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Führerscheinentzug:
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Entzug ist auch bei einer Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss möglich
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Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entziehen.
Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall einer Radfahrerin. Weil sie ohne Licht fuhr, war sie gegen zwei Uhr nachts kurz vor ihrer Wohnung von der Polizei kontrolliert worden. Die Polizeibeamten stellten Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Die Behörde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Radfahrerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Das VG bestätigte nun diese Maßnahme. Die Richter billigten dabei die übliche Vorgehensweise der Behörde. Um Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer Alkoholproblematik zu klären, ordne diese die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Bei 1,6 Promille sei es gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkoholtrinkverhalten, insbesondere die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen. Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Radfahrerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden (VG Mainz, 7 L 34/08.MZ).
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Ordnungswidrigkeit:
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Begriff des "Anlegens" des Sicherheitsgurts
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Der Sicherheitsgurt ist nicht angelegt im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn das Gurtschloss zwar verriegelt ist, der Schultergurt aber nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt wird.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm könne daher in derartigen Fällen ein Bußgeld verhängt werden. Anlegen des Sicherheitsgurts bedeute nach Ansicht der Richter nicht die beliebige Verwendung des Gurts in irgendeiner Art und Weise. Der Gurt müsse so verwendet werden, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen könne. Das sei nur der Fall, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt werde (OLG Hamm, 2 Ss OWi 695/07).
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Fahrpersonalgesetz:
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Überwachung von unzuverlässigen Fahrern
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Gegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, muss der Unternehmer rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung ergreifen. Nur so kann er seine Verpflichtung erfüllen, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf deutlich. Die Richter wiesen dabei auf das Fahrpersonalgesetz hin. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verordnung nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Pflicht erfülle der Unternehmer, indem er das Fahrpersonal regelmäßig eindringlich auf die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinweist, wöchentlich die Schaublätter der Kontrollgeräte überprüft und die Fahrten so disponiert, dass dem Fahrer unter Berücksichtigung des Bestimmungsorts, der Streckenführung, der Zeiten der An- und Abfahrt sowie der Be- und Entladung die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist. Dabei müsse dem Fahrpersonal deutlich gemacht werden, dass bei Missachtung fühlbare Unannehmlichkeiten zu befürchten seien. Gegenüber Fahrern, die gleichwohl die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, bestehe im Einzelfall eine Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi) 83/07 III).
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Ordnungswidrigkeit:
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Handy-Nutzung am Steuer bei roter Ampel und ausgeschaltetem Motor
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Es liegt keine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Amtsgerichts auf, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt hatte und sprach den Fahrer frei. Als dieser vor einer roten Ampel anhalten musste, schaltete er den Motor ab, nahm sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.
Nach Auffassung des OLG liege hierin kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Diese untersage einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nach Ansicht der Richter gelte dieses Verbot nämlich nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Die Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zulasten des Betroffenen dar (OLG Hamm, 2 Ss OWi 190/07).
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Grundrechtsverletzung:
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"Kennzeichenscreening" ist verfassungswidrig
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Die automatisierte Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen ("Kennzeichenscreening") ist verfassungswidrig.
Diese Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Richter erklärten mit der Entscheidung die jeweiligen "Screeninggesetze" für nichtig. Sie würden das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Die beanstandeten Regelungen würden zudem nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entsprechen, da sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck benennen, dem die Erhebung und der Abgleich der Daten dienen solle. Darüber hinaus würden sie in ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht genügen. So würden sie schwerwiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ermöglichen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu bestimmen (BVerfG, 1 BvR 2074/05).
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Fahrverbot:
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Ausnahmemöglichkeit für Feuerwehr- und Krankenwagen
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Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen können von einem Fahrverbot ausgenommen werden.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf kam einem Feuerwehrmann zugute, der mit seinem Motorrad innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Neben einer Geldbuße hatte ihm das Amtsgericht daraufhin verboten, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.
Auf seine Rechtsbeschwerde änderte das OLG den Schuldspruch dahingehend ab, dass von dem Fahrverbot Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen ausgeschlossen seien. Eine solche Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten sei nach dem Straßenverkehrsgesetz möglich. Die hier vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugarten ließen sich nach Verwendungszweck, Ausrüstung und Bauart eindeutig von anderen Kraftfahrzeuggruppen abgrenzen. Die Ausnahme sei vorliegend auch gerechtfertigt. Der Feuerwehrmann müsse beruflich Einsatz- und Krankenwagen führen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit reiche hier die Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten als "Denkzettel" aus. Das gelte umso mehr, als der Feuerwehrmann den Verkehrsverstoß bei einer Privatfahrt begangen hatte (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (Owi) 118/07-(Owi) 50/07 III).
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Ermittlungsverfahren:
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Wer darf die Entnahme einer Blutprobe anordnen?
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In vielen Situationen ist die Entnahme einer Blutprobe erforderlich, um zu einem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu kommen. Grundsätzlich ist eine Blutentnahme durch den Richter anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft oder nachrangig die Polizei die Anordnung treffen. Das ist jedoch nur bei "Gefahr im Verzug" möglich.
Fall 1: Der Beschuldigte soll zwischen 11.45 und 12.00 Uhr eine Trunkenheitsfahrt begangen haben. Er wurde um 12.10 Uhr in seiner Wohnung angetroffen. Um 12.30 Uhr wurde eine Atemalkoholkonzentration von 1,83 Promille gemessen. Der Beschuldigte wurde zum Polizeikommissariat verbracht: Dort wurde um 14.05 Uhr eine Blutentnahme vorgenommen, die von der Polizei angeordnet wurde, ohne zuvor Staatsanwaltschaft oder Gericht einzuschalten.
Das Landgericht (LG) Hamburg entschied, das in diesem Fall kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Blutalkohol-Gutachtens bestehe. Es sei zwar richtig, dass die Strafverfolgungsbehörden nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig versuchen müssten, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. "Regelmäßig" bedeute aber, dass es Ausnahmen von der Regel geben müsse. Erforderlich sei, dass der Untersuchungserfolg durch die Einholung einer richterlichen Entscheidung gefährdet wäre. Das sei bei allen Fällen des begründeten Verdachts von Trunkenheitsfahrten der Fall. Wegen des Abbaus des Blutalkoholgehalts führe jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten oder gar zur Unmöglichkeit der Rückrechnung und damit zu größeren Ungenauigkeiten bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt. Es sei auch in Zeiten moderner Telekommunikationsmittel illusorisch und nicht durchführbar, innerhalb kürzester Zeit eine richterliche Entscheidung zu erlangen. Dafür reiche es nämlich nicht aus, dass die Polizeibeamten telefonisch die Staatsanwaltschaft informieren und über diese telefonisch an den Eilrichter herantreten würden, um innerhalb einer Stunde bis zum Eintreffen des Arztes eine richterliche Anordnung in Händen halten zu können. Keinem Richter könne zugemutet werden, ohne Aktenkenntnis, ohne schriftliche Entscheidungsgrundlage, nur aufgrund telefonischer Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung zu fällen (LG Hamburg, 603 Qs 470/07).
