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Mitverschulden:
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Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass sich ein angeleinter Hund losreißt und auf die Fahrbahn läuft
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Zwar gehen bekanntlich auch Hunde mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren geführt, ist davon auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit, dass der Hund sich losreißt und plötzlich auf die Straße läuft, müssen Autofahrer nicht rechnen.
Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und gab der Schadenersatzklage eines Autoeigentümers gegen den Hundehalter statt. Auslöser des Rechtsstreits war ein Irish Setter, der sich beim Spazierengehen plötzlich losriss und vom Gehweg auf die Straße rannte. Der Hundehalter lief - nur um das Wohl des Hundes besorgt - hinterher. Das führte zu einer Kettenreaktion. Denn Hund und Halter zwangen einen Autofahrer zum plötzlichen Ausweichen nach links. Dabei kollidierte er mit dem Pkw des Klägers, der sich gerade im Überholvorgang befand. Ergebnis: Mensch und Tier unverletzt, Blechschaden rund 5.000 EUR. Den wollte der Kläger vom Hundehalter ersetzt haben. Dessen Versicherung meinte aber, er sei selbst Schuld. Angesichts des Hundes habe er nicht überholen dürfen.
Dieser Rechtsmeinung erteilte das LG eine klare Absage. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass das erste Auto bei erlaubten 100 km/h mit höchstens 70 km/h unterwegs war. Weil der Hund ordnungsgemäß an der Leine auf einem separaten Radweg geführt wurde, sei die Fahrerin des klägerischen Autos nicht gehindert gewesen, bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen und zu überholen. Und die Kollision mit dem plötzlich ausweichenden Fahrzeug des Unfallgegners - der im Übrigen ebenfalls alles richtig gemacht hatte - konnte sie nicht mehr vermeiden. Das alleinige Verschulden treffe daher den Hund bzw. dessen Halter, dessen Versicherung nun für den Schaden aufkommen muss (LG Coburg, 22 O 283/07).
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Inlineskater:
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Stolpern über Gartenschlauch ist selbstverschuldet
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Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar.
Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inline-Skaters, kann dieser nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz - ebenso wie ein Fußgänger - keinen Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen. Nach Ansicht der Richter stelle ein Gartenschlauch im Durchmesser weniger Zentimeter ein für jedermann klar erkennbares Hindernis dar. Wer dennoch darüber stolpere, handele selbstverschuldet und könne andere nicht dafür haftbar machen (OLG Koblenz, 5 W 15/08).
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Aktuelle Gesetzgebung:
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Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung bei der Kfz-Zulassung
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Für die Zulassung eines Fahrzeugs war es bisher erforderlich, einen Nachweis der Versicherung über eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorzulegen. Dieser Versicherungsnachweis wurde bisher immer in Papierform vorgelegt. Mit der Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung zum 1. März 2008 gehört dieser Vorgang der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt wird die Kfz-Haftpflichtversicherung durch eine siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination - die sog. VB-Nummer - nachgewiesen. Die notwendigen Daten für die An- oder Ummeldung eines Kraftfahrzeugs können damit zwischen Versicherungsunternehmen, Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Zulassungsbehörden in einem vollständig elektronischen Vorgang papierlos ausgetauscht werden.
Da noch nicht alle Zulassungsstellen zum 1. März 2008 auf das neue System umgestellt haben, wird die VB-Nummer für eine Übergangszeit in den bekannten Versicherungsnachweis eingedruckt. Die Papierform bleibt damit weiter gültig. Arbeitet die Zulassungsbehörde noch traditionell, wird das Fahrzeug mithilfe der Papierform zugelassen. Arbeitet die Zulassungsbehörde bereits elektronisch, dient die Papierform nur als "Merkzettel" für die VB-Nummer.
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Haftungsrecht:
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Kein "Rechts vor Links" bei abgesenktem Bordstein
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Mündet eine Straße von rechts in der Weise ein, dass der Weg in die andere Straße über einen abgesenkten Bordstein führt, hebt das die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" auf.
Dabei komme es nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hagen auch nicht darauf an, ob die von rechts einmündende Straße "bedeutender" sei. Es müsse vielmehr formal auf das Vorhandensein des abgesenkten Bordsteins abgestellt werden. Allerdings müsse auch der Vorfahrtsberechtigte sehr vorsichtig sein. Es müsse damit rechnen, dass der Wartepflichtige im Hinblick auf die im Allgemeinen kaum bekannte "Bordstein-Regel" die Vorfahrtslage verkenne. Komme es dennoch zu einem Zusammenstoß, führe dies zu einer Haftungsquote von 70 zu 30 zulasten des Wartepflichtigen (LG Hagen, 10 S 35/07).
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Verkehrsunfallrecht:
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Geschädigter darf Kfz-Schaden nach den in Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnen
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Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen berechnen, die in einem markengebundenen Kfz-Betrieb anfallen.
Das befanden Amtsgericht (AG) Kronach und Landgericht (LG) Coburg und gaben damit einem Pkw-Eigentümer recht. Dessen Mercedes war durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Zur Berechnung seines Schadens ließ er ein Gutachten erstellen, das zu Reparaturkosten von fast 4.000 EUR kam. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin kürzte die Erstattungsleistung aber um 580 EUR. Sie war der Meinung, der Pkw-Eigentümer dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ansetzen, sondern müsse sich mit seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug (km-Stand: 259.000) auf eine günstigere, von der Versicherung benannte "freie" Werkstatt verweisen lassen. Das nahm der Geschädigte nicht hin und klagte.
