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Kreditforderung gegen "eigene" GmbH: Schenkung steuerrechtlich wirksam
Abgekürzter Vertragsweg: Aufwand als Werbungskosten abziehbar
Schenkung: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geld
Aktuelle Gesetzgebung: Neue Förderung der Eigenheimrente "Wohn-Riester"
Vorsorgeaufwand: Kürzung beim Gesellschafter-Geschäftsführer ab 2008
Aktuelle Gesetzgebung: Hinzuverdienstgrenze von Rentnern erhöht
Grunderwerbsteuer: Entgelt für Solaranlage muss mitberücksichtigt werden
Betriebsveräußerung: Zeitpunkt der Veräußerung für Freibetrag entscheidend
Dauerfristverlängerung: Quartalszahler sollten sie für 2008 beantragen
Private Steuerberatungskosten: Streichung des Abzugs verfassungswidrig?
Vermietung und Verpachtung: Werbungskosten bei Leerstandszeiten
Doppelte Haushaltsführung: Alleinstehende in Elternwohnung
Kapitaleinnahmen: Zinsen auf eine Rentennachzahlung
Verlustvortrag: In Zukunft nicht mehr vererblich
Private Altersvorsorge: Neuregelungen bei der Riester-Rente
Kleinunternehmer: Vorjahresumsatz von 17.500 EUR vorrangig
Kindergeld: Anspruch entfällt nicht bei einem Ein-Euro-Job
Kindergeld: Prämien und Lohnsteuer mindern Kindeseinkünfte nicht
Keine Werbungskosten: Aufwand für den Erwerb eines Führerscheins
Bewirtungsaufwand: Kein unbeschränkter Abzug für freie Mitarbeiter
Abschreibung von Aktien: Gesunkener Börsenkurs kann maßgebend sein
Steueridentifikationsnummer: Mitteilung verspätet sich
Zukunftssicherung: Zwangsbeiträge für Arbeitnehmer sind steuerfrei
Riester-Rente: Förderungseckdaten für 2008
Steuererklärungen des Jahres 2007: Die Abgabefristen
Werbungskosten: Strafverteidigungskosten mit beruflichem Bezug
Dienstwagenbesteuerung: Berücksichtigung privater Aufwendungen
Pendlerpauschale: Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden
Aktuelle Gesetzgebung: Beitragsrechtliche Behandlung bei der ehrenamtlichen Tätigkeit
Datenverarbeitungsgestützte Buchführung: Finanzamt hat Zugriff
Entgeltfortzahlung und Mutterschutz: Einheitliche Erstattungsformulare
Jahresbescheinigung für Kapitalerträge: Ab 2007 neuer Vordruck
Kein Arbeitslohn: Kostenübernahme für Rückentraining durch Arbeitgeber
Umsatzsteuerpflichtig: Über- und Doppelzahlungen der Kunden
Ansparabschreibung: Bildung auch für verbleibenden Restbetrieb möglich
Werbungskosten: Aufwendungen für Schadstoffgutachten
Kein Arbeitslohn: Zahlung von Studiengebühren
Verauslagte Gebühren: Beträge sind nicht in jedem Fall von der Umsatzsteuer befreit
Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Richtige Zuordnung für das IV. Quartal
Vermietung: Mangelnde Schuldentilgung spricht gegen Gewinnerzielungsabsicht
Außergewöhnliche Belastung: Abwehrmaßnahme gegen Allergie ist ohne vorheriges Attest absetzbar
Erbschaftsteuer aktuell: Referentenentwurf vom 20.11.2007


Kreditforderung gegen "eigene" GmbH:

Schenkung steuerrechtlich wirksam
 

Schenkt ein beherrschender GmbH-Gesellschafter eigene Darlehensforderungen gegen die GmbH an seine Kinder, die ebenfalls an der GmbH beteiligt sind, ist dies steuerlich anzuerkennen. D.h., die vereinbarten Schuldzinsen sind weiterhin Betriebsausgaben der GmbH und die den Kindern gutgeschriebenen Zinsen sind bei diesen als Kapitaleinkünfte zu erfassen.

Eine Kreditgewährung durch einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter ist selbst bei ungesicherten Darlehen anzuerkennen, die keine ausdrücklichen Rückzahlungsregelungen enthalten. Der Vertrag und eine eventuelle Zinsregelung können auch mündlich abgeschlossen werden, sofern die praktische Umsetzung der Vereinbarung nachweisbar ist.

Erfolgt die Darlehensschenkung an minderjährige Kinder und werden im Anschluss daran zwischen den Kindern und der GmbH neue Kreditverträge abgeschlossen, bedarf es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Das gilt allerdings nicht für die reine Übertragung der Kredite, da dieser Vorgang für minderjährige Kinder lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Die Darlehensgewährung durch beherrschende GmbH-Gesellschafter an die GmbH und anschließende Schenkung an seine minderjährigen Kinder stellt auch keinen Gestaltungsmissbrauch dar.

Hinweis: Dies ist bei Personenunternehmen allerdings anders zu beurteilen. Denn hier liegt im Zeitpunkt der Schenkung noch keine endgültige Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vor. Es besteht vielmehr ein privat veranlasstes Versprechen, die künftige Darlehensrückgewähr zuzuwenden. Damit sind die Zinsaufwendungen der Gesellschafter nicht abziehbare Zuwendungen (BFH, VIII R 13/05).



Abgekürzter Vertragsweg:

Aufwand als Werbungskosten abziehbar
 

Auch wenn eine Mutter Renovierungsarbeiten für eine von ihrem Sohn vermietete Wohnung beauftragt und nach der Durchführung der Arbeiten die Bezahlung übernimmt, kann der Sohn den Aufwand bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigen. Denn der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den ein Vermieter wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen kann, sondern zu eigenem Aufwand.

Der Dritte (im Urteilsfall die Mutter) wendet lediglich im Interesse des Vermieters etwas zu und verzichtet anschließend auf die Rückzahlung. Dies ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Dritte das Geld schenkt und der Vermieter die Erhaltungsmaßnahmen anschließend selbst zahlt. Für den Abzug des Aufwands ist die Mittelherkunft unerheblich. Aufwendungen sind dem Vermieter daher im Fall des abgekürzten Vertragswegs ebenso zuzurechnen wie beim abgekürzten Zahlungsweg.

Hinweis: Betroffene sollten sich in offenen Fällen nun erneut auf die BFH-Rechtsprechung beziehen und den Werbungskostenabzug beantragen (BFH, IX R 45/07).



Schenkung:

Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geld
 

Erhält ein Ehegatte vor der Heirat vom anderen Ehepartner einen finanziellen Ausgleich für einen vertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt, ist dies als freigebige Zuwendung und damit als steuerpflichtige Schenkung zu beurteilen. Ferner stellt der Teilverzicht keine die Schenkung mindernde Gegenleistung dar.