Fall 2: Die Polizei erhielt Kenntnis davon, dass der Beschuldigte von seiner Arbeitsstätte (= Krankenhaus) bereits seit längerer Zeit opiathaltige Medikamente mit nach Hause nehme und dort konsumiere. Die Polizei begab sich zunächst zur Klinik, wo das weitere Vorgehen besprochen werden sollte. Dabei wurde auch die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten erwogen. Der Beschuldigte wurde daraufhin fernmündlich zur Klinik gebeten, wo ihm nach seinem Erscheinen im Beisein der Polizei der Tatvorwurf eröffnet wurde. Die Staatsanwaltschaft ordnete dann die Durchsuchung der Wohnung an. Nach Abschluss der Durchsuchung wurde noch die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen zu sich genommen hatte, deren Spuren noch im Blut vorhanden waren.
Das Amtsgericht (AG) Essen hielt die durchgeführte Durchsuchung und die Anordnung der Blutentnahme für rechtswidrig. Die gewonnenen Beweise dürften nicht verwertet werden. Das AG ordnete daher an, dass die sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten herauszugeben und die Blutprobe zu vernichten sei. Nach Ansicht des Gerichts lag hier die erforderliche "Gefahr im Verzug" nicht vor. Da bereits die Anzeigenerstatterin den Verdacht geäußert hatte, dass der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen konsumiert habe, wäre es zeitgleich zur Durchsuchung möglich gewesen, in der Großstadt zur Mittagszeit auch für die Blutentnahme einen richterlichen Beschluss einzuholen. Soweit darauf abgestellt werde, dass kein verfälschtes Messergebnis bzgl. der Blutentnahme riskiert werden sollte, hat das AG darauf hingewiesen, dass die Zeit zwischen Verbringung des Beschuldigten vom Wohnort zum Präsidium ausgereicht hätte, einen Beschluss des zuständigen Richters herbeizuführen (AG Essen, 44 Gs 4677/07).
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Mobiltelefon im Straßenverkehr:
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Handy-Nutzung bei Halten der Freisprecheinrichtung
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Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg sei es dabei gleichgültig, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden solle oder tatsächlich realisiert werde. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbiete sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 744/07).
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Nötigung im Straßenverkehr:
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Rücksichtsloses Überholen ist noch keine Nötigung
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Der "bloß" rücksichtslose Überholer macht sich i.d.R. nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar.
Daher sprach das Oberlandesgericht (OLG) einen Autofahrer wegen des entsprechenden Vorwurfs frei. Nach Ansicht der Richter würden nicht alle rücksichtslosen Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Entscheidend sei, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens war. Auf den "bloß" rücksichtslosen Überholer treffe das aber i.d.R. nicht zu. Sein Ziel sei es, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise (OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 - 61/07).
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Fahrverbot:
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Nicht in jedem Fall kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden
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Selbst das Vorliegen einer besonderen Härte durch drohenden Verlust des Arbeitsplatzes führt nicht zwingend dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer aktuellen Entscheidung deutlich. In jedem Fall müsse zu berücksichtigender Maßstab bleiben, ob bei Verzicht auf eine solche Sanktion noch wirksam auf den Betroffenen eingewirkt werden könne. Sofern dies nicht mehr der Fall sei, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeige, müsse ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden (OLG Hamm, 1 Ss Owi 549/07).
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Entziehung der Fahrerlaubnis:
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Hohes Lebensalter ist noch kein körperlicher Mangel
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Allein das hohe Lebensalter eines Kraftfahrers rechtfertigt - auch im Zusammenhang mit groben Fahrfehlern - noch nicht den Schluss auf körperliche Mängel, die dem sicheren Führen von Fahrzeugen entgegenstehen.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Auslöser des Prozesses war die "Fahrleistung" eines 76-jährigen Pkw-Fahrers. Nachdem er nachts mit seinem Pkw zunächst kurzzeitig in unsicheren "Schlenkerbewegungen" unterwegs war, geriet er über die linke Fahrbahnhälfte und den Bordstein hinweg mit beiden linken Reifen auf den Gehweg. Dabei platzten beide linken Reifen. Auf dem Gehweg kam ihm ein Fußgänger entgegen. Der Pkw-Fahrer fuhr direkt auf diesen zu. Der Fußgänger konnte einen Zusammenprall dadurch vermeiden, dass er durch "ein paar forsche Schritte zur Seite" auswich.
Vom Amtsgericht wurde der Senior wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, seine Fahrerlaubnis eingezogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet. Diese Entscheidung hob das OLG nun auf. Zwar könnten die Feststellungen zum Fahrverhalten des Pkw-Fahrers, seinem Alter und des Tatgeschehens den Schluss rechtfertigen, er sei aufgrund vorübergehender körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen. Das ursprüngliche Urteil lasse aber offen, um welche körperlichen Mängel es sich dabei handeln könnte. Offen bleibe auch, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass er diese hätte erkennen können und müssen, also fahrlässig gehandelt habe. Es hätte nahegelegen, dass sich das Amtsgericht hierzu sachverständiger Hilfe eines auf dem Gebiete der Verkehrsmedizin erfahrenen Neurologen oder Arztes für Innere Medizin bedient hätte. Die pauschalen Feststellungen würden das Fahrverbot jedoch nicht tragen (OLG Celle, 32 Ss 113/07).
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Fahrverbot:
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Kein Absehen vom Fahrverbot bei erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit
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Wer die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet, kann sich nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens wegen Übersehen eines Verkehrschilds berufen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies bei der Begründung dieser Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin. Danach könne kein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene ein Verkehrsschild ggf. nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit übersehen habe. Von einer leichten Fahrlässigkeit könne im vorliegenden Fall aber nicht mehr ausgegangen werden. Es liege vielmehr eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit vor, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht nur die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, sondern auch die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in erheblicher Weise überschreite. Der Betroffene war hier mit 132 km/h "geblitzt" worden. In einem solchen Fall beruhe der Verkehrsverstoß nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten (OLG Karlsruhe, 1 Ss 25/07).
