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Autokauf: Mehrere Bagatellschäden machen Pkw nicht zum Unfallwagen
Autokauf:  Werkstatt gilt als Nacherfüllungsort
Einbauküche: Optischer Mangel berechtigt nicht immer zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Autokauf: Rücktritt ist trotz versäumter Inspektion möglich
Gebrauchtwagen: Verkäufer muss über falschen Tachostand informieren
Autokauf: Neuer Wagen kann bei Modelländerungen seine Eigenschaft als Neuwagen verlieren
Autokauf: Pkw bleibt trotz Tages- oder Kurzzulassung ein Neuwagen
Autokauf: Ohne Aufforderung zur Nachbesserung kein Schadenersatz
Neuwagen:  "Fabrikneu" trotz Austauschs der Motorhaube
Autokauf: Beweislastumkehr zugunsten des Käufers


Autokauf:

Mehrere Bagatellschäden machen Pkw nicht zum Unfallwagen
 

Ein Kraftfahrzeug ist nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist, die jeweils geringfügig und als Bagatellschäden einzustufen sind.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Es wies damit die Klage eines Autokäufers zurück, der den Kaufvertrag rückabwickeln wollte. Stein des Anstoßes waren einige Parkschäden (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige Blechschäden), die der Verkäufer durch Überlackieren beseitigt hatte. Diese beruhten darauf, dass er beim Ein- und Ausfahren aus seiner Garage mehrfach am Garagentor hängen geblieben war.

Sei im schriftlichen Kaufvertrag vereinbart, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweise, bedeute dies nach Ansicht der Richter, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten habe, der als erheblich anzusehen sei. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Danach würden nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausgeklammert. Auch wenn mehrere ordnungsgemäß reparierte Bagatellschäden vorlägen, würde dies nicht zu einem Unfallschaden führen (OLG Karlsruhe, 7 U 111/07).



Autokauf:

Werkstatt gilt als Nacherfüllungsort
 

Ist beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Anspruchs.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage eines Autokäufers zurück. Dieser hatte bei der beklagten Kfz-Händlerin ein Gebrauchtfahrzeug gekauft. Als ein Problem mit dem Motor auftrat, verlangte er unter Fristsetzung den Einbau eines Austauschmotors. Er weigerte sich jedoch, das Fahrzeug an den weit entfernten Firmensitz der Beklagten zu bringen, um dort - wie von der Beklagten angeboten - den Mangel beheben zu lassen. Weil es daraufhin nicht zur Reparatur des Pkw kam, wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dies versagte ihm nun der 20 Senat des OLG. Ein wirksamer Rücktritt des Käufers sei nicht möglich. Es könne sogar offenbleiben, ob der Wagen überhaupt mangelhaft sei. Jedenfalls scheitere der Rücktritt daran, dass es der Käufer der Beklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht ermöglicht habe, den gerügten Mangel zu beseitigen. Er habe das Fahrzeug nicht am Firmensitz zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt und damit eine Mitwirkungshandlung verweigert, die das Rücktrittsrecht voraussetze. In Ermangelung einer vorrangigen Parteivereinbarung sei als Erfüllungsort der Nachbesserung der Firmensitz der Beklagten anzunehmen. Das sei der ursprüngliche Leistungsort - also der Ort, an dem der Käufer den Pkw beim Kauf auch in Empfang genommen habe (OLG München, 20 U 2204/07).

Hinweis: Die Frage wird bei den Gerichten unterschiedlich entschieden. Ebenso wie hier sah es das OLG Köln in einem ähnlichen Fall (OLG Köln, 20 U 188/05). Anders hat in der Vergangenheit allerdings der 15. Senat des OLG München entschieden. Er sah als Erfüllungsort den Wohnort des Käufers an (OLG München, 15 U 2190/05).



Einbauküche:

Optischer Mangel berechtigt nicht immer zum Rücktritt vom Kaufvertrag
 

Ausnahmsweise kann ein Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag ausgeschlossen sein, selbst wenn ein unbehebbarer Mangel vorliegt.

Das ist nach Ansicht des Kammergerichts (KG) der Fall, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen, geringfügigen Mangel handelt. Die Richter trafen ihre Entscheidung in einem Fall, in dem Käufer und Verkäufer einer Einbauküche über die Rückabwicklung des Kaufvertrags stritten. Der Käufer hatte bemängelt, dass bei frontaler Beleuchtung und intensiver Betrachtung eine leicht wahrnehmbare wellige und geringfügig schimmernde Schattierung an der hochglänzenden Küchenfront zu sehen sei.

