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Versicherungsrecht:
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Hausratversicherung bei Wohnungswechsel
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Von einer Hausratversicherung können auch Hausratgegenstände erfasst sein, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden und dort entwendet werden.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Versicherung zur Zahlung. Zum Streit war es gekommen, als der Versicherungsnehmer aus seiner Wohnung auszog, für die er eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Einen Teil seiner Hausratsgegenstände lagerte er daher auf seinem Betriebsgelände. Als diese dort bei einem Einbruch entwendet wurden, weigerte sich die Versicherung Ersatz zu leisten.
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung aus dem Gesichtspunkt der sog. "Außenversicherung" in Anspruch nehmen könne. Danach seien Hausratsgegenstände versichert, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befänden. "Vorübergehend" bedeute hierbei, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehe. Sei eine dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung beabsichtigt, schließe dies den Versicherungsschutz aus. Im vorliegenden Fall, in dem die alte Wohnung noch bestehe, die neue aber noch nicht bezogen sei, befinde sich der Versicherungsnehmer regelmäßig in einer schwierigen Situation. In dieser Übergangssituation erscheine es zugunsten des Versicherungsnehmers gerechtfertigt anzunehmen, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die täglich benutzt werden können und die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden hätten (z.B. im Auto oder bei Verwandten), versichert sind. Lege man diesen Maßstab an, seien die vorliegend entwendeten zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke des Klägers versichert gewesen. Zum einen handele es sich dabei um Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum anderen hätten diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumen verbleiben sollen (OLG Hamm, 20 U 54/07).
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Arbeitslosengeld:
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Ehrenamtspauschale wird nicht angerechnet
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Die Bundesagentur für Arbeit hat in der Neufassung ihrer fachlichen Hinweise zum Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) klargestellt, dass die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
Das gilt übrigens auch für den (erhöhten) Übungsleiterfreibetrag. In beiden Fällen wird mit der Vergütung nämlich nur der Aufwand abgegolten, der den im Nebenberuf tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht. Die beiden Freibeträge gelten als "zweckbestimmte Einnahmen" im Sinne des Gesetzes und werden damit nicht als Einkommen berücksichtigt.
Unser Tipp: Sieht die Bewilligungsstelle eines Ehrenamtlers das anders, sollte dieser sofort Widerspruch einlegen. Mit einem entsprechenden Nachweis Ihres Vereins kann dokumentiert werden, dass es sich um eine begünstigte, nebenberufliche Tätigkeit handelt.
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Ehrenamt:
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Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung soll ausgeweitet werden
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Das Bundeskabinett hat beschlossen, die gesetzliche Unfallversicherung zu modernisieren. Im "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG)" wird der Personenkreis erweitert, der sich gegen Unfälle freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern kann. Das betrifft insbesondere gemeinnützige Vereine.
Seit 2005 können sich gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen gegen einen Pauschalbetrag von 2,73 Euro pro Jahr freiwillig versichern. Bisher gilt das aber nur für Inhaber eines offiziellen Wahlamts - also vor allem Vorstandsmitglieder. Künftig sollen den günstigen Versicherungsschutz nicht nur gewählte, sondern auch beauftragte Ehrenamtsträger bekommen. Auch ehrenamtliche Vereinshelfer und engagierte Mitglieder kämen damit in den Genuss aller Leistungen, die die gesetzliche Unfallversicherung bietet. Bisher mussten Vereine dazu meist sehr viel kostenträchtigere Gruppenunfallversicherungen abschließen.
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Einzelhandel:
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Verbraucher-Irreführung bei fehlendem Hinweis auf aufgetautes Tiefkühlfleisch
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Wenn aus tiefgefrorenem Fleisch nach dem Auftauen marinierte, gewürzte Grillsteaks hergestellt und an der Metzgerei-Bedienungstheke lose angeboten werden, müssen sie mit dem Hinweis "aufgetaut - sofort verbrauchen" gekennzeichnet werden. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.
Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines großen Verbrauchermarkts. Dort hatte eine Kundin auf Nachfrage die Auskunft erhalten, dass ein an der Metzgerei-Bedienungstheke lose angebotenes "Schweinenackensteak Puszta" aus tiefgefrorenem und nach dem Auftauen mariniertem und gewürztem Fleisch hergestellt worden war. Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde untersagte daraufhin dem verantwortlichen Metzgermeister, derartiges Fleisch ohne den Hinweis "aufgetaut - sofort verbrauchen" an den Verbraucher abzugeben.
Das VG billigte die behördliche Entscheidung. Ohne den Hinweis drohe eine Irreführung der Verbraucher. Der Durchschnittsverbraucher gehe nämlich davon aus, dass es sich bei gewürztem, eingelegtem Grillfleisch, das an der Bedienungstheke lose angeboten werde, nicht um Fleisch handle, das vor der Würzung tiefgefroren war und aufgetaut worden ist. Diese Vorstellung sei auch von Bedeutung, da der Verbraucher das aufgetaute Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust selbst (erneut) einfrieren könne. Damit sei die Verwendungsmöglichkeit des Fleisches eingeschränkt. Das Lebensmittelrecht gehe davon aus, dass Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust wiederholt eingefroren werden könne. Bei Fleischerzeugnissen sei dem Hersteller selbst das Wiedereinfrieren sogar ausdrücklich verboten. Es sei auch keineswegs so, dass der Durchschnittsverbraucher ein Grillsteak nicht selbst einfriere, wenn es mariniert sei. Eine solche Verbraucherpraxis bestehe nicht. Bestätigt werde dies durch eine stichprobenartige Abfrage einschlägiger Verbraucherforen im Internet (u.a. www.chefkoch.de; www.webkoch.de; www.wer-weiss-was.de), deren Teilnehmer nahezu einhellig der Auffassung seien, dass man mariniertes Fleisch problemlos einfrieren könne (VG Mainz, 6 K 224/07.MZ).
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Rechtsberatungsgesetz:
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Schuldner- und Insolvenzberatung durch private Finanzdienstleister ist untersagt
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Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung. Sie dürfen daher nur von Rechtsanwälten oder zugelassenen (öffentlichen und privaten) Personen und Stellen ausgeführt werden. Andere private Schuldner- oder Insolvenzberater sind hierzu nicht befugt und können für solche Leistungen daher grundsätzlich auch keine Vergütung fordern.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, in der ein privater Finanzdienstleister zur Rückzahlung von fast 700 EUR Honorar verurteilt wurde. Er war von einer verschuldeten Kundin beauftragt worden, Unterlagen zu fertigen, mit denen eine von ihm vermittelte Rechtsanwältin beim Insolvenzgericht eine Privatinsolvenz beantragen sollte. Vor Weiterleitung der Papiere an die Rechtsanwältin musste die Kundin jedoch knapp 700 EUR Honorar zahlen. Diesen Betrag forderte der vom Insolvenzgericht für die Verschuldete eingesetzte Treuhänder zurück.