Im Urteilsfall wurde laut notariell beurkundetem Ehevertrag vereinbart, dass die Ehefrau monatlich höchstens 5.000 EUR nachehelichen Unterhalt von ihrem Ehemann bekommen sollte. Als Ausgleich dafür zahlte ihr der Ehemann zum Zeitpunkt der Hochzeit rund 800.000 EUR.

Diese Zahlung ist als unentgeltlicher Erwerb zu beurteilen, denn die Ehefrau hat keinen Rechtsanspruch darauf. Dass die Ehefrau auf einen etwaigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt teilweise verzichtet hat, löst auch keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch aus. Bei Vertragsabschluss zum Zeitpunkt der Hochzeit ist ungewiss, ob und wann die Ehe später geschieden wird und wie sich dann die Höhe des Unterhalts bemisst. Wirtschaftsgüter, deren Erwerb aufschiebend bedingt ist, werden erst mit Eintritt der Bedingung berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (BFH, II R 53/05).



Aktuelle Gesetzgebung:

Neue Förderung der Eigenheimrente "Wohn-Riester"
 

Der Plan für ein Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge sieht vor, dass die Regelungen der Riester-Förderung ab Inkrafttreten auch für den Erwerb selbst genutzter Immobilien und zur Entschuldung von Hauskrediten gelten:

  • Angespartes Riester-Kapital inklusive Zulagen soll für die Anschaffung und Herstellung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie verwendet werden können. Eine Rückzahlung der Entnahmesumme ist nicht zwingend vorgesehen.

  • Eine zusätzliche Entnahmemöglichkeit soll für den Beginn der Auszahlungsphase bestehen, um mit dem bis dahin angesparten Geld eine selbstgenutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht erforderlich.

  • Begünstigt sollen das eigene Haus, Eigentums- und Genossenschaftswohnungen sowie die Beteiligung an einem Altersheim sein. Das Objekt muss sich allerdings im Inland befinden und eigenen Wohnzwecken dienen.

  • Die nachgelagerte Besteuerung soll über ein neues Wohnförderkonto erfolgen. In diesem werden der Entnahmebetrag und die geförderten anschließenden Tilgungsbeiträge aufsummiert.

  • Die zur Minderung des Wohnförderkontos eingesetzten Tilgungsmittel sollen im Rahmen der herkömmlichen Riester-Förderung als Vorsorgebeiträge gelten, sodass auch die hierauf gewährten Zulagen voll zur Schuldenreduzierung verwendet werden können.

  • Zu Beginn der Auszahlungsphase sollen Sparer wählen können: Begleichen sie die Steuerschuld auf den im Wohnförderkonto angesammelten Betrag sofort, werden 30 Prozent erlassen. Auf die übrigen 70 Prozent wird dann der individuelle Steuersatz angewendet. Alternativ kann die Summe bis zu 23 Jahre abbezahlt werden. Verstirbt der Berechtigte, müssen die Erben den Rest des Wohnförderkontos versteuern. Nur der überlebende Ehegatte darf das Konto unverändert weiterführen, wenn er weiter im Objekt wohnt.

Hinweis: Künftig sollen Darlehensverträge z.B. für die Anschaffung und den Bau von selbstgenutzten Immobilien auch von Bausparkassen sowie Wohnungsgenossenschaften vertrieben werden. Sie werden also in den Kreis der "Riester- Anbieter" aufgenommen (Referentenentwurf für ein Eigenheimrentengesetz vom 7.3.3008).



Vorsorgeaufwand:

Kürzung beim Gesellschafter-Geschäftsführer ab 2008
 

Nach Neuregelungen im Einkommensteuergesetz reicht es für die Anwendung der gekürzten Vorsorgepauschale künftig aus, dass ein Arbeitnehmer nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, eine Berufstätigkeit ausübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben hat. Es kommt nicht mehr darauf an, ob diese Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch steuerfreie Beiträge erworben wurde.

Dies hat auch Auswirkungen auf die Kürzung des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen. Besonders betroffen davon sind beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die ab dem laufenden Jahr eine Kürzung der Vorsorgepauschale und des Höchstbetrags hinnehmen müssen, wenn ihnen die GmbH eine betriebliche Versorgung über Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung zusagt. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert sind und ob sie aus dem eigenen Gewinnanteil finanziert werden können. Dabei wird der Höchstbetrag für die Vorsorgeaufwendungen um den Gesamtbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Dieser Betrag beläuft sich in 2008 auf 19,9 Prozent des Bruttogehalts, begrenzt auf die jährlich angepasste Beitragsbemessungsgrenze (Ost) von derzeit 54.000 EUR jährlich und 4.500 EUR monatlich.

Hinweis: Lediglich für den Vorwegabzug bei der Günstigerprüfung nach dem Rechtsstand 2004 gilt diese Änderung nicht, es erfolgt keine Kürzung. Hierbei sind 5.069 EUR für sämtliche Aufwendungen absetzbar. Hinzu kommen Rürup-Beiträge, die zusätzlich gewährt werden können (Jahressteuergesetz 2008).



Aktuelle Gesetzgebung:

Hinzuverdienstgrenze von Rentnern erhöht
 

Rentner können ab 2008 bis zu 400 EUR (bisher: 350 EUR im Monat) hinzuverdienen, ohne Abstriche bei ihrer Rente hinnehmen zu müssen. Diese gesetzliche Neuregelung tritt rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft. Betroffen davon sind Erwerbsminderungsrentner und Altersrentner vor dem 65. Geburtstag.

Hinweis: Im Unterschied zu den Minijobs dürfen Rentner zweimal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten des monatlichen Grenzwerts hinzuverdienen (im Jahr 2008 also zweimal bis zu monatlich 800 EUR), ohne dass dies Auswirkungen auf die Rente hat. Beim Minijob ist hingegen nur ein plötzliches unvorhergesehenes Überschreiten des Grenzwerts von regelmäßig 400 EUR pro Monat zulässig.



Grunderwerbsteuer:

Entgelt für Solaranlage muss mitberücksichtigt werden
 

Beim Hauskauf gehört der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Denn Solaranlagen werden meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung eingesetzt und sind vergleichbar mit Heizungsanlagen. Diese sind Gebäudebestandteile, gehören damit zum Grundstück und unterliegen somit der Grunderwerbsteuer (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 14.2.2008, Fachthema Grunderwerbsteuer).



Betriebsveräußerung:

Zeitpunkt der Veräußerung für Freibetrag entscheidend
 

Den Freibetrag bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gibt es nur, wenn der Steuerpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Weil er erst im Dezember 55 Jahre alt geworden war, konnte ein Unternehmer folglich den Freibetrag für den bereits im Juni erzielten Veräußerungsgewinn nicht nutzen.