Dies berechtige ihn nach der Entscheidung des KG jedoch nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Pflichtverletzung des Verkäufers sei nur unerheblich. Der Sachverständige habe die Stelle trotz intensiver Suche kaum finden können. Gleichwohl sei der Käufer jedoch nicht rechtlos gestellt. Er könne eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Da es sich lediglich um eine geringfügige ästhetische Beeinträchtigung handele, sei der Minderwert auf fünf Prozent des Kaufpreises festzusetzen (KG, 27 U 133/06).



Autokauf:

Rücktritt ist trotz versäumter Inspektion möglich
 

Auch wenn der Käufer eines Neuwagens die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält, kann er den Händler wegen eines Sachmangels in Anspruch nehmen.

So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in folgendem Fall entschieden: Rund 18 Monate konnte das Fahrzeug problemlos im 6. Gang gefahren werden, danach sprang der 6. Gang immer wieder heraus. Die Händlerin lehnte es ab, den Mangel zu beheben. Begründung: Der Käufer habe die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen nicht durchführen lassen. Der Käufer klagte auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Der gerichtliche Sachverständige konnte zwar keine Schadenursache feststellen, aber er gab an, der Käufer jedenfalls sei nicht für das Problem verantwortlich. Die Richter verurteilten daraufhin die Händlerin: Das Fahrzeug sei infolge einer konstruktiven Schwäche mangelhaft. Zwar komme dem Käufer die Beweislastumkehr nicht zugute, weil der Mangel sich nicht innerhalb der ersten sechs Monate gezeigt habe. Der Nachweis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe sei jedoch durch das Sachverständigengutachten geführt. Daran änderten auch die fehlenden Inspektionen nichts. Denn die Getriebeschwäche wäre bei einer rechtzeitigen Inspektion nicht erkannt, geschweige denn behoben worden (OLG Koblenz, 5 U 1518/06).



Gebrauchtwagen:

Verkäufer muss über falschen Tachostand informieren
 

Ist dem Gebrauchtwagenhändler bekannt, dass der von ihm angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung als im Kilometerzähler angegeben aufweist, muss er den Käufer auch ungefragt darüber aufklären. Unterlässt er dies, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dies musste sich ein Gebrauchtwagenhändler vom Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Er hatte das Fahrzeug vor einigen Jahren mit einem Kilometerstand von 90.000 als Unfallwagen erworben und instand gesetzt. Neben einem Austauschmotor wurde auch ein "Tauschtacho" mit Kilometerstand 0 eingebaut. Nachdem er den Wagen einige Jahre als Firmenfahrzeug genutzt und 68.000 km zurückgelegt hatte, verkaufte er das Fahrzeug. Gegenüber dem Käufer schloss er die Gewährleistung für Mängel, Unfallschäden und Kilometerstand aus. Später erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag.

Zu Recht entschied das OLG. Die Berechtigung zum Rücktritt ergebe sich bereits daraus, dass das Fahrzeug eine um 90.000 km höhere Laufleistung habe, als nach dem Kilometerzähler angegeben und der Händler dies verschwiegen habe. Über den Einbau des "Tauschtachos" habe er auch ohne Nachfrage des Käufers aufklären müssen. So könne der Käufer im Normalfall davon ausgehen, dass der Tacho den Kilometerstand richtig anzeige. Zudem messe ein Käufer den gefahrenen Kilometern regelmäßig eine besondere Bedeutung für seine Kaufentscheidung zu. Der Händler hätte keinen Zweifel daran haben dürfen, dass die deutliche Abweichung für den Kaufentschluss wesentlich sei. Hier habe er vielmehr den Eindruck erweckt, das Fahrzeug sei erheblich weniger gelaufen. Kläre er hierüber nicht auf, liege ein arglistiges Verschweigen vor, mit dem der Kaufentschluss des Käufers in unzulässiger Weise beeinflusst worden sei (OLG Köln, 22 U 170/06).



Autokauf:

