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Testament: Testament mit herausgeschnittenem Text
Pflichtteilsrecht: Die lebzeitige Übertragung eines Wohnanwesens muss nicht zur Ausgleichspflicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten führen
Pflichtteil: Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten?
Testament: Zwei datumsgleiche Testamente - welches gilt?
Formfragen: So errichten Sie ein öffentliches Testament fehlerfrei
Testamentsvollstreckung: Wichtige Gründe für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
Erbausschlagung: Es kommt auf die Formulierung an
Ehegatten: Was ist ein "Berliner Testament"?
Arbeitsrechtliche Ansprüche: Sind Abfindungen vererblich?
Formfragen: Was Sie bei der Errichtung eines privaten Testaments beachten müssen
Pflichtteilsrecht: Keine Rückkehr in den "Erbenstand" durch Rückzahlung des Pflichtteils
Minderjährige: Voraussetzungen für eine wirksame Ausschlagung eines Minderjährigen
Pflichtteilsrecht: Unterschlagung berechtigt nicht zum Entzug des Pflichtteils
Testament: Der Widerruf des Widerrufs eines Testaments
Erbschaftsteuer: Erweiterte Meldepflicht der Banken im Todesfall
Erbausschlagung: Darf ein Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft ausschlagen?
Pflichtteilsrecht: Fristen müssen beachtet werden
Testament: Letztwillige Verfügung auf der Zettelrückseite
Testamentsauslegung: Nichtehelicher Sohn des verstorbenen Ehemanns als Erbe
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Wie können die Partner wirksam testieren?


Testament:

Testament mit herausgeschnittenem Text
 

Wird ein Erbscheinsantrag auf ein Testament gestützt, das ersichtlich unvollständig ist, da aus der Urkunde ein Teil des Texts herausgeschnitten wurde, ist zu prüfen, ob sich der fehlende Teil rekonstruieren lässt. Der fehlende Textbestandteil ist nur unerheblich, wenn sich feststellen lässt, dass der Teil vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung ausgeschnitten wurde. Nur dann ist regelmäßig von einem teilweisen Widerruf auszugehen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Geschwister. Diese hatten nach dem Tod ihrer Tante bei Gericht einen Erbschein beantragt, der sie jeweils zur Hälfte als Erben ausweisen sollte. Dazu hatten sie ein handschriftliches Testament der Tante vorgelegt. Dieses war jedoch teilweise unvollständig. Im Umfang von etwas mehr als einer Zeile war ein Teil des Blatts herausgeschnitten.

Das OLG wies den Erbscheinsantrag ab. Zwar liege ein formwirksames Testament vor. Die Richter hielten es jedoch für zweifelhaft, dass die beiden Geschwister zu alleinigen Erben eingesetzt wurden. Wegen der Ausschneidung sei es nämlich unklar, ob der Text des Testaments in seinem jetzigen Zustand den tatsächlichen Willen der Tante vollständig und zutreffend wiedergebe. So sei es möglich, dass der ausgeschnittene Teil die Erbenstellung der Geschwister eingeschränkt oder einen weiteren Erben enthalten habe. Auch sei unklar, wer den Text ausgeschnitten habe. Diese Zweifel seien nur irrelevant, wenn nachweislich der Erblasser oder eine vom ihm beauftragte Person die Ausschneidung vorgenommen habe. Dies hätten die beiden Geschwister aber nicht nachweisen können (OLG Hamm, 15 W 331/06).



Pflichtteilsrecht:

Die lebzeitige Übertragung eines Wohnanwesens muss nicht zur Ausgleichspflicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten führen
 

Die Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach dem Tod der Eltern nur Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der "bedachte" Sprössling im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens entsprach.

Das zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschiedener Fall, in dem die Klage einer enttäuschten Tochter gegen ihren Bruder auf Pflichtteilsergänzung abgewiesen wurde. Noch zu Lebzeiten hatte der Vater das Hausgrundstück auf den Sohn überschrieben. In dem Vertrag war ein sogenanntes Leibgeding vereinbart, das ein Wohnungsrecht des Vaters, Pflegeleistungen des Sohnes und eine dauernde Last (also Zahlungsverpflichtung) von monatlich rund 300 EUR umfasste. Außerdem verpflichtete sich der Sohn, die Beerdigungskosten zu übernehmen und das Grab zu pflegen. Als der Vater verstarb fühlte sich die Tochter zu kurz gekommen und verlangte von ihrem Bruder Pflichtteilsergänzung. Das Grundstück war ihrer Meinung nach 260.000 EUR wert, während man die übernommenen Pflichten nur mit 25.000 EUR bewerten könne. Also seien dem Bruder 235.000 EUR geschenkt worden, wovon sie nun ein Viertel zu beanspruchen habe.

