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Reiserecht: Bei Stornierung des Flugs muss Fluggesellschaft Betreuungsleistungen erbringen
Aktuelle Gesetzgebung: Neue Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei Ein- oder Ausreise
Ausschlussfrist: Kein verschuldetes Fristversäumnis des Reisenden
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Unwirksame Fälligkeitsklausel zur Zahlung des Reisepreises
Versicherungsrecht: Rechtliche Fragen zur Reiserücktrittskosten- und -abbruchversicherung
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Keine Ausschlussfrist durch AGB für deliktische Ansprüche möglich
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Einbeziehung in den Reise-Vertrag
Gepäckverlust: Haftung der Fluggesellschaft
Überbuchung: Entschädigungsanspruch bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung


Reiserecht:

Bei Stornierung des Flugs muss Fluggesellschaft Betreuungsleistungen erbringen
 

Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggasts aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen.

Das musste sich eine Fluggesellschaft vorhalten lassen, bei der der Fluggast einen Flug für die Rückkehr aus seinem Spanienurlaub gebucht hatte. Weil der spanische Flughafen wegen Nebels nicht angeflogen werden konnte, hatte die Gesellschaft den Flug storniert. Der Fluggast war auf einen Flug zwei Tage später umgebucht worden.

Die Richter erkannten dem Fluggast Schadenersatz zu, weil die Fluggesellschaft in der Zeit nach der Stornierung des Flugs keine Betreuungsleistungen erbracht hat. Nach der entsprechenden EU-Richtlinie ist eine Fluggesellschaft zu Betreuungsleistungen in Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u.ä. verpflichtet. Die weitergehende Klage des Fluggasts auf eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Flugs blieb allerdings ohne Erfolg. Wegen des Nebels sei die Streichung des Flugs gerechtfertigt gewesen. Sie habe insofern außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft gelegen (OLG Koblenz, 10 U 385/07).



Aktuelle Gesetzgebung:

Neue Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei Ein- oder Ausreise
 

Seit 15. Juni 2007 müssen Reisende die neuen Anmeldepflichten für mitgeführte Barmittel beachten.

Bargeldverkehr zwischen der EU und Nicht-EU-Staaten
Bei der Einreise in die Europäische Union (EU) oder der Ausreise aus der EU müssen Barmittel von 10.000 EUR oder mehr angemeldet werden. Reisende trifft damit erstmals eine Anmeldepflicht, die eigenständig und ohne Aufforderung erfüllt werden muss.

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung grundsätzlich bei der Zollstelle schriftlich abzugeben, über die in die EU ein- oder ausgereist wird. Anzugeben sind dabei u.a.

  • der mitgeführte Betrag und die Art der Barmittel (Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine),
  • die Personalien des Anmeldepflichtigen,
  • die Personalien des Eigentümers,
  • die Personalien des Empfängers,
  • der Verwendungszweck der Barmittel und
  • die Herkunft der Barmittel.

Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert von 10.000 EUR überschritten wird, ist der Gesamtwert der von einer Person mitgeführten Barmittel maßgebend. Bei der Umrechnung ausländischer Währungen wird der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt.

Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 b Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden kann.

Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten Im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten wird an der seit 1998 in der Bundesrepublik praktizierten Form der Bargeldkontrolle festgehalten. Danach müssen mitgeführtes Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel nur nach Aufforderung durch die zuständigen Beamten und Beamtinnen lediglich mündlich angezeigt werden. Der Schwellenwert, ab dem die Anzeigepflicht greift, wird jedoch von bisher 15.000 Euro in Anpassung an die EU-Regelung auf 10.000 Euro abgesenkt. Im Gegensatz zum EU-Recht bleiben dabei auch weiterhin Edelmetalle und Edelsteine als gleichgestellte Zahlungsmittel anzeigepflichtig.

Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro bewehrt ist.

Hintergrund der Änderung
Durch die Änderungen werden die in den EU-Mitgliedsstaaten bisher praktizierten Verfahren der Überwachung des Verkehrs mit Finanzmitteln nunmehr an den Außengrenzen der EU vereinheitlicht. Ziel der Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen und deren Kontrolle durch die zuständigen Behörden (in der Regel die Zollbehörde) ist es,

  • Geldbewegungen illegaler Herkunft über die EU-Außengrenzen hinweg vorzubeugen,
  • das Einfließen von Erlösen aus Straftaten in die europäische Gemeinschaft noch wirksamer zu verhindern und zu verfolgen (Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche),
  • Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, zu identifizieren und
  • das von diesen Personen mitgeführte Geld sicherzustellen, um so eine grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden.