Neuer Wagen kann bei Modelländerungen seine Eigenschaft als Neuwagen verlieren
 

Verkauft ein Kfz-Händler einen Pkw als fabrikneu, obwohl die Fahrzeuge dieser Modellreihe zum Zeitpunkt des Verkaufs einen um 50 Prozent größeren Tank aufweisen, ist der verkaufte Pkw kein Neuwagen mehr. Verweigert der Händler die Lieferung eines Fahrzeugs mit größerem Tank, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dies musste sich ein Autohändler sagen lassen, der dem Kläger einen Pkw der Marke "Smart" als Neuwagen verkauft hatte. Das Fahrzeug stammte aus einer bis Mitte Februar 2002 produzierten Modellreihe und wies einen 22 Liter fassenden Tank auf. Seit Mitte Februar 2002 hergestellte Fahrzeuge verfügen dagegen über einen 33-Liter-Tank. Als der Käufer hiervon erfuhr, verlangte er die Rückabwicklung des Vertrags.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln und verurteilte den Autohändler zur Rückzahlung des um ein Nutzungsentgelt geminderten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pkw. Der Käufer könne von dem Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs habe. Damit liege ein Sachmangel vor. Verkaufe - wie hier geschehen - ein Kfz-Händler einen Pkw als "Neuwagen", so liege darin die schlüssige Zusicherung, dass das Fahrzeug fabrikneu sei. Fabrikneu sei ein Pkw aber nur, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde. "Unverändert" bedeute dabei, dass es keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweise. In diesem Sinne sei der vom Kläger erworbene "Smart" wegen des um 50% vergrößerten Tanks nicht mehr unverändert gewesen. Da Fahrzeuge mit dem größeren Tank eine deutlich größere Reichweite hätten, handele es sich um eine für den praktischen Gebrauch wesentliche Veränderung. Das führe dazu, dass der verkaufte Pkw nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden könne und die geringere Tankgröße dem Kläger hätte offenbart werden müssen. Bei der Rückabwicklung des Vertrags erhalte der Käufer den Kaufpreis allerdings nicht in voller Höhe zurück. Dieser müsse vielmehr um eine Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Gebrauch des Pkw gekürzt werden. Angemessen sei ein Betrag von 0,5 % des Bruttokaufpreises je gefahrener 1000 km (OLG Köln, 22 U 180/04).



Autokauf:

Pkw bleibt trotz Tages- oder Kurzzulassung ein Neuwagen
 

Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Autohändler Recht, der einen Pkw als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlass zum Kauf angeboten hatte. Zuvor hatte er den Wagen für fünf Tage auf sich zugelassen, ohne ihn im Straßenverkehr zu benutzen. Der Käufer verlangte später von ihm die Rückzahlung des Kaufpreises. Nach seiner Ansicht sei das Fahrzeug wegen der Kurzzulassung nicht als "Neuwagen" anzusehen.

Dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht. Er bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichere, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft "fabrikneu" aufweise. Die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler sei eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwerbe auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und keinen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung diene nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Sie ermögliche es dem Autohändler vielmehr, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute komme, sei entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwerbe. Wenn eine Kurzzulassung die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sowie für die "TÜV-Abnahme" um nur wenige Tage verkürze, sei das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs sei nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen sei (BGH, VIII ZR 109/04).



Autokauf:

Ohne Aufforderung zur Nachbesserung kein Schadenersatz
 

Wenn der Käufer einen Mangel beseitigt oder beseitigen lässt, ohne den Verkäufer zuvor unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert zu haben, verliert er seine gesetzlichen Sachmängelrechte. Er kann vom Verkäufer keine Erstattung seiner Aufwendungen verlangen.

Das entschied das Landgericht (LG) Stuttgart zu Ungunsten eines Käufers. Dieser hatte einen gebrauchten BMW bei einem BMW-Händler gekauft. Einige Zeit später blieb er mit einem Motorschaden liegen. Er ließ den Motor in einer "Billigwerkstatt" austauschen in der Annahme, es handele sich nicht um einen Gewährleistungsfall. Dort teilte man ihm mit: Eine unsachgemäße Reparatur sei die wahre Ursache des Motorschadens. Ein Sachverständiger bestätigte dies. Erst jetzt wandte sich der Käufer an seinen BMW-Händler und verlangte Erstattung der Kosten für den Motorentausch und den Sachverständigen. Das Gericht wies die Klage ab. Der Käufer hätte dem Händler erst die Möglichkeit geben müssen, den Schaden selbst zu beheben (LG Stuttgart, 13 S 202/04).



Neuwagen:

"Fabrikneu" trotz Austauschs der Motorhaube
 

Ein Neuwagen bleibt "fabrikneu", wenn die verbeulte Motorhaube komplett ausgetauscht wird.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Duisburg, das damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Ein Autohaus hatte vor Auslieferung des bestellten Neuwagens eine Beule an der Motorhaube festgestellt. Sie wurde gegen die Haube eines anderen bau- und farbgleichen Pkw ausgetauscht. Dem Kunden wurde davon nichts gesagt. Als er davon erfuhr, verlangte er eine Wertminderung von mindestens zehn Prozent. Zu Unrecht, so das LG: Der Schaden sei durch den Austausch der Haube spurenlos beseitigt worden. Damit sei der Wagen zumindest im Lieferzeitpunkt wieder "fabrikneu" gewesen. Das Autohaus habe auch nichts arglistig verschwiegen (LG Duisburg, 7 S 207/02).