Das sah das OLG anders. Es bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg. Das war - beraten durch einen Sachverständigen - nur zu einem Verkehrswert des Grundstücks von 101.000 EUR gekommen. Ein Mehrwert gegenüber den Vertragspflichten des Beklagten bestehe aber nicht. Denn unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters seien das Wohnungsrecht mit 42.000 EUR, die dauernde Last mit 33.000 EUR und die Pflegeverpflichtung mit 14.000 EUR zu bewerten. Hinzu kämen die mit rund 12.000 EUR einzuschätzenden Kosten von Beerdigung und Grabpflege. Leistung und Gegenleistungen hielten sich damit exakt die Waage, sodass es an einer Schenkung fehle (LG Coburg, 14 O 522/06; OLG Bamberg, 6 U 44/07).



Pflichtteil:

Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten?
 

Bei einer "Enterbung" muss der Betroffene nicht unbedingt leer ausgehen. Er kann ggf. seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge, steht auch seinen Eltern neben dem Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu. Lebende Kinder des Erblassers schließen ihre eigenen Abkömmlinge, also die Enkel des Erblassers, aus (Repräsentationsprinzip).

Selbst wenn der Erblasser ein Testament hinterlässt, ist bei der Berechnung des Pflichtteils von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen. Danach erbt der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft 1/2 Anteil und seine Kinder zusammen einen weiteren 1/2 Anteil, zwei Kinder erben also jeweils 1/4 des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt somit 1/4, derjenige der beiden Kinder jeweils 1/8. Der Pflichtteil ist das Produkt aus Pflichtteilsquote und pflichtteilsrelevantem Nachlass.

Hinweis: Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Betriebsvermögen, kann die Auszahlung des Pflichtteils zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Erben führen. Der Erblasser sollte daher das Pflichtteilsrisiko durch letztwillige Verfügung begrenzen. Hierzu ist jedoch eine eingehende Beratung erforderlich.



Testament:

Zwei datumsgleiche Testamente - welches gilt?
 

Zwei mit dem gleichen Datum versehene Testamente gelten als gleichzeitig errichtet, wenn nicht geklärt werden kann, welches Testament später errichtet wurde.

Mit dieser Entscheidung äußerte sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) zu der Frage, welche Folgen zwei datumsgleiche Testamente auslösen. In dem betreffenden Fall hatte der schwer alkoholkranke Erblasser unter demselben Datum zwei Testamente mit unterschiedlichen Inhalten verfasst. Unter den Erben kam es daraufhin zum Streit, wer nun Erbe geworden sei.

Das BayObLG wies darauf hin, dass es vorliegend auf die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers wegen seiner Alkoholerkrankung nicht ankomme. Könne bei zwei mit dem gleichen Datum versehenen Testamenten nicht geklärt werden, welches Testament später errichtet wurde, gelte die gesetzliche Erbfolge. Soweit die beiden Testamente inhaltlich widersprüchliche Anordnungen enthielten, würden sie sich gegenseitig aufheben (BayObLG, 1 Z BR 49/04).



Formfragen:

So errichten Sie ein öffentliches Testament fehlerfrei
 

Ein öffentliches Testament kann auf verschiedene Weise errichtet werden. Die folgende Übersicht zeigt diese und weitere Besonderheiten auf:

  • Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet, was den Vorteil einer fachkundigen Beratung für den Erblasser hat. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass der Notar eine Niederschrift über den vom Erblasser erklärten letzten Willen anfertigt, diese sodann dem Erblasser vorliest, der sie genehmigt und unterschreibt.

  • Das öffentliche Testament kann auch durch Übergabe einer offenen oder einer verschlossenen Schrift an den Notar errichtet werden. Hierbei gilt Folgendes:

    • Diese Schrift muss jeweils mit der Erklärung des Erblassers verbunden sein, dass darin sein letzter Wille niedergelegt ist.

