem übernommenen Risiko und kann von den Parteien frei vereinbart werden. Die Übernahme des Delkredere hat in der Regel Bürgschaftscharakter. Der Handelsvertreter haftet daher gesamtschuldnerisch neben dem Schuldner.

8. Anspruch auf Aufwendungsersatz

Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer und hat daher die Kosten, die seine Handelsvertretungstätigkeit mit sich bringt, selbst zu tragen. Er kann grundsätzlich nicht den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen verlangen. Zu den im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen des Handelsvertreters gehört alles, was der Vermittlung und dem Abschluss von Geschäften dient. Aufwendungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs erhält der Handelsvertreter nur dann ersetzt, wenn er auf Weisung des vertretenen Unternehmers gehandelt hat oder die Erstattung handelsüblich ist.

9. Verjährung

Mit Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 wurde die bisherige 4-jährige Verjährungsfrist des § 88 HGB aufgehoben. Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, die nach dem 14. Dezember 2004 entstanden sind, gilt nun die allgemeine 3-jährige Regelverjährung nach § 195 BGB. Danach verjähren vertragliche Ansprüche grundsätzlich nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Für Schadensersatzansprüche gelten Sonderregelungen. Für Altansprüche, die bereits vor dem 15. Dezember 2004 entstanden und fällig geworden sind und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, gibt es Übergangsregelungen.

10. Beendigung des Handelsvertretervertrages

10.1 Allgemeine Beendigungsgründe

Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Handelsvertretungsverträge enden automatisch mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird ein solches Vertragsverhältnis trotz Zeitablauf von beiden Teilen fortgesetzt, so verwandelt es sich in ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Vertragsverhältnis. Zwischen den Parteien kann ausdrücklich oder stillschweigend eine vertragliche Aufhebung eines auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossenen Handelsvertretervertrages vereinbart werden.

10.2 Die Kündigung

10.2.1 Die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertrages

Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 HGB beträgt die Kündigungsfrist bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen Handelsvertretungsverträgen im ersten Jahr der Vertragsdauer einen Monat, im zweiten Jahr zwei Monate und im dritten bis fünften Jahr drei Monate zum Schluss eines Kalendermonats. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung selbst ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Form und keiner Begründung bedarf. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Eine Teilkündigung des Handelsvertretervertrages ist nicht möglich.

10.2.2 Die außerordentliche Kündigung

Ein Handelsvertretungsverhältnis kann von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Wichtige Kündigungsgründe für den vertretenen Unternehmer sind insbesondere:

- unzulässige Konkurrenztätigkeit ohne Wissen des vertretenen Unternehmers bzw. ungenehmigte Vertretung eines Konkurrenzunternehmens,

- Pflichtvernachlässigung mit der Folge eines deutlichen Umsatzrückgangs,

- fingierte Bestellungen,

- Verletzung der Geheimhaltungspflicht,

- strafbare Handlungen oder

- ein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen den Vertragsparteien.

Dem Handelsvertreter kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung z. B. in folgenden Fällen zustehen:

- Erteilung einer unrichtigen Abrechnung oder

- wiederholte Säumnis bei Abrechnungen und Provisionszahlung.

Wird aus wichtigem Grund fristlos gekündigt, so muss dies in der Erklärung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Die Angabe von Gründen gehört nicht zum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung. Der Gekündigte hat jedoch einen Anspruch auf Mitteilung der Kündigungsgründe.

11. Ausgleichsanspruch

11.1 Voraussetzungen

Der Handelsvertreter hat gegen den ursprünglich vertretenen Unternehmer einen Ausgleichsanspruch, wenn und soweit die vier nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, entfällt damit der ganze Ausgleichsanspruch.

11.1.1 Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses

Der Handelsvertretungsvertrag muss beendet sein. Dabei kommen grundsätzlich alle Fälle der Beendigung des Handelsvertretungsverhältnisses in Betracht.

11.1.2 Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers

Dem vertretenen Unternehmer müssen nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden erwachsen. Den neuen Kunden sind auch die bei Beginn des Handelsvertreterverhältnisses übernommenen vorhandenen Kunden gleichgestellt, mit denen der Handelsvertreter die Geschäftsbeziehung während der Dauer seiner Tätigkeit so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden gleichkommt. Ein Vorteil liegt in jeder Aussicht auf Mehrung des Unternehmergewinns, also darin, dass die vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden auch über das Vertragsende hinaus bei dem vertretenen Unternehmer Ware beziehen werden. Der Vorteil ist erheblich, wenn in dem Fortbestand der vom Handelsvertreter angeknüpften Geschäftsbeziehung eine dauernde Umsatzmöglichkeit zu sehen ist. Für den Nachweis der Neuwerbung eines Kunden lässt die Rechtsprechung Beweiserleichterungen für den Handelsvertreter zu. Wenn dieser lange Zeit für einen Unternehmer tätig war, hierbei den Vertreterbezirk als „Mann der ersten Stunde" aufgebaut und seine Tätigkeit lange Zeit zur Zufriedenheit des Unternehmers ausgeübt hat, spricht der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die seit Beginn seiner Tätigkeit geworbenen Kunden von dem Handelsvertreter als neue Kunden geworben wurden.

11.1.3 Provisionsverluste des Handelsvertreters

Als nächste Voraussetzung wird verlangt, dass der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionsansprüche verliert, die er bei Fortsetzung des Vertrages hätte. Dabei ist von den Bruttoprovisionseinnahmen des Handelsvertreters in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses aus Geschäften mit neuen bzw. intensivierten Kunden auszugehen. Bei der Berechnung dürfen jedoch die Vergütungen nicht berücksichtigt werden, die mit der Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dazu gehören z. B. auch die Inkasso- und die Delkredereprovision. Ein dem Handelsvertreter gezahltes Fixum ist allerdings mit einzurechnen, soweit es als Entgelt für Geschäfte mit neu geworbenen Kunden anzusehen ist.

11.1.4 Billigkeitsgesichtspunkte

Als weitere selbstständige Anspruchsvoraussetzung ist schließlich bestimmt, dass die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen muss. Auf den Ausgleichsanspruch können sich anderweitige Umstände wie z. B. eine Altersversorgung aus Mitteln des vertretenen Unternehmers ausgleichsmindernd auswirken. So hat der BGH in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass es der Billigkeit nicht entspreche, wenn der Unternehmer sowohl mit einem ungekürzten Ausgleichsanspruch einerseits als auch mit Versorgungsleistungen andererseits verpflichtet werde. Vorgenannte Ausgleichsminderungen können jedoch durch andere Billigkeitserwägungen zu Gunsten des Handelsvertreters wieder ausgeglichen werden. Solche sind z. B. Hilfestellungen des Handelsvertreters, die er dem vertretenen Unternehmer durch Kreditierung der Provision ursprünglich gewährte.

11.2 Berechn