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Unterhalt:
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Keine Befristung nachehelichen Unterhalts bei drohender Gesundheitsverschlechterung des Unterhaltsberechtigten
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Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher von einer Befristung des Unterhalts abgesehen werden.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute hin. Im Scheidungsurteil der kinderlosen Eheleute war der Mann verurteilt worden, der Frau befristet für fünf Jahre nachehelichen Unterhalt von monatlich 156 EUR zu zahlen. Die Frau verlangt nun eine unbefristete Unterhaltszahlung, da sie krankheitsbedingt nicht mehr als 25 Stunden wöchentlich arbeiten könne.
Die Richter machten deutlich, dass seit dem 1.1.2008 sämtliche Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden könnten. Voraussetzung sei aber, dass ein zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Dabei müsse insbesondere berücksichtigt werden, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Im vorliegenden Fall sei die Begrenzung auf fünf Jahre grundsätzlich zutreffend. Nachteile habe die Frau durch die Ehe nicht erlitten. Sie sei immer berufstätig gewesen, Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Allerdings komme der Dauer der Ehe von über 20 Jahren und der Erkrankung der Frau besondere Bedeutung zu. Wegen der Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands müsse die Frau mit weiteren beruflichen Einschränkungen rechnen. Diese Verschlechterung könnte gerade eintreten, wenn ein zeitlich begrenzter Unterhalt auslaufe. Es erschien dem OLG daher angemessen, die nacheheliche Solidarität gerade im Fall einer Verschlechterung zum Tragen kommen zu lassen. Vorliegend habe sich nämlich der aktuelle Gesundheitszustand der Frau nicht erst jüngst, sondern bereits während der lange dauernden Ehe entwickelt (OLG Nürnberg, 10 UF 1205/07).
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Kindesunterhalt:
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Kosten für ganztägigen Kindergartenbesuch sind anteiliger Mehrbedarf
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Der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch begründet einen Mehrbedarf des Kindes, für den der barunterhaltspflichtige Elternteil anteilig aufzukommen hat.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters. Er hatte sich durch Jugendamtsurkunde verpflichtet, seiner unehelichen Tochter monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Tochter, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht einen Anspruch auf Mehrbedarf (d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf) in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 EUR monatlich geltend.
Der BGH hat die Klageabweisung aufgehoben. Im Gegensatz zur vorherigen Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Richter der Ansicht, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen seien. Sie würden auch grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich sei insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolge, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen hierfür seien deshalb zum Lebensbedarf des Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. Allerdings würden die Kindergartenkosten nicht in vollem Umfang einen Mehrbedarf begründen. Würden sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, seien sie grundsätzlich im laufenden Kindesunterhalt enthalten. Demgegenüber würden nur die Kosten einen Mehrbedarf darstellen, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Im Übrigen müsse für diesen Mehrbedarf nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil allein aufkommen. Vielmehr treffe die Zahlungspflicht beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Diese müsse nun das Oberlandesgericht ermitteln, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde (BGH, XII ZR 150/05).
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Aktuelle Gesetzgebung:
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Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten
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Am 1. April ist das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt. Das BVerfG hat weitergehend herausgestellt, dass es keine Lösung sein kann, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.
Das neue Gesetz soll daher ein einfaches Verfahren anbieten, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben. Zwar konnte die Frage der Abstammung auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage. Diese musste innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte die Abstammung zwar geklärt werden - stellte sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater war, wurde damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Um dieses Problem zu vermeiden soll mit dem neuen Gesetz die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden.
Es wird somit ab sofort zwei Verfahren geben:
1. Anspruch auf Klärung der Abstammung Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen. Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
2. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren. Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Anfechtungsfrist wird allerdings gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Der Ehemann hat nach dem Gesetz nun zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen - also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.
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Namensrecht:
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Voraussetzungen für eine Einbenennung
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Sind die Eltern eines Kindes geschieden, kommt es oft zu Unstimmigkeiten über den Namen des Kindes. Ist z.B. die Mutter neu verheiratet, kann das Kind den neuen Ehenamen der Mutter nur annehmen (Einbenennung), wenn dies für das Kindeswohl unabdingbar notwendig ist.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Streitfall. Das Kind lebte bei seiner wiederverheirateten Mutter, ein Kontakt zum leiblichen Vater bestand nicht. Die Mutter wollte, dass das Kind ihren neuen Nachnamen erhielt. Zur Begründung führte sie den ausdrücklichen Wunsch des Kindes an. Außerdem bereite die Namensungleichheit dem Kind Leiden. Dies äußere sich u.a. in einer deutlichen Verschlechterung der Asthmaerkrankung des Kindes. Die Einbenennung sei deshalb aus gesundheitlichen Gründen notwendig. Der leibliche Vater verwies dagegen auf sein Interesse, denselben Nachnamen als einzige verbliebene Verbindung zu seiner Tochter beibehalten zu wissen.
Die Richter machten deutlich, dass eine Einbenennung gegen den Willen des einen Elternteil nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit für das Kindeswohl allein würden nicht ausreichen. Die Einbenennung müsse vielmehr für das Kindeswohl unabdingbar notwendig, also unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden vom Kindeswohl abzuwenden. Im vorliegenden Fall seien diese strengen Kriterien erfüllt. Nach dem Sachverständigengutachten stehe fest, dass sich die asthmatische Erkrankung seit der Namensungleichheit zwischen der Stieffamilie und dem Kind nachweislich entscheidend verschlechtert habe. Die Atemnotanfälle würden erheblich häufiger und intensiver auftreten. Es müsse daher eine zuvor nicht erforderliche Dauermedikation erfolgen. Das Sachverständigengutachten gehe weiterhin davon aus, dass sich bei Namensgleichheit von Kind und Mutter eine Besserung des Krankheitsbildes ergebe. Möglicherweise könne dann auch auf Medikamente verzichtet werden. Zum Schutz des überwiegenden Rechtsguts der körperlichen Integrität des betroffenen Kindes müsse daher ausnahmsweise das grundsätzlich beachtliche Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung des gemeinsamen Nachnamens zurücktreten (OLG Hamm, 10 UF 112/07).