    • Dabei muss das übergebene Schriftstück, anders als beim privaten Testament, nicht eigenhändig geschrieben sein.

    • Es kann sogar von einem Dritten stammen, beispielsweise vom Anwalt, der den Erblasser beraten hat.

    • Der Notar muss den Inhalt einer offenen Schrift prüfen und den Erblasser gegebenenfalls belehren, so dass auch hier eine fachmännische Beratung gewährleistet ist. Dies ist bei Übergabe einer verschlossenen Schrift zwangsläufig ausgeschlossen. Klärt der Erblasser den Notar allerdings über den Inhalt auf, kann dieser ihn auf etwaige Fehler hinweisen. In beiden Fällen hält der Notar in einer Niederschrift die Übergabe der Schrift fest. Gleichzeitig protokolliert er die Erklärung des Erblassers, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält.

Die Errichtung eines öffentlichen Testaments verursacht zwar Notargebühren. Sie gibt dem Erblasser jedoch erheblich mehr Rechtssicherheit. Dies betrifft nicht zuletzt den Gesichtspunkt der Testierfähigkeit. Benachteiligte Erben oder gar gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossene Verwandte versuchen das Testament häufig mit der Behauptung anzugreifen, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wegen schwerer Krankheit oder eines hohen Alters gar nicht testierfähig gewesen. Diesem Einwand wird durch das vor dem Notar errichtete Testament zwar nicht grundsätzlich der Boden entzogen. Der Notar prüft aber im Rahmen seiner Möglichkeiten die Testierfähigkeit des Erblassers und stellt diese, wenn gegeben, in der Urkunde ausdrücklich fest. Damit entscheidet zwar nicht der Notar endgültig über die Testierfähigkeit, die gegenteilige Behauptung zu kurz gekommener Erben ist aber praktisch aussichtslos.



Testamentsvollstreckung:

Wichtige Gründe für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
 

Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Entlassung des Testamentsvollstreckers immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetze. Als wichtiger Grund gelte z.B.:

  • eine grobe Pflichtverletzung,

  • die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wobei sich die Unfähigkeit auch aus einer Untätigkeit ergeben kann, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen,

  • Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers,

  • grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben,

  • die ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Miterben und dergleichen.

Aus dem Gesetzeswortlaut folge zudem, dass die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nicht abschließend sind. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein wichtiger Grund nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraussetze. Er liege auch vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde (OLG Hamm, 15 W 277/06).



Erbausschlagung:

Es kommt auf die Formulierung an
 

Wer bei scheinbar überschuldetem Nachlass die Ausschlagung der Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund ("aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin") und ungeachtet der Höhe (gleichgültig "wie hoch mein Erbteil ist") erklärt, kann im Falle nachträglich sich erweisender Werthaltigkeit des Nachlasses seine Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe sich seinerzeit über den Nachlasswert geirrt.

Mit dieser Begründung verweigerte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erteilung eines Erbscheins an eine Frau. Diese hatte die Erbschaft ausgeschlagen, weil nach dem Bericht des Nachlasspflegers der Nachlass überschuldet sein sollte. Später stellte sich heraus, dass der Bericht unzutreffend war, weil der Nachlasspfleger eine hohe Forderung vergessen hatte.

Das OLG machte deutlich, dass der in der Erbausschlagung enthaltene Passus "gleichgültig, wie hoch mein Erbteil ist" nur in einer Weise verstanden werden könne. Es könne nur gemeint sein, dass die Erbausschlagung unabhängig vom Wert des Nachlasses erfolgt sei. Die Frau könne sich daher nicht darauf berufen, dass sie erst nach der Ausschlagung vom tatsächlichen Wert der Erbschaft erfahren habe. Hätte sie die Ausschlagung von der Höhe des Nachlasses abhängig machen wollen, hätte sie die Ausschlagung anders formulieren müssen (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 193/04).



Ehegatten:

Was ist ein "Berliner Testament"?
 

Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Ehegattentestamente gelten folgende Regelungen:

  • Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Es reicht, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und beide die Erklärung mit eigener Hand unterschreiben.

  • Die Ehegatten sollten das Schriftstück mit Ort und Datum versehen.