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Neuerteilung der Fahrerlaubnis:
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Beginn des Laufs der Tilgungsfrist
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Die 10-jährige Tilgungs- und Verwertungsfrist für eine im Bundesverkehrszentralregister eingetragene Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt ggf. erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen. Das gilt auch für "Übergangsfälle" vor dem 1.1.99.
Hierauf machte das Saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG) aufmerksam. Strafgerichtliche Verurteilungen, die zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, sind nach zehn Jahren zu tilgen. Solche getilgten Taten/Entscheidungen dürfen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die 10-jährige Tilgungsfrist beginnt allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Ist also eine einschlägige strafgerichtliche Verurteilung eines Fahrzeugführers erst nach dem 31.12.98 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hat die Tilgungsfrist von zehn Jahren, wenn eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen.
Hinweis: Nach der bis zum 31.12.98 gültigen Gesetzesform konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte. Diese im Grundsatz "ewige Verwertungsmöglichkeit" wurde für Übergangsfälle zum 1.1.99 geändert und damit der Gleichstand mit der ab 1.1.99 geltenden Neuregelung hergestellt (siehe § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG n.F.) (OVG Saarland, 1 R 25/03).
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Geschwindigkeitsüberschreitung:
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Einordnung eines "Sprinters" als Lkw oder als Pkw?
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Für die Frage, ob ein Mercedes-Sprinter als Pkw oder Lkw einzuordnen ist, kommt es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgestellten Fahrzeugpapiere an, sondern allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin, als es über den Fall eines Sprinter-Fahrers zu entscheiden hatte. Dieser hatte mit seinem Mercedes-Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen die BAB mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h befahren. Dabei war er in eine Radarkontrolle geraten. Gegen ihn wurde eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, weil er die für Lkw geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 54 km/h überschritten habe.
Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt: Für die Einordnung des Sprinters als Lkw mit der Folge, dass der Fahrer der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf Autobahnen unterworfen sei, komme es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der StVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere an. Abzustellen sei hierfür allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs. Daher sei unerheblich, dass das Fahrzeug als "Pkw geschlossen" zugelassen wurde. Allerdings müsse das Urteil zur genauen Beschaffenheit des Fahrzeugs konkrete Feststellungen enthalten. Dazu sei die Bezeichnung "Sprinter" nicht ausreichend, da z.B. die Baureihe "Sprinter" des Herstellers Mercedes-Benz eine umfangreiche Palette von Fahrzeugen verschiedenster Bauart umfasse, die sowohl als Pkw als auch als Lkw einzuordnen seien (OLG Karlsruhe, 2 Ss 80/04).
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Verfolgungsverjährung:
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Unterbrechung der Verjährung durch Anhörungsbogen
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Die Übersendung eines mittels einer EDV-Anlage erstellten Anhörungsbogens kann die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbrechen. Wurde das Ermittlungsverfahren aber zunächst gegen den Fahrzeughalter geführt, muss vor der Entscheidung, nun gegen den wirklichen Fahrer zu ermitteln, eine individuelle Prüfung auf etwaige Verfolgungshindernisse vorgenommen werden. Die Verjährung wird dann nur unterbrochen, wenn diese Prüfung auch in den Akten vermerkt ist.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden nimmt eine genaue Unterscheidung vor. Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbricht die Verjährung nur, wenn
aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat oder
der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat.
Wird das Ermittlungsverfahren zunächst gegen den Halter geführt, beinhaltet die Entscheidung, nun gegen den Betroffenen als Fahrer zu ermitteln, einen Eingriff in den schematisierten EDV-Arbeitsablauf, der vom darin manifestierten, ursprünglichen Willen der Behörde abweicht. Die zweite Voraussetzung liegt daher nicht vor.
Der Eingabe der festgestellten Personalien des mutmaßlichen Fahrzeugführers durch den Sachbearbeiter muss eine - wenn auch unter Umständen nur oberflächliche - Prüfung vorausgehen, inwieweit die den Verfahrensgegenstand bildende Tat bezüglich des Betroffenen überhaupt noch verfolgbar war, insbesondere ob die Tat nicht bereits verjährt war. Von einer solchen Individualentscheidung ihres Sachbearbeiters muss die Verwaltungsbehörde in den Akten Zeugnis ablegen. Dies hatte die Behörde in dem betreffenden Fall versäumt. Die Verjährung wurde daher nicht unterbrochen (OLG Dresden, Ss (OWi) 172/04).
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Fahrverbot:
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Fahrverbot gegen Fahrzeughalter wegen Verletzung der Halterpflichten ist unzulässig
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Voraussetzung für ein Fahrverbot ist nach dem Straßenverkehrsgesetz, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm reicht dafür jedoch eine Verletzung von Halterpflichten nicht aus. Die Richter hoben daher das gegen einen Spediteur erlassene Fahrverbot wieder auf. Obwohl dessen Fahrzeuge mehrfach wegen Verkehrsunsicherheit aufgefallen waren (defekte Reifen, Überladung, mangelhafte Bremsen etc.), könne der Fahrzeughalter nur zu einer Geldbuße verurteilt werden. Ein Fahrverbot könne nur gegen den Fahrzeugführer selbst erlassen werden, nicht aber gegen mögliche Mitverantwortliche, die das Fahrzeug nicht geführt hätten (OLG Hamm, 4 Ss Owi 428/07).
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Absehen vom Fahrverbot:
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Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit
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Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Richter machten allerdings deutlich, dass zu der zeitlichen Komponente noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. So dürfe der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig geworden sein. Zudem müsse die lange Verfahrensdauer auf Gründen beruhen, die außerhalb seines Einflussbereichs lagen.
Hinweis: Die Obergerichte gehen i.d.R. ab einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren zwischen Tat und Gerichtstermin davon aus, dass ein Fahrverbot nicht mehr erforderlich ist. Diese Grenze schwankt allerdings. Dem OLG Hamm (2 Ss 112/04) haben ca. 22 Monate ausgereicht, dem AG Bensheim (8229 Js 22570/05 5 Ds IX) reichen schon 15 Monate.
(OLG Karlsruhe, 1 Ss 44/07).
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Falschparker:
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Abschleppen vom "eigenen" Behindertenparkplatz ist rechtswidrig
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War der Behindertenparkausweis nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt, muss der Halter eines Pkw keine Abschleppkosten zahlen, wenn er von dem ihm selbst zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatz abgeschleppt wurde.