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Kindesunterhalt:
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Geschiedener Vater muss sich an kieferorthopädischer Behandlung seines Sohnes beteiligen
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Die Kosten für eine längere kieferorthopädische Behandlung sind Sonderbedarf und müssen nicht von der normalen Unterhaltsleistung bestritten werden.
Das musste sich der Vater eines 12-jährigen Jungen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle sagen lassen. Er stritt mit seiner geschiedenen Frau um die Kosten einer längeren kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes. Dieser lebte bei seiner Mutter und erhielt vom Vater laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 360 EUR. Für die Kosten der anstehenden Behandlung von knapp 4.000 EUR hatte die Mutter eine private Zusatz-Krankenversicherung abgeschlossen, die jedoch nur etwa die Hälfte der entstehenden Kosten übernahm. Mit der Klage verlangte die Mutter eine hälftige Beteiligung des Vaters an den restlichen Kosten. Der Vater lehnte dies ab. Er vertrat die Auffassung, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung müssten von seiner normalen Unterhaltsleistung bestritten werden.
Das sahen die Gerichte anders. Schon das Amtsgericht Hannover verurteilte den Vater in erster Instanz zur Zahlung. Seine Berufung wurde nun vom OLG zurückgewiesen. Die Richter sahen die Kosten der Behandlung als sogenannten Sonderbedarf an. Diesen könne das Kind zusätzlich zum normalen Unterhaltsbedarf verlangen. Die Kosten seien nicht nur - gemessen am laufenden Unterhalt - außergewöhnlich hoch. Sie würden auch unregelmäßig anfallen. Der vom Arzt vorgelegte Kostenplan sei letztlich unverbindlich. Weder der genaue Gesamtumfang noch der Anfall der Kosten innerhalb des Behandlungszeitraums seien verlässlich vorhersehbar. Schließlich könnten aus dem laufenden Unterhalt auch keine ausreichenden Rücklagen gebildet werden. Da beide Eltern über Erwerbseinkommen verfügen, müssten sie je zur Hälfte für den Sonderbedarf aufkommen (OLG Celle, 10 UF 166/07).
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Kindesunterhalt:
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Erwerbsbemühungen trotz Umschulung?
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Eine Umschulung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Obliegenheit, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen.
Das musste sich ein unterhaltspflichtiger Vater vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen. Er war von seinen minderjährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen worden. Demgegenüber wandte er ein, dass er sich in einer von der Arbeitsagentur bewilligten Umschulung befinde und leistungsunfähig sei.
Dies hielt das OLG nicht für ausreichend. Die Bewilligung einer Umschulung durch die Arbeitsagentur sei nach Ansicht der Richter nur ein Indiz dafür, dass der Unterhaltsschuldner in seine bisherige Tätigkeit bzw. seinen erlernten Beruf nicht mehr zu vermitteln sei. Die Umschulung allein entbinde ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, sich um eine Anstellung zu bemühen. Hinzu trete, dass gegenüber Minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bestehe. Es müsse daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige neben seiner Umschulungsmaßnahme Nebentätigkeiten verrichten könne, wie z.B. das Austragen von Zeitschriften. U.U. könne von ihm gefordert werden, dass er sich trotz Umschulung weiterhin um einen Arbeitsplatz bewerbe (OLG Brandenburg, 10 WF 139/07).
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Wohnvorteil:
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Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zulasten des Unterhaltsberechtigten
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Bei der Bemessung eines Wohnvorteils des unterhaltspflichtigen Ehegatten muss darauf geachtet werden, dass keine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten betrieben wird.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Parteien waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Reihenendhauses. Als sich die Parteien trennten, verkaufte die Frau ihren Miteigentumsanteil an den unterhaltspflichtigen Ehemann. Dieser bewohnte das Haus nunmehr alleine. Bei der Berechnung des Unterhalts kam es zum Streit, inwieweit der Wohnvorteil des Hauses zu berücksichtigen sei.
Der BGH erläuterte, dass von dem Vorteil mietfreien Wohnens zwar grundsätzlich die durch den Eigentumserwerb entstandenen Kosten abzusetzen seien. Das folge daraus, dass der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebe als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners könne aber nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiere und anderenfalls eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten vorläge. Allerdings könne ein Teil der Tilgung als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden. Dies betreffe beim Ehegattenunterhalt einen Betrag bis zur Höhe von 4 Prozent des Bruttoeinkommens (BGH, XII ZR 22/06).
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Kindesunterhalt:
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Auch ein Minderjähriger kann zu einer Teilerwerbstätigkeit verpflichtet sein
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Einen minderjährigen Schüler kann in Zeiten, in denen er nicht zur Schule geht und keine Ausbildung absolviert, grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit treffen. Ihm ist dann eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, um damit seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken.
Das musste sich eine 16-jährige sagen lassen, die nach ihrem Schulabschluss im Februar auf den Beginn ihres Ausbildungsverhältnisses im August wartete. Zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in diesem Zeitraum war sie nicht bereit. Ihr unterhaltspflichtiger Vater wollte daher seine monatliche Unterhaltszahlung kürzen.
Hierzu sei er nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock auch berechtigt. Nach Ansicht der Richter habe sich in dem betreffenden Zeitraum die Bedürftigkeit der Tochter verändert. Sie habe zwar keine Einkünfte. Sie müsse sich aber so behandeln lassen, als hätte sie Einkünfte erzielt. Der Grund hierfür sei, dass sie ihre Erwerbsobliegenheit verletzt habe. Auch Minderjährige hätten die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, solange sie nicht zur Schule gingen und keine Ausbildung absolvieren würden. Zumindest gelte das für eine Teilzeittätigkeit von ca. 10 Stunden pro Woche. Dem stünden auch keine schutzbedürftigen Belange des Minderjährigen entgegen. Die Richter wiesen vielmehr darauf hin, dass es für die Entwicklung der Tochter förderlich sei, wenn sie zu ihrem eigenen Lebensunterhalt beitrage (OLG Rostock, 10 WF 103/06).