Mit Erfolg, denn das LG gab der Klage statt. Es sah in der Vorbereitung der Antragsunterlagen ein nach dem Rechtsberatungsgesetz verbotenes Tun. Hier habe nicht die wirtschaftliche, sondern die rechtliche Seite der Angelegenheiten der Kundin im Vordergrund gestanden. Es sei vorrangig darum gegangen, das gerichtliche Verfahren zur angestrebten Verbraucherinsolvenz vorzubereiten und in Gang zu setzen. Dabei handele es sich aber um eine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, die dem Finanzdienstleister nicht erlaubt war. Seine Beauftragung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei nichtig. Entsprechend habe er keinen Vergütungsanspruch (LG Coburg, 33 S 74/07).
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Versicherungsrecht:
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Welche Sturmschäden werden von der Versicherung ersetzt?
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Nach dem Jahrhundertsturm "Kyrill" im letzten Jahr gab es auch in diesem Jahr bereits starke Sturmschäden durch "Emma". Wie aber sind diese Schäden abgesichert?
Nach den Versicherungsbedingungen herrscht ab Windstärke 8 Sturm. Wird diese Grenze erreicht, kommen die Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen für eingetretene Schäden auf. Wichtig ist jedoch, dass sich Betroffene umgehend mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen und den Schaden melden. Im Einzelnen gilt:
Gebäudeschäden, die durch abgebrochene Äste, umstürzende Bäume, Schornsteine, usw. verursacht wurden, ersetzt die Wohngebäudeversicherung. Hat der Sturm das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, sind Folgeschäden durch eindringenden Niederschlag ebenfalls versichert. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.
Schäden an der Wohnungseinrichtung ersetzt die Hausratversicherung. Auch hier sind die Folgeschäden - die, z. B. nach einer Dachabdeckung, am Hausrat auftreten können - mitversichert. In der Glasversicherung werden ohne Rücksicht auf die Schadenursache die Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben und Glasdächern einschließlich der Kosten für eine etwa erforderliche Notverglasung ersetzt.
Schäden am Auto sind durch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt. Ersetzt werden nicht nur die Schäden, die der Sturm direkt am Wagen verursacht, z.B. durch Umkippen des Fahrzeugs. Auch Beschädigungen durch umherfliegende Gegenstände, z.B. Ziegel oder Äste, sind mitversichert. Den Verlust ihres Schadenfreiheitsrabatts brauchen Vollkaskoversicherte nicht zu befürchten. Sturm-Schäden werden als Teilkaskoschäden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.
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Nichtraucherschutzgesetz:
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Raucherabende im Stammlokal sind ab sofort verboten
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Ein Raucherclub darf seit dem Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes am 15.2.2008 keine Raucherabende mehr in seinem Stammlokal veranstalten.
Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Der Verein, der aus einem seit 1903 bestehenden traditionellen Raucherclub hervorgegangen ist, führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in geselliger Runde Zigarren, Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende finden üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser Zeit auch sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt. An den Veranstaltungen nehmen durchschnittlich 10 bis 15 Personen, bei gemeinsamen Abenden mit anderen Raucherclubs ausnahmsweise auch 20 bis 30 Personen teil.
Nach dem vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Nichtraucherschutzgesetz darf in Gaststätten seit dem 15.2.2008 nicht mehr geraucht werden. Im Oktober 2007 beantragte der Verein deshalb bei der Verbandsgemeinde eine Genehmigung für die Durchführung von 11 Raucherabenden in seinem Stammlokal, beginnend ab dem 23. Februar 2008. Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig lediglich in durch ortsfeste Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das Rauchen erlauben könne. Da ein solcher Nebenraum in der Gaststätte nicht vorhanden sei, sei das Rauchen demnächst dort verboten. Der Club wandte sich mit einem Eilantrag an das VG und machte u.a. geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz gefährdet werde.
Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Nach dem Nichtraucherschutzgesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals rauchfrei sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, sodass die bisherigen Raucherabende dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein nicht berufen. Es gebe genügend Möglichkeiten, sich an anderen Orten zum Rauchen zu treffen, so z.B. in Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten Tagungsräumen (VG Neustadt, 4 L 58/08.NW).
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Nichtraucherschutzgesetz:
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Erster Erfolg eines Gastwirts
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Vor dem rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof (VGH) haben erstmals Gastwirte einen "Etappensieg" im Streit um den Nichtraucherschutz errungen.
In einer Eilentscheidung entschied der VGH, dass das Rauchverbot zunächst für kleine Gaststätten mit nur einem Schankraum ausgesetzt sei. Stünde kein weiterer abgetrennter Raum zur Verfügung, sei der Wirt tendenziell stärker vom Rauchverbot beeinträchtigt als Gastwirte mit getrennten Raucherräumen. Dies könne die berufliche Existenz gefährden. Nun müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob diese "Ungleichbehandlung" gerechtfertigt sei (VGH Rheinland-Pfalz, A 32/07).
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Nichtraucherschutzgesetz:
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Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag eines Rauchers ab
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag gegen das am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Hessische Nichtraucherschutzgesetz abgelehnt. Dieses verbietet das Rauchen unter anderem in Gaststätten und bedroht Verstöße gegen dieses Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwerdeführer ist starker Raucher und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1. Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke.
Diese Einschätzung teilte das BVerfG jedoch nicht. Die Richter erläuterten, dass die Entscheidung von einer Folgenabwägung abhänge. Diese ergebe aber, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen schweren Nachteile nicht vorliegen würden. Für den Beschwerdeführer selbst würden die Nachteile des Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung eher gering wiegen. Er werde in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert. Vielmehr sei ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise - das Rauchen - während des Gaststättenbesuchs untersagt. Dem stünden die mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber. Etwaige Nachteile für die betroffenen Gastwirte könnten in diesem Verfahren mangels hinreichenden Vortrags des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden (BVerfG, 1 BvR 2822/07).
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Versicherungsrecht:
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In der Krankentagegeldversicherung müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich vorgelegt werden
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Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, muss dem Versicherer im Krankheitsfall unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden. Unterbleibt diese Anzeige, besteht die Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.