Beachten Sie: Den Freibetrag gibt es nur einmal im Leben und Sie müssen ihn eigens beantragen. Er beträgt maximal 45.000 Euro und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn 136.000 Euro übersteigt. Wollen Sie den Freibetrag nutzen, müssen Sie also mit dem Verkauf des Betriebs bzw. der Aufgabe bis zum 55. Geburtstag warten (BFH, X R 12/07).



Dauerfristverlängerung:

Quartalszahler sollten sie für 2008 beantragen
 

Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Grundsätzlich muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich abgegeben werden (Quartalszahlung). Folgende Ausnahmen sind zu beachten:

  • Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben werden.

  • Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 EUR betragen, muss monatlich eine Voranmeldung abgegeben werden.

  • Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR betragen, kann der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreit werden.

Für die Abgabe der Voranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Damit verlängert das Finanzamt dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldung und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Bei Gewährung einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, eine Sondervorauszahlung leisten. Quartalszahler hingegen sind von dieser Leistungspflicht befreit.

Hinweis: Ein erstmaliger Antrag auf Dauerfristverlängerung ist elektronisch bis zum 10.4.2008 zu stellen. Eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung gilt regelmäßig bei unveränderten Verhältnissen auch für die Folgezeit weiter.



Private Steuerberatungskosten:

Streichung des Abzugs verfassungswidrig?
 

Nachdem der Gesetzgeber den Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 ausgeschlossen hat, ist es erforderlich, Steuerberatungskosten den Bereichen Betriebsausgaben, Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung konkret zuzuordnen.

Steuerberatungskosten sind danach weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, soweit sie z.B. bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Gewerbe- und Umsatzsteuern stehen. Dies umfasst u.a. auch Buchführungsarbeiten und die Aufstellung von Bilanzen. Zu den nicht mehr abziehbaren privaten Steuerberatungskosten zählen dagegen beispielweise das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und die Ermittlung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Lassen sich Steuerberatungskosten nicht eindeutig einen Bereich zuordnen (so z.B. bei der Grund- oder KfZ-Steuer) wird eine Aufteilung erforderlich. Dafür ist dann grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters maßgebend.

Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten wird heftig diskutiert. Hauptansatzpunkt der Kritik ist die Komplexität und Kompliziertheit des Steuerrechts. Aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe z.B. der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung verbunden mit dem bestehenden Risiko eines steuerstrafrechtlichen Handels sei der Steuerbürger auf die Unterstützung eines Fachmanns angewiesen, um seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Damit könne sich ein Steuerpflichtiger den Steuerberatungskosten nicht entziehen. Dieser Argumentation ist jüngst das Finanzgericht Niedersachsen aber nicht gefolgt. Nach Auffassung der Finanzrichter zählen die privaten Steuerberatungskosten gerade nicht zu den zwangsläufigen Aufwendungen. Eine endgültige Klärung der verfassungsrechtlichen Streitfrage wird hier aber erst der Bundesfinanzhof und ggf. anschließend das Bundesverfassungsgericht herbeiführen können.

Hinweis: Sofern eine Aufteilung etwa bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerfachliteratur, Software, Pauschalvergütungen oder umfassendem Rechtsstreit nicht möglich ist, erfolgt eine Schätzung. Hierbei dürfen 50 Prozent der Aufwendungen den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Bei Steuerberatungskosten bis 100 EUR im Jahr wird ohne Prüfung die Zuordnung des Steuerpflichtigen anerkannt (FG Niedersachsen, 10 K 103/07, Revision eingelegt).



Vermietung und Verpachtung:

Werbungskosten bei Leerstandszeiten
 

Steht ein Haus wegen umfangreicher Renovierungsarbeiten länger leer, zählen die währenddessen anfallenden Aufwendungen auch dann noch zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn nicht absehbar ist, ob und wann die Räume für eine Vermietung genutzt werden können. Denn es ist allein die Entscheidung des Eigentümers, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- oder Geldgründen langsamer oder schneller und in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Werbungskosten können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass ein ausreichend bestimmter Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht und der Entschluss zur steuerpflichtigen Vermietung endgültig gefasst ist.

Dieser Grundsatz gilt auch bei Leerstand, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht aufgegeben wurde. Für diese Feststellung können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden, etwa der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwand und späterer Vermietung. Dabei ist nicht nur auf das Jahr der Renovierung abzustellen.

Hinweis: Schädlich wäre es nur, wenn sich der Besitzer im Zeitpunkt der Bauarbeiten noch nicht entschieden hat, ob er die Immobilie selbst nutzen, vermieten oder verkaufen will (BFH, IX R 30/05).



Doppelte Haushaltsführung:

Alleinstehende in Elternwohnung
 

Der Bundesfinanzhof bekräftigt erneut seine ständige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung, wonach es für den Werbungskostenabzug nicht ausreicht, wenn eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittert ist. Da der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen veranlasst sein muss, ist grundsätzlich zunächst ein bereits bestehender eigener Haupthaushalt des Berufstätigen nötig, bevor es zur Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch von einem Alleinstehenden ein Haupthaushalt geführt werden. D.h., der nicht verheiratete Arbeitnehmer muss sich in diesem Haushalt - im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten - aufhalten.

Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ist der alleinstehende Arbeitnehmer im Zeitpunkt des beruflich veranlassten Umzugs in den elterlichen Haushalt eingegliedert, hat er regelmäßig keinen eigenen Hausstand, da er die Haushaltsführung nicht mitbestimmt.

Hinweis: Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann vorliegen, wenn die besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der alleinstehende Arbeitnehmer die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt oder sogar als allbestimmender Teil in den Hausstand eingegliedert ist (BFH, VI B 70/07).



Kapitaleinnahmen:

Zinsen auf eine Rentennachzahlung
 

Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen überwiesenen Zinsen unterliegen der Steuerpflicht.

Zwar sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet. Dies verhindert aber nicht die Einstufung als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Denn zu den Kapitaleinnahmen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist, welcher Rechtsgrund dem zugrunde liegt. Das gilt generell für Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte zuvor auch bereits Prozesszinsen, die im Zusammenhang mit einer nach einem ärztlichen Kunstfehler gewährten Mehrbedarfsrente gezahlt wurden, genauso als Kapitaleinnahmen eingestuft wie Verzugszinsen für eine Enteignungsentschädigung. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen sind mit 4 Prozent zu verzinsen (BFH, VIII R 36/05).



Verlustvortrag:

In Zukunft nicht mehr vererblich
 

In Zukunft können Erben einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nicht mehr zur Minderung der eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.

Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Denn der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden, so der Große Senat. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.

Hinweis: Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauensschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung ist daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden, d.h. erst in solchen Erbfällen, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden (BFH, GrS 2/04).