Zur Bekämpfung der Geldwäsche überwacht in der Bundesrepublik Deutschland der Zoll die Einhaltung der Anmeldepflicht bei allgemeinen Zollkontrollen und besonderen Barmittelkontrollen bei der Ein- und Ausreise. Daneben führen die mobilen Kontrollgruppen des Zolls im gesamten Bundesgebiet Kontrollen der Reisenden, des mitgeführten Gepäcks und der Beförderungsmittel durch.

Ergeben sich aufgrund der Barmittelanmeldung bzw. aufgrund der Barmittelkontrolle Anhaltspunkte für Geldwäsche und/oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung, können die Barmittel im Verwaltungswege zunächst für drei Tage sichergestellt werden, um die Herkunft oder den Verwendungszweck der Barmittel aufzuklären. Diese Frist kann durch richterliche Entscheidung bis zu einem Monat verlängert werden.

Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung und die Überwachung dieser Pflicht durch die Zollverwaltung führt zu keiner Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Barmittel dürfen auch in Zukunft in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden.



Ausschlussfrist:

Kein verschuldetes Fristversäumnis des Reisenden
 

Der Reisende kann auch nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch gegen den Reiseveranstalter noch Schadenersatzansprüche aus Reisemängeln erheben, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden gehindert war.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im Urteilsfall hatte eine Urlauberin in einem Ferienklub eine Animationsveranstaltung besucht. Die Animateurin bot einem Kind folgende Wette an: "Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?" Darauf begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh die in der ersten Reihe sitzende Urlauberin am Hinterkopf. Nach ihrer Rückkehr von der Reise diagnostizierte der Hausarzt zunächst eine Gehirnerschütterung. Einige Monate später traten bei der Urlauberin Kopfschmerzattacken und Sprach- und Koordinierungsstörungen auf. Im Krankenhaus wurde ein Schädel-/Hirntrauma festgestellt, das ein symptomatisches fokales Anfallsleiden ausgelöst hat, aus der sich eine bleibende Epilepsie entwickeln konnte. Lange nach Ablauf der einmonatigen Frist nahm die Urlauberin den Reiseveranstalter in Anspruch. Mit Recht, so der BGH. Er hat ein Verschulden der Urlauberin an dem Fristversäumnis abgelehnt, weil diese, solange sie an eine harmlose Gehirnerschütterung glauben konnte, auf die Anmeldung von Ansprüchen verzichten durfte (BGH, X ZR 87/06).

Hinweis: Grundsätzlich müssen Schadenersatzansprüche aus Reisemängeln innerhalb eines Monats geltend gemacht werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher wichtig.



Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Unwirksame Fälligkeitsklausel zur Zahlung des Reisepreises
 

Unzulässig ist eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen (AGB), nach der die Restzahlung des Reisepreises zu einem Zeitpunkt gefordert wird, in dem die Durchführung der Reise noch nicht feststeht.

Im Urteilsfall vor dem Landgericht (LG) Heilbronn war die Restforderung auf den Reisepreis laut AGB spätestens vier Wochen vor Antritt der Reise fällig. Der Reiseveranstalter hatte sich laut AGB allerdings bis zu zwei Wochen vor Reiseantritt einen Rücktritt vom Reisevertrag für den Fall vorbehalten, dass eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Dies stelle nach Ansicht der Richter im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, weil zum Fälligkeitstermin für den restlichen Reisepreis die Durchführung der Reise noch gar nicht feststehe (LG Heilbronn, 8 O 240/06).



Versicherungsrecht:

Rechtliche Fragen zur Reiserücktrittskosten- und -abbruchversicherung
 

Zu den klassischen Versicherungsprodukten in der Touristik gehören die Reiserücktrittskosten- und die Reiseabbruchversicherung, auf die Reiseveranstalter und Reisemittler bei Abschluss des Reisevertrags hinweisen und über die sie die Kunden auch sachkundig informieren sollten.

Die Reiserücktrittskostenversicherung sichert das Risiko ab, dass der Reisende die Reise nicht antritt und mit Stornokosten belastet wird. Die Reiseabbruchversicherung gibt Deckungsschutz, wenn die Reise zwar angetreten, aber vorzeitig abgebrochen wird. Über die Versicherung können die zusätzlichen Rückreisekosten und der Wert der nicht genutzten Reiseleistungen ausgeglichen werden.