Mit Erfolg. Das AG sprach ihm auch den Restbetrag zu. Es führte aus, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten habe. Er müsse sich nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem Schadensgutachten bei mehreren Kfz-Werkstätten vorstellen, um herauszufinden, ob diese - bei günstigeren Stundensätzen - zur gleichwertigen Durchführung der Reparatur in der Lage seien. Außerdem könne auch bei älteren Fahrzeugen für den Zeit- und Marktwert von Bedeutung sein, ob in einem Betrieb der entsprechenden Automarke repariert wurde. Das LG sah es genauso, sodass die Versicherung die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts schließlich zurücknahm (AG Kronach, 1 C 168/07; LG Coburg, 32 S 83/07).
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Nutzungsausfall:
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Versicherung muss auch zahlen, wenn Fahrzeug eines Verwandten genutzt wird
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Kann der Geschädigte während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer von Zeit zu Zeit auf ein von einem Verwandten geliehenes Fahrzeug zurückgreifen, hat er trotzdem einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Es gelte auch hier der Grundsatz, dass freigiebige Leistungen Dritter nicht den Zweck hätten, den Schädiger - und dessen Versicherung - zu entlasten (OLG Düsseldorf, I-1 U 91/07).
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Unfallschadensregulierung:
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Typische Überforderungssituation bei "Kinderunfall"?
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Lässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von alleine weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrende Kfz, so handelt es sich um einen Unfall mit einem Kfz, der zu einer Haftungsprivilegierung des Kindes führt.
Diese Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der in einer 30er Zone unterwegs war. Hier war ihm eine Gruppe Kinder auf dem Gehweg entgegengekommen. Vorneweg war ein achtjähriger Junge mit seinem Fahrrad gelaufen. Unter den Anfeuerungsrufen der übrigen Kinder hatte er sein Rad so schnell wie möglich vor sich her geschoben, um es dann loszulassen, damit es von alleine weiterrollt. Dabei stieß das führungslos rollende Rad mit dem Auto zusammen, das in diesem Augenblick vorbeifuhr.
Wie vor den Instanzgerichten blieb die Schadenersatzklage des Autofahrers vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg. Die Richter verwiesen auf § 828 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach ist ein Minderjähriger zwischen sieben und zehn Jahren nicht für einen Schaden verantwortlich, den er einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug zufügt. Damit folgten die Richter nicht der Ansicht des Autofahrers, der die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach für unanwendbar hielt. Eine Unanwendbarkeit liege nach Ansicht der Richter nur vor, wenn keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die besonderen Gefahren des motorisierten Verkehrs eingetreten sei (Beispiel: Ein achtjähriger Radfahrer stößt gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto). Im konkreten Fall sei jedoch eine typische Überforderungssituation zu bejahen. So sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Junge beim Loslassen seines Rads die Geschwindigkeit und die Entfernung des herannahenden Fahrzeugs falsch eingeschätzt habe. Deshalb werde er nicht damit gerechnet haben, dass das führungslose Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könne, als ein Auto vorbeifuhr. Im Ergebnis blieb der Autofahrer daher auf seinem Schaden sitzen (BGH, VI ZR 42/07).
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Haftungsverteilung:
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Wer zu früh blinkt, biegt zu spät ab
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Wer von der Vorfahrtstraße nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu früh betätigen. Andererseits dürfen Wartepflichtige nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Fahrtrichtungsanzeiger verheißt. Kommt es zum Unfall, trifft ansonsten beide eine Mitschuld.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg. Eine Autofahrerin wollte eine Seitenstraße passieren und hinter dieser nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen. Allerdings hatte sie den rechten Blinker schon deutlich vor der Seitenstraße betätigt. Ein in der Seitenstraße wartepflichtiger Busfahrer dachte, der Pkw werde in "seine" Straße einbiegen. Im Vertrauen darauf war er in die Vorfahrtstraße eingefahren. Hier kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Die Autofahrerin bemängelte einen Vorfahrtverstoß und verlangte vollen Schadenersatz.
Das LG stellte jedoch fest, dass der Fall so eindeutig nicht liege. Die Autofahrerin habe die Fahrtrichtung falsch angezeigt und damit gegen die Grundregeln des Straßenverkehrs verstoßen. Das Setzen des Blinklichts deute nämlich grundsätzlich auf die nächstgelegene Abbiegemöglichkeit hin. Die Fahrerin hätte daher erst auf Höhe der Seitenstraße blinken dürfen. Andererseits habe der Busfahrer die Vorfahrt verletzt, weil er nicht auf ein Abbiegen vertrauen durfte. Das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers könne verschiedene Gründe haben und insbesondere auch auf die Absicht zurückzuführen sein, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten oder zu parken. Nach dem Gebot der defensiven Fahrweise sei daher ein weiteres Zuwarten erforderlich gewesen. Alles in allem sei daher eine hälftige Haftungsverteilung angemessen (LG Coburg, 23 O 126/07).
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Unfallschadensregulierung:
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Radfahrer kann zu 2/3 haften, wenn er auf Radweg in falscher Richtung fährt
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Ein Radfahrer, der einen Radweg in falscher Richtung befährt und mit einem an sich wartepflichtigen Pkw-Fahrer zusammenstößt, kann trotz bestehenden Vorfahrtsrechts zu zwei Drittel haften, wenn der Pkw vor der Kollision hinreichend lange (hier: mindestens drei Sekunden) gestanden hat.