  • Das Ehegattentestament kann in öffentlicher Form vor dem Notar errichtet werden. Die Bindungswirkung tritt erst mit dem Tod des ersten Ehepartners ein. Sie gilt nur für die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen. Das sind solche, die der eine Partner nur deshalb getroffen hat, weil auch der andere in bestimmter Weise verfügt hat. Wortlaut bzw. Auslegung des Testaments müssen ergeben, dass die Verfügungen des einen Partners von denen des anderen abhängig sind.

  • Häufigster Anwendungsfall für wechselbezügliche Verfügungen ist das Berliner Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Längerlebenden einsetzen. Das gemeinschaftliche Testament kann aber auch Anordnungen enthalten, die für die Überlebenden nicht bindend sind.

  • Zu Lebzeiten entfaltet das Ehegattentestament noch keine Bindungswirkung. An die Änderung oder den Widerruf bestehen aber strenge Anforderungen. Ein Widerruf ist möglich durch gemeinschaftliches Widerruftestament, Erbvertrag, gemeinschaftliche Rücknahme aus amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts oder Vernichtung der Testamenturkunde.

  • Will einer der Ehepartner das Ehegattentestament widerrufen, muss der Widerruf in notariell beurkundeter Erklärung dem anderen zugestellt werden.

  • Nach dem Tod des Erstversterbenden ist grundsätzlich kein Widerruf mehr möglich. Heiratet also der Überlebende erneut, kann er das Testament nicht mehr zu Gunsten des neuen Ehepartners ändern.

  • Die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen entfällt, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt oder das Testament anficht. Dazu muss ein Grund vorliegen, wie z.B. die Wiederheirat. Daher ist das Anfechtungsrecht oft ausgeschlossen.

  • Die Bindungswirkung des Ehegattentestaments hindert den Längerlebenden nicht an lebzeitigen Verfügungen. Er kann sein Vermögen verkaufen oder zum Teil verschenken.



Arbeitsrechtliche Ansprüche:

Sind Abfindungen vererblich?
 

Grundsätzlich sind arbeitsrechtliche Rechtspositionen höchst persönlicher Natur und daher nicht vererblich. So kann z.B. ein Arbeitsplatz nicht vererbt werden. Anders kann es aber bei finanziellen Forderungen des Arbeitnehmers sein. Die folgenden beiden Beispiele zeigen, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche aus Abfindungsvergleichen vererblich sind.

Beispiel 1: Arbeitgeber (A) kündigte dem Arbeitnehmer (AN) zum 31.12.06. Im Kündigungsschutzprozess schlossen sie einen Vergleich, in dem sich A verpflichtete 10.000 EUR an AN als Abfindung zu zahlen. Die Abfindung sollte erst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. AN verstarb am 23.11.06. Sein Erbe verlangt von A die 10.000 EUR. Zu Recht?

Lösung: Der Erbe hat Anspruch auf den Abfindungsbetrag. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 2 AZR 250/02) bestätigt den allgemeinen Grundsatz, dass schuldrechtliche Ansprüche i.d.R. bereits mit Abschluss des Rechtsgeschäfts entstehen, das die vertraglichen Beziehungen der Beteiligten regelt. Es bekräftigt auch die nach h.M. in der Literatur für den Regelfall vertretene Rechtsfolge, dass der Abfindungsanspruch prinzipiell auf die Erben übergeht. Es sei nach allgemeiner Ansicht unerheblich, wenn der AN den vereinbarten Auflösungszeitraum nicht mehr erlebe. Allerdings könne der Abfindungsanspruch gefährdet sein, wenn die Vereinbarung der Parteien gerade festgelegt hätte, dass der Abfindungsanspruch davon abhängig sei, dass der AN das Ende des Arbeitsverhältnisses erlebe. Im Übrigen sei die durch Auslegung zu ermittelnde Interessenlage der Parteien entscheidend. Das BAG sieht hier insbesondere zwei Gründe für die Vererblichkeit des Zahlungsanspruchs aus dem Prozessvergleich:

  • Der Abfindungsbetrag ist eine Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

  • Der Vergleich fixiert den Beendigungszeitpunkt als Zeitpunkt, zu dem der Anspruch "fällig" wird. Daher war der Anspruch mit dem Abfindungsvergleich entstanden und kann nicht mehr untergehen.