Das musste sich eine Versicherungsnehmerin sagen lassen. Sie hatte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund 35 EUR täglich erhalten sollte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem "Kleingedruckten") war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer unverzüglich die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Als die Klägerin für drei Zeiträume in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt rund 6.300 EUR Krankentagegeld forderte, verweigerte die Versicherung die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen vorlagen.
Mit Recht, befand das Landgericht (LG) Coburg. Zwar habe die Klägerin behauptet, der Versicherung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt zu haben. Das habe sich jedoch als unzutreffend herausgestellt. Die von ihr zum Nachweis vorgelegten Einschreibebriefbelege hätten allesamt Sendungen betroffen, die gar nicht an die beklagte Versicherung gerichtet waren. Weil die Versicherung aber ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung hingewiesen hatte und die Klägerin gleichwohl dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf Leistungsfreiheit berufen (LG Coburg, 13 O 864/06).
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Vereinsrecht:
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Pflicht zur Mitgliederaufnahme gilt nicht uneingeschränkt
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Das Vereinsrecht kennt keine grundsätzliche Pflicht zur Aufnahme von Mitgliedern. Eine Aufnahmepflicht existiert nur, wenn der Verein eine Monopolstellung hat und die Verweigerung der Mitgliedschaft zu einer sittenwidrigen Schädigung führt.
Sogar ein Monopolverband kann sowohl per Satzung bestimmte Voraussetzungen für die Aufnahme festlegen als auch Gründe in der Person des Beitrittswilligen geltend machen, die seine Ablehnung rechtfertigen. Das hat das Landgericht (LG) Köln im Fall eines internationalen Hundezuchtverbandes entschieden. Er hatte einem deutschen Zuchtverein die Mitgliedschaft verweigert, weil dieser satzungsmäßige Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte und sich fälschlicherweise als Gründungsmitglied eines anderen Weltverbands bezeichnete.
Die Richter wiesen darauf hin, dass ein Verein seinen Zweck autonom bestimmen und dabei auch Aufnahmevoraussetzungen festlegen könne. Selbst wenn ein Beitrittswilliger die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfülle, könne er trotzdem abgelehnt werden, wenn sachliche Gründe vorlägen. Das seien insbesondere Gründe, die mit der Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers zusammenhingen (LG Köln, 28 O 495/06).
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Autowerkstatt:
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Keine Haftung für Motorschaden bei Einbau eines fehlerhaften Originalteils
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Für einen Motorschaden, der durch ein bei einer Generalüberholung eingebautes fehlerhaftes Originalteil verursacht wird, haftet die Werkstatt regelmäßig nicht. Der Kunde muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten, wenn er Schadenersatz für das Antriebsaggregat begehrt.
Das entschied das Landgericht (LG) Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, und wies die Schadenersatzklage des Kunden gegen die Werkstatt ab. Dieser wollte den nicht mehr ganz taufrischen Motor (Laufleistung über 200.000 km) seines Pkws vom beklagten Autohaus auf Vordermann bringen lassen. Das baute daher u.a. eine neue Original-Zahnriemen-Spannrolle ein. 29.000 km später kam es zu einem kapitalen Motorschaden, weil die Feder der Spannrolle brach. Der Kunde behauptete, das Teil sei von Anfang an schadhaft gewesen. Auch wenn die Werkstatt keinen Fehler begangen habe, müsse sie ihm rund 5.500 EUR für Austauschmotor, Gutachter und Nutzungsausfall zahlen.
Das LG sah es anders. Selbst wenn eine Generalüberholung beauftragt und die Spannrolle tatsächlich von Anfang an defekt gewesen sein sollte, habe sich der Kläger den falschen Beklagten ausgesucht. Denn als Erfolg habe das Autohaus nicht einen kompletten Motor, sondern lediglich die als erforderlich erkannten Instandsetzungsarbeiten geschuldet. Der Motorschaden sei aber Folge des Defekts am eingebauten Ersatzteil. Und dafür müsse die Werkstatt nur einstehen, wenn ihr zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne. Das sei aber wegen der Verwendung eines äußerlich makellosen Original-Neuteils und mangels Einbaufehler nicht der Fall. Es liege mutmaßlich ein typischer Fall der Produkthaftung vor, die nicht den Werkunternehmer, sondern den Hersteller der schadhaften Spannrolle treffe (LG Coburg, 22 O 188/07; OLG Bamberg, 5 U 183/07).
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Aktuelle Gesetzgebung:
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Künftig mehr Transparenz im Versicherungswesen
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Die neu in Kraft getretene Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrags übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen.
Mit der neuen VVG-InfoV soll mehr Transparenz für den Bürger geschaffen werden. Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1. Juli 2008 müssen die Versicherer in Euro und Cent angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben.
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 eine weitergehende Kostentransparenz gefordert: "Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen." Die Entscheidung bezieht sich auf die Lebensversicherung. Die Aussage hat aber darüber hinaus Bedeutung.
Die Neuregelung zur Kostenangabe liegt ganz auf der Linie anderer Vorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Verbesserung der Transparenz bei Finanzdienstleistungen. So verpflichtet bereits die europäische Finanzmarktrichtlinie zu mehr Information über Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Das am 1. November 2007 in Kraft getretene Umsetzungsgesetz zu dieser Richtlinie sieht den europäischen Vorgaben entsprechend vor, dass beispielsweise Provisionen in jedem Fall separat anzugeben sind (§ 31 Wertpapierhandelsgesetz). Bereits im Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof zum Wertpapiergeschäft der Banken entschieden, dass der Kunde über Rückvergütungen zugunsten der Banken aufgeklärt werden muss, damit er beurteilen kann, ob eine Anlageempfehlung möglicherweise auch im Interesse der vermittelnden Bank erfolgt. Die VVG-InfoV fügt sich in diese Tendenz zu mehr Kostentransparenz ein.
Für eine verbesserte Information der Verbraucher soll auch ein "Produktinformationsblatt" sorgen, das ab 1. Juli 2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags besonders wichtigen Umstände informiert.