Diese Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin erging zugunsten eines Pkw-Fahrers, der aus einer Nebenstraße kam. Gegenüber Radfahrern auf dem Radweg an der Hauptstraße war er wartepflichtig. Für ihn von rechts näherte sich ein Fahrradfahrer. Dieser befuhr den Radweg in falscher Richtung. Es kam zur Kollision, obgleich der Pkw-Fahrer bereits mindestens drei Sekunden mit seiner Motorhaube bis zur Mitte des Radwegs gestanden hatte.
Nach Ansicht der Richter trage der Pkw-Fahrer hier nur den geringeren Teil der Schuld. Er habe zwar an der Kreuzung warten müssen. Auch habe der Radfahrer sein Vorfahrtsrecht nicht verloren, weil er den Radweg in falscher Richtung benutzt habe. Allerdings sei der gegen den Pkw-Fahrer sprechende Anscheinsbeweis einer Vorfahrtverletzung entkräftet. Maßgebend sei nämlich, ob er den rechts von ihm gelegenen Radweg mit hinreichender Aufmerksamkeit beobachtet und auf den verbotswidrig herannahenden Radfahrer geachtet habe. Das sei nach Ansicht der Richter hier der Fall gewesen. Daher betrage sein Mithaftungsanteil nur 1/3. Der Radfahrer dagegen müsse 2/3 tragen, weil er gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für Radfahrer verstoßen habe. Er hätte die Kollision bei sorgfältiger Fahrweise (angepasste Geschwindigkeit/Bremsbereitschaft) auch verhindern können, weil der Pkw ausreichend lange erkennbar gestanden habe (LG Berlin, 58 S 79/07).
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Haftungsrecht:
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9-jähriger trägt bei Fahrradunfall kein Mitverschulden
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Wird ein 9-jähriger in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann sich der Unfallgegner meist nicht auf ein Mitverschulden des Kindes berufen.
Das musste ein Autofahrer erfahren, der mit einem 9-jährigen Radfahrer zusammengestoßen war. Das Kind war mit seinem Rad hinter einem Spielkameraden ohne zu schauen quer über eine Straße gefahren. Der Autofahrer konnte sein Fahrzeug noch zum Stehen bringen. Gleichwohl fuhr das Kind ungebremst gegen den vorderen Bereich des Pkw. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied, dass das Kind seinen vollen Schaden vom Autofahrer ersetzt verlangen könne. Es könne hier von einer typischen Überforderungssituation durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs ausgegangen werden. Das würde ein Mitverschulden des Kindes ausschließen (OLG Köln, 24 W 13/07).
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Gebrauchtwagenkauf:
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Gebrauchtwagenhändler muss Käufer exakt über das Ausmaß eines Unfallschadens aufklären
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Ein Gebrauchtwagenhändler muss dem Autokäufer nicht nur offenbaren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der Kunde kann vielmehr auch Aufklärung über das Ausmaß des Vorschadens erwarten. Teilt ihm der Verkäufer nicht die ganze Wahrheit mit, kann er sogar die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.
Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der ein Autohaus zur Rücknahme des Gebrauchten und Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Der Kläger hatte bei dem beklagten Autohaus einen Pkw erworben. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nach einem leichten Unfallschaden in dem Autohaus repariert und dabei die hintere Stoßstange ausgetauscht worden war. Wie sich nach dem Kauf herausstellte, war das aber nicht einmal die halbe Wahrheit. Tatsächlich hatte der Unfall zu einem Rahmenschaden geführt. Wegen der immer noch verzogenen Karosserie war der Anbau von Originalteilen an den Pkw nicht möglich. Das Autohaus meinte jedoch, durch die Bezeichnung des Autos als Unfallfahrzeug alles Erforderlich getan zu haben und lehnte Ansprüche des Kunden kategorisch ab.
Zu Unrecht, wie es sich von den Gerichten per Urteil ins Stammbuch schreiben lassen musste. Zwar hätten die Parteien des Kaufvertrags eine Unfallbeteiligung des Pkw als vertragsgemäßen Zustand vorausgesetzt. Von einem derart kapitalen Schaden sei aber nicht die Rede gewesen. Außerdem habe der Käufer von einer einwandfreien Reparatur des Fahrzeugs durch die Beklagte als Fachwerkstatt ausgehen dürfen. Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag war daher wirksam, sodass das Autohaus ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für inzwischen gefahrene 11.000 Kilometer (hier rund 1.500 EUR) zurückzahlen müsse (LG Coburg, 11 O 450/06; OLG Bamberg, 6 U 18/07).
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Räum- und Streupflicht:
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Nur unentbehrliche Fußgängerüberwege müssen gestreut werden
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Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sind regelmäßig nur die belebten und verkehrswichtigen Gehwege zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu räumen und zu streuen. Diese Räum- und Streupflicht besteht aber nicht uneingeschränkt für Straßen, die von Fußgängern (auch) als Gehweg benutzt werden. Hier hängt die gegenüber Fußgängern bestehende Streupflicht davon ab, ob es sich um für den Fußgängerverkehr unentbehrliche Fußgängerüberwege handelt.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen die Klage eines Fußgängers gegen eine Gemeinde zurück, der abends gegen 23 Uhr zu Fall gekommen war. Er hatte nicht den Fußweg, sondern die angrenzende Fahrstraße benutzt, da das von Anliegern auf dem Fußweg gestreute Sägemehl wieder nass geworden und überfroren war. An dieser Stelle herrschte wie im gesamten Gemeindegebiet schon tagsüber Regen, der ständig überfror.