Private Altersvorsorge:

Neuregelungen bei der Riester-Rente
 

Das Bundesministerium für Finanzen hat aktuell zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge über die Riester-Rente Stellung genommen. Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie wird vom Staat durch Zulagen gefördert. Gleichzeitig kann die Möglichkeit bestehen, die Beiträge als Sonderausgaben abzuziehen. Nachfolgend wichtige Neuregelungen im Kurzüberblick:

  • Förderberechtigt sind auch Personen, die beurlaubt sind und deshalb kein Entgelt erhalten. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Der Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.

  • Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht, sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an, sodass rückwirkende Zahlungen den Anspruch aufleben lassen. D.h., wird das Kind erst im Dezember geboren und erfolgt die Auszahlung erst im Januar, gibt es die Kinderzulage für das gesamte Vorjahr.

  • Erhält das Kind selbst das Kindergeld, haben die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Kind. Erhält das Kind eine Grundzulage, steht ihm selbst auch der Anspruch auf die Kinderzulage zu.

  • Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag vier Prozent der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 EUR abzüglich der Zulage, mindestens aber 60 EUR. Sofern der Zulageberechtigte im Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen erzielte, sind stets die 60 EUR als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme.

  • Zur Berechnung von Zulage und Mindesteigenbeitrag gibt es auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de einen Zulagerechner.

  • Der Sonderausgabenabzug kann im bestandskräftigen Steuerbescheid generell korrigiert werden, sofern die Anbieter-Bescheinigung im Nachhinein unzutreffend ist. Das ist für Veranlagungszeiträume vor 2008 nur anzuwenden, soweit sich die Änderung zugunsten des Sparers auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war.

  • Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten Riester-Beiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den insgesamt zustehenden Zulagen verglichen. Auch wenn nur für einen Ehegatten ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, wird die den beiden Ehegatten zustehende Zulage berücksichtigt.

  • Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase, werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert. Diese nachgelagerte Besteuerung wird auf die Riester-Rente auch angewendet, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Damit greift die ab dem 1.1.2009 geltende Abgeltungsteuer in diesen Fällen nicht; in der Auszahlungsphase wird kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.

  • Eine schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen liegt z.B. vor, wenn die Rente vor dem 60. bzw. bei Vertragsabschluss ab 2012 vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird und keine Ausnahmeregelung greift.

  • Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen - z.B. im Falle des Todes des Zulageberechtigten - auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen (BMF, IV C 8 - S 2222/07/0003).



Kleinunternehmer:

Vorjahresumsatz von 17.500 EUR vorrangig
 

Nimmt man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, kann man die Umsatzsteuer, die man an andere Unternehmen zahlt, nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Man kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt aber auch verzichten. D.h., man optiert zur Regelbesteuerung. Nach Abgabe dieser Erklärung unterliegt man dann mindestens fünf Jahre lang der Regelbesteuerung.

Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn können in Rechnungen an ihre Kunden auf den Ansatz der Umsatzsteuer verzichten. Ein Unternehmer gilt als Kleinunternehmer, wenn sein Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für die Prüfung der Frage, ob die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, ist vorrangig auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen. Dadurch hat der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahrs darüber Kenntnis, ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss oder nicht und ob er Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat.

Die zusätzliche 50.000-EUR-Grenze soll lediglich verhindern, dass die Regelung zu einer nicht vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt. Sie hat keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits 17.500 EUR übersteigt. Die 50.000-EUR-Grenze findet also nur Beachtung, wenn die Vorjahresumsätze nicht über 17.500 EUR lagen. Dann kann die Kleinbetragsregelung in Anspruch genommen werden, wenn im laufenden Jahr voraussichtlich die 50.000-EUR-Grenze nicht überschritten wird (BFH, V B 164/06).



Kindergeld:

Anspruch entfällt nicht bei einem Ein-Euro-Job
 

Eltern können für ihr volljähriges Kind ohne Berufsausbildung auch dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn es auf Zuweisung der Bundesagentur für Arbeit einen Ein-Euro-Job ausübt.

Denn bei der Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit kann es sich nicht nur um eine Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten für Arbeitslose, sondern auch um eine Maßnahme handeln, die den Berücksichtigungstatbestand für die Zahlung von Kindergeld -Warten auf einen Ausbildungsplatz - erfüllt.

Hinweis: Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seine Ausbildungsabsichten noch nicht endgültig aufgegeben hat. Dafür muss sich das Kind weiterhin um eine Berufsausbildung bemühen (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 2580/06).



Kindergeld:

Prämien und Lohnsteuer mindern Kindeseinkünfte nicht
 

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld in Höhe von aktuell 7.680 EUR überschreiten, sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Denn diese Beträge stehen dem Kind oder dessen Eltern von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung. Bei anderen Einkunftsteilen ist allerdings jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Kürzung erfolgen kann oder nicht.

So hat der Bundesfinanzhof Zahlungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung und Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum Abzug zugelassen. Prämien zu einer Zusatzkrankenversicherung gehören nach seiner Auffassung dagegen nicht zu den abzuziehenden Aufwendungen. Denn sie gehen über die Mindestvorsorge hinaus, die dem Kind bereits über die gesetzliche Krankenkasse zukommt. Ebenso wenig zählen Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu den unvermeidbaren Zahlungen, wenn sich der volljährige Nachwuchs in Berufsausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied ist. Diese Aufwendungen sind für die Existenzsicherung des Kindes genauso wenig erforderlich wie die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Ebenso sind die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer nicht von den Einkünften abziehbar. Denn wenn das Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, wird die einbehaltene Lohnsteuer - anders als die Sozialversicherungsbeiträge - später wieder erstattet. Dieser Ansatz verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil auch Kinder ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte Einkommensteuer zu bezahlen haben (BFH, III R 4/07).



Keine Werbungskosten:

Aufwand für den Erwerb eines Führerscheins
 

Einige Aufwendungen berühren den privaten Bereich derart, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften der steuerliche Abzug ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, obwohl zweifelsfrei auch eine betriebliche/berufliche Veranlassung gegeben ist. Diese Kosten werden auch als gemischte Aufwendungen bezeichnet. Gemischte Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, dürfen selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen bzw. betrieblich veranlasst waren.

Eine Aufteilung gemischter Aufwendungen in als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbare und rein privat veranlasste Aufwendungen setzt voraus, dass die Kosten eindeutig sowohl dem einen als auch dem anderen Bereich zuzuordnen sind. Eine solche Aufteilung hat nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben zu erfolgen, was bei Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins nicht der Fall ist. Denn eine einmal erworbene Fahrerlaubnis wird regelmäßig in bedeutendem Umfang auch privat genutzt (BFH, VI B 15/07).



Bewirtungsaufwand:

Kein unbeschränkter Abzug für freie Mitarbeiter
 

Verköstigt ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung teilnehmende Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sind die Bewirtungskosten nicht vollständig abziehbar. Der Aufwand darf zu 30 Prozent den Gewinn nicht mindern.