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Versicherungsrecht:
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Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden
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Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen "Beruf" auszuüben, ist allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Fall eines Versicherungsnehmers, der von seinem Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) forderte. Er sei den im Rahmen seiner der Ausbildung konkret ausgeübten Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen zu mehr als 50 Prozent nicht mehr gewachsen. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Das OLG sah eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Versicherungsnehmer mit seiner Zahlungsklage im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Bei der Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann sei entgegen der Ansicht des Versicherers der "zuletzt ausgeübte Beruf" i.S.d. Bedingungen nicht der Status als Auszubildender, sondern die konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Aus der Sicht des Auszubildenden, der eine BUZ abschließt, verspreche der Versicherer typischerweise nicht nur Schutz gegen den vollständigen Wegfall jeder Möglichkeit der Berufstätigkeit. Die Versicherung umfasse gerade auch Schutz gegen den Wegfall der Möglichkeit, den mit der begonnenen Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweg fortführen zu können. Sonst wäre der Versicherungsschutz des Auszubildenden auf eine bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung reduziert, ohne dass dies aus den Bedingungen in hinreichend klarer Weise ersichtlich wäre. Gebe ein Auszubildender daher im Antrag eine bestimmte Tätigkeit an und schließe der Versicherer auf dieser Grundlage ab, sei die angegebene Tätigkeit ein Beruf i.S.d. der Bedingungen, auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft ist. Hier erfolge eine - zumindest stillschweigende - Ausdehnung des Berufsbegriffs i.S.d. Versicherungsbedingungen (OLG Dresden, 4 W 618/07).
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Vereinsrecht:
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Der Ausschluss aus dem Verein
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Der Ausschluss aus dem Verein ist die Ultima Ratio bei Konflikten mit Mitgliedern. Da die Rechtsprechung hohe Anforderungen an diese Vereinsstrafe stellt, ist die Kenntnis der Anforderungen und Probleme wichtig, die der Ausschluss eines Mitglieds mit sich bringt.
Auf die Satzung kommt es an
Anders als zum Austritt eines Mitglieds gibt es zum Ausschluss aus dem Verein keine gesetzlichen Bestimmungen. Der Ausschluss als Vereinsstrafe sollte deswegen in der Satzung geregelt werden. Zwar ist ein Ausschluss auch ohne entsprechende Satzungsklausel möglich, dann aber nur aus wichtigem Grund.
Entscheidend ist dabei, dass die Gründe, die zum Ausschluss berechtigen, richtig formuliert sind. Die Ausschlussgründe müssen eindeutig sein. Eine Anwendung auf analoge Fälle ist nicht erlaubt.
Beispiel: Eine Satzungsklausel, die den Ausschluss bei "Rückstand mit den Beitragszahlungen von mehr als einem halben Jahr" vorsieht, kann nicht angewendet werden, wenn das Mitglied mit anderen Zahlungen im Rückstand ist.
Als Ausschlussgründe können einzelne Tatbestände (zum Beispiel Beitragsrückstand) aber auch allgemeine Klauseln ("vereinsschädigendes Verhalten", "grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen") genannt werden. Der Ausschlussgrund muss im Verfahren genau benannt werden. Es ist möglich, einen Ausschluss gerichtlich anzufechten.
Unmöglich ist es, ganze Gruppen von Mitgliedern auszuschließen, zum Beispiel alle Mitglieder einer Abteilung. Der Ausschluss muss in jedem Fall individuell erfolgen und es müssen individuelle Gründe vorliegen.
Ein eigenes Ausschlussverfahren ist nicht immer erforderlich. In der Satzung können Bedingungen festgelegt werden, die automatisch zum Ausschluss führen. In diesem Fall müssen die Regelungen zur Streichung aus der Mitgliederliste aber klar und nachvollziehbar sein. Die Streichung ist - nach Maßgabe der Satzung - vor allem in einfach gelagerten und leicht feststellbaren Fällen zulässig. Dazu gehören vor allem:
- Rückstände bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrags,
- Änderung des Wohnsitzes,
- Nichtteilnahme an bestimmter Zahl von Vereinsveranstaltungen,
- Wegfall besonderer Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (zum Beispiel Alter, Ehestand).
Ausschluss von Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder können sich nach der Rechtsprechung nicht gegenseitig ausschließen. Die Gerichte wollen so verhindern, dass Meinungsverschiedenheiten im Vorstand über den Weg des Ausschlusses geregelt werden. Da grundsätzlich gilt, dass der Vorstand nur durch das Organ abberufen werden kann, das ihn auch bestellt (in der Regel ist das die Mitgliederversammlung), würde ein wechselseitiger Ausschluss von Vorstandsmitgliedern die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zu arg einschränken.
Wichtig: Anders gelagert ist der Fall, wenn die Satzung die Möglichkeit vorsieht, dass ein Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands abberufen wird.
Das Ausschlussverfahren
Wird das Ausschlussverfahren durch die Satzung geregelt, müssen die dort vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden. Insbesondere gilt das für die entsprechenden Beschlüsse.
Zuständig für den Ausschluss ist das in der Satzung benannte Organ. Das kann neben den Pflichtorganen (Vorstand, Mitgliederversammlung) ein gesondertes Organ sein (Vereinsgericht, Schlichtungskommission, etc.). Ist in der Satzung keine besondere Zuständigkeit festgelegt, ist im Zweifel die Mitgliederversammlung zuständig. Die Mitgliederversammlung muss beteiligt werden, wenn es um den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds geht, das durch die Mitgliederversammlung bestellt wurde.
Die erforderliche Mehrheit richtet sich ebenfalls nach der Satzung. Ist dort für den Ausschluss keine besondere Mehrheit vorgesehen, gelten die allgemeinen Regelungen für Beschlüsse in der Satzung. Fehlen auch solche, gilt die gesetzliche Regelung: Es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Das Ausschlussverfahren wird in der Regel auf Antrag eingeleitet. Antragsteller kann jedes Mitglied sein. Der Antrag ist an das Organ zu richten, das nach der Satzung zuständig ist. Für den Ablauf des Ausschlussverfahrens gibt es keine rechtlichen Vorschriften. Der Verein kann das Verfahren durch eine Verfahrensordnung (Geschäftsordnung) festlegen. Dabei hat er weitgehend freie Hand.
Unerlässlich ist es aber, das betroffene Mitglied anzuhören. Eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genügt, eine persönliche Anhörung ist nicht erforderlich.
Es ist dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied nicht zwingend erlaubt, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Anders verhält es sich, wenn der Verein beim Ausschlussverfahren selbst einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Beim Ausschluss von Minderjährigen darf in jedem Fall der gesetzliche Vertreter (Eltern) den Minderjährigen vertreten.
Der Ausschließungsbeschluss muss zu Protokoll genommen und begründet werden. Die Begründung muss so detailliert und konkret sein, dass das ausgeschlossene Mitglied die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen und den Ausschluss eventuell gerichtlich überprüfen zu lassen. Wirksam wird der Ausschließungsbeschluss erst, wenn die entsprechende Erklärung des Vorstands dem Mitglied zugeht.
Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss
Das Mitglied kann sich in jedem Fall rechtlich zur Wehr setzen. Es kann die vereinsinternen Möglichkeiten nutzen oder staatliche Gerichte anrufen.
Vereinsinterne Rechtsbehelfe In der Satzung können Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss festgelegt werden (zum Beispiel Einlegen einer Berufung). Der vereinsinterne Rechtsbehelf muss aber ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein.
Rechtsschutz gegen den Vereinsausschluss Der Ausschluss kann durch die Zivilgerichte nachgeprüft werden. Die Satzung kann das nicht ausschließen. Eine solche Nachprüfung findet aber nur eingeschränkt statt. Geprüft wird in der Regel nur, ob - sich der Ausschluss auf Gesetz oder Satzung stützt,
- die in der Satzung vorgeschriebenen Verfahren eingehalten wurden,
- der Ausschluss nicht grob unangemessen oder willkürlich war.
Schiedsgerichts- oder Ehrenordnung Diese Überprüfungsmöglichkeit kann gemäß §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) einem Schiedsgericht übertragen werden. Die Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichts müssen dann aber in der Satzung festgelegt werden. Wird das Nachprüfungsverfahren in einer Schiedsgerichts- oder Ehrenordnung geregelt, genügt das nur, wenn diese - ausdrücklich zum Bestandteil der Satzung erklärt und
- formell und materiell wie ein Teil der Satzung behandelt wird (zum Beispiel durch Eintragung in das Vereinsregister).
In der Regel muss das ausgeschlossene Mitglied mit der Feststellungsklage die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses geltend machen. Grundsätzlich ist die Anrufung der staatlichen Gerichte aber erst zulässig, wenn vereinsinterne Rechtsbehelfe erfolglos waren.
Das ausgeschlossene Mitglied muss darauf achten, dass es nicht zu spät Klage erhebt. Zwar ist die Feststellungsklage nicht fristgebunden, das Klagerecht kann aber bei zu später Klageerhebung verwirkt sein.
Die Vereinsmitglieder, die den Ausschluss beantragt haben, können am Ausschlussverfahren und an der Entscheidung über den Ausschluss mitwirken. Sie sind nicht etwa wegen "Befangenheit" ausgeschlossen.
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eBay:
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Privatverkäufer oder Unternehmer?
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Wer innerhalb eines Jahres 484 bewertete Geschäfte über eBay abwickelt und dabei stets als Verkäufer auftritt, ist in der Regel nicht mehr als Privatverkäufer anzusehen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.. Wer sich selbst in die Kategorie "Powerseller" einordnet, setzt ein gewichtiges Indiz, als gewerblicher Verkäufer angesehen zu werden.
Beachten Sie: Unterlässt der gewerbliche Verkäufer die erforderlichen Widerrufsbelehrungen oder bezeichnet er sich nach wie vor als privater Verkäufer und schließt die Sachmängelhaftung aus, passiert Folgendes:
Der Käufer kann auch noch nach Wochen vom Kauf zurücktreten oder Sachmängelhaftungsansprüche durchsetzen. Denn die Widerrufsfrist läuft mangels Belehrung ewig. Der Sachmängelhaftungsausschluss ist zudem unwirksam.
Der ehrlich gewerblich auftretende Wettbewerber kann Unterlassungsansprüche durchsetzen.
Das OLG Frankfurt a.M. hat aber in einer anderen Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., 6 W 54/04) angedeutet, dass bei Verkäufen aus Privatvermögen das für die Unternehmereigenschaft erforderliche Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlen kann. Beispiel: Nach dem Tod der Oma wird deren Haushalt aufgelöst. Jede Tasse und jeder Silberlöffel wird einzeln veräußert. So kommt es auch zu einer Häufung bewerteter Geschäfte in kurzer Zeit. Die Unternehmereigenschaft kann der Verkäufer dann wohl widerlegen (OLG Frankfurt a.M., 6 W 27/07).
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Nachbarrecht:
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Gemeinde muss gegen Bolzen einschreiten
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Eine Gemeindeverwaltung muss die Nutzung eines Wendehammers als Bolzplatz verhindern.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet, das an einen Wendehammer angrenzt. Der Wendehammer wurde von den anwohnenden Kindern als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Dabei schossen die Kinder mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer Trafostation. Aufgrund mehrfacher Eingaben stellte die Gemeinde ein Schild "Ballspielen nicht erlaubt" bzw. "kein Bolzplatz" auf. Nachdem sich die Zustände auf dem Wendehammer nicht änderten, erhob der Eigentümer Klage.
Auf diese Klage hin verpflichtete das OVG die Verbandsgemeinde zum Einschreiten gegen die Lärmverursacher. Der Eigentümer sei durch die Nutzung des Wendehammers als Bolzplatz von schädlichen Lärmeinwirkungen betroffen, die unzumutbar seien. Das vorgelegte Sachverständigengutachten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen. Außerdem sei das Anwesen weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das Bauplanungsrecht sehe hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem Bolzplatz von 60 m vor. Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Auf welche Art die Verbandsgemeinde einschreite, stehe zwar in ihrem Ermessen. Allerdings sei sie verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer vorzugehen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10789/07.OVG).
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Golfclub:
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Darlehen muss an ausscheidende Mitglieder zurückgezahlt werden
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Wenn neue Mitglieder einem Golfclub bei ihrem Eintritt ein Darlehen gewähren, darf der Golfclub die Rückzahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass keine Warteliste von Beitrittsinteressenten bestehe.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Ehepaars, das 1994 in einen Golfclub eingetreten war. Beim Eintritt hatte es dem Club ein zinsloses Darlehen von je 8.000 DM gewährt. Damit sollte der Erwerb und der Ausbau der Golfanlage finanziert werden. Vertraglich war nicht nur vereinbart, dass das Darlehen frühestens nach zehn Jahren und dem Austritt aus dem Golfclub kündbar sein sollte, sondern auch, dass das Darlehen nur gekündigt werden darf, wenn der Golfclub eine Warteliste mit mindestens 20, an einem Clubeintritt interessierte Personen führt und anstelle desjenigen Mitglieds, das sein Darlehen kündigen möchte, ein neues Mitglied aufgenommen wird. Nachdem das Ehepaar Anfang 2002 aus dem Golfclub ausgetreten war, kündigte es das Darlehen und verlangte seine Rückzahlung. Der Golfclub verweigerte die Rückzahlung.