Hinweis: Solange der Unterhaltspflichtige noch zur Schule geht, kann von ihm keine Nebentätigkeit erwartet werden.
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Unterhalt:
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Behinderten-Pauschbetrag des Kindes erhöht nicht den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten
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Einkommen, das aus einem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten für ein behindertes Kind gewährten Steuerfreibetrag stammt (sog. Behinderten-Pauschbetrag), ist bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau nicht zu berücksichtigen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines geschiedenen Ehepaars. Die Frau wollte bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs zu ihren Gunsten einen Steuerfreibetrag des Mannes berücksichtigt wissen. Dieser wurde wegen der Behinderung des gemeinsamen Kindes gewährt.
Das OLG ließ diesen Freibetrag jedoch nicht in die Berechnung einfließen. Die Frau könne deshalb keine höhere Unterhaltszahlung verlangen. Zum einen handele es sich hier formell nicht um einen Freibetrag des Unterhaltspflichtigen. Der Freibetrag stehe vielmehr dem Kind zu. Er werde erst auf Antrag auf einen bzw. beide Elternteile übertragen. Zum anderen sei der Freibetrag wie Kindergeld zu behandeln. Er dürfe daher nicht wie sonstiges Einkommen zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Anderenfalls würde seine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als eine entlastende Leistung in ihr Gegenteil verkehrt (OLG Hamm, 3 UF 338/06).
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Kindesunterhalt:
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Reitsportkosten als Mehrbedarf
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Neben der normalen Unterhaltsleistung kann der Unterhaltsschuldner zusätzlich zur Zahlung von Mehrbedarf verpflichtet sein. Mehrbedarf ist ein regelmäßiger außergewöhnlicher Bedarf, wie z.B. Kosten für Nahrungsmittel bei Allergie oder Privatschulkosten bei Lernbehinderung. Mehrbedarf kann stets bei sachlicher Notwendigkeit verlangt werden.
Über das Vorliegen einer solchen sachlichen Notwendigkeit hatte nun das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zu entscheiden. Fraglich war, ob die Kosten für Reitsport als Mehrbedarf geltend gemacht werden können. Die Richter entschieden in diesem Fall, dass die Aufwendungen für den Reitsport des Kindes auch nach einer Trennung der Eltern als Mehrbedarf erstattungsfähig seien, wenn die Eltern den Reitsport bereits vor ihrer Trennung gefördert hätten (OLG Naumburg, 3 UF 26/07).
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Neue Düsseldorfer Tabelle:
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Mehr Geld für Kinder
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Seit dem 1. Januar 2008 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle", die bundesweit Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts ist. Eine Neufestsetzung zum 1. Januar 2008 wurde notwendig, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten ist.
Nach der neuen Tabelle wird der Kindesunterhalt im Durchschnitt um 1,75 EUR steigen. In Ostdeutschland ist die Erhöhung des Kindesunterhalts im Durchschnitt sogar noch erheblich höher, weil in den neuen Bundesländern nach der Unterhaltsrechtsreform erstmals die höheren, westdeutschen Unterhaltssätze gelten. Mit dem neuen Unterhaltsrecht gelten damit in ganz Deutschland einheitliche Beträge.
Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richterinnen und Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag.
In der Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) festgeschrieben. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.
Der neuen Tabelle liegt - wie schon bislang - die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.
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Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren |
Prozent- satz |
Bedarfskontroll- betrag |
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0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
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Alle Beträge in EUR |
1. |
bis 1.500 |
279 |
322 |
365 |
408 |
100 |
770/900 |
2. |
1.501 - 1.900 |
293 |
339 |
384 |
429 |
105 |
1.000 |
3. |
1.901 - 2.300 |
307 |
355 |
402 |
449 |
110 |
1.100 |
4. |
2.301 - 2.700 |
321 |
371 |
420 |
470 |
115 |
1.200 |
5. |
2.701 - 3.100 |
335 |
387 |
438 |
490 |
120 |
1.300 |
6. |
3.101 - 3.500 |
358 |
413 |
468 |
523 |
128 |
1.400 |
7. |
3.501 - 3.900 |
380 |
438 |
497 |
555 |
136 |
1.500 |
8. |
3.901 - 4.300 |
402 |
646 |
526 |
588 |
144 |
1.600 |
9. |
4.301 - 4.700 |
425 |
490 |
555 |
621 |
152 |
1.700 |
10. |
4.701 - 5.100 |
447 |
516 |
584 |
653 |
160 |
1.800 |
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ab 5.101 |
Nach den Umständen des Falls |
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Aktuelle Gesetzgebung:
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Bundestag verabschiedet Gesetz zur Anfechtung von "Scheinvaterschaften"
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Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.
Mit dem Gesetz soll verhindert werden, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltsstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, seien nicht im Interesse der vielen "echten" binationalen Familien. Daher solle ein geordnetes Verfahren geschaffen werden, um den Missbrauch aufdecken zu können.
Beispiel:
Eine alleinerziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der "frischgebackene Vater" haben ein Interesse daran, dass Letzterer Kontakt zu seinem "Sohn" hat. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:
- Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle.
- Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können.
- Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinandergerissen wird.
- Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kinds oder eines Elternteils geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.
- Die Anfechtung setzt weiter voraus, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist (allgemeine Anfechtungsvoraussetzung).
- Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.
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Ungerechtfertigte Bereicherung:
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Hauseigentümer muss Ex-Schwiegersohn für Hausrenovierung entschädigen
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Scheitert eine Ehe, kann für bestimmte Arbeitsleistungen unter Umständen später noch eine Entschädigung verlangt werden.