Mit dieser Entscheidung hob das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt einen Kostenbescheid auf, den ein schwerbehinderter Autofahrer von der Stadtverwaltung erhalten hatte. Der Schwerbehinderte hatte sein Auto auf dem ihm zugewiesenen Behindertenparkplatz in der Nähe seiner Wohnung abgestellt. Dabei hatte er nicht bemerkt, dass der Behindertenparkausweis auf den Boden des Fahrzeugs gefallen war. Die Stadtverwaltung ließ den Pkw abschleppen und stellte dem Schwerbehinderten die Kosten hierfür in Rechnung.
Das VG bejahte zwar einen Verkehrsverstoß. Die Parkerlaubnis zu Gunsten eines Schwerbehinderten auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz gelte nur, wenn der entsprechende Parkausweis in dem abgestellten Fahrzeug gut lesbar ausgelegt sei. Das Abschleppen des Pkw sei aber dennoch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeugs habe nicht vorgelegen. Es sei nämlich kein öffentlicher Behindertenparkplatz frei gemacht worden, weil der speziell für den Kläger reservierte Parkplatz gar nicht von anderen schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern genutzt werden könne (VG Neustadt, n.rkr., 7 K 693/04.NW).
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Alkohol am Steuer:
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Polizei darf Fahrzeug abschleppen lassen
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Die Polizei darf das Fahrzeug eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers grundsätzlich auf einen nahe liegenden Parkplatz abschleppen lassen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Bei einer Fahrzeugkontrolle hatte die Polizei bei dem Fahrer des Pkw eine Alkoholkonzentration von 1,19 Promille festgestellt. Daraufhin ließen sie das Fahrzeug zu einem nahe gelegenen Parkplatz abschleppen. Gegen den Gebührenbescheid für den Einsatz des Abschleppunternehmens in Höhe von 179,80 EUR zog der Autofahrer vor Gericht.
Das OVG bestätigte jedoch die Abweisung der Klage. Gehe von einem Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, habe die Polizei einen Ermessensspielraum. Sie könne den Pkw selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen. Dieser Spielraum sei nicht verletzt, wenn sich die Beamten grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs entschieden. Dies beruhe darauf, dass die Polizei bereits das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht sei, nicht einzugehen brauche. Im Übrigen müssten die kontrollierenden Polizeibeamten zusätzlich berücksichtigen, dass der Autofahrer wegen der am Einsatzort aufgetretenen Spannungen möglicherweise Ansprüche gegen sie wegen etwaiger Eigentumsverletzungen geltend macht. Schließlich hielten sich die finanziellen Folgen des Abschleppens noch in überschaubaren Grenzen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11180/04.OVG).
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Entzug der Fahrerlaubnis:
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Ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein
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Ein deutscher Autofahrer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaats besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.
Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen in Spanien wohnenden deutschen Staatsangehörigen vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Diesem war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr von einem deutschen Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden. Später verlegte er seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien. Hier erwarb er nach Ablauf der gegen ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfrist eine spanische Fahrerlaubnis. Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das zuständige Landratsamt ab. Gleichwohl nahm der Autofahrer am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teil. Als dies bei einer Kontrolle auffiel, wurde er wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 EUR (insgesamt 1.400 EUR) verurteilt.
Das OLG hob diese Entscheidung nun auf. Nach europäischem Recht seien die Mitgliedsstaaten grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Deshalb müssten Inhaber ausländischer Führerscheine in Deutschland Kraftfahrzeuge führen dürfen, soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hätten. Eine Ausnahme hiervon bestehe zwar, wenn dem Autofahrer zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Ausnahme greife jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der in Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde und der Autofahrer keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland habe. Dies folge daraus, dass die Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde (OLG Karlsruhe, 3 Ss 103/04).
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Missbrauch:
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Tschechische Fahrerlaubnis kann in Deutschland unwirksam sein
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Eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben wurde.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hatte dem Antragsteller untersagt, von seiner Anfang 2006 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Diese sei unter Umgehung der deutschen Bestimmungen erworben worden. Den vom Antragsteller hiergegen begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Zwar würden die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse zur Förderung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Auf diesen Anerkennungsgrundsatz könne sich ein Fahrerlaubnisinhaber in Fällen eines offenen Missbrauchs jedoch nicht berufen. Hiervon sei auszugehen, wenn er wegen schwerwiegender Eignungsmängel die nationale Fahrerlaubnis nach dem in seinem Herkunftsland geltenden Recht nicht habe wiedererlangen können und er sie nur deshalb im EU-Ausland erworben habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller vor.
Im Jahre 1994 sei ihm die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,41 Promille entzogen worden. Nachdem er in der Folgezeit mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen sei, hätten ihm zwei medizinisch-psychologische Gutachten die Fahreignung wegen bestehender Alkoholproblematik abgesprochen. 1999 habe der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss (1,69 Promille) am Straßenverkehr teilgenommen. Außerdem habe er sonstige Straftaten unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen. Schließlich sei er 2003 wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in alkoholisiertem Zustand (2,08 Promille) in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund könne es nicht zweifelhaft sein, dass dem Antragsteller im Bundesgebiet ohne neuerliche medizinisch-psychologische Begutachtung mit Sicherheit keine Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Deshalb stelle der Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der deutschen Vorschriften über die Fahreignung dar (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10291/07.OVG).
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Aktuelle Gesetzgebung:
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Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen - der neue § 24c StVG
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Am 1.8.07 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist u.a. der neue § 24c in das StVG eingefügt worden.
Inhalt des § 24c StVG ist ein besonderes Alkoholverbot für die dort genannten Kfz-Führer. Ziel der Neuregelung ist, dass diese ein Kfz nur in nicht alkoholisiertem Zustand führen. Daher untersagt § 24c den Alkoholgenuss während der Fahrt absolut. Wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht.
Die Neuregelung in § 24c StVG gilt für Fahranfänger. Das sind diejenigen, die sich noch in der Probezeit nach § 2a StVG befinden. Die Regelung findet auch Anwendung auf Inhaber von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen, wenn diese ihren Wohnsitz ins Inland verlegt haben. Allerdings gilt insoweit auch die gesetzliche Anrechnungsregelung, sodass die Zeit seit Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit angerechnet wird.
Hinweis: § 24c StVG gilt außerdem für alle Führer eines Kfz, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das bedeutet: Bei einem Erwerb der Fahrerlaubnis mit 18 Jahren steht der Erwerber nicht nur während der Probezeit, sondern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unter dem Alkoholverbot des § 24c StVG.