Nach Ansicht des OLG könne die Gemeinde für den durch den Sturz entstandenen Schaden nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Unabhängig davon, dass angesichts der Wetterverhältnisse das Streuen unmittelbar vor der Unfallzeit wenig sinnvoll und schon gar nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, hätte auch eine zur Tageszeit vorgenommene Streuung den Unfall nicht verhindert. Eine Räum- und Streupflicht bestehe in zeitlicher Hinsicht in der Regel nur für die Zeit des Hauptberufsverkehrs und - an Feiertagen - für die Dauer des normalen Tagesverkehrs. Bei extremen Witterungsbedingungen bestehe eine Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, wo Streumaßnahmen überhaupt sinnvoll seien. Dies sei in der Regel der Zeitpunkt, in dem sich das Wetter wieder beruhigt habe. Im Übrigen habe keine Räum- und Streupflicht der Gemeinde gegenüber dem Fußgänger an der konkreten Unfallstelle bestanden. Zwar werde der Fahrweg an der betreffenden Stelle auch von Fußgängern benutzt. Daraus rechtfertige sich aber noch nicht die Annahme einer Streupflicht der Gemeinde auch gegenüber diesen Fußgängern. Selbst wenn der angrenzende Fahrstraßenbereich als An- und Abweg genutzt werde, bestehe doch die Möglichkeit des Zugangs über den angrenzenden Fußweg. Bestehe aber ein solcher Fußweg, sei allenfalls dieser zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu bestreuen. Hinsichtlich des gesamten Fußgängerwegs sei aber die gemeindliche Streupflicht auf die Anlieger übertragen gewesen. Schutzmaßnahmen der Gemeinde an dieser Stelle hätten gegenüber dem Fußgängerverkehr daher gerade nicht bestanden (OLG Thüringen, 4 U 793/04).
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Mietwagenkosten:
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Geschädigter darf auf sein vor dem Unfall bestelltes Neufahrzeug warten
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Hat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche Lieferfrist in vertretbarem Rahmen, muss er zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung kein Gebrauchtfahrzeug erwerben. Er kann in diesem Fall auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus Ersatz für einen Mietwagen verlangen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Speditionsunternehmens, das von der gegnerischen Versicherung Schadenersatz verlangte. Streitgegenstand war ein Verkehrsunfall, bei dem Mitte Oktober einer der Lkw nebst Anhänger einen Totalschaden erlitten hat. Der Spediteur hatte unabhängig von dem Unfall bereits zuvor einen neuen Lkw bestellt, der die jetzt beschädigte Zugmaschine ersetzen sollte. Voraussichtlicher Liefertermin war im November. Tatsächlich erfolgte die Lieferung Anfang Dezember.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Spediteur lediglich Mietfahrzeugkosten für 12 Tage zuerkannt. Dies hat es damit begründet, dass der Geschädigte bei einem Totalschaden grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum habe, in dem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen könne. Überschreite die Lieferzeit für den bestellten Lkw diese Zeit, müsse er für die Zwischenzeit ein Gebrauchtfahrzeug erwerben und später gegebenenfalls wieder verkaufen.
Das sah das OLG anders. Es gab dem Spediteur recht und erkannte Mietwagenkosten für 47 Tage an. Aus Sicht des Spediteurs zum Zeitpunkt seiner Entscheidung wäre die übliche Frist nur um 24 Tage überschritten gewesen. Unter Abwägung der relativ moderaten Höhe der zusätzlich anfallenden Mietwagenkosten einerseits und den mit dem Erwerb eines gebrauchten Lkw verbundenen Risiken andererseits sei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die Zwischenzeit bis zur Lieferung nicht zumutbar gewesen (OLG Celle, 14 U 85/07).
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Privatflugzeugführer:
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Vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung ist rechtmäßig
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Privatflugzeugführer, die ihre Lizenz behalten wollen, müssen es hinnehmen, dass ihre Zuverlässigkeit behördlich überprüft wird.
Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg. Der Kläger des Verfahrens war Inhaber einer Private Pilot Licence Aeroplane (PPL-A). Er hatte sich trotz wiederholter Aufforderungen geweigert, einen Antrag auf die seit 2005 gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen und dadurch die Überprüfung einzuleiten. Daraufhin hatte die beklagte Behörde die Lizenz widerrufen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Er berief sich u.a. darauf, seine fliegerische Vergangenheit biete keinen Anlass für die Überprüfung, die im Übrigen Piloten mit ausländischen Lizenzen nicht erfasse.
Das VG folgte seinen Argumenten jedoch nicht und führte aus: Gegen die maßgeblichen Neuregelungen im Luftsicherheitsgesetz, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht abschließend beurteilt habe, bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gesetz sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Grundrechte der betroffenen Privatflugzeugführer würden durch die vorgesehene Überprüfung nicht verletzt. Sie sei insbesondere nicht unverhältnismäßig. Dem Sicherheitsbedürfnis im Luftverkehr komme eine überragende Bedeutung zu. Die Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung auf Privatpiloten solle Sicherheitslücken schließen und einen besseren Schutz auch für Kleinflughäfen und die allgemeine Luftfahrt sicherstellen. Die Überprüfungen seien geeignet, diese Ziele zu fördern, auch wenn mögliche Gefährdungen nicht vollständig ausgeräumt werden könnten. Die persönlichen Daten des Privatflugzeugführers würden zudem nicht zwangsweise oder gar verdeckt erhoben. Dem Betroffenen verbleibe vielmehr die eigene Entscheidung, ob er seine Freizeitbetätigung über die mit der Erhebung personenbezogener Daten einhergehenden Beeinträchtigungen stelle oder nicht (VG Arnsberg, 7 K 2608/06).