Autokauf:

Beweislastumkehr zugunsten des Käufers
 

Beim Verbrauchsgüterkauf begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wenn sich dieser Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer zeigt. Lässt sich nicht klären, ob die für den Mangel als ursächlich in Frage kommenden Umstände auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen sind, oder aber bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so haftet der Verkäufer. Der Bundesgerichtshof (BGH) führt in seiner Entscheidung vom 18.7.2007 (VIII ZR 259/06) hierzu aus:

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. September 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.

Am 10. Oktober 2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen Personenkraftwagen O. mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 € einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger nutzte das Fahrzeug auch zum Transport von schwer beladenen Anhängern und legte mit ihm rund 2.000 km zurück. Nach etwa vier Wochen verbrachte er den Wagen zur Begutachtung in eine O.-Werkstatt. Dort wurde festgestellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfes wurde weiter festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Februar 2003 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf.

Dieses Begehren ist auch Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Kläger hat sich auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB berufen und dazu behauptet, dass er das Fahrzeug als Verbraucher erworben habe. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, das Fahrzeug sei vor der Übergabe an den Kläger von einem Sachverständigen untersucht worden, der dabei keinen Mangel am Kühlsystem festgestellt habe. Der Defekt der Zylinderkopfdichtung und das Reißen der Zylinderkopfstege beruhten auf einer falschen Fahrweise des Klägers (Überlastung, Nichtbeachten der Anzeige für die Kühlwassertemperatur).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des mit dem Beklagten am 10. Oktober 2002 geschlossenen Kaufvertrags nach § 437 Nr. 2, §§ 434, 323 BGB nicht zu.

Dabei könne dahinstehen, ob sich der Beklagte auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen könne. Jedenfalls sei nicht davon auszugehen, dass bereits bei Übergabe des Fahrzeugs ein Sachmangel vorgelegen habe. Insoweit könne weiter auf sich beruhen, inwieweit es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handele und ob § 476 BGB Anwendung finde. Diese Bestimmung setze einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründe somit lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Sie enthalte aber keine Beweislastumkehr bezüglich des Vorliegens eines Sachmangels. Den Käufer treffe daher nach Entgegennahme der Kaufsache die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbringen können. Zwar habe der in erster Instanz beauftragte Sachverständige Wasseraustrittsspuren an der Zylinderkopfdichtung sowie gerissene Zylinderkopfstege festgestellt. Er habe aber keine Aussage dazu treffen können, ob zuerst die Zylinderkopfdichtung defekt gewesen sei und aus dem daraus resultierenden Kühlwasserverlust die thermische Überlastung des Motors entstanden sei oder ob zuerst eine thermische Überlastung des Motors stattgefunden habe und daraufhin die Zylinderkopfdichtung beschädigt worden sei oder ob die thermische Überlastung auf Fahren mit zu wenig Kühlwasser zurückzuführen sei. Bei der mündlichen Erläuterung habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Zylinderkopfdichtung bei Übergabe bereits habe vorgeschädigt sein können; genau so sei es aber auch möglich, dass der Schaden erst nach Übergabe entstanden sei. Von daher habe der Sachverständige nicht sicher zu sagen vermocht, ob die festgestellten Mängel durch ein fehlerhaftes Fahrverhalten des Klägers eingetreten seien. Die Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sei es zwar möglich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs beschädigt gewesen sei. Auch bezüglich der gerissenen Ventilstege habe der Sachverständige keine eindeutige Aussage treffen können. Vielmehr habe es der Sachverständige nicht für ausgeschlossen gehalten, dass die Beschädigung durch ein falsches Fahrverhalten eingetreten sei.

Aber selbst wenn zugunsten des Klägers ein Sachmangel zugrunde gelegt werde, wäre die Vermutung des § 476 BGB ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Mangels vorliegend unvereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dies bei einem Mangel der Fall, der typischerweise jederzeit eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse. So liege es hier.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das Berufungsgericht den von dem Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch aus § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises von 4.490 € brutto für den mit Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 gekauften Personenkraftwagen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu Unrecht verneint.

1. Der vorgenannte Anspruch setzt voraus, dass das gekaufte Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang, das heißt hier bei Übergabe an den Kläger (§ 446 Satz 1 BGB), mangelhaft war. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Kläger habe dies nicht bewiesen, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Nach den unangegriffenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Vorinstanzen ist es zwar möglich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs defekt war. Ferner lässt sich danach zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ventilstege gerissen sind, keine sichere Aussage treffen. Andere Mängel des Fahrzeugs, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger vorgelegen haben können, sind nicht ersichtlich.