Diese Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kam einem Mann zugute, der im Haus seiner ehemaligen Schwiegereltern in großem Umfang Arbeitsleistungen zur Errichtung einer Ehewohnung erbracht hatte. Hierdurch wurde der Wert des Hauses erheblich gesteigert. Als kurz darauf die Ehe scheiterte und die Ehewohnung verlassen wurde, verkauften die früheren Schwiegereltern das Haus. Da sie dabei die Wertsteigerung des Hauses realisieren konnten, sprachen die Richter dem ehemaligen Schwiegersohn einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Wert seiner Leistungen zu (OLG Oldenburg, 15 U 19/07).
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Aktuelle Gesetzgebung:
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Unterhaltsforderungen von Kindern sollen international leichter durchsetzbar werden
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Hält sich der Unterhaltsschuldner im Ausland auf, sollen Kinder künftig ihren Unterhalt leichter einfordern können. Das ist das Ergebnis der "Haager Konferenz". 50 Staaten haben sich hier auf ein neues Übereinkommen verständigt, wonach Kinder bei der Durchsetzung ihrer Forderungen Unterstützung durch die Behörden der beteiligten Staaten erhalten.
Die vereinbarte Haager Unterhaltskonvention soll Kindern helfen, den Schuldner aufzuspüren, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären und nötigenfalls den Unterhalt zwangsweise zu erlangen. Dazu ist die Einrichtung Zentraler Behörden vorgesehen. Außerdem enthält das Abkommen Regelungen über das Verfahren zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche im Ausland sowie ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Grundlage des neuen Übereinkommens bildet ein seit rund 50 Jahren bestehendes und in der Praxis häufig angewandtes UN-Übereinkommen. Das neue Übereinkommen muss jetzt in den meisten beteiligten Staaten noch von den Parlamenten angenommen und umgesetzt werden, auch in Deutschland.
Die Einschaltung staatlicher Behörden ist notwendig, da die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen besonderen Schwierigkeiten begegnet. Oftmals ist der genaue Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt. Bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse und seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit müssen die Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt werden. Außerdem ist die zwangsweise Durchsetzung der Unterhaltsansprüche - z.B. im Wege der Klage - in einem fremden Staat schwer zu organisieren. Wegen all dieser Fragen kann sich ein deutsches Kind künftig an die deutsche Zentrale Behörde wenden. In Deutschland wird dies voraussichtlich das Bundesamt für Justiz in Bonn sein. Dieses spürt dann gemeinsam mit der ausländischen Zentralen Behörde den Schuldner auf und sorgt für die Durchsetzung des Kindesunterhalts vor Ort.
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Aktuelle Gesetzgebung:
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Güterrechtsreform ist auf den Weg gebracht
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Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist fast 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe - also dem Zugewinn - beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstands (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben.
Nunmehr liegt ein Gesetzesentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs vor. Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung bleibt auch künftig stark schematisiert, denn ein Güterstand muss einfach, klar und praktisch leicht handhabbar sein. Es soll jedoch in Zukunft noch besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zulasten des anderen Vermögenswerte beiseiteschafft. Zudem soll berücksichtigt werden, wenn in der Ehe Schulden aus der vorehelichen Zeit getilgt werden. Verschwinde ein Minus auf dem Konto, sei das schließlich auch ein wirtschaftlicher Erfolg.
Der Gesetzesentwurf wurde zwischenzeitlich den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Die Neuerungen im Einzelnen:
I. Reform des Güterrechts 1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert werden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.
Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nach geltendem Recht müsste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleich in Höhe von 15.000 EUR zahlen. Denn Thomas K. wird nach geltendem Recht so gestellt, als hätte er während der Ehe nur einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Dass er in Höhe von 30.000 EUR Schulden getilgt hat, bleibt unberücksichtigt. Thomas K. hat wirtschaftlich betrachtet jedoch ebenfalls ein Plus von 50.000 EUR erzielt. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine Berücksichtigung der Schulden vor. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags wird der tatsächliche Vermögenszuwachs zugrunde gelegt. Da beide gleich viel erwirtschaftet haben, muss Regina K. künftig keinen Ausgleichsbetrag an ihren Mann zahlen.
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseitegeschafft wird.
Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Franziska M. hat sich während der Ehe um die gemeinsamen Kinder gekümmert und ihren Mann in seinem Geschäft unterstützt. Sie hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 EUR an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstands durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil bestehen.
3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert.
Beispiel: Sabine K. ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann Rolf K. inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseitezuschaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.
Solchen Fällen soll ein Riegel vorgeschoben werden. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseiteschafft.
II. Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen noch so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht dafür derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als 3.000 EUR Guthaben sind. Das erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand. Außerdem wird Betreuern von einigen Kreditinstituten die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, Onlinebanking etc.) verwehrt, da sie im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren können, ob das Kontoguthaben unter oder über 3.000 EUR liegt.
Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor erkrankten Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Ihre Rente beträgt 2.000 EUR. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 EUR. Bei diesem Guthaben benötigt ihr Betreuer für jede alltägliche Überweisung/Auszahlung von ihrem Konto eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.
Dieser Verwaltungsaufwand ist unnötig und kann vermieden werden. Deshalb soll der Betreuer oder Vormund künftig über das Girokonto, das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind schon heute von der Genehmigungspflicht befreit.
Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.
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Geschiedenenunterhalt:
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Berücksichtigung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auch, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden werde. Die Abfindung diene dazu, diese vorgenannten Einkünfte möglichst lang angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen (OLG Hamm, 11 UF 84/06).
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Ehevertrag:
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Einschränkungen des Betreuungsunterhalts sind nicht schlechthin sittenwidrig
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Vereinbaren die Parteien in einem Ehevertrag, dass der Betreuungsunterhalt bereits entfallen soll, wenn das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat, ist das nicht schlechthin sittenwidrig.