Im Urteilsfall führte ein Unternehmen für freie Mitarbeiter (Fachberater und Handelsvertreter) ganztägige Schulungen durch, bei denen die Teilnehmer auf Kosten des Unternehmens verpflegt wurden. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht diese Verpflegungsaufwendungen als Bewirtungskosten an, weshalb der Aufwand den Gewinn nicht unbeschränkt mindern darf.

Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung von Speisen, Getränken oder Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, selbst wenn die Darreichung nicht eindeutig im Vordergrund steht. Daher scheidet die Abzugsbeschränkung nicht aus, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden ist. Sie umfasst alle Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Ein geschäftlicher Anlass besteht bei der Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein Unternehmen die eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Folglich kann nur der Bewirtungsaufwand voll abgezogen werden, der betrieblich veranlasst ist und auf Arbeitnehmer entfällt.

Hinweis: Der BFH unterscheidet dabei nicht zwischen unmittelbar kundenbezogenen Bewirtungen und betriebsinternen Vorbereitungsaktivitäten. Daher kann es durchaus auch sachgerecht sein, den Begriff "geschäftlicher Anlass" zumindest auf die Gestaltungen zu erstrecken, bei denen der Bewirtete ein selbstständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des Bewirtenden ist (BFH, I R 75/06).



Abschreibung von Aktien:

Gesunkener Börsenkurs kann maßgebend sein
 

Von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Im Ergebnis kann damit eine vorgenommene Teilwertabschreibung einkommensmindernd zu berücksichtigen sein.

Die klagende GmbH hatte im Mai 2001 Infineon-Aktien erworben, die im Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten hatten. Am Bilanzstichtag der GmbH, dem 31.12.2001, war der Kurs auf 60 Prozent der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die GmbH ihrer Bilanz zugrunde. Das Finanzamt berücksichtigte diese Teilwertabschreibung nicht, weil es an einem Nachweis einer dauernden Wertminderung fehle. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies allerdings anders:

Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Im Hinblick auf börsennotierte Wertpapiere des Anlagevermögens spiegelt der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider. Damit kommt dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zu, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als den ursprünglichen Anschaffungskosten.

Hinweis: Die diesem Urteil des BFH entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht, ist damit rechtswidrig (BFH, I R 58/06).



Steueridentifikationsnummer:

Mitteilung verspätet sich
 

Mit den bisherigen Steuernummern sind die Bürger im Bundesgebiet nicht eindeutig identifizierbar. Mit der neuen Steueridentifikationsnummer (IdNr.) soll deshalb erstmals über die Bundesländergrenzen hinweg eine konkrete Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen möglich werden. Dafür soll jeder Bürger nur eine Nummer (Eindeutigkeit) erhalten, die während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht geändert wird. Die Vergabe weiterer Steuernummern - z.B. für verschiedene Steuerarten - entfällt.

Entgegen früherer Ankündigungen wird die IdNr. den Bürgern nun aber nicht schon ab dem 2.1.2008, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt in einem Anschreiben des Bundeszentralamts für Steuern mitgeteilt. Der spätere Versand wird nicht mehr zu einem bestimmten Stichtag erfolgen, sondern über einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten andauern.

Hinweis: Die Finanzämter sind an der Vergabe der Nummern nicht beteiligt, sie werden auch nicht vor der Mitteilung an die Bürger hierüber in Kenntnis gesetzt. Auf der Einkommensteuererklärung ist zwar bereits zusätzlich zum Feld für die Steuernummer ein Feld für die neue Kennziffer vorgesehen. Solange die IdNr. allerdings noch nicht vorliegt, ist die Angabe der Steuernummer allein ausreichend. Dies gilt auch für den Gebrauch von "ElsterFormularen" und anderer Steuersoftware.



Zukunftssicherung:

Zwangsbeiträge für Arbeitnehmer sind steuerfrei
 

Beiträge zur Zukunftssicherung von Arbeitnehmern, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags verpflichtet ist, sind steuerfrei.

Die Steuerbefreiung erfordert eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers, Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu erbringen. Darunter fallen auch Zwangsbeiträge, die der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags zu zahlen hat. Denn es ist nicht gerechtfertigt, diese auferlegten Zwangsbeiträge von der Steuerbefreiung auszuschließen (BFH, VI R 16/06).



Riester-Rente:

Förderungseckdaten für 2008
 

Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird. Der Steuerpflichtige baut durch entsprechende Beitragszahlungen langfristig Vorsorgekapital auf. Dabei erhält er vom Staat Zulagen und gegebenenfalls eine über die Zulagen hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs. Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für zertifizierte, förderungsfähige Sparformen.

Die staatliche Förderung soll in 2008 noch attraktiver werden. So wurde die Grundzulage von 114 EUR auf 154 EUR und die Kinderzulage von 138 EUR auf 185 EUR erhöht. Zusätzlich sind die Riester-Beiträge von der Einkommensteuer befreit. Für Kinder, die in 2008 oder später geboren werden, wird die Zulage auf 300 EUR pro Jahr erhöht.

Hinweis: Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit z.B. folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen: Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige, Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, Kindererziehende, Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld, Wehr- und Zivildienstleistende, nicht erwerbstätige Pflegepersonen und die Ehepartner aller Zulageberechtigten.



Steuererklärungen des Jahres 2007:

Die Abgabefristen
 

Steuererklärungen, die sich auf das Kalenderjahr 2007 beziehen, sind von den Steuerpflichtigen bis zum 31.5.2008 abzugeben. Die verlängerte Frist bis zum 31.12.2008 gilt für die Abgabe von Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist auf Antrag bis zum 28.2.2009 verlängert werden. Bei Land- und Forstwirten sind generell gesonderte Fristen zu beachten.

Ein weitergehender Aufschub für die Abgabe der Steuererklärungen über die Angehörigen der steuerberatenden Berufe kommt grundsätzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Diese sind jedoch nicht anzunehmen bei einer hohen Arbeitsbelastung des Beraters durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfälle oder eigene Erkrankung des Beraters.

Den Finanzämtern bleibt es zudem vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn für Beteiligte an Gesellschaften hohe Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Hinweis: Die verspätete Abgabe der Steuererklärungen bei verlängerter Abgabefrist bis zum Jahresende 2008 kann aber für den Steuerpflichtigen durchaus auch nachteilige Wirkungen entfalten: Gehen die Unterlagen erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft z.B. die Verjährungsfrist ein Jahr länger. Zudem birgt die verspätete Abgabe von Steuererklärungen das Risiko, dass es in Fällen von Steuernachzahlungen zu einer Vollverzinsung kommt (gleichlautende Erlasse der Finanzbehörden der Länder, S 0320).