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Unfallschadensregulierung:
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Restwert bei fiktiver Totalschadensabrechnung und Weiterbenutzung nach Teilreparatur
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Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) ein Versicherungsunternehmen in seine Schranken. Geklagt hatte ein Autofahrer, der schuldlos in einen Unfall verwickelt war. Der von ihm beauftragte Sachverständige hatte Reparaturkosten i.H.v. 13.767,14 EUR, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 12.500 EUR (netto 12.200 EUR) und einen auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert von 2.000 EUR ermittelt. Der beklagte Versicherer legte dem Kläger ein Restwertangebot eines Aufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse i.H.v. 4.300 EUR vor und regulierte den Fahrzeugschaden auf dieser Basis mit 7.900 EUR (12.200 ./. 4.300).
Dieses höhere Restwertangebot müsse sich der Autofahrer nach Ansicht des BGH jedoch nicht anrechnen lassen, weil er seinen Wagen (teil-)repariert und weitergenutzt habe. Anrechnen lassen müsse er sich lediglich den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert (2.000 EUR). Bei einer fiktiven Abrechnung könne er nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeugs nicht realisieren könne (BGH, VI ZR 217/06).
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Wertverlust durch Unfall:
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Es kann nicht auf eine starre Kilometergrenze abgestellt werden
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Es entspricht nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Pkw im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg auf die geänderte Rechtsprechung hin, die sich zwischenzeitlich dem "Qualitätsstandard" der Automobilindustrie angepasst hat. Nach Ansicht der Richter könne nicht mehr allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung könne sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Es könne daher auf eine starre Kilometergrenze nicht mehr abgestellt werden. Vielmehr müsse der Tatrichter in jedem Einzelfall prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirke (OLG Oldenburg, 8 U 246/06).
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Autobahn:
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Bei Fahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Standstreifen ist besondere Vorsicht erforderlich
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Ein Autofahrer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobahn bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschalteter Warnblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden.
Er ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart deshalb verpflichtet, angesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit zu reduzieren, dass ihm ein gefahrloses Anhalten jederzeit möglich ist. Fährt er dagegen mit ungeminderter Geschwindigkeit (hier ca. 140 km) in die Gefahrenstelle, muss er sich ein überwiegendes Verschulden zurechnen lassen, wenn es zum Zusammenstoß mit einem auf der Überholspur stehenden Unfallwagen kommt. Nach Ansicht der Richter trete die Betriebsgefahr des bereits verunfallten Fahrzeugs erheblich hinter sein Verschulden zurück. Der Autofahrer müsse daher 65 Prozent des Schadens tragen (OLG Stuttgart, 3 U 16/06).
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Aktuelle Gesetzgebung:
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Alkoholverbot für Fahranfänger - der neue § 24c StVG
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Am 1.8.07 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist u.a. der neue § 24c in das StVG eingefügt worden.
Inhalt des § 24c StVG ist ein besonderes Alkoholverbot für die dort genannten Kfz-Führer. Ziel der Neuregelung ist, dass diese ein Kfz nur in nicht alkoholisiertem Zustand führen. Daher untersagt § 24c den Alkoholgenuss während der Fahrt absolut. Wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht.
Die Neuregelung in § 24c StVG gilt für Fahranfänger. Das sind diejenigen, die sich noch in der Probezeit nach § 2a StVG befinden. Die Regelung findet auch Anwendung auf Inhaber von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen, wenn diese ihren Wohnsitz ins Inland verlegt haben. Allerdings gilt insoweit auch die gesetzliche Anrechnungsregelung, sodass die Zeit seit Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit angerechnet wird.
Hinweis: § 24c StVG gilt außerdem für alle Führer eines Kfz, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das bedeutet: Bei einem Erwerb der Fahrerlaubnis mit 18 Jahren steht der Erwerber nicht nur während der Probezeit, sondern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unter dem Alkoholverbot des § 24c StVG.
Folgende Rechtsfolgen können bei einem Verstoß eintreten:
- Nach dem Bußgeldkatalog wird eine Geldbuße von 125 EUR verhängt.
- Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen.
- Der Verstoß wird mit zwei Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen.
- Für die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik (durch eine MPU) sind Verstöße gegen § 24c Abs. 1 StVG nicht zu berücksichtigen.
- Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit sind als schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingestuft. Sie führen daher zu einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG. Dabei handelt es sich um die besonderen Aufbauseminare für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben.
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Mitverschulden:
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Keine Helmpflicht für "normale" Radfahrer
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Befährt ein Erwachsener mit einem gewöhnlichen Tourenrad einen innerörtlichen Radweg, ohne einen Schutzhelm zu tragen, trifft ihn nicht der Vorwurf des Mitverschuldens, wenn er infolge Unachtsamkeit einer Fußgängerin stürzt und sich dabei Kopfverletzungen zuzieht.
Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Radfahrer die volle Entschädigung für seinen erlittenen Schaden zu. Dieser war auf einem Radweg unterwegs. Dabei musste er eine Bushaltestelle passieren, an der eine Fußgängerin mit dem Rücken zu ihm stand. Sein Tempo zu reduzieren oder sich bremsbereit zu halten, hielt er trotz des fehlenden Blickkontakts nicht für nötig. Er klingelte lediglich 10 Meter vor der Haltestelle. Als die Fußgängerin plötzlich einen Schritt auf den Radweg machte, führte der Radfahrer eine Vollbremsung durch. Dabei fiel er über den Lenker zu Boden. Das Landgericht hat die Haftung im Verhältnis 70:30 zum Nachteil des Radfahrers verteilt. Dabei hat es ihm neben einer fehlerhaften Fahrweise eine Obliegenheitsverletzung wegen Fahrens ohne Helm angerechnet.