1. Versicherte Risiken
Durch die Reiserücktrittskosten- und die Reiseabbruchversicherung versicherte Risiken sind

  • Tod,
  • unerwartete schwere Erkrankung und schwere Unfallverletzung,
  • Impfunverträglichkeit,
  • Schwangerschaft,
  • erheblicher Schaden am Eigentum,
  • unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • unerwartete Arbeitsaufnahme,
  • Wiederholungsprüfung für einen Schul- oder Universitätsabschluss, die in die gebuchte Reisezeit fällt und
  • unerwartete schwere Erkrankung eines mit angemeldeten Hundes.

Der Versicherungsschutz erfasst nicht nur die unmittelbar betroffene versicherte Person. Auch Angehörige der versicherten Person sowie der Lebenspartner sind mitversichert, ebenso Mitreisende bei Buchungen mit bis zu vier Personen sowie Reisende, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.

2. Typische Streitpunkte aus dem Versicherungsverhältnis
Im Folgenden stellen wir einige typische Streitpunkte vor, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben können.

Wann ist Reiseantritt?
Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Reise angetreten ist. Das ist der Fall, sobald eine der gebuchten Reiseleistungen ganz oder teilweise in Anspruch genommen wurde. Maßgeblich ist hierbei die erstmalige Inanspruchnahme der versicherten Leistung.

Bei der Frage "Reiseantritt oder nicht" kann es auf Sekunden ankommen. Wenn etwa der Reisende den begonnenen Abfertigungsvorgang beim Einchecken abbricht, weil er ans Telefon gerufen wird und von der schweren Erkrankung eines Angehörigen erfährt oder einen Herzinfarkt erleidet, hat er die Reise schon angetreten.

Somit gilt die Reise als angetreten,

  • im Fall der Flugreise mit dem Beginn des Eincheckens des Gepäcks, auch bei einem Vorabend-Check-In,
  • bei Busreisen mit Betreten des Busses oder mit Beginn der Anwesenheitskontrolle durch die Reiseleitung,
  • bei Pauschalreisen für Selbstfahrer mit der Zimmerzuweisung,
  • bei Rail & Fly mit Beginn der Bahnfahrt.

Was ist eine "unerwartete schwere Erkrankung"?
Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn bei einer (mit)versicherten Person aus dem Zustand des Wohlbefindens heraus ein so schwerer Krankheitszustand eintritt, dass die Durchführung der Reise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wann eine Krankheit oder eine Unfallverletzung als schwer einzuschätzen ist, richtet sich zwar auch nach der Art der gebuchten Reiseleistung. Vor allem sind aber die Symptome ausschlaggebend, die der Reisende beweisen muss. Voraussetzung für die Feststellung einer schweren Krankheit im Sinne der Versicherung ist nicht erst die Diagnose. Schon die Notwendigkeit stationärer Behandlung, gleichgültig ob zur Therapie oder zur weiterführenden Diagnose, zeigt in der Regel das Vorliegen einer schweren Krankheit an.

Beachten Sie: Ist eine schwerwiegende Diagnose schon bekannt, die sich aber bei Buchung der Reise in einer günstigen Phase befindet, kann keine Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden, wenn sich die Symptome derart verstärken, dass die Reise nicht angetreten werden kann.

Die Rechtsprechung verneint regelmäßig das Vorliegen einer "unerwarteten schweren Erkrankung", wenn sich der Reisende zur Zeit der Reisebuchung bzw. bei Abschluss des Versicherungsvertrags noch in ärztlicher Behandlung befindet und eben diese Krankheit später Anlass zur Stornierung der Reisebuchung war. Keinen Versicherungsschutz können daher zum Beispiel Patienten erwarten, bei denen bereits Symptome festgestellt wurden, die auf eine Krebserkrankung hindeuten, bei denen die Therapie noch nicht abgeschlossen ist oder der Patient sich nach einer Medikamentenumstellung nicht wieder in einem stabilen Zustand befindet.

Ein besonderer Streitpunkt sind die chronischen Krankheiten: Nach einschlägiger Rechtsprechung gibt es zum Beispiel bei der Schilddrüsenüberfunktion keinen "normalen" komplikationslosen Heilverlauf. Bei der Behandlung mit jodhaltigen Präparaten seien eine Überreaktion des Körpers und daraus resultierende Komplikationen nicht ungewöhnlich. Folge: Der Reiserücktritt oder -abbruch aufgrund einer Verschlechterung des Krankheitsbilds ist nicht über die Versicherung abgedeckt.