Werbungskosten:

Strafverteidigungskosten mit beruflichem Bezug
 

Strafverteidigungskosten sind als Erwerbsaufwendungen einzustufen, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist immer dann der Fall, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Tat in der Berufsausübung begangen worden ist und nicht auf privaten Umständen beruht.

Für den Werbungskostenabzug kommt es nicht auf die Strafbarkeit der Tätigkeit an. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot, Verbot oder die guten Sitten verstößt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen, die den beruflichen Zusammenhang aufheben (BFH, VI R 42/04).



Dienstwagenbesteuerung:

Berücksichtigung privater Aufwendungen
 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Weise Aufwendungen von Arbeitnehmern für den Firmenwagen berücksichtigt werden können. Dabei geht es um die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt und der einzelne Arbeitnehmer einige der Pkw-Kosten selbst übernimmt oder dem Betrieb insoweit eine Zuzahlung leisten muss:

  • Arbeitnehmer können die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der geldwerte Vorteil per Einzelnachweis nach der Fahrtenbuchmethode bewertet wird. Als geldwerten Vorteil bezeichnet man Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen, wie die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

  • Wird der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt, können pauschale Nutzungsentgelte und auch vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Entgelte stellen Anschaffungskosten für ein fremdes Wirtschaftsgut dar, das der Steuerpflichtige zur Einkünfteerzielung nutzt. Daher kann der Arbeitnehmer diesen Aufwand wie ein Nutzungsrecht behandeln und Abschreibungen vornehmen.

    Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa für Treibstoff, Leasingraten oder Versicherungen bleiben hingegen beim Ansatz der Ein-Prozent-Regel unberücksichtigt. Zwar sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Pkw-Kosten grundsätzlich Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils. Dennoch kann solch individueller Aufwand bei der typisierenden Ein-Prozent-Regel keine Berücksichtigung finden, weil die Höhe des pauschalen Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt. Die individuelle Kostenzusammensetzung ist nur von Bedeutung, wenn der Gesamtaufwand eines Fahrzeugs durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

  • Besteuert der Arbeitgeber den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung pauschal, sind die vom Arbeitnehmer übernommenen individuellen Kosten weder beim Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung mindernd zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur bei Privatfahrten auf eigene Rechnung tankt, sondern generell sämtliche Benzinkosten bezahlen muss. Hier liegt auch kein steuerfreier Auslagenersatz vor, da der Arbeitnehmer nicht befugt ist, den Aufwand an seinen Arbeitgeber weiterzugeben (BFH, VI R 96/04; VI R 57/06; VI R 59/06).



Pendlerpauschale:

Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden
 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Er hat deshalb zwei Verfahren mit Beschlüssen vom 10.1.2008 ausgesetzt und die Frage, ob die "gekürzte Pendlerpauschale" verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten einzustufen. Ab dem 21. Entfernungskilometer werden sie lediglich wie Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinn behandelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Weg von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre der Steuerpflichtigen fällt (sogenanntes Werkstorprinzip). Nach Auffassung des BFH gehören die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte allerdings zu den Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem sogenannten objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen. Der BFH ist ferner der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt habe. Denn sonstige Mobilitätskosten - wozu u.a. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen - könnten weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden.

Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. Fahrtkosten seien unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen könne. Diese Aufwendungen seien auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Andernfalls bliebe das einkommensteuerliche Existenzminimum hinter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf zurück. Danach nämlich zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Ausgaben, die das nach Sozialhilferecht zu berücksichtigende Einkommen mindern. Nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss der Gesetzgeber dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen aber mindestens das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.

Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen hat in einer Pressemitteilung vom 23.1.2008 klar gestellt, dass die Finanzämter bis zu einer Entscheidung des BVerfG weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen können. Ob dies sinnvoll ist, kann aber nicht generell gesagt werden. Denn wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung doch nicht feststellen sollte, muss in den Fällen, in denen der Freibetrag ab dem 1. Kilometer vorläufig eingetragen wurde, mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden. Steuerbescheide ergehen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit vorläufig.

Mit einer abschließenden Beurteilung dieser Frage durch das BVerfG wird noch in diesem Jahr gerechnet (BMF, Pressemitteilung vom 23.1.2008; BFH, VI R 17/07).



Aktuelle Gesetzgebung:

Beitragsrechtliche Behandlung bei der ehrenamtlichen Tätigkeit
 

Durch das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ist eine ergänzende Vorschrift zur steuerfreien Behandlung von Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten eingeführt worden. Danach sind nunmehr Einnahmen bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (= kleine Ehrenamtspauschale), wenn sie auf nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag u.a. einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (Bund, Länder oder Gemeinden), erzielt werden.

Die Steuerbefreiung ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen ganz oder teilweise andere Steuerbefreiungen (z.B. "große Ehrenamtspauschale" von 2.100 EUR jährlich) gelten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Neben der großen Ehrenamtspauschale zählt nun auch die kleine Ehrenamtspauschale nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Hinweis: Da die gesetzliche Neuregelung rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, ist im Steuerrecht die kleine Ehrenamtspauschale schon für das ganze Kalenderjahr 2007 relevant. Die entsprechende Änderung im Sozialgesetzbuch, nach der die kleine Ehrenamtspauschale auch in der Sozialversicherung als beitragsfreie Einnahme zu berücksichtigen ist, tritt erst zum 1.1.2008 in Kraft. Damit kommt sie in der Sozialversicherung erst ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung. Da es sich bei der kleinen Ehrenamtspauschale nicht um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handelt, kann für das Kalenderjahr 2007 auch keine Sozialversicherungsfreiheit über die Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung herbeigeführt werden.



Datenverarbeitungsgestützte Buchführung:

Finanzamt hat Zugriff
 

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf.

Eine Aktiengesellschaft hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer würde führen können. Außerdem hatte sie sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.

    Der BFH hat sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht der Auffassung der Aktiengesellschaft angeschlossen, denn es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das in der Abgabenordnung geregelte Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstrecke und es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehe, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Auch sei es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mithilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen (BFH, I B 53/07 und I B 54/07).



Entgeltfortzahlung und Mutterschutz:

Einheitliche Erstattungsformulare
 

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben neue Antragsformulare für Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz herausgegeben. Dabei handelt es sich zum einen um den Vordruck "Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit - U 1".

In dem Vordruck sind die gezahlten Vergütungen anzugeben. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Erstattung seitens der Krankenkasse unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung erfolgt. Zu Unrecht erstattete Beträge werden zurückgezahlt. Der mit der Entgeltfortzahlung übergegangene Ersatzanspruch wird an die Krankenkasse abgetreten. Der Erstattungsanspruch kann mit einem bestehenden Beitragsrückstand verrechnet werden. Der Arbeitgeber muss bestätigen, dass die Angaben richtig und vollständig sind und mit den Entgeltunterlagen übereinstimmen und Umlagebeträge abgeführt werden. Bei dem zweiten Vordruck handelt es sich um den Vordruck "Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft - U 2".