Entscheidend seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Bei der Wirksamkeitskontrolle seien alle Umstände maßgebend, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen haben. Diese müssten daraufhin überprüft werden, ob eine einseitige, nicht gerechtfertigte Leistungsverteilung zu Lasten eines Ehegatten entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht zu beanstanden, da dieser nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehöre. Er könne daher ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Bedenken gegen diesen Ausschluss könnten sich nur aufgrund einer Gesamtnichtigkeit ergeben. Diese könne eingreifen, wenn der Betreuungsunterhalt ungerechtfertigt eingeschränkt worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Einsatz der Erwerbsobliegenheit mit dem sechsten Lebensjahr für sich genommen keine sittenwidrige Vereinbarung darstelle, zumal auch während der Ehezeit Abfindungsleistungen geflossen seien.
Hinweis: Der BGH ist in dieser Entscheidung auch auf zwei weitere Ausschlussgründe eingegangen:
Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit war hier gerechtfertigt, weil die Klägerin bereits durch einen Fahrradunfall vor der Ehe beeinträchtigt war. Durch einen Ehevertrag können auch teils vorhandene Risiken ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters und des Versorgungsausgleichs war ebenfalls unbedenklich, weil die Eheleute bei Abschluss des Ehevertrags davon ausgegangen waren, dass sie sich selbst im Alter angemessen unterhalten können.
(BGH, XII ZR 130/04)
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Haftungsrecht:
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Muss der Ehegatte für Schulden des anderen einstehen?
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Die mögliche Mithaftung für Schulden des anderen Ehepartners ist zunehmend Gegenstand familienrechtlicher Beratung. Vor der Ehe betrifft es die Beratung, durch Vertragsgestaltung die Schuldenhaftung für den anderen möglichst auszuschließen. Während der Ehe kann ein Ehegatte den anderen bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mitverpflichten. Bei Trennung und Scheidung befürchtet der "reiche" Partner, für neue Verbindlichkeiten des anderen einstehen zu müssen. Der folgende Beitrag behandelt einige Fälle zum Thema "Ehe und Schulden" und zeigt die Rechtslage in diesen Fällen auf. Da jedoch jeder Einzelfall unterschiedlich ist, kann eine spezielle Beratung hierdurch nicht ersetzt werden.
Fall 1: Der erheblich verschuldete Unternehmer U will F heiraten und keinen Ehevertrag schließen. Muss F für die Schulden des U haften?
Lösung: Nein. F muss für die Schulden des U auch künftig nicht einstehen. Das Vermögen der Eheleute wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig. Für Schulden vor oder während der Ehe haftet jeder Ehegatte allein mit seinem Vermögen.
Fall 2: Die Eheleute M und F trennen sich. Die arbeitslose F kauft viel Mode beim Versandhaus V, ohne die Ware vollständig zu zahlen. M zahlt keinen Unterhalt. Der Schuldenberg aus Sammelbestellungen liegt schon bei ca. 8.000 EUR. V verlangt nunmehr auch Zahlungen von M. Zu Recht?
Lösung: M muss nicht zahlen, da eine Mitverpflichtung gemäß § 1357 BGB ausscheidet. Denn diese Schlüsselgewalt gilt grundsätzlich nicht, wenn die Ehegatten endgültig getrennt leben. Dagegen bleibt sie bei einer vorübergehenden Trennung erhalten.
Fall 3: Eine Telefongesellschaft verlangt von den Eheleuten M und F als Gesamtschuldnern die Zahlung von Gebührenrechnungen in Höhe von 9.000 EUR für einen Zeitraum von rund drei Monaten, obwohl nur F allein den Vertrag abgeschlossen hat. Kann M die Zahlungen verweigern?
Lösung: Nein. Grundsätzlich werden beide Eheleute verpflichtet, weil ein Telefonversorgungsvertrag ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs einer Familie und keinen Luxus darstellt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der vertragsschließende Ehegatte im eigenen Namen oder als Vertreter auftritt.
Fall 4: Die Ehegatten F und M führen ein "Oder-Konto" (Guthaben: 4.000 EUR) bei der Bank B. Kurz vor der Trennung hebt F 3.000 EUR ab. M verlangt von F 1.000 EUR zurück. Zu Recht?
Lösung: Das Innenverhältnis der Eheleute richtet sich nach § 430 BGB. Danach hat jeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf den hälftigen Betrag des Bankguthabens. F hatte daher nur Anspruch auf 2.000 EUR und hat 1.000 EUR zuviel abgehoben. Daher kann M die 1.000 EUR zurückfordern.
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Eherecht:
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Auch nach einer kurzen Ehe kann ein Anspruch auf Witwengeld bestehen
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Auch die sehr kurze Dauer einer Ehe mit einem Beamten rechtfertigt nicht in jedem Fall die Annahme, dass sie vor allem aus Versorgungsgesichtspunkten geschlossen worden sei.
Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall der Frau eines Polizeibeamten, der 24 Tage nach der Hochzeit wegen eines Lungenkarzinoms verstorben war. Die Oberfinanzdirektion war der Ansicht, der Frau stehe in diesem Fall kein Anspruch auf Witwengeld zu. Habe die Ehe mit einem Beamten weniger als ein Jahr gedauert, würde gesetzlich vermutet, dass Hauptzweck der Eheschließung die Versorgung des Ehegatten gewesen sei ("Versorgungsehe"). Damit war die Frau nicht einverstanden. Sie und ihr Mann hätten bereits seit zehn Jahren zusammengelebt und eigentlich schon früher heiraten wollen. Die Hochzeit habe sich aus verschiedenen Gründen aber immer wieder verzögert. Als die schwere Krankheit bekannt geworden sei, sei es ihrer beider Wunsch gewesen, ihre Zusammengehörigkeit über den Tod hinaus zu dokumentieren.