Wie ist das Risiko der rechtzeitigen Stornoerklärung?
Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine gebuchte Reise sofort zu stornieren, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit zum Zeitpunkt der Reise sprechen.

Stellt sich heraus, dass der Reisende mit einer Stornierung gewartet hat, weil er auf eine Verbesserung des Krankheitsbilds gehofft hat, und erhöht sich die Stornokostenpauschale, weil eine spätere Stornierung in eine höhere Zeitstufe fällt, wird die Versicherung entsprechend die Versicherungsleistung kürzen. Denn der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Stornokosten möglichst gering zu halten (Pflicht zur Schadenminderung). Allenfalls in den Fällen, in denen der Arzt dem Reisenden mitteilt, dass die Erkrankung bzw. Verletzung nach ärztlicher Erfahrung verlässlich bis zum geplanten Reisetermin heilen wird und der Versicherte sich aufgrund seiner körperlichen Verfassung darauf verlassen kann, dass sich die Heildauer nicht weiter hinziehen wird, ist der Reisende berechtigt, seine Buchung aufrechtzuerhalten.

Lässt sich das Risiko aus höherer Gewalt versichern?
Die Risiken des Kriegs oder Bürgerkriegs, eines Streiks oder innerer Unruhe sowie das Risiko der vorsätzlichen Herbeiführung einer Verletzung oder einer Krankheit ist nicht versicherbar. Auch die Angst vor einem solchen Ereignis ist kein versicherter Grund zur Stornierung einer Reise.

Was bedeutet der Einwand der Vorvertraglichkeit?
Die Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherung tritt erst ab dem Moment ein, in dem ein Versicherungsvertrag geschlossen worden ist. Bei einer Inanspruchnahme der Versicherung wird der Versicherer genau klären, ob das Ereignis, welches zur Stornierung oder zum Reiseabbruch geführt hat, erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten ist oder schon vorher vorhanden war. In diesem Fall gibt es keine Versicherungsleistung.

Wer muss was beweisen?
Der Versicherte hat den Eintritt des Rücktritts- bzw. Abbruchgrunds nachzuweisen. Bei Ereignissen, die die Gesundheit oder den Körper des Versicherten oder eines Mitreisenden betreffen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Dieses muss den Beginn der Erkrankung und die Behandlungsdaten sowie die Beschwerden und die Diagnose nennen. Psychiatrische Erkrankungen können nur durch das Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen werden. Im Todesfall muss die Sterbeurkunde vorgelegt werden.



Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Keine Ausschlussfrist durch AGB für deliktische Ansprüche möglich
 

Reiseveranstalter dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen vorsehen, da Reisekunden hierdurch unangemessen benachteiligt werden.

Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt im Fall einer Reisenden klar, die eine Pauschalreise gebucht hatte. Am letzten Urlaubstag stürzte sie auf der Hoteltreppe und verletzte sich. Erst mehr als einen Monat nach Reiseende verlangte sie vom Reiseveranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Reiseveranstalter wies die Ansprüche mit dem Hinweis zurück, dass nach den AGB sämtliche Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden müssten.

Der BGH ist der Auffassung, dass die Klausel in den AGB des Reiseveranstalters unwirksam sei, nach der sämtliche Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden müssen. Reisekunden würden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt. Anders als bei vertraglichen Ansprüchen trage bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast. Hieraus ergäbe sich daher keine Notwendigkeit kurzer Ausschlussfristen für den Reiseveranstalter. Dieser werde dadurch hinreichend geschützt, dass er sich entlasten könne, soweit er für Dritte einzustehen habe (BGH, X ZR 28/03).



Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Einbeziehung in den Reise-Vertrag
 

Sendet ein Reisender ein Angebot ab, ohne vorher auf die Allgemeinen Reisebedingungen (Reise-AGB) gesondert hingewiesen worden zu sein, und schickt der Reiseveranstalter eine Reisebestätigung, auf deren Rückseite die Reise-AGB abgedruckt sind, stellt die Reisebestätigung ein neues Angebot des Reiseveranstalters dar.