Erstattet wird das vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmerin aufgrund eines ausgesprochenen Beschäftigungsverbots gezahlte Bruttoarbeitsentgelt nach den Regelungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Es besteht kein Erstattungsanspruch, wenn andere Gründe für sich allein oder neben dem Beschäftigungsverbot für das Aussetzen mit der Arbeit maßgebend sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die schwangere Arbeitnehmerin wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.

Der Arbeitgeber hat zu bestätigen, dass das Entgelt nach den Bestimmungen des MuSchG gezahlt worden ist. Die Erstattung erfolgt seitens der Krankenkasse unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass zu Unrecht erstattete Beträge zurückgezahlt werden. Der Erstattungsanspruch kann mit einem bestehenden Beitragsrückstand verrechnet werden. Der Arbeitgeber hat zu bestätigen, dass die Angaben richtig und vollständig sind und mit den Entgeltunterlagen übereinstimmen sowie, dass Umlagebeträge abgeführt werden.



Jahresbescheinigung für Kapitalerträge:

Ab 2007 neuer Vordruck
 

Steuerpflichtigen wird die Abgabe der Erklärung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapier- und Termingeschäften sowie das Ausfüllen der Anlagen KAP (für Einkünfte aus Kapitalvermögen), AUS (für ausländische Einkünfte und Steuern) und SO (für private Veräußerungsgeschäfte) zur Steuererklärung durch die Jahresbescheinigung erleichtert. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben ihren Kunden die Kapitalerträge für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten in einer zusammenfassenden Jahresbescheinigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen.

Das Muster der Jahresbescheinigung von Kapitalerträgen ab dem Jahr 2007 ist aktuell geändert worden. Danach ist im Rahmen der Einkommen-/Feststellungssteuererklärung nun grundsätzlich - soweit bekannt - anstelle der Marktrendite die Besteuerung nach der Emissionsrendite vorzunehmen. In den alten Formularvordrucken wurde noch auf das Wahlrecht zwischen beiden Methoden hingewiesen, dessen Anwendung nun aber aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht mehr zulässig ist.

Die neue Rechtsprechung ist allerdings trotz der Änderungen im Rahmen der Veranlagung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zwingend umzusetzen. Weisen Wertpapiere eine Emissionsrendite aus, haben Steuerpflichtige weiterhin das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissions- und Marktrendite. Abweichend vom Hinweisblatt kann weiterhin die Marktrendite angeben werden, von der dann der Zinsabschlag berechnet wird. Nur bei erheblichen steuerlichen Auswirkungen oder Verlusten unter Ansatz der Marktrendite kann der Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen.

Hinweis: Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 entfällt dann die Notwendigkeit und die Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung (BMF, IV B 8 - S 2252-a/0).



Kein Arbeitslohn:

Kostenübernahme für Rückentraining durch Arbeitgeber
 

Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber im Bereich der nachweislichen Gesundheitsfürsorge oder -vorsorge Zuwendungen an seine Arbeitnehmer macht. Denn bei diesen Maßnahmen überwiegt das betriebliche Eigeninteresse. Die vom Arbeitgeber gewählte Maßnahme muss nur berufsspezifischen Gesundheitsbeschwerden vorbeugend entgegenwirken.

Hinweis: Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die freiwillig angebotenen Maßnahmen grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen stehen. Eine Einschränkung etwa nur auf Führungskräfte wäre schädlich, nicht so allerdings eine Einschränkung auf den Personenkreis mit Bildschirmarbeitsplätzen (BFH, VI B 78/06).



Umsatzsteuerpflichtig:

Über- und Doppelzahlungen der Kunden
 

Zahlt ein Kunde eine Leistung des Unternehmens irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, stellt der Gesamtbetrag das umsatzsteuerlich relevante Entgelt dar. Maßgeblich ist nicht, was der Kunde vereinbarungsgemäß aufzuwenden hätte. Denn die Umsatzsteuer berechnet sich nach der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung und dazu zählt alles, was dem Unternehmer vom Kunden zugeht, "um die Leistung zu erhalten".

Hinweis: Das hat zur Folge, dass Über- und Doppelzahlungen bereits bei Eingang der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Verbleibt ein Teil der Über- und Doppelzahlungen später endgültig beim Unternehmer, weil die Kunden ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen, bleibt es beim ursprünglich überhöhten Entgelt. Eine erfolgswirksame Ausbuchung dieser Über- und Doppelzahlungen hat im Nachhinein keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Umsatzsteuer, da die Umsatzbesteuerung sich im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bereits auf die vereinbarten Entgelte und die Überzahlungen bezog. Zahlt das Unternehmen Über- und Doppelzahlungen wieder an die Kunden zurück, liegt darin eine Änderung der Bemessungsgrundlage mit der Folge, dass der dafür geschuldete Steuerbetrag ebenfalls zu berichtigen ist (BFH, V R 11/05).



Ansparabschreibung:

Bildung auch für verbleibenden Restbetrieb möglich
 

Eine Ansparabschreibung und auch der neue Investitionsabzugsbetrag kann noch im Jahr vor einer beabsichtigten Betriebsveräußerung gebildet werden, sofern noch mit einer Anschaffung des Wirtschaftsguts für einen verbleibenden Restbetrieb zu rechnen ist. Dies ist nur dann nicht mehr möglich, wenn

  • die voraussichtlich im Restbetrieb noch ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der bisherigen Tätigkeit entspricht,

  • mangels Gewinnerzielungsabsicht nach der Betriebsveräußerung voraussichtlich Liebhaberei vorliegen wird oder

  • das geplante Wirtschaftsgut durch überwiegende Privatnutzung kein Betriebsvermögen des Restbetriebs darstellt.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als einzige wesentliche Betriebsgrundlage veräußert, sich aber einzelne Mandate zurückbehalten. Auch wollte er für den Erwerber weiterhin als Steuerberater selbstständig tätig sein. Zwar darf eine Ansparrücklage bei Veräußerungsabsicht nicht mehr gebildet werden, weil nicht mehr in den Betrieb investiert wird. Besteht allerdings noch die Möglichkeit, dass Investitionen vorgenommen werden, ist die Bildung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt etwa, wenn der Betrieb in geringem Umfang fortgeführt wird und der geplante Erwerb realistisch ist.

Hinweis: Dem stehen weder Steuerfreiheit noch Tarifbegünstigung auf den Veräußerungsgewinn entgegen. Denn für die Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird der Verkauf aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und nicht aller Wirtschaftsgüter verlangt. So darf z.B. ein Steuerberater einzelne Mandate zurückbehalten, auf die weniger als 10 Prozent der Einnahmen entfallen. Hiermit kann er dann seinen bisherigen Betrieb fortführen und neue Investitionen tätigen (BFH, XI R 47/06).