Das OLG verurteilte den Golfclub nun zur Rückzahlung der Darlehensbeträge. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehens allein mit dem Ablauf von zehn Jahren und dem zwischenzeitlichen Clubaustritt des Ehepaars erfüllt seien. Die zusätzliche Einschränkung, wonach die Rückzahlung des Darlehens vom Bestehen einer 20 Interessenten umfassenden Warteliste abhängig sein soll, sei unwirksam. Sie benachteilige bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Clubmitglieder im Verhältnis zum Golfclub unangemessen. Zwar sei das Interesse des Golfclubs anzuerkennen, sich im Falle des Ausscheidens mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Kapitalabfluss zu schützen. Dieses Risiko werde aber bereits durch die zehnjährige Laufzeit des Darlehens ausreichend gemindert. Der Golfclub könne sich in dieser Zeit auf die mögliche Rückzahlung des unverzinslichen Kapitals einstellen. Dagegen würden die Darlehensgeber in ihrer Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt. Sie könnten mangels Festlegung einer Höchstmitgliederzahl oder der Voraussetzungen eines Aufnahmestopps keinerlei Einfluss darauf nehmen, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt eine Warteliste angelegt werde. Im Übrigen habe das seit den 90er Jahren sinkende Interesse an Golfclubs dazu geführt, dass im Allgemeinen Aufnahmestopps aufgehoben und eventuell bestehende Wartelisten aufgelöst worden seien. Da das Bestehen einer Warteliste als Kündigungsbedingung somit die vertragliche Pflicht des Golfclubs zur Rückzahlung des Kapitals auf nicht absehbare Zeit ausschließe, sei diese Kündigungsklausel in den Darlehensverträgen unwirksam (OLG Düsseldorf, I-23 U 36/07).
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AGB:
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Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls
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In einer formularmäßigen Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug kann kein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall vorgesehen werden, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt.
Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Kfz-Eigentümer recht. Dieser hatte bei einem Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Durch Vermittlung des Händlers hatte er bei einem Versicherer eine Reparaturkostengarantie für das Fahrzeug abgeschlossen. Nach dem Formularvertrag bestand die Pflicht, Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Im Falle der Verletzung dieser Obliegenheit sollte der Versicherer leistungsfrei sein. Als an dem Fahrzeug eine beschädigte Kurbelwelle festgestellt wurde, hatte der Eigentümer das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschritten. Der Versicherer verweigerte daher die Übernahme der Reparaturkosten.
Zu Unrecht - entschied der BGH. Die Richter stellten zunächst fest, dass die streitige Klausel über die Befreiung von der Leistungspflicht der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Grund sei, dass die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen des Versicherers einschränke. Im zweiten Schritt stellte der BGH die Unwirksamkeit der Klausel fest. Sie benachteilige den Kfz-Eigentümer unangemessen. Der Ausschluss der Leistungspflicht erfolge ohne Rücksicht darauf, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sei. Dem könne der Versicherer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsse. Denn es sei ihm nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch könne er der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen (BGH, VIII ZR 251/06).
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Sanierungsarbeiten:
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Eigentümerin muss Betreten ihres Grundstücks dulden
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Die Eigentümerin eines Grundstücks muss das Betreten und die Benutzung ihres Grundstücks dulden, wenn dies zur Durchführung zweckmäßiger Straßenunterhaltungsmaßnahmen - hier zur Sanierung der Stützmauer einer Ortsstraße - erforderlich ist.
Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Auslöser für den Streit war eine auf dem Grundstück der Klägerin stehende Mauer. Diese diente dem Zweck, eine mehrere Meter über dem Niveau des Grundstücks liegende Ortsstraße abzustützen. Nachdem die Stützmauer Risse aufwies, befürchtete die Ortsgemeinde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Mauereinsturz. Sie sah sich deshalb gezwungen, die Stützmauer mit stahlarmiertem Beton zu verstärken. Die Eigentümerin weigerte sich, das hierfür erforderliche Betreten ihres Grundstücks zu erlauben. Sie wandte ein, durch die angestrebte Baumaßnahme solle die Ortsstraße zur Erschließung eines geplanten Neubaugebiets ausgebaut werden. Die behauptete Einsturzgefahr könne abgewendet werden, indem die Nutzlast der Ortsstraße durch eine Änderung der Verkehrsführung begrenzt werde. Schließlich befürchtete sie, später für die Kosten der Mauersanierung in Anspruch genommen zu werden.
Die Ortsgemeinde klagte gegen die Frau und bekam vom VG Recht. Aus dem sogenannten "Hammerschlags- und Leiterrecht" des rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes folge der Anspruch der Ortsgemeinde darauf, das Grundstück der Klägerin zum Zwecke der Unterhaltung der angrenzenden Ortsstraße zu betreten. Dabei sei es letztlich egal, ob die Arbeiten wegen Einsturzgefahr der Stützmauer oder zur Erhöhung ihrer Tragkraft im Hinblick auf ein geplantes Neubaugebiet erforderlich seien. Entscheidend sei nur, dass die Benutzung des Nachbargrundstücks zur Durchführung einer zweckmäßigen Baumaßnahme an der zur Straße gehörenden Stützmauer geboten sei. Ob die Kosten hierfür letztlich auf die Anlieger abgewälzt werden könnten, werde erst geklärt, wenn ein Ausbau- oder Erschließungsbeitrag später tatsächlich erhoben werde sollte (VG Neustadt, 4 K 819/07.NW).
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Fitnessklub:
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Die Mitgliedschaft kann regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden
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Eine Fitnessklubmitgliedschaft kann vom Kunden regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Kunde so schwer und dauerhaft erkrankt ist, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit praktisch unmöglich wird.
Auf diesen Grundsatz wies das Amtsgericht (AG) Hamburg in einer aktuellen Entscheidung hin. Allerdings könne es hiervon auch Ausnahmen geben. So könne sich der Kunde nicht auf eine solche Erkrankung berufen, wenn ihm die Erkrankung bereits vor Abschluss des Vertrags bekannt war. Das gelte auch in dem Fall, dass erst eine graduelle Verschlimmerung der Symptome nach Vertragsschluss dazu geführt habe, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport praktisch unmöglich werde (AG Hamburg, 509 C 117/07).
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Nachbarrecht:
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Beseitigungsanspruch von an der Grundstücksgrenze stehenden Fichten
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Zeigt ein äußerlich vitaler Baum keine Merkmale, die auf ein gesteigertes Risiko bei der Standfestigkeit hinweisen, rechtfertigt die allgemeine, jedem Baum innewohnende Gefahr, bei orkanartigen Stürmen umzustürzen, nicht den Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt des Baums.