Die Klage hatte Erfolg. Ein Anspruch auf Witwengeld, so die Richter, sei nach dem Beamtenversorgungsgesetz aufgrund der kurzen Ehedauer zwar in der Regel ausgeschlossen. Etwas anderes gelte aber, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gerade nicht in der Versorgung der Witwe zu sehen sei. Die Frau habe glaubhaft darlegen können, dass eine frühere Eheschließung geplant gewesen sei und warum sich diese immer wieder verzögert habe. Es fehlten auch typische Anhaltspunkte für eine sogenannte "Versorgungsehe". So sei der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht sehr groß gewesen und die Ehe sei erst nach einer jahrelangen, engen Beziehung geschlossen worden. Eine Gesamtschau aller Umstände spreche daher dafür, dass die Eheschließung nicht in erster Linie von dem Versorgungsgedanken, sondern mindestens in gleicher Weise von anderen höchstpersönlichen Erwägungen bestimmt gewesen sei (VG Koblenz, 6 K 1937/06.KO).
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Aufenthaltsbestimmung:
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Bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht dürfen Kinder auch ins europäische Ausland umgesiedelt werden
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Wechselt ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens.
Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Falle eines geschiedenen Ehepaars. Nach der Scheidung hatte die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder alleine übertragen bekommen. Die sonstige elterliche Sorge hatten beide Eltern gemeinsam inne. Ohne den Kindesvater zu fragen, übersiedelte die Mutter mit den Kindern zu ihrem heutigen Ehemann nach England. Der Vater verlangte daraufhin bei Gericht die Feststellung, dass die Übersiedlung widerrechtlich war, um nach dem Haager Kindesentführungsabkommen eine Rückführung der Kinder nach Deutschland zu erreichen.
Diese gerichtliche Feststellung versagte nun das OLG. Nach Ansicht der Richter sei die Übersiedlung nach England nicht widerrechtlich gewesen. Die Mutter habe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Dieses Recht betreffe die Bestimmung des Wohnorts und der Wohnung der Kinder. Beides könne sie ohne vorherige Einigung mit dem Kindesvater festlegen. So unterliege es keinem Zweifel, dass sie mit dem Kind den Wohnsitz von Süddeutschland nach Norddeutschland verlegen dürfe. Dann aber sei ihr auch ein Umzug von Deutschland nach England mit den Kindern gestattet. Die Übersiedlung in ein anderes Land der europäischen Gemeinschaft könne keinen anderen Regelungen unterliegen. Der Kindesvater genieße dort Freizügigkeit. Die Rechtssysteme und die dortigen Lebensverhältnisse seien nicht gravierend unterschiedlich. Dem Kindesvater sei die Wahrnehmung der übrigen Teilbereiche der elterlichen Personensorge, die er zusammen mit der Mutter ausübe, nicht unzumutbar durch die Übersiedlung erschwert. Er könne seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben (OLG Koblenz, 9 UF 450/07).
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Kindesunterhalt:
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Unterhaltsschuldner muss Kosten für neue Kinderzimmereinrichtung nicht übernehmen
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Der Unterhaltsschuldner muss die Kosten für eine neue Kinderzimmereinrichtung nicht übernehmen. Sie stellen keinen Sonderbedarf dar.
Hierauf wies das Kammergericht (KG) im Fall eines Vaters hin, der für eine neue Kinderzimmereinrichtung 2.557,33 EUR zahlen sollte. Bei dieser Forderung handele es sich nach Ansicht der Richter nicht um einen Sonderbedarf. Die Zahlungsklage wurde daher abgewiesen. Die Kosten für eine Kinderzimmereinrichtung seien kein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Bedarf. Es sei vielmehr geradezu typisch, dass die Kinderzimmereinrichtung der Entwicklung des Kindes angepasst werden müsse. So werde beispielsweise das Babybett durch ein Kinderbett ersetzt, welches regelmäßig dann durch ein größeres Jugendbett ausgetauscht werde. Ähnliches gelte für Tisch und Stuhl. Die Kosten für sonstige Einrichtungsgegenstände, wie Gardinen, Teppich, Schrank etc. seien typischerweise Kosten, die in den Pauschalen der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten seien. Diese Sätze würden nicht nur einen anteiligen Wohnbedarf, sondern auch einen Einrichtungsbedarf umfassen. Soweit neue Einrichtungsgegenstände benötigt würden, müssten aus dem laufenden Unterhalt Rücklagen gebildet werden (KG, 13 UF 46/06).
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Umgangsrecht:
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Nicht sorgeberechtigter Elternteil hat Anspruch auf Ferienregelung
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Zum Umgangsrecht gehört bei einem knapp fünf Jahre alten Kind auch eine Ferienregelung, die es ihm und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht, einen längeren Zeitraum zusammen zu sein.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einem Vater recht, der mit seinem Sohn eine 14-tägige Italienreise unternehmen wollte. Der Sohn lebte bei der Mutter, die alleinige Inhaberin des Sorgerechts war. Diese war gegen die Reise und hielt das Besuchsrecht im Zwei-Wochen-Rhythmus für ausreichend.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Ferienaufenthalt mit dem Vater grundsätzlich dem Kindeswohl diene. Auf diese Weise würde die Beziehung zu dem nicht betreuenden Elternteil verfestigt und auf eine der Normalität entsprechende Grundlage gestellt. Eine solche Ferienregelung könne auch eine Auslandsreise umfassen. Das gelte umso mehr, wenn es darum gehe, das Kind in den Kreis der dort lebenden Verwandten einzuführen. Sofern diese teilweise ebenfalls deutsch sprechen würden, sei eine Vereinsamung nicht zu erwarten. Zudem spreche nichts dafür, dass das Kind am Urlaubsort unerträgliche Verhältnisse vorfinden werde (OLG Frankfurt a.M., 2 UF 361/06).
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Kindesunterhalt:
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Die Kosten für eine neue Brille begründen keinen Sonderbedarf
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Der für eine neue Brille anfallende Eigenanteil der Krankenversicherung begründet keinen vom Unterhaltsschuldner gesondert zu zahlenden Sonderbedarf.
Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin. Die Richter machten deutlich, dass ein Sonderbedarf nur gegeben sei, wenn es sich um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf handele. Unregelmäßig sei der Bedarf nur, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden könne. Wann ein in diesem Sinne unregelmäßiger Bedarf zugleich außergewöhnlich hoch sei, lasse sich nicht nach allgemein gültigen Maßstäben festlegen. Es komme insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier müssten die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, der Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie der Anlass und der Umfang der besonderen Aufwendungen berücksichtigt werden. Letztlich richte sich die Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch sei, danach, ob bei einer Gesamtbetrachtung dem Berechtigten zugemutet werden könne, den Bedarf selbst zu tragen. Im vorliegenden Fall stelle nach diesen Voraussetzungen der Eigenanteil für die Brille keinen Sonderbedarf dar. Die Kosten seien vorhersehbar gewesen. Da das Kind eine Brille benötige, sei absehbar gewesen, dass wegen des Wachstums und einer Veränderung der Sehstärke in unregelmäßigen Abständen eine neue Brille erforderlich sei. Zudem handele es sich bei dem Eigenkostenanteil auch nicht um einen außergewöhnlichen hohen Bedarf. Dieser könne ohne besondere Anstrengungen aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden (KG, 13 UF 46/06).
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Ehescheidung:
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Eigenmächtige Wegnahme von Hausratsgegenständen nach Trennung muss rückgängig gemacht werden
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Nimmt ein Ehegatte nach der Trennung eigenmächtig Hausratsgegenstände an sich, muss er dem anderen Ehegatten wieder Mitbesitz einräumen.
Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines getrennt lebenden Ehepaars klar. Nach der Trennung der Eheleute entnahm die Ehefrau verschiedene Hausratsgegenstände aus der vormals ehelichen Wohnung, um sie in ihrer eigenen Wohnung zu verwenden. Der Ehemann hat vor dem Familiengericht einen Anspruch wegen Besitzentziehung geltend gemacht. Der Ehefrau ist aufgegeben worden, dem Ehemann wieder Mitbesitz an den Hausratsgegenständen einzuräumen.
Das OLG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes wegen verbotener Eigenmacht nicht voraussetze, dass ein Hausratsverteilungsverfahren anhängig gemacht werden müsse. Bei der eigenmächtigen Entfernung von Hausratsgegenständen durch einen Ehegatten bestehe zunächst ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Wiedereinräumung des Besitzes. Grund dafür sei, dass die besitzrechtlichen Vorschriften einen schnellen Besitzschutz erstreben, während das Hausratsteilungsverfahren auf eine ausgewogene Verteilung des Hausrats nach Billigkeit ausgerichtet sei (OLG Koblenz, 9 UF 82/07).
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Kindesunterhalt:
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Kein Mehrbedarf für Kindergartenbeitrag
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Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig im geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) seien die Kindergartenkosten zwar Bedarf des Kindes, soweit der Besuch in seinem sozialpädagogischen Interesse liege. Diese Kosten seien allerdings schon in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Sie seien deswegen kein Mehrbedarf des Kindes. Dies gelte bereits für den Tabellenbetrag der 1. Einkommensgruppe. Das Kind könne daher vom Unterhaltspflichtigen neben dem Tabellenunterhalt keine weiteren Zahlungen für den Kindergartenbetrag verlangen (BGH, XII ZR 158/04).
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Aktuelle Gesetzgebung:
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Das familienrechtliche Verfahren soll reformiert werden
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Das Bundeskabinett hat eine grundlegende Reform familienrechtlicher Verfahren beschlossen. Darüber hinaus soll das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuung, Unterbringung, Nachlass, Register, Freiheitsentziehung) neu geregelt werden. Das Gesetzesvorhaben soll Mitte 2009 in Kraft treten.
I. Reform des familiengerichtlichen Verfahrens Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen soll erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt werden. So sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:
Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht müssen vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Beiden Elternteilen soll der Umgang mit dem Kind auch während eines anhängigen Verfahrens möglich sein, damit die Beziehung nicht leidet. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren (2005: im Schnitt 6,8 Monate) soll verkürzt werden. Einvernehmliche Lösungen der Eltern werden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.
Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Erste Priorität soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben. Gelingt dies nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Gerade in Fragen des Umgangsrechts muss schnell entschieden werden, damit der Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil aufrechterhalten wird und die Beziehung keinen Schaden nimmt.
In Fällen von Kindeswohlgefährdung soll das Gericht früher als bisher eingeschaltet werden können. Es soll mit den Eltern ein sogenanntes "Hilfegespräch" führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann. Auch diese Fälle müssen im Interesse der Kinder vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.
Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes sollen verstärkt werden. In schwierigen Fällen soll das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt werden. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung - etwa durch Gespräche mit den Eltern - beitragen.
Weiterhin soll die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren erweitert werden. Pflegepersonen - z.B. Pflegeeltern - sollen künftig in allen das Kind betreffenden Verfahren hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.
Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen soll schneller und effektiver werden. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen sollen nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt werden. Diese können - anders als Zwangsmittel - auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Anders beim Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt - also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.
Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.
Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit können künftig alle Streitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von einem Gericht entschieden werden. Derzeit sind die Familiengerichte zwar für Scheidungsverfahren, Unterhaltsfragen und Streitigkeiten aus ehelichem Güterrecht zuständig. Zahlreiche vermögensrechtliche Streitigkeiten, die für die Unterhaltspflicht oder den Zugewinnausgleich bedeutsam sind, fallen aber in die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte. Typische Fälle sind Streitigkeiten über den Ausgleich untereinander, wenn ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen in Anspruch genommen wird, oder die Frage der Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung die Wohnung allein weiter nutzt.
II. Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz soll durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und - soweit möglich - einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt werden.
Die neue Verfahrensordnung soll erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten beschreiben und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sichern.