Die Berufung des Radfahrers vor dem OLG führte zur vollen Verurteilung der Fußgängerin. Das OLG hielt die Fahrweise und das Annäherungsverhalten des Radfahrers nicht für fahrlässig. Ein Geschwindigkeitsverstoß liege bei Tempo 15 km/h (mehr war nicht feststellbar) nicht vor. Dem Radfahrer könne auch nicht angelastet werden, mit unverminderter Geschwindigkeit in Richtung auf die Fußgängerin zugefahren zu sein. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Fußgängerin mit dem Rücken zu ihm in unmittelbarer Nähe des Radwegs gestanden habe. Er werde vielmehr durch sein Klingeln entlastet. Im vorliegenden Fall könne schließlich auch nicht das Tragen eines Helms gefordert werden. Bei dieser Frage müsse insbesondere auf den Typ des Rads und den Grad der Gefährlichkeit des Radfahrens abgestellt werden. Anders als vom Rennradfahrer könne von einem "normalen" Radfahrer für die Alltagsfahrt derzeit noch nicht gefordert werden, einen Schutzhelm zu tragen. Dies gelte insbesondere, da insoweit noch kein allgemeines Bewusstsein einer Schutznotwendigkeit festzustellen sei (OLG Düsseldorf, I-1 U 278/06).
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Sichtfahrgebot:
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Wer bei Dunkelheit auf ein verunfalltes Auto auffährt, trägt ein Mitverschulden
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Wer bei Dunkelheit auf ein am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug auffährt, das nach einem Unfall links an der Leitplanke zum Stillstand gekommen war, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Autofahrerin, die den Unfallgegner auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen hatte. Sie war auf das verunfallte Fahrzeug aufgefahren. Dabei erlitt sie eine Patellafraktur und musste sich einer Operation unterziehen. Sie warf dem Fahrer des zunächst verunfallten Pkw vor, das Fahrzeug habe unbeleuchtet am linken Fahrbahnrand gestanden. Zudem habe sich der Fahrer nicht um eine genügende rückwärtige Absicherung gekümmert.
Das Landgericht hat in seinem Urteil eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zulasten der Autofahrerin für angemessen gehalten. Das OLG hat diesen Mithaftungsanteil nicht beanstandet. Die Richter führten aus, dass der Autofahrerin ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zur Last gelegt werden müsse. Sie habe nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke hätte anhalten können. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen. Sie habe das Geschehen am rechten Fahrbahnrand, wo sich mehrere Personen aufgehalten hätten, nicht ausreichend beobachtet. Sie hätte damit rechnen müssen, dass sich zuvor ein Unfall ereignet habe. Durch ein kurzes Aufblenden hätte sie sich unschwer Gewissheit über die Verhältnisse auf dem vor ihr liegenden Fahrbahnabschnitt verschaffen können (OLG Koblenz, 12 U 258/06).
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Unfallschadensregulierung:
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Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn Zweitwagen vorhanden ist
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Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Eigentümer von dem Unfallverursacher (bzw. dessen Versicherung) grundsätzlich einen Nutzungsausfall verlangen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies daher in einem entsprechenden Fall die Klage eines Pkw-Fahrers ab, dessen BMW M3 bei einem Unfall beschädigt worden war. Die geringe Laufleistung (33.000 km in 11 Jahren) und die Saisonzulassung würden darauf schließen lassen, dass der BMW M3 nur gelegentlich und nicht gleichzeitig mit dem anderen Pkw des Geschädigten genutzt werde. Diesem stünde daher der andere Pkw als Überbrückungsfahrzeug zur Verfügung. Er könne insofern keinen Nutzungsausfall geltend machen, da er in seiner Mobilität nicht eingeschränkt sei.
Hinweis: Der Geschädigte kann gleichwohl Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er ausnahmsweise auf den Zweitwagen nicht zurückgreifen könnte. Das ist z.B. bei einer regelmäßigen Nutzung durch andere Familienangehörige der Fall.
(OLG Brandenburg, 12 U 160/06)
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Polizeibeamter:
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"Geisterfahrer" haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom
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Ein Polizist kann von der Versicherung eines Unfallverursachers keinen Schadenersatz für eine durch den Unfall hervorgerufene psychische Schädigung verlangen.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Polizeibeamter, die als Folge eines Verkehrsunfalls ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen. Verursacht wurde der Unfall durch einen "Geisterfahrer", der die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hatte. Dabei verursachte er einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten. Die beiden Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können.
Die Richter verneinten einen Ersatzanspruch der Polizisten, weil ihre Tätigkeit unter das allgemeine Lebensrisiko falle. Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen könnten zwar eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des Schadenersatzrechts darstellen. Die hier geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen könnten dem Schädiger aber unter den Umständen des Streitfalls nicht zugerechnet werden. So sei eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten habe. Maßgeblich für die Zurechnung sei in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen habe und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Solche Umstände hätten hier jedoch nicht vorgelegen. Die Polizeibeamten seien an dem eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem Pkw der Familie, nicht beteiligt gewesen. Sie seien daher wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei (BGH, VI ZR 17/06).
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Kinderunfall:
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Keine Haftung der Eltern für unbeaufsichtigtes neunjähriges Kind
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Kinder unter zehn Jahren haften bei Unfällen mit Kfz-Beteiligung grundsätzlich nicht für den fahrlässig angerichteten Schaden. Diese Haftungsbegrenzung hat der Gesetzgeber im August 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Mit der Beschränkung der Haftung zu Gunsten unfallbeteiligter Kinder geht aber keine erhöhte Aufsichtspflicht der Eltern einher.