2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht nicht zugunsten des Klägers von einer Beweislastumkehr nach § 476 BGB ausgegangen ist. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 476 BGB erfüllt sind und daher zu vermuten ist, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe an den Kläger mangelhaft war.

a) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei dem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Daher ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass dies der Fall ist, namentlich der Kläger den Vertrag gemäß seiner Behauptung als Verbraucher (§ 13 BGB) abgeschlossen hat.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger ein Sachmangel gezeigt. Im Sinne des § 476 BGB ist dies eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit der Kaufsache, die, wenn sie bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellt. Ein solcher Sachmangel ist hier gegeben. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wurde in der Werkstatt, in die der Kläger das Fahrzeug etwa vier Wochen nach Übergabe verbracht hatte, festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Sachmangels insoweit zu Unrecht unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung mit der Begründung verneint, nach den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei es möglich, dass die festgestellten Mängel erst nach Übergabe des Fahrzeugs durch eine falsche Fahrweise des Klägers entstanden seien.

Nach der angesprochenen Senatsrechtsprechung trifft - wie bereits oben (unter II 1) erwähnt - den Käufer, der unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend macht, nachdem er die Kaufsache entgegen genommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (BGHZ 159, 215, 217 f.; Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, unter B II 1 b bb (1); Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 b und b aa; ferner Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195, unter II 2 b aa). In den beiden Fällen, die den an erster und dritter Stelle zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, griff die Vermutung jeweils nicht ein, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht hatte geklärt werden können, ob im Zahnriemenfall (BGHZ aaO) der Motorschaden durch einen Sachmangel des betreffenden Fahrzeugs oder auf andere Weise - durch einen zur sofortigen Zerstörung des Motors führenden Fahrfehler des Käufers - verursacht worden war, und weil im Turboladerfall (Urteil vom 23. November 2005, aaO) kein Mangel, sondern normaler Verschleiß für den Ausfall des Turboladers ursächlich war. In den beiden anderen Fällen kam die Vermutung dem Käufer dagegen zugute, weil das Vorliegen eines Sachmangels dort jeweils allein davon abhing, ob das als solches jeweils feststehende, für die nach der Fahrzeugübergabe an den Käufer zutage getretene Abweichung von der Sollbeschaffenheit ursächliche Geschehen - im Karosseriefall (Urteil vom 14. September 2005, aaO) eine seitliche Gewalteinwirkung auf die Karosserie, im Katalysatorfall (Urteil vom 21. Dezember 2005, aaO) ein Aufsetzen des Fahrzeugs, das im Laufe der Zeit zu einem Defekt des Katalysators geführt hatte - sich vor oder nach dem Gefahrübergang zugetragen hatte. So verhält es sich auch hier.

Anders als in den beiden erstgenannten Fällen ist hier nicht ungeklärt geblieben, ob überhaupt ein Mangel des Fahrzeugs vorliegt. Vielmehr steht dies positiv fest. Das Fahrzeug ist, wie oben dargelegt, insoweit mangelhaft, als die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen sind. Dies gilt unabhängig davon, welcher der drei Schadensverläufe, die der Sachverständige unangegriffen als möglich angesehen hat, tatsächlich stattgefunden hat. Nicht geklärt ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren und deswegen die Mängelhaftung des Beklagten begründen oder ob sie - durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers - erst nach Gefahrübergang entstanden sind und deswegen der Beklagte nicht für sie haftet. Für diese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die zutage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben.

c) Entgegen der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist die Vermutung des § 476 BGB hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar wäre. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dies treffe für einen Mangel zu, der typischerweise jederzeit eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse, was hier der Fall sei. Diese Ansicht hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. September 2005 (aaO, unter B II 1 b cc (2)) abgelehnt, weil die Vermutung des § 476 BGB sonst entgegen dem aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehenden Regel-Ausnahme-Verhältnis regelmäßig gerade in den Fällen leer laufen würde, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Aus dem vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteil vom 23. November 2005 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat die in Rede stehende Ansicht nicht selbst vertreten, sondern nur als solche des dortigen Berufungsgerichts wiedergegeben (aaO, unter Tz. 8), auf die es jedoch im Ergebnis nicht angekommen ist (aaO, unter Tz. 26).

3. Wie oben (unter II 2 a) bereits ausgeführt, ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass es sich bei dem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Daher kann sich der Beklagte gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da dieser zum Nachteil des Klägers von § 437 BGB abweicht.

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Ausführungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.