Beispiel 2: A kündigte dem AN betriebsbedingt mit Schreiben vom 13.10.06 zum 30.4.07. AN nahm nach Maßgabe des § 1a KSchG die von A angebotene Abfindung von 10.000 EUR an und erhob folglich keine Kündigungsschutzklage. Der AN verstarb bereits am 22.4.07. Er wurde von seinen Eltern beerbt. Diese verlangten von A den Abfindungsbetrag, der ihnen als gesetzliche Erben zustehe. Zu Recht?

Lösung: Die Erben haben keinen Anspruch gegen A, da dieser nicht auf sie übergegangen ist. Denn der Abfindungsbetrag kam erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also mit Ablauf der Kündigungsfrist zur Entstehung. Da AN vor diesem Zeitpunkt verstorben sei, wurde der Anspruch nicht vererblich und konnte daher auch nicht von den Erben beansprucht werden. Der A habe auch gegenüber AN keine Pflicht gehabt, auf diese Besonderheit hinzuweisen (BAG, 2 AZR 45/06).

Die Fälle unterscheiden sich wie folgt: Im Beispiel 1 - vor Einführung des § 1a KSchG - war der Abfindungsanspruch bereits entstanden und damit vererblich. Nur der Fälligkeitspunkt lag in der Zukunft. Im Beispiel 2 - nach Einführung des § 1a KSchG - entstand der Anspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und war nicht vererblich, da AN vor der Entstehung verstarb.



Formfragen:

Was Sie bei der Errichtung eines privaten Testaments beachten müssen
 

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, muss sich an die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegebenen Formen halten. Eine Möglichkeit ist dabei, ein privates Testament zu verfassen (§ 1937 BGB). Die folgende Übersicht zeigt, auf welche formellen Punkte dabei geachtet werden muss. Bei den inhaltlichen Fragen empfiehlt es sich, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

  • Unabdingbares Formerfordernis für ein eigenhändiges Testament ist, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut eigenhändig schreibt und den Text unterschreibt.

  • Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist ungültig.

  • Ort und Zeitpunkt müssen zwar nicht angegeben werden. Diese Angaben sollten aber stets aufgenommen werden. Denn dadurch kann bei einer späteren Abänderung des Testaments der letzte vom vorletzten Willen unterschieden werden.

  • Zum Nachweis der Urheberschaft sollte das Testament mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden, auch wenn der Vorname oder die Familienstellung, z.B. Euer Vater, genügt.

  • Die Unterschrift muss am Ende des Texts stehen, um diesen räumlich ganz abzudecken.

  • Mehrseitige Testamente sollten auf jeder Seite paraphiert werden. Werden Nachträge eingefügt, sollten diese immer gesondert unterzeichnet werden.

  • Streichungen sollten vermieden werden, weil sie den Beweiswert des Testaments mindern und Streit über den Urheber der Streichung auslösen können. Der Erblasser sollte jede Änderung stets in einem neuen formgerechten Testament vornehmen und die Abweichung vom Grundtestament deutlich machen, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden.

  • Testamente, die der Erblasser ergänzen möchte, sollte er besser durch ein neu verfasstes Testament ersetzen und das alte Testament vernichten. So kann er spätere Spekulationen über das Motiv der Änderung und sich hieraus eventuell ergebende Streitigkeiten vermeiden.

  • Der Erblasser kann das Testament verwahren, wo er will. Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Damit wird gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht, verfälscht oder unterdrückt wird. Zudem stellt die amtliche Verwahrung sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird.



Pflichtteilsrecht:

Keine Rückkehr in den "Erbenstand" durch Rückzahlung des Pflichtteils
 

Hat ein ursprünglich als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil gefordert und erhalten, diesen später aber an den überlebenden Elternteil zurückgezahlt, kann er gleichwohl nicht mehr Schlusserbe werden.

Aus diesem Grund wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Antrag eines Erben auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Zwar hatte dieser seinen Pflichtteil nach dem Tod des Vaters an die Mutter zurückgezahlt. Diese hatte ihm auch handschriftlich bestätigt, dass er jetzt weiter so zu behandeln sei, als hätte er niemals einen Pflichtteil beansprucht und erhalten.