Folgende Rechtsfolgen können bei einem Verstoß eintreten:
- Nach dem Bußgeldkatalog wird eine Geldbuße von 125 EUR verhängt.
- Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen.
- Der Verstoß wird mit zwei Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen.
- Für die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik (durch eine MPU) sind Verstöße gegen § 24c Abs. 1 StVG nicht zu berücksichtigen.
- Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit sind als schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingestuft. Sie führen daher zu einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG. Dabei handelt es sich um die besonderen Aufbauseminare für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben.
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Fahrverbot:
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Auch Honorarkonsul muss sich an die Straßenverkehrsordnung halten
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Die Amtsimmunität von Honorarkonsuln betrifft nur solche Taten, die sie in Wahrung konsularischer Aufgaben begangen haben. Deshalb unterliegt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keiner Beschränkung. Etwas anderes gilt nur, wenn das Fahrzeug in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe gebraucht wurde.
Mit dieser Begründung verwarf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Rechtsbeschwerde eines für einen südeuropäischen Staat tätigen Honorarkonsuls. Dieser war mit seinem Pkw auf der Autobahn in eine Radarkontrolle geraten. Dabei wurde eine Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 42 km/h festgestellt. Folge war die Verurteilung zu einer Geldbuße von 100 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Mit seiner Rechtsbeschwerde hatte der Honorarkonsul geltend gemacht, er habe das mit einem Zusatzschild "CC" versehene Fahrzeug in Ausübung seines Amts als Honorarkonsul benutzt und genieße deshalb Immunität.
Dies ließ das OLG so nicht gelten und bestätigte die Verurteilung. Zwar werde der Betroffene als Honorarkonsul vom Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen erfasst. Danach sei eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht zu ziehen, wenn Taten in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangen würden. Da jedoch die Durchführung von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug keine besondere konsularische Aufgabe darstelle, unterliege die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr grundsätzlich keiner Beschränkung. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn der Gebrauch des Kraftfahrzeugs in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer konsularischen Aufgabe stehe. Einen solchen vermochte das OLG vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Bei dem benutzten Fahrzeug handele es sich um einen Firmenwagen, der auf eine GmbH, deren Geschäftsführer der Betroffene sei, zugelassen sei. Daher liege es nahe, dass es sich um eine Geschäftsfahrt gehandelt habe. Auch habe der Betroffene trotz einer entsprechenden Anfrage des OLG die von ihm geltend gemachte konsularische Aufgabe nicht näher konkretisiert (OLG Karlsruhe, 2 Ss 42/04).
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Rückwärtsfahren:
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Kollision bei Ausparken aus einer Parklücke
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Wer auf einem Parkplatz rückwärts aus seinem Stellplatz fährt und dabei das neben ihm stehende Auto beschädigt, verletzt nicht die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall einer Autofahrerin. Diese war beim Zurücksetzen im Rahmen des Rangiervorgangs innerhalb der Parkbucht auf den benachbarten Stellplatz geraten. Hierbei hatte sie den dort geparkten Wagen gestreift.
Das OLG wies darauf hin, dass der Zusammenstoß im ruhenden Verkehr erfolgt sei. Wegen des geringeren Gefahrenpotenzials seien die Sorgfaltspflichten hier geringer als die in der Straßenverkehrsordnung zum Schutz des fließenden Verkehrs normierten Anforderungen. Insoweit müsse der rückwärts Rangierende, der sich aber noch in der Parkbucht befinde, nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO beachten. Die Autofahrerin konnte deshalb nur wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO zu einer geringeren Geldbuße verurteilt werden (OLG Stuttgart, 1 Ss 182/04).
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Führerscheinentzug:
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Übermäßiger Alkoholkonsum führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis
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Eine Fahrerlaubnis kann wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur entzogen werden, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist oder eine Alkoholabhängigkeit besteht
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Gastwirts. Dieser war in seiner Wohnung an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Die herbeigerufene Polizei stellte beim ihm eine Alkoholkonzentration von 3,00 Promille fest. Nach Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens entzog die Verkehrsbehörde die Fahrerlaubnis. Die hiergegen eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
Das OVG hob die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen auf. Die Richter argumentierten, dass die Fahrerlaubnis nur demjenigen entzogen werden könne, der entweder zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher trennen könne oder der alkoholabhängig sei. Nach dem über den Kläger eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten lägen Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit nicht vor. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Zukunft ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der von der Polizei festgestellte Alkoholkonsum habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden. Bisher sei der Kläger insoweit auch nicht aufgefallen und nicht, wie z.B. ein Berufskraftfahrer, auf das regelmäßige Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr angewiesen (OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10062/07.OVG).
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Überholvorgang:
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Kein Fahrverbot bei Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung
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Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die "durchgezogene Mittellinie" überfährt, verwirklicht nicht den Tatbestand der Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Ein Fahrverbot kann daher nicht verhängt werden.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart das gegen einen Autofahrer verhängte Fahrverbot wieder auf. Der Autofahrer hatte den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne stehenden Lkw überholt. Dieser hatte eine Lücke zum vorausfahrenden Verkehr eingehalten, um einen Pkw vorzulassen, der aus einer Seitenstraße in die Vorfahrtstraße einbiegen wollte. Als dieser in die Straße einfuhr, kam es zum Zusammenstoß der beiden Pkw.
Das OLG bestätigte, dass sich der Autofahrer verkehrswidrig verhalten habe. Er habe überholt, obwohl die Fahrzeugkolonne gehalten habe. Dabei hätte er damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge vor ihm eine Lücke lassen, um wartenden Querverkehr einbiegen zu lassen. Er habe daher nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen dürfen, sodass eine unklare Verkehrslage im Sinne der Straßenverkehrsordnung vorgelegen habe. Dieser Verstoß rechtfertige jedoch nicht das verhängte Fahrverbot nach Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Zwar habe der Autofahrer auch die Fahrstreifenbegrenzung überfahren. Diese begrenze jedoch vor allem den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn, sie diene dessen Schutz. Die "unklare Verkehrslage" beziehe sich dagegen auf den Schutz des zu Überholenden und den Querverkehr. Es sei aber nicht sinnvoll, ein Fehlverhalten gegenüber dem Querverkehr als schwerwiegender einzustufen (und außerdem mit einem Fahrverbot zu belegen), wenn zusätzlich eine Vorschrift verletzt werde, die nicht dessen Schutz, sondern dem Schutz des Gegenverkehrs diene. Entsprechend sei das Fahrverbot aufzuheben.