Dies musste sich ein Grundstückseigentümer sagen lassen, der seinen Nachbarn auf Rückschnitt bzw. Beseitigung der an der Grundstücksgrenze stehenden, ca. 15 bis 20 Meter hohen Fichten verklagt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sah keinen rechtlichen Anspruch für eine Beseitigung der Bäume. Da diese bereits seit über 30 Jahren an der Grundstücksgrenze stünden, sei der Beseitigungsanspruch wegen des nicht ausreichenden Grenzabstands wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Auch sei der Grundstückseigentümer keinen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt, die eine Beseitigung der Fichten erfordern würden. Zwar bestehe bei einem Sturm der Windstärke 8 die Gefahr, dass die Fichten umstürzen könnten. Das Sachverständigengutachten habe jedoch ergeben, dass jeder Baum bei Windstärke 8 umfallen könne. Da eine über das normale Maß hinausgehende Umsturzgefahr damit nicht vorliege, bestehe auch aus diesem Grund kein Beseitigungsanspruch (OLG Saarbrücken, 8 U 77/06-19).
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Aktuelle Gesetzgebung:
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Mehr Schutz bei Kontopfändungen durch das neue P-Konto
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Mit einem Gesetzentwurf soll der Kontopfändungsschutz reformiert werden. Mit diesem Entwurf soll erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt werden, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 EUR pro Monat erhält. Dabei soll es nicht darauf ankommen, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit würden künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben genießen. Jeder Kunde soll von seiner Bank oder Sparkasse verlangen können, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, soll der Basispfändungsschutzbetrag ähnlich wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erhöht werden können.
Nach der geltenden Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Oftmals ist dies nicht rechtzeitig möglich, sodass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er für Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als für solche aus Sozialleistungen. Auch für Banken und Gerichte ist die gegenwärtige Lage daher unbefriedigend.
Mit dem Gesetzentwurf soll ein moderner und effektiver Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger werden einem Schuldner ohne aufwendiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er zur Bestreitung des existenziellen Lebensbedarfs benötigt. Kündigungen von Girokonten wegen des Zugriffs von Gläubigern sollen danach in Zukunft erheblich seltener vorkommen.
Der Gesetzesentwurf sieht die folgenden Einzelheiten vor:
1. Automatischer Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrags (985,15 EUR) wird nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können. Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Leistungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind.
Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.
Eine Erhöhung z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Daneben kommt in bestimmten Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut in Betracht.
2. Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto ("P-Konto")
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto - "P-Konto" - wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.
3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen
Kindergeld und Sozialleistungen - etwa nach dem Sozialgesetzbuch II - werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.
4. Vorrang des P-Kontos
Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein P-Konto, so erhält er allerdings nur für dieses Pfändungsschutz. Denn mit der Führung eines P-Kontos kann er sicherstellen, dass ihm die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel erhalten bleiben. Auf weiteren herkömmlichen Pfändungsschutz ist er damit nicht mehr angewiesen.
5. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.
6. Inkrafttreten
Nach der derzeitigen Planung soll sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 9. November 2007 mit dem Entwurf befassen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Bei zügigem Verlauf der Beratungen im Deutschen Bundestag kann mit einem Inkrafttreten Ende 2008 gerechnet werden. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 6 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen.
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Aktuelle Gesetzgebung:
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Bundestag beschließt neues Versicherungsvertragsrecht
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Der Deutsche Bundestag hat nunmehr die Reform des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet.
Da das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) noch aus dem Jahre 1908 stammt, wird es den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes nicht mehr vollständig gerecht. Um das VVG mit der rechtspolitischen und tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichten punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr aus. Es erfolgte daher eine vollständige Reform, die zahlreiche Neuerungen mit sich bringt:
- Bei der Lebensversicherung werden die Versicherten angemessen an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen beteiligt.
- Erstmals erhält der einzelne Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven.
- Die Beratung und Information der Kunden beim Abschluss von Versicherungen soll deutlich verbessert werden.
- Das Alles- oder Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Das heißt, künftig erhält der Versicherte auch dann anteilig Versicherungsschutz, wenn er zum Beispiel den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
I. Mehr Verbraucherschutz
1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer
Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags künftig besser beraten und informieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten.
Beispiel: Will ein Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u.a. auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.
Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen. Der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine "Zwangsberatung"). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Dadurch wird der Versicherungsnehmer vor einem übereilten Verzicht geschützt. Wenn der Vertrag über einen selbstständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler entsprechend. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadenersatzpflichtig.
Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadenersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadenersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden.
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig - wie bei anderen Verträgen auch - über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in der geplanten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG Info-V) geregelt werden. Insoweit bestehen auch EU-rechtliche Vorgaben, u.a. in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden. Zu seinem Schutz geht dies auch hier nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat.
2) Vorvertragliche Anzeigepflichten
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst fünf oder - bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln - zehn Jahre) geltend machen, da eine Rückabwicklung eines Vertrags oder eine rückwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann.
Beispiel: Wohnungseigentümer A gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Wird in seine Wohnung eingebrochen, kann sich die Versicherung auf diesen Umstand nur berufen, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. Ein Rücktritt der Versicherung vom Vertrag kommt zudem nur in Betracht, wenn A die Existenz des Hotels vorsätzlich verschwiegen hatte.
3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt. Ein solcher direkter Anspruch bestand bislang lediglich im Pflichtversicherungsgesetz, das für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt. Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn
- über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
- ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist,
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder
- der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.
So wird dem Geschädigten in diesen für ihn besonders ungünstigen Fällen erleichtert, seine Ersatzansprüche zu realisieren.
Beispiel: Ein Mandant gewinnt einen Schadenersatzprozess gegen seinen Architekten wegen eines Planungsfehlers. Über das Vermögen des Architekten wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadenersatz verklagen.
II. Gerechterer Interessenausgleich
1) Einheitliches Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht. Es besteht unabhängig vom Vertriebsweg. Insbesondere können nach dem neuen Recht auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind. Die im geltenden Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos.
2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das derzeit noch geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip "Null oder 100 Prozent". Nach neuem Recht bleibt es bei vorsätzlichen Verstößen dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten kann als grob fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumindest eine Quote leisten.
3) Das Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" wird abgeschafft
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahresprämie auch, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet.
Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
4) Wegfall der Klagefrist
Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zulasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen.
III. Modernisierung der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
1) Anspruch auf Überschussbeteiligung
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.