Zudem soll das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu strukturiert und effizienter gestaltet werden. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, soll die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet werden. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht soll durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ersetzt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nach dem Gesetzesentwurf zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser soll dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt.
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Unterhalt:
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Welche Belege kann der Unterhaltsgläubiger bei seinem Auskunftsanspruch fordern?
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Neben dem Anspruch auf Auskunft kann der Unterhaltsberechtigte auch die Vorlage von Belegen fordern. Der Anspruch auf Vorlage von Belegen erstreckt sich nur auf die Einkünfte, nicht jedoch auf das Vermögen. Die folgende Übersicht zeigt daher, worauf sich der Beleganspruch erstreckt:
Vorzulegen sind bei Nichtselbstständigen:
monatliche Verdienstbescheinigungen
Steuerbescheid nebst Steuererklärung,
Arbeits- oder Dienstvertrag.
Rentner müssen die letzte Rentenanpassungsmitteilung vorlegen.
Selbstständige müssen Folgendes vorlegen:
Bilanzen,
Gewinn- und Verlustrechnungen,
Einnahme-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG,
Steuerbescheid nebst Steuererklärung mit sämtlichen Anlagen,
Belege über den Bestand sowie
Belege über Entwicklung des Kapitalkontos und über die Höhe getätigter Entnahmen,
Umsatzsteuerbescheid und Umsatzsteuererklärungen (str.)
sowie einzelne Sachkonten der Buchführung. Hinweis: Am sichersten lassen sich die Einkünfte bei einem Selbstständigen aus einer Bilanz/Überschussrechnung entnehmen, die jährlich aufgestellt werden muss. Darin sind nur die Bestandskonten, bezogen auf den Bilanzstichtag, zusammengestellt.
Der Gläubiger kann insoweit die Vorlage der Originale verlangen (str.) und sich davon Abschriften oder Fotokopien fertigen.
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Ausbildungsunterhalt:
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Besteht eine Unterhaltspflicht bei mehreren Ausbildungen?
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Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine Ausbildung zu finanzieren. Problematisch können die Fälle sein, in denen die Eltern den Kindern bereits eine Ausbildung finanziert haben. Bei der Frage, ob sie daher auch noch eine Zweitausbildung finanzieren müssen, ist zwischen einer Weiterbildung und einer fachfremden Zweitausbildung zu unterscheiden:
Weiterbildung: Ein Anspruch auf Finanzierung eines zusätzlichen Ausbildungsgangs kann grundsätzlich nur bestehen, wenn die Einheitlichkeit der Ausbildung bei einer Gesamtbetrachtung von Erst- und Zweitausbildung gewährleistet ist. Eine fachbezogene Weiterbildung gehört daher zur angemessenen Ausbildung. Bei Fällen wie "Schule-Lehre (Volontariat)-Studium" wird als Kriterium ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang gefordert. Zeitlicher Zusammenhang: Der zeitliche Zusammenhang wird abgelehnt, wenn ein erlernter Beruf zunächst ausgeübt wurde, obwohl mit dem Studium hätte begonnen werden können. Dasselbe gilt, wenn zwei oder mehr Jahre verstrichen sind. Fachlicher Zusammenhang: Die Gerichte haben einen fachlichen Zusammenhang bejaht bei Banklehre und Jurastudium, Banklehre und BWL, kaufmännischer Lehre und BWL/VWL, Bauzeichner und Architektur, Landwirtschaftslehre und Agrarstudium, Zimmerergeselle und Fachhochschule Baubetrieb sowie für Tischlerlehre und dem Studium von Produktdesign. Verneint wurde der fachliche Zusammenhang bei Industriekaufmann und Medizin, Industriekaufmann und Maschinenbau, Speditionskaufmann und Jura, Europasekretärin und VWL, Apothekenhelferin und Kosmetikerin, Bürogehilfin und Informatikstudium.
Fachfremde Zweitausbildung: Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine fachfremde Zweitausbildung, da die Eltern mit der ersten Ausbildung ihre gesetzlichen Pflichten bereits erfüllt haben. Daher müssen die Sorgeberechtigten grundsätzlich keine völlige berufliche Neuorientierung finanzieren.
In gewissen Ausnahmefällen besteht eine Unterhaltspflicht auch im Fall der Zweitausbildung:
Ein Studium muss finanziert werden, wenn das Kind nach dem Scheitern auf dem Gymnasium zunächst eine Lehre absolviert und sich die Eltern einig waren, dass es anschließend auf dem zweiten Bildungsweg das Abitur nachholt und studieren soll.
Die erste Ausbildung beruhte auf deutlicher Fehleinschätzung durch die Eltern.
Die Eltern haben das Kind gegen seinen Willen in eine ungeeignete Ausbildung gedrängt.
Die falsche Berufswahl wurde frühzeitig erkannt, die Eltern haben das Kind aber gleichwohl auf einen Abschluss gedrängt.
Das Kind hat sich zunächst für einen nicht neigungs- und ausbildungsgerechten Beruf entschieden, weil die Eltern die Finanzierung einer anderen Ausbildung verweigerten.
Schulversagen wegen gestörter häuslicher Verhältnisse (Beweislast beim Kind!).
Der zunächst erlernte Beruf bietet keine Lebensgrundlage, und dies war nicht vorhersehbar.
Wirtschaftlich zumutbarer Ausbildungswechsel, der auf sachlichen Gründen beruht.
Die Erstausbildung musste aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden (z.B. Ausbildung zum medizinischen Bademeister/Physiotherapeuten und nachträglich auftretende Allergie gegen die Inhaltsstoffe der verwendeten Salben etc.).
Wie zuvor, jedoch konnte die Lehre noch abgeschlossen werden. Hier sollte zunächst versucht werden, eine staatlich finanzierte Umschulung in einen gleichwertigen Beruf in Anspruch zu nehmen.
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Betreuungsrecht:
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Vorsorgevollmachten können registriert werden
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Ab sofort können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen.
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