Hinweis: Es verblieb jedoch ein Bußgeld in Höhe von 80 EUR für das Überholen bei unklarer Verkehrslage im Zusammenhang mit der fahrlässigen Schädigung eines Anderen im Straßenverkehr (OLG Stuttgart, 4 Ss 132/07).
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Nötigung:
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Anforderungen an die Feststellung einer Nötigung im Straßenverkehr
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Ist festgestellt, dass ein Autofahrer über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte, sind die von der Rechtsprechung für eine Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung geforderten Kriterien hinreichend dargestellt.
Das musste sich ein Autofahrer vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen, der gegen eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Revision gegangen war. Die Richter führten aus, dass es sich bei einem solchen Vorgehen keinesfalls um ein nur kurzfristiges Bedrängen oder eine nur kurzfristige Behinderung handele. Schon wegen der objektiven Gegebenheiten könne auf einen Nötigungsvorsatz geschlossen werden. Die Revision wurde deshalb verworfen - die Verurteilung hat Bestand (OLG Hamm, 2 Ss 50/07).
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Rotlichtverstoß:
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Bei Grünpfeil an Kreuzung muss gestoppt werden
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Erlaubt ein "grüner Pfeil" das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel, muss der Verkehrsteilnehmer vor dem Abbiegen an der Haltelinie dennoch stoppen. Anderenfalls begeht er einen Rotlichtverstoß.
Diese Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Pinneberg wurde nun durch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig bestätigt. Das Abbiegen sei nur erlaubt, wenn eine Behinderung und Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Die Haltelinie dürfe daher erst überquert werden, wenn die Behinderung und Gefährdung des Querverkehrs zunächst der Radfahrer und Fußgänger, dann des Autoverkehrs ausgeschlossen sei. Dabei sei eine über die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Straßenverkehrsordnung hinausgehende äußerste Sorgfalt gefordert. Diese betreffe insbesondere den Umblick und die zuverlässige Beobachtungsmöglichkeit hinsichtlich der durch die Lichtzeichenanlage freigegebenen Richtungen und der Fußgänger (AG Pinneberg, 33 Owi 306 Js 20989/03 (135/03); OLG Schleswig, 2 Ss 45/04).
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Geschwindigkeitsüberschreitung:
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Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit
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Eine nur optische Schätzung des Abstands ohne weitere Anhaltspunkte ist grundsätzlich auch zur Nachtzeit jedenfalls bei einem Abstand von 100 Metern möglich. Etwaige Ungenauigkeiten bei Verwendung eines ungeeichten Tachometers und bei der Abstandsschätzung werden durch einen Abzug von 20 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit ausgeglichen.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle einen Autofahrer zu einem Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit war von den Polizeibeamten durch Nachfahren ermittelt worden. Der ungeeichte Tacho des nachfolgenden Polizeifahrzeugs hatte durchgehend eine Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h angezeigt. Die Polizeibeamten hatten daraus eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 143 km/h errechnet.
Das OLG erläuterte, dass bei der Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung der Sicherheits- oder Toleranzabzug grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe sei. Hierfür seien die Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend. Das Amtsgericht (AG) hatte einen Abschlag von 10 Prozent von der abgelesenen Geschwindigkeit (= 180 km/h) und einen Abschlag von 7 Prozent vom Skalenendwert des Tachometers des Polizeifahrzeugs (= 260 km/h) vorgenommen. Es hatte also insgesamt 37 km/h vom abgelesenen Wert von 180 km/h abgezogen. Das entspreche einem Abzug von 20,56 Prozent. Damit liege das AG auf der Linie der OLG-Rechtsprechung, die bei der vorliegenden Geschwindigkeit von einem Toleranzabzug von 20 Prozent ausgehe. Auch hätte das AG im vorliegenden Falle keine zusätzlichen Ausführungen zu den Lichtverhältnissen auf der BAB machen müssen. Es habe bereits festgestellt, dass das Polizeifahrzeug mit zwei Beamten besetzt gewesen sei, die ganz gezielt eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen und sich an den seitlichen Begrenzungspfosten orientiert hätten. Die Messung sei zur Nachtzeit kurz vor 23.00 Uhr erfolgt, also zur verkehrsarmen Zeit. Dann sei die Möglichkeit einer Ablenkung durch andere Fahrzeuge bekanntermaßen sehr gering, wenn nicht gar ausgeschlossen (OLG Celle, 211 Ss 34/04 (Owi)).
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Alkohol im Straßenverkehr:
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Auch bloßes "Umparken" kann Führerschein kosten
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Auch wer sein Auto nur "umparken" möchte, kann seinen Führerschein verlieren, wenn er dabei alkoholisiert ist.
Das musste eine Autofahrerin erfahren, die in einem Lokal verschiedene alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Da sie sich nicht mehr fahrtüchtig fühlte, rief sie ihre Freundin an, die sie von der Gaststätte abholen und nach Hause bringen sollte. Damit aber ihr vor dem Lokal auf einer öffentlichen Straße abgestelltes Fahrzeug ihrem Ehemann nicht auffalle, wollte sie dieses noch auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte umparken. Während dieses Fahrmanövers fiel sie jedoch einer Polizeistreife auf. Diese stellte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,49 Promille fest.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Frau zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 28 EUR (insgesamt 840 EUR) verurteilt worden war. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis für die Dauer von insgesamt neun Monaten entzogen. Das OLG wies darauf hin, dass Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille (sog. absolute Fahruntüchtigkeit) grundsätzlich zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führe. Nur in seltenen Ausnahmen könne ein Sonderfall vorliegen. Dies setze voraus, dass nur eine kurze Fahrstrecke zurückgelegt wurde, kein Verkehr herrsche und sich der Verkehrsteilnehmer ansonsten verkehrstreu verhalte. Ein solcher Fall könne beispielsweise vorliegen, wenn die Autofahrerin ihr Fahrzeug nur innerhalb eines Parkplatzes zur Vermeidung eines verkehrsstörenden Zustands bewegt hätte. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, da sie hier auf einer öffentliche Straße fuhr und lediglich verhindern wollte, dass der Pkw ihrem Ehemann auffiel. Es handele sich deshalb um keine bloße Bagatelltat (OLG Karlsruhe, 2 Ss 102/04).