Werbungskosten:

Aufwendungen für Schadstoffgutachten
 

Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn es der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Bodenverunreinigungen dient.

Mit diesem Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) der Vorinstanz, die der Ansicht war, eine direkte Veranlassung aus dem Mietverhältnis habe nicht bestanden. Demnach wurden die Kosten von der Vorinstanz auch nicht als sofort abziehbare Werbungskosten anerkannt.

Nach Ansicht des BFH liegen jedoch Werbungskosten vor, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht. Eine direkte oder unmittelbare Veranlassung ist nicht erforderlich, eine mittelbare ist ausreichend. Denn als Werbungskosten abziehbar sind grundsätzlich auch Aufwendungen für den Grund und Boden, da diese inklusive der Erschließungskosten bei der Gebäudevermietung zum Einkunftstatbestand gehören. Voraussetzung ist nur, dass die Aufwendungen nicht als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in Substanz oder Wesen verändert wird. Nicht entscheidend ist, ob es zu einer Werterhöhung des Grundstücks kommt.

Hinweis: Dieses Ergebnis wird auch nicht durch eine später durchgeführte Grundstücksveräußerung verdrängt oder überlagert, wenn neben der möglichen Veräußerung des Grundstücks in der Zeit nach der Sanierung auch das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um eine Vermietung gegeben ist (BFH, IX R 2/05).



Kein Arbeitslohn:

Zahlung von Studiengebühren
 

Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr für ihr Lehrangebot. Schuldner der Studiengebühr ist der studierende Arbeitnehmer.

Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein zusätzlicher Arbeitslohn anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.

Hinweis: Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss allerdings durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden dokumentiert sein für den Fall, dass er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt (OFD Karlsruhe, S 2227/147 - St 146).



Verauslagte Gebühren:

Beträge sind nicht in jedem Fall von der Umsatzsteuer befreit
 

Verauslagte Gebühren werden bei der Weiterberechnung an Kunden und Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist aber nur zulässig, wenn es sich dabei um "durchlaufende Posten" nach den umsatzsteuergesetzlichen Regelungen handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Ein durchlaufender Posten liegt immer dann vor, wenn der Unternehmer lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein. So können z.B. Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwälte und Notare bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn sie nach Kosten- bzw. Gebührenordnungen berechnet werden und den Mandanten als Schuldner bestimmen (z.B. Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz).

Hinweis: Vom Unternehmer selbst geschuldete Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben sind dagegen keine durchlaufenden Posten. Darunter fallen z.B. Gebühren zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch. Eine Aktenversendungspauschale, sowie Kosten für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtanfragen stellen lediglich Auslagenersatz dar, der bei Weiterberechnung von dem Unternehmer der Umsatzsteuer unterworfen werden muss (OFD Karlsruhe, S 7200/16).



Umsatzsteuer-Vorauszahlung:

Richtige Zuordnung für das IV. Quartal
 

Eine im Januar kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (in der Regel ein Zeitraum bis zu 10 Tagen) entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar. Damit fällt sie bei Freiberuflern, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum unter die Betriebsausgaben.

Nach den gesetzlichen Regelungen gehören regelmäßig wiederkehrende Leistungen in dem Zeitraum vom 21.12. bis zum 10.1. in das Jahr, in das sie wirtschaftlich gehören. Diese Regel ist auch auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen anzuwenden, deren wiederholte Zahlung von vornherein feststeht. Denn der regelmäßige Zahlungs- und Fälligkeitstermin ist gesetzlich geregelt. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums fällig. Damit fällt sie also bei Quartals- und Monatszahlern in die kurze Zeit von zehn Tagen nach dem Jahresende.

Hinweis: Unerheblich ist, dass Voranmeldungen auch zu Nullergebnissen oder Erstattungen führen können. Denn um die "Regelmäßigkeit" bejahen zu können, ist eine gleichbleibende Höhe nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Einnahmen oder Ausgaben nicht nur einmal oder nicht rein zufällig mehrmals anfallen (BFH, XI R 48/05).



Vermietung:

Mangelnde Schuldentilgung spricht gegen Gewinnerzielungsabsicht
 

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich und zunächst ohne weitere Prüfung von Seiten der Finanzbehörde von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen. Werden mit Vermietungsobjekten aber über Jahre ausschließlich Verluste erzielt, kann diese in Frage gestellt werden. Dann wird vermutet, dass die entsprechende Tätigkeit nur aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird (sog. Liebhaberei), weshalb erzielte Verluste steuerlich dann nicht mehr geltend gemacht werden können. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kredit zur Finanzierung der Immobilie nicht getilgt wird und die laufenden Zinsen gleichzeitig dem Schuldsaldo hinzugerechnet werden.

Im Urteilsfall beliefen sich die Einnahmen innerhalb von acht Jahren auf rund 70.000 EUR und die Werbungskosten auf 332.000 EUR. Erst nach drei Jahren wurde die Schuld durch Erlöse aus Lebensversicherungen leicht gemindert. Zwar ist ein krasses Missverhältnis zwischen Mieten und Schuldzinsen allein noch kein besonderer Umstand, der die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt. Das gilt aber nur, wenn laut Finanzierungskonzept die zunächst hohen Schuldzinsen zum Laufzeitende des Kredits durch positive Ergebnisse kompensiert werden. Ist dies nicht eingeplant, sprechen die Indizien für Liebhaberei.

Hinweis: Im Ergebnis führt das dazu, dass das Finanzamt eine Überschussprognose anfordern kann. Der Steuerpflichtige muss dann darlegen, ob in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann (BFH, IX R 7/07).



Außergewöhnliche Belastung:

Abwehrmaßnahme gegen Allergie ist ohne vorheriges Attest absetzbar
 

Aufwendungen für das Fällen von Birken auf dem eigenen Grundstück sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Bewohner an Asthma aufgrund einer Birkenpollenallergie leiden. Ein vor Durchführung dieser Maßnahme erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit ist nicht in jedem Fall erforderlich, um die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Auf Antrag kann die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen ermäßigt werden, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Sind Aufwendungen für Maßnahmen entstanden, die ihrer Art nach allerdings nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, wird regelmäßig ein vor der Behandlung bzw. sonstigen Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten gefordert. Diese Forderung kann man grundsätzlich auch auf den Urteilsfall übertragen, denn das Fällen von Bäumen könnte auch der Umgestaltung des Gartens und damit der persönlichen Lebensführung dienen.

Während es für die Feststellung von Umweltbelastungen, z.B. durch Asbest, technischer Messungen bedarf, die im Nachhinein nicht mehr möglich sind, liegt die gesundheitliche Beeinträchtigung einer allergischen Person durch Birken allerdings auf der Hand. So konnte sich der Amtsarzt im Urteilsfall bei der Beurteilung des Gesundheitszustands auf vor dem F&aum