Zur Beteiligung an den stillen Reserven:
Der Versicherungsnehmer soll - wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Überschussbeteiligung vorgibt - in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (sogenannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offenlegen und den Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallenden Teil unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrags auszuzahlen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont.
Zur Geltung für laufende Verträge:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrags nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unberührt.
2) Modellrechnung
Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.
3) Berechnung des Rückkaufswerts
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswerts wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der Änderung. Auch insoweit wird - im Sinne der für die Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - mehr Transparenz und Rechtsklarheit hergestellt. Diese Regelung gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.
4) Frühstorno
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien bisher zunächst - und zwar häufig in den ersten zwei Vertragsjahren - mit den Abschlusskosten des Vertrags verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert bei frühzeitiger Vertragsbeendigung. Auch dies gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.
Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 EUR ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, erhielt er nach bislang geltendem Recht - vor der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - keinen Rückkaufswert. Nach der Neuregelung und der dort vorgesehenen Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560 EUR.
5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen (dies gilt nicht nur für die Lebens-, sondern auch für die private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird - wie die Verbesserung der Transparenz überhaupt - auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern.
IV. Inkrafttreten
Das Gesetz wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Es wird dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten. Auf laufende Verträge (Verträge, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden; Altverträge) findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung, danach gilt auch für diese Verträge das neue Recht. Die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge schon ab dem 1. Januar 2008. Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt nur für Neuverträge, also für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen werden.
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Versicherungsrecht:
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Rolex beim Einkaufsbummel in Neapel geraubt - Hausratversicherung muss zahlen
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Eine Hausratversicherungsgesellschaft ist eintrittspflichtig, wenn dem Versicherungsnehmer eine wertvolle Armbanduhr bei einem Einkaufsbummel in Neapel von einem unbekannten Räuber vom Handgelenk gerissen wird.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Touristen, der mit mehreren anderen Personen gemeinsam in Neapel bummeln gehen wollte. Dabei trug er wegen des kurzärmeligen Hemdes sichtbar seine goldene "Rolex". Auf der Via Toledo überfiel ihn ein unbekannter Täter von hinten und riss ihm die Uhr vom Handgelenk, indem er seine Hand zwischen Uhr und Handgelenk steckte, ihn einige Meter mit sich zog, bis das Armband riss. Der Tourist erlitt hierbei Hautabschürfungen und eine Verstauchung des Handgelenks. Anschließend flüchtete der Täter mit einem Komplizen, der mit einem Roller wartete.
Den Einwand der Hausratversicherung, der Versicherungsfall sei schuldhaft herbeigeführt worden, weshalb sie nicht leisten müsse, ließ das OLG nicht gelten: Es sei im Hinblick auf eine mögliche Raubgefahr nicht grob fahrlässig, mittags in der Innenstadt von Neapel auf einer belebten Einkaufsstraße eine wertvolle goldene Uhr zu tragen. Der Tourist sei nicht alleine, im Dunkeln oder auf abgelegenen Straßen unterwegs gewesen. Er habe sich vielmehr in Begleitung auch ortskundiger Einheimischer mitten am Tag auf einer belebten Einkaufsstraße befunden. Mit anderen Fällen, in denen von der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit bejaht worden war, sei der Fall deshalb nicht zu vergleichen. Der Tourist habe keine Veranlassung gehabt, die Einkaufsstraße in Neapel als besonders gefährlich einzustufen (OLG Köln, 9 U 26/05).
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Skiunfall:
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Opfer hat Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
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Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Rechtsstreit zweier Skifahrer. Der Kläger war auf einer Skipiste an einem beginnenden Steilhang stehen geblieben. Dem kurze Zeit danach herannahenden Beklagten war es nicht mehr gelungen, rechtzeitig zu bremsen. Er fuhr den Kläger um und schlug ihm dabei mit dem Skistock zwei Schneidezähne aus. Das Landgericht (LG) hat in erster Instanz die Klage abgewiesen, da es ein alleiniges Verschulden des Klägers annahm. Nach Auffassung des LG hätte er nicht an einer unübersichtlichen Stelle stehen bleiben dürfen.
Das sah das OLG anders. Nach FIS-Regel 2 müsse jeder Skifahrer auf Sicht fahren, d.h., seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. An kritischen Stellen müsse so gefahren werden, dass bei Auftreten von Hindernissen noch gebremst oder ausgewichen werden könne. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen. Den Kläger trifft nach Meinung des Senats hingegen kein Mitverschulden. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung verbiete FIS-Regel 6 nicht das Anhalten auf der Piste. Lediglich an unübersichtlichen oder engen Stellen dürfe man sich nicht ohne Not aufhalten. Um eine derartige Stelle habe es sich hier aber nicht gehandelt. Es sei durchaus zweckmäßig, vor steileren Streckenabschnitten anzuhalten, um sich einen Überblick über das Gelände zu verschaffen. Dies gelte umso mehr, da ein Halten im Steilhang selbst naturgemäß erheblich schwerer falle (OLG Dresden, 7 U 1994/03).
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Kreditfinanzierte Kapitalanlage:
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Beratungspflichten bei Fremdwährung
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Wer sich ohne ausreichende Kenntnisse im Kapitalanlagenbereich für eine kreditfinanzierte Kapitalanlage in einer Fremdwährung interessiert, muss auf die besonderen Gefahren der Geldanlage in einer Fremdwährung und auf die Risiken einer kreditfinanzierten Geldanlage hingewiesen werden.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Rentners mit einer monatlichen Rente in Höhe von 800 Euro, der nach der Beratung durch einen Anlageberater Investmentanteile in Schweizer Franken gekauft hatte. Den Kauf finanzierte er teilweise über Kredit und verpfändete die erworbenen Investmentanteile der kreditgebenden Bank zur Sicherheit. Auf Grund von fallenden Kursen reichten die Anteile der Bank als Sicherheit nicht mehr aus, so dass der Kunde Nachzahlungen leisten musste. Insgesamt entstand ihm ein Schaden in Höhe von knapp 85.000 Euro. Nach Auffassung des OLG stehe dem Rentner gegen den Anlageberater ein Schadenersatzanspruch von 40 Prozent zu. Zulasten des Rentners wertete das OLG, dass dieser auf einem Formblatt bestätigt hatte, eine Broschüre mit Risikohinweisen erhalten zu haben, ohne diese gelesen oder in der direkten Auseinandersetzung mit dem Anlageberater hinterfragt zu haben (OLG München, 15 U 4549/03).
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Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des B | |