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Fahrverbot:
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Keine Kreditaufnahme zur Abwendung der Folgen eines Fahrverbots
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Bei abhängig Beschäftigten ist eine Kreditaufnahme zur Abwendung der aus dem Fahrverbot folgenden finanziellen Belastungen i.d.R. nicht zumutbar.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass wegen der erforderlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer berufliche Folgen auch schwerwiegender Art zur Annahme des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte grundsätzlich nicht ausreichen würden. Vom Fahrverbot könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art (Existenzverlust bei Selbstständigen, Verlust des Arbeitsplatzes bei Arbeitnehmern) führen würde. Dem Betroffenen sei es grundsätzlich zuzumuten, berufliche Nachteile durch das Fahrverbot durch die Inanspruchnahme von Urlaub auszugleichen. Eine Kreditaufnahme, um die aus dem Fahrverbot resultierenden finanziellen Mehrbelastungen aufzufangen, sei aber nur ausnahmsweise angezeigt, wenn sie zumutbar sei. Bei abhängig Beschäftigten dürfte dies i.d.R. nicht der Fall sein. Bei Selbstständigen hingegen könne eine Kreditaufnahme ein zumutbares Mittel sein. Dann müsse das Gericht jedoch in den Urteilsgründen genaue Feststellungen zu Einkommen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen treffen (OLG Hamm, 2 Ss OWi 218/07).
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Geschwindigkeitsüberschreitung:
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Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibus auf Autobahn
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Die von dem Fahrer eines Kraftomnibusses auf einer Bundesautobahn einzuhaltende zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich 80 km/h, wenn das Siegel auf der "100"-Plakette fehlt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Wortlaut des § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO. Danach müssten als Bedingung für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Kraftomnibusse kumulativ alle dort genannten Umstände gegeben sein. Fehle es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, verbleibe es bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dass es für die Verkehrssicherheit in erster Linie auf die technische Eignung des Fahrzeugs und deren Überprüfung durch die Zulassungsstelle ankomme und die nachfolgende Anbringung der gesiegelten Plakette vorrangig der Erleichterung der polizeilichen Überwachung dienen möge, ändere hieran nach Auffassung des OLG nichts. Der Text der Vorschrift sei insoweit eindeutig. Er enthalte insbesondere keine wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln, unbestimmte Abgrenzungskriterien oder Rechtsbegriffe. Er bilde damit zugleich eine nicht zu überschreitende Wortlautgrenze gegen jegliche (abweichende) Auslegung und richterliche Interpretation (OLG Koblenz, 2 Ss 370/06).
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:
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Taxifahrer begeht Unfallflucht, wenn er nur die Taxinummer angibt
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Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach dem Strafgesetzbuch bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen.
Dies musste sich ein Taxifahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagen lassen. Die Richter verurteilten ihn wegen Unfallflucht. Jeder Unfallbeteiligte sei verpflichtet, zugunsten der Feststellungsberechtigten die Angabe zu machen, an dem Unfall beteiligt zu sein. Er müsse zwar nicht notwendig seinen Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen. Die bloße Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führe aber jedenfalls dazu, dass der Geschädigte keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer des Kfz treffen konnte. Der Taxifahrer hätte deshalb, solange der Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen (OLG Nürnberg, 2 St OLG Ss 300/06).
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Trunkenheit:
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Betrunkener Radfahrer verliert seinen Führerschein und darf nicht mehr Rad fahren
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Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Radfahrer, der betrunken am Verkehr teilgenommen hat, nicht nur die Fahrerlaubnis entziehen. Sie kann ihm auch das Führen von Fahrrädern untersagen.
Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Dies hatte den Fall eines Radfahrers zu entscheiden, der mit seinem Fahrrad zu Fall gekommen war und sich verletzt hatte. Ein von der herbeigerufenen Polizei veranlasster Alkoholtest ergab einen Wert von 2,02 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen - auch von Kraftfahrzeugen - vorzulegen. Dieses beim TÜV eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis der Ungeeignetheit des Radfahrers. Die Behörde entzog ihm deshalb den Führerschein und untersagte ihm zugleich das Führen von Fahrrädern.
Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Das VG entschied, dass die Maßnahmen der Behörde nicht zu beanstanden seien. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Zu den Fahrzeugen in diesem Sinne gehörten nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder. Da die Gutachter des TÜV zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der Radfahrer weder zum Führen von Kraftfahrzeugen noch zum Führen von sonstigen Fahrzeugen geeignet sei, seien die getroffenen Entscheidungen des Entzugs der Fahrerlaubnis und des Radfahrverbots rechtmäßig (VG Neustadt, 3 L 372/05.NW).
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Ordnungswidrigkeit:
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Unterbrechung der Verjährung bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens
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Zur Unterbrechung der Verjährung bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG genügt es, wenn die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist. Ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist unschädlich. Der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Autofahrer Recht, der am 25.2.2003 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte. Der Bußgeldbescheid konnte zunächst nicht zugestellt werden, weil die Bußgeldbehörde versehentlich den falschen Wohnort eingetragen hatte ("59379 Selm" statt "59379 Schwerte"), obwohl ihr der richtige Wohnort bekannt war. Die Bußgeldbehörde stellte das Verfahren am 23.5.2003 zunächst vorläufig ein. Der Bescheid konnte dem Autofahrer erst am 30.6.2003 zugestellt werden. Dieser berief sich daraufhin auf Verjährung. Das Amtsgericht verurteilte ihn dennoch, seine Rechtsbeschwerde beim OLG hatte jedoch Erfolg.
Das OLG verdeutlichte, dass die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG unterbrochen werde, wenn
- die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt sei und
- ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit insoweit unschädlich sei.
Voraussetzung sei aber, dass sich die Behörde tatsächlich in einem Irrtum über den Aufenthaltsort des Betroffenen befände, weil z.B. die Polizeibeamten den Wohnsitz des Betroffenen nicht richtig aufgenommen haben. Dieser Irrtum müsse zudem unverschuldet sein. Denn die Bestimmungen über die Unterbrechung seien als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und loyal zu handhaben. Fehler der Verwaltungsbehörde könnten demnach nicht dem Betroffenen insofern zum Nachteil gereichen, als mit ihnen die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 OWiG herbeigeführt werden könne. Vorliegend habe, wie die Aktenlage ergibt, kein unverschuldeter Irrtum über den Wohnsitz der Betroffenen bestanden. Vielmehr sei dieser von Anfang an zutreffend bekannt und zweifelsfrei gewesen. Bei einer solchen Sachlage sei kein Raum mehr für die Annahme einer verjährungsunterbrechenden Wirkung der Einstellung (OLG Hamm, 2 Ss OWi 479/04).