Dies hat nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein neunjähriger Junge versucht, eine Straße zu überqueren. Dabei hatte er nicht auf den Verkehr geachtet. Ein Motorradfahrer musste sein Motorrad herumreißen und auf die Seite legen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Dabei wurden Motorrad und Kleidung beschädigt und der Fahrer verletzt. Dieser verklagte die Eltern sodann auf Schadenersatz, da sie nach seiner Ansicht ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.
Das OLG wies die Klage jedoch ab. Es sei keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern erkennbar. Die Aufsichtspflicht sei insbesondere nicht dadurch verletzt, dass die Eltern ihren Sohn allein ohne präsente Aufsicht im öffentlichen Straßenverkehr hätten Fahrrad fahren lassen. Üblicherweise würden Kinder jedenfalls zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit sechs Jahren an die Teilnahme am Straßenverkehr herangeführt und gewöhnt. Es entspreche daher gesicherter Rechtsprechung, dass ein neunjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher fahren könne, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden sei und sich gewisse Zeit im Verkehr bewährt habe, auch ohne Überwachung durch die Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen könne. Die Gesetzesänderung, nach der Kinder bis zehn Jahre nunmehr von einer Eigenhaftung ausgenommen seien, gebe keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen und eine verschärfte Aufsichtspflicht der Eltern anzunehmen. Der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung lediglich dem typischen Fehlverhalten von Kindern der Altersgruppe unter zehn Jahren Rechnung tragen wollen. Es sei ihm dagegen nicht darum gegangen, die Haftung der Eltern zu verschärfen und damit letztlich nur die Haftungsrisiken innerhalb der Familie umzuschichten. Es sei auch weiterhin erforderlich, dass Kinder der genannten Altersgruppe nach den dargestellten Grundsätzen an eine eigenverantwortliche Teilnahme am Straßenverkehr herangeführt würden - entsprechend ihrer Entwicklung auch in Abwesenheit der Eltern. Hierin könne dann keine Aufsichtspflichtverletzung gesehen werden (OLG Oldenburg, 1 U 73/04).
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Haftungsrecht:
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Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch spielende Kinder
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Dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren entschieden. In dem einen Fall war ein neunjähriges Kind bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen einen ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw geprallt. In dem anderen Fall war ein ebenfalls neunjähriges Kind mit dem Fahrrad auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurchgefahren. Dabei hatte es das Gleichgewicht verloren. Beim Umkippen des Fahrrads war das Kind gegen einen der geparkten Pkw gestoßen.
Grundlage für die Entscheidung des BGH war das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften. Darin hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit Minderjähriger für schädigende Ereignisse, die nach dem 31.7.2002 eingetreten sind, neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt. Bisher war an dieser Gesetzesvorschrift unklar, ob sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob demgemäß auch bei der fahrlässigen Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen ist.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass nach dem Gesetzeszweck ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Ausnahmeregelung dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Hierbei kämen nämlich regelmäßig die altersbedingten Defizite eines Kindes zum Tragen. Kinder befänden sich im motorisierten Verkehr unter anderem durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation. Sie könnten z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen. Diese Überforderungssituation sei Grund für das gesetzliche Haftungsprivileg. In den beiden entschiedenen Fällen sei eine solche Überforderungssituation jedoch nicht gegeben. Die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs würden sich im ruhenden Verkehr nicht auswirken (BGH, VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03).
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Verkehrsunfall:
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Keine Ersatzpflicht des Autofahrers beim Zusammenstoß mit entlaufenen Pferden
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Ein Pferdehalter, dessen Pferde aus einer Weide entlaufen und beim Zusammenstoß mit einem Fahrzeug getötet werden, kann vom Fahrzeughalter keinen Schadenersatz verlangen.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle auf die Klage des Pferdehalters. Dieser hatte die Ansicht vertreten, der Unfall sei für den Fahrer kein unabwendbares Ereignis gewesen. Vielmehr würde diesen neben der allgemeinen Betriebsgefahr auch eine Verschuldenshaftung treffen. Der Fahrzeughalter hatte dagegen jeden Schuldvorwurf von sich gewiesen und eingewandt, die Einfriedung der Koppel sei nicht ausreichend gewesen. Der Pferdehalter sei daher selbst verantwortlich für das Entweichen der Pferde und den nachfolgenden Unfall.
Das OLG gab mit seinem Urteil dem Fahrzeughalter Recht. Zwar treffe ihn ein leichtes Verschulden, weil er gegen das so genannte Sichtfahrgebot verstoßen habe (also etwas zu schnell fuhr, um noch innerhalb der übersehbaren Strecke halten zu können). Dennoch trete dieses leichte Verschulden ebenso wie die Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegenüber dem ganz erheblichen Mitverschulden des Pferdehalters zurück. Dieser habe nämlich nicht dafür gesorgt, dass die Einfriedung der Weide den erforderlichen hohen Anforderungen genügte.
So seien die Pfahlabstände zu groß, die verwendeten Gummibänder zu schmal und die Befestigungsnägel zu klein gewesen. Diese Bauteile hätten somit ihre Schutzfunktion bei panikartigen Ausbruchsversuchen der Pferde nicht erfüllen können (OLG Celle, 14 U 64/03).
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Unfallschaden:
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Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen...
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Reparaturkosten des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs nicht in jedem Fall in voller Höhe erstattet verlangt werden können. Die Erstattung ist problemlos möglich, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Liegen sie dagegen bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, können sie nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte in diesem Fall den Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, kann er Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, nur ausnahmsweise erstattet verlangen. Voraussetzung ist, dass diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder er nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04).