Dies alles ließ das BayObLG jedoch nicht ausreichen. Eine Wiedereinsetzung in den "Erbenstand" durch die Rückzahlung des Pflichtteils sei schon aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die durch den Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils ausgelöste Rechtswirkung könne nicht wieder beseitigt werden. Zweck der Regelung sei es nämlich, klare Verhältnisse zu schaffen. Der den Pflichtteil zurückzahlende Erbe hätte andernfalls den Vorteil, seine Entscheidung rückgängig machen zu können, wenn er nach Jahren zu der Einschätzung käme, dass er mit dem Erbteil nach dem überlebenden Ehegatten besser stünde als mit den Pflichtteilen nach beiden Todesfällen. Die Möglichkeit, in dieser Weise zu spekulieren, müsse geradezu als Einladung wirken, den Pflichtteil zunächst einmal geltend zu machen, da sich die Folge dieser Entscheidung später immer noch beseitigen ließe. Dies müsse verhindert werden (BayObLG, 1Z BR 134/02).



Minderjährige:

Voraussetzungen für eine wirksame Ausschlagung eines Minderjährigen
 

Soll die Erbschaft eines Minderjährigen ausgeschlagen werden, muss grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden.

Auf die Genehmigung kann jedoch nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg in dem Fall verzichtet werden, dass die Erbschaft dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines vertretungsberechtigten Elternteils zugefallen ist. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter darauf hin, dass die gesetzlich vorgesehene Genehmigungspflicht der Wahrung der Vermögensinteressen des Kindes diene. Dabei sehe die Genehmigungsbedürftigkeit der Rechtsgeschäfte für das Kind folgende Systematik vor:

  • Grundsatz: Die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie der Verzicht auf einen Pflichtteil bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung.

  • Ausnahme: Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Anfall an den Minderjährigen erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt.

    Grund: Hat der Elternteil, der das Kind (gemeinsam mit dem anderen Elternteil) vertritt, das Erbe ausgeschlagen, ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass der Anfall auch für das Kind nachteilig ist oder sonst ein guter Grund für die Nichtannahme der Erbschaft vorliegt.

  • Rückausnahme: Trotz Erbanfalls bei Minderjährigen aufgrund Ausschlagung eines Elternteils ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind zum Erben berufen war.

    Grund: Sind z.B. Vater und Kind als Erben nach der verstorbenen Mutter zu Erben berufen, führt die Ausschlagung des Vaters dazu, dass das Kind Alleinerbe wird. Schlägt der Vater das Erbe für das Kind aus, liegt kein Erbschaftserwerb beim Kind vor. Dasselbe gilt, wenn ein Elternteil als Testamentserbe und für sein testamentarisch zum Ersatzerben eingesetztes Kind das Erbe ausschlägt, um damit die eigene gesetzliche Erbfolge herbeizuführen. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn ein Elternteil die infolge seiner eigenen Ausschlagung mehreren Kindern angefallene Erbschaft für einzelne Kinder ausschlägt, für eines der Kinder aber annimmt. Denn der Elternteil handelt hier, um die Erbschaft in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dies aber soll der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

(OLG Naumburg, 3 WF 194/06).



Pflichtteilsrecht:

Unterschlagung berechtigt nicht zum Entzug des Pflichtteils
 

Ein Vater kann seinem Sohn selbst bei einer gegen ihn von seinem Sohn verübten Vermögensstraftat nur bei Vorliegen besonderer Umstände den gesetzlichen Pflichtteil entziehen.

Mit dieser Klarstellung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm der Berufung des Sohnes gegen ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Bochum in einem mit seiner Schwester geführten Prozess stattgegeben.

Zur Begründung hat das OLG ausgeführt: Die in dem väterlichen Testament ausgesprochene Entziehung des Pflichtteils, welche wegen einer angeblich vorgenommenen Veruntreuung eines dem Vater zustehenden Geldbetrags erfolgt war, ist unwirksam. Nach dem Gesetz kann zwar der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat. Ob ein schweres Vergehen vorliegt, beurteilt sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Grad des sittlichen Verschuldens. Verfehlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen des Erblassers berechtigen hierbei nur zur Entziehung des Pflichtteils, wenn sie nach ihrer Natur und ihrer Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und deswegen eine schwere Kränkung des Erblassers bedeuten. Unter Beachtung dieser Grundsätze waren vorliegend nach Auffassung des Senats zugunsten des Sohnes seine desolate wirtschaftliche Situation sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Sohn das Geld alsbald an seinen Vater zurückzahlen wollte, so dass im Ergebnis ein zur Entziehung des Pflichtteils berechtigender Grund nicht gegeben war (OLG