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Hausdurchsuchung:
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Wann ist Durchsuchung bei Straßenverkehrsdelikt erlaubt?
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Der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine Durchsuchung muss nur hingenommen werden, wenn diese mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend ist.
Diese wichtige Klarstellung nahm jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. In dem betreffenden Fall wurde gegen einen Autofahrer wegen des Verdachts der Nötigung im Straßenverkehr und der Sachbeschädigung ermittelt. Der Fahrer benannte einen Zeugen für eine Alibibehauptung. In der Hauptverhandlung bekundeten der durch die Tat Geschädigte und dessen Vater, nicht der Autofahrer, sondern der Zeuge sei der Täter. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin gegen den Zeugen ein Ermittlungsverfahren ein. Das Amtsgericht ordnete ca. 16 Monate nach der Tat die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Zeugen an. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden von Unterlagen dienen, aus denen sich die persönliche Beziehung des Zeugen zu dem betroffenen Autofahrer ergebe, sowie von Hinweisen darauf, ob der Zeuge das Fahrzeug am Tattag geführt habe. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Zeugen hatte Erfolg.
Nach Ansicht des BVerfG würde der Durchsuchungsbeschluss das Grundrecht des Zeugen auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG) verletzen. Zwar reiche der Verdacht einer Nötigung und einer Sachbeschädigung im Straßenverkehr generell aus, eine Wohnungsdurchsuchung zu rechtfertigen. Weder handele es sich bei diesen Delikten um Bagatellkriminalität, noch könne Art. 13 GG entnommen werden, dass allein der Verdacht schwerer Straftaten eine Durchsuchung rechtfertigen könne. Die Anordnung einer Durchsuchung sei aber unverhältnismäßig gewesen. Der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung müsse nur hingenommen werden, wenn die Durchsuchung im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sei. Es sei unerfindlich, welche Beweisgegenstände in einer Wohnung aufzufinden sein sollten, aus denen geschlossen werden könne, dass der Wohnungsinhaber an einem bestimmten, ca. 16 Monate zurückliegenden Tag das Fahrzeug eines anderen geführt haben könne. Über ein solches Ereignis würden üblicherweise keine Aufzeichnungen geführt, noch würden andere Beweiszeichen darauf hindeuten. Selbst die enge Bekanntschaft zwischen Wohnungsinhaber und Fahrzeughalter, für die eventuell Beweisgegenstände in einer Wohnung gefunden werden könnten, weise nicht auf die Fahrzeugbenutzung an einem bestimmten Tag hin. Sollten Besonderheiten in Frage gekommen sein, hätte das Amtsgericht sie benennen müssen, um die Suche auf bestimmte Gegenstände zu konzentrieren (BVerfG, 2 BvR 1467/04).
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Überholmanöver:
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Leichtsinniger Autofahrer riskiert Geldstrafe und Führerscheinentzug
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Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat die Revision eines Autofahrers verworfen, der wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.
Der Autofahrer hatte versucht, mit seinem Pkw in einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne zu überholen, obwohl er die Gegenfahrbahn nicht einsehen konnte. Während des Überholvorgangs kam ihm ein mit 30 Schulkindern besetzter Schulbus entgegen, dessen Fahrer sofort eine Vollbremsung einleitete. Kurz vor einem dennoch drohenden Zusammenstoß gelang es dem Autofahrer, sein Fahrzeug in einen Feldweg zu lenken. Auf dem angrenzenden Feld konnte er den Pkw schließlich zum Stehen bringen. Die Insassen des Schulbusses blieben glücklicherweise ebenso unverletzt wie der Autofahrer und seine beiden Beifahrer. Das Amtsgericht Salzgitter hatte den Autofahrer daraufhin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50,00 EUR (= 1.750 EUR) verurteilt. Ferner wurde ihm seine Fahrerlaubnis entzogen. Diese Entscheidung ist damit rechtskräftig (OLG Braunschweig, 1 Ss (S) 1/05).
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Fahrverbot:
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Zwingender Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten in Flensburg
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Das Straßenverkehrsgesetz schreibt den zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister ohne Prüfung des Einzelfalls vor.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Eilbeschluss die Gültigkeit dieser Bestimmung bestätigt. Damit wies es die Beschwerde eines Autofahrers gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zurück. Grund des Fahrerlaubnisentzugs waren elf Eintragungen im Verkehrszentralregister mit insgesamt 23 Punkten (überwiegend Geschwindigkeitsüberschreitungen). Die Fahrerlaubnisbehörde war der Ansicht, dass der Autofahrer dadurch seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bewiesen hätte. Der Autofahrer hatte dagegen geltend gemacht, dass er "Vielfahrer" sei. Dies müsse in seinem Sinne berücksichtigt werden.
Das Gericht bestätigte jedoch den Standpunkt der Behörde. Die entscheidungserhebliche Bestimmung des Straßenverkehrsgesetzes sei unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungs- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe das Ausmaß der Teilnahme eines Kraftfahrers am Straßenverkehr ("Viel- bzw. Wenigfahrer") unberücksichtigt lassen dürfen. Eine solche Unterscheidung wäre praktisch undurchführbar, weil sich die Fahrleistung einer Person nicht zuverlässig ermitteln lasse. Für eine Differenzierung bestehe aber auch sachlich kein Anlass, weil von "Vielfahrern" wegen ihrer besonders umfangreichen Teilnahme am Straßenverkehr auch ein entsprechend größeres Gefährdungspotenzial ausgehe. Auch die gesetzliche Anordnung des zwingenden Entzugs der Fahrerlaubnis ohne Einzelfallprüfung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass Personen, die 18 oder mehr Punkte angehäuft hätten, in aller Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien. Diese Personen stellten in aller Regel eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Angesichts des verschwindend geringen Anteils von Kraftfahrern, die hiervon betroffen seien, könne von einer unverhältnismäßigen Regelung keine Rede sein. Der Autofahrer habe auch keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Mit der Erklärung, seine Fahrweise sei "natürlich nicht ständig und permanent in formalistischer Weise auf peinlichst genaue Beachtung der Verkehrsvorschriften ausgerichtet", habe er vielmehr seine verächtliche Einstellung gegenüber verkehrsrechtlichen Bestimmungen und seinen mangelnden Willen zu einem rechtstreuen Verhalten dokumentiert (BayVGH, 11 CS 04.2955).
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