Der Reisende nimmt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Düsseldorf diese Reise-AGB durch vorbehaltlose Zahlung des Reisepreises und Antritt der Reise an. In diesem Fall sind die Reise-AGB dann in den Vertrag einbezogen (LG Düsseldorf, 22 S 579/05).



Gepäckverlust:

Haftung der Fluggesellschaft
 

Das Bordpersonal eines Flugzeugs darf den Wunsch eines Passagiers, einen 20 kg schweren Hartschalenkoffer wegen des hohen Werts seines Inhalts als Handgepäck mit in die Kabine zu nehmen, ablehnen und den Fluggast auf die Gepäckaufgabe verweisen. Kommt der Koffer danach abhanden, trifft das Bordpersonal nicht der Vorwurf leichtfertigen Handelns.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Klage eines Reisenden ab, dem auf einem Flug ein Koffer verloren ging. Nach seiner Behauptung sollen sich darin Gegenstände im Wert von über 14.000 Euro befunden haben. Daher hatte er unter Hinweis darauf bei Reiseantritt das Bordpersonal gebeten, den 20 kg schweren Hartschalenkoffer als Handgepäck mit ins Flugzeug nehmen zu dürfen. Flugkapitän und Chefstewardess hatten dies jedoch abgelehnt. Die Stewardess hatte auf die Möglichkeit der Aufgabe des Koffers als Fluggepäck verwiesen und "zugesichert", er werde den Koffer unbeschadet zurückbekommen. Wegen des Verlusts des Koffers erhielt er knapp 550 Euro von der Fluggesellschaft. Das ist die nach dem Gewicht des Gepäckstücks bemessene Haftungshöchstsumme entsprechend dem hier geltenden Warschauer Abkommen über die Beförderung im Luftverkehr. Mit der Klage forderte er Schadenersatz in Höhe des angeblichen Werts des Kofferinhalts.

Die Klage blieb vor dem OLG erfolglos. Die Fluggesellschaft hafte nach dem Warschauer Abkommen nur in unbeschränkter Höhe, wenn der Fluggast das Gepäckstück bei der Aufgabe besonders deklariere und einen ggf. erforderlichen Zuschlag entrichte oder wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt werde. Beide Situationen lägen hier nicht vor. Flugkapitän und Chefstewardess hätten die Beförderung des Koffers in der Flugzeugkabine zu Recht verweigert, weil es sich unzweifelhaft nicht um Handgepäck gehandelt habe. Dem Reisenden sei es zudem unbenommen gewesen, den Koffer bei der Gepäckaufgabe - gegen Zahlung des Zuschlags - besonders zu deklarieren. Hierdurch hätte er sich den Anspruch auf vollen Wertersatz gesichert. Die angebliche "Zusicherung" der Stewardess, der Koffer werde bei Aufgabe als Fluggepäck unbeschadet ankommen, sei lediglich Ausdruck einer entsprechenden Erwartung gewesen. Diese Äußerung sei haftungsrechtlich unbeachtlich. Der Reisende habe die Erklärung nicht dahin missverstehen können, der Koffer werde sich in der Obhut des Kabinenpersonals befinden. Jeder Fluggast wisse, dass von einer Stewardess weder der Frachtraum des Flugzeugs noch das Verladen des Gepäcks kontrolliert werde (OLG Köln, 22 U 137/04).



Überbuchung:

Entschädigungsanspruch bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung
 

Sagt der Reiseveranstalter eine Urlaubsreise wegen Überbuchung ab, hat der Reisende einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das gilt auch, wenn der Reiseveranstalter ein Ersatzquartier anbietet, das der Reisende nicht akzeptiert.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle zweier Reisenden, die einen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt hatten. Eine Woche vor Reisebeginn erhielten sie vom Reiseveranstalter die Nachricht, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen sie nicht an. Der Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis. Die Reisenden verlangten mit ihrer Klage darüber hinaus eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Der BGH hielt den Anspruch für berechtigt. Er bestätigte, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt sei, die Reisenden ohne Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stelle deshalb keine Vertragserfüllung dar. Dies sei lediglich eine Leistung an Erfüllungs statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet sei. Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels sei daher die Reise vereitelt, wenn der Reisende das Ersatzangebot ablehne. Ihm stünde dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch zu. Für einen Reisenden, der infolge Vereitelung seiner Reise zu Hause bleibe, sei eine Entschädigung von der Hälfte des Reisepreises nicht zu beanstanden (BGH, X ZR 118/03).