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Versicherungsrecht:
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Wann greift die Kfz-Haftpflicht-, wann die Privathaftpflichtversicherung?
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Dreht eine auf dem Beifahrersitz eines abgestellten Pkw sitzende Person den im Zündschloss steckenden Schlüssel, um Autoradio hören zu können, muss nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflichtversicherer für den Schaden eintreten, der dadurch entstanden ist, dass der Schlüssel zu weit gedreht, der Motor gestartet und ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug durch den losrollenden Pkw beschädigt wurde.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Beschwerdeverfahren, in dem es um Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren ging. Gegenstand der Prüfung war die so genannte "Kleine Benzinklausel" in den Besonderen Bedingungen der Haftpflichtversicherung. Danach ist der Versicherungsschutz für Schäden ausgeschlossen, die der Besitzer, Halter, Eigentümer oder Führer durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
Das OLG sah die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel nicht als erfüllt an: Es fehle an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Die Beifahrerin habe den Zündschlüssel nicht etwa umgedreht, um den Motor zu starten und den Pkw fortzubewegen, sondern lediglich über die Batterie das Autoradio in Gang setzen wollte. Die durch das unbeabsichtigte Losrollen verursachten Schäden an dem in der Nähe geparkten Kfz seien daher nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern von der Privathaftpflichtversicherung zu tragen (OLG Celle, 8 W 9/05).
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Aktuelle Gesetzgebung:
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Besserer Schutz bei Schäden im Luftverkehr
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Zum Stichtag 30. April 2005 ist der Opferschutz im Luftverkehr weiter verbessert worden. Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber sind ab diesem Tag verpflichtet, für Unfälle mit Luftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen:
- Haftung für Fluggäste: ca. 300.000 EUR je Fluggast,
- Haftung für Reisegepäck: ca. 1.200 EUR je Fluggast,
- Haftung für Güter: ca. 20,50 EUR je Kilogramm,
- Haftung für Schäden Dritter: Staffelung nach Gewicht des Luftfahrzeugs (ca. 900.000 bis ca. 840 Mio. EUR)
Bereits seit Sommer letzten Jahres gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine wesentlich verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. Am 28. Juni 2004 sind das Montrealer Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft getreten. Jetzt treten die EG-Verordnung Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber und das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die EG-Verordnung vereinheitlicht die Anforderungen an die Versicherung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern europaweit, damit die Ansprüche im Schadenfall nicht ins Leere laufen. Die Vorschriften gelten sowohl für Passagier- und Güterschäden als auch für Schäden an Personen oder Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden.
Das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften ergänzt die EG-Verordnung: Es schließt einzelne Deckungs- und Regelungslücken, die die Verordnung offen lässt. Außerdem werden die Höchstgrenzen für die Haftung für Drittschäden im deutschen Recht an die Mindestdeckungssummen der EG-Verordnung angepasst. Das verbessert den Opferschutz insbesondere bei Unfällen mit größeren Flugzeugen. Die Verletzung der in der EG-Verordnung vorgesehenen Versicherungspflichten kann künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR belegt werden. Passagierinformationen des Luftfahrt-Bundesamts finden Sie unter www.lba.de.
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Hindernis:
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Restliche Fahrbahnbreite muss ohne Rücksicht auf die Mittellinie geteilt werden
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Wird eine Straßenseite teilweise durch ein Hindernis blockiert, muss die verbleibende Fahrbahnbreite ohne Rücksicht auf die markierte Mittellinie geteilt werden, sofern die sich begegnenden Fahrzeuge einander gefahrlos passieren können.
In dieser Entscheidung zu einem Verkehrsunfall sah sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit einer für Autofahrer alltäglichen Situation konfrontiert: Der Kläger befuhr mit seinem Pkw eine zweispurige Straße, an deren rechter Seite geparkte Fahrzeuge standen. Die eigentlich 7,35 Meter breite Fahrbahn wurde so auf 5,35 Meter verengt. Beim Vorbeifahren nutzte er teilweise auch die linke Fahrbahnseite. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Pkw des entgegenkommenden Beklagten, obwohl die verbleibende Fahrbahnbreite ein problemloses Aneinandervorbeifahren der beiden Fahrzeuge erlaubt hätte.
Das OLG entschied, dass der Beklagte gegen das Rechtsfahrgebot und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr, sowie der Kläger ebenfalls gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Die Auffassung des Beklagten, der Kläger habe den entgegenkommenden Verkehr zunächst durchfahren lassen müssen, teilten die Richter für diesen Fall der ausreichenden Durchfahrbreite nicht. Diese Regel greife nur ein, wenn das Hindernis die Fahrbahn so verenge, dass sich begegnende Fahrzeuge die Engstelle nicht gleichzeitig passieren könnten. Verbleibe jedoch für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle genügend Raum, gelte etwas anderes. Dann dürfe der an dem Hindernis Vorbeifahrende die Gegenfahrbahn mitbenutzen. Der Entgegenkommende sei grundsätzlich verpflichtet, vor ihm rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen. Nur durch eine solche Fahrweise könnte auch den Anforderungen des fließenden Verkehrs Genüge getan werden. Müsste jeder Fahrer trotz ausreichend verbleibender Fahrbahnbreite warten, bis der Gegenverkehr passiert habe, käme der Verkehr in Innenstädten zum Erliegen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge erschien dem OLG eine Quotelung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten als angemessen. Berücksichtigt hat es dabei, dass der Beklagte unmittelbar vor dem Unfall sein Fahrzeug noch nach links lenkte, während der Kläger noch versucht hatte, nach rechts auszuweichen (OLG Karlsruhe, 10 U 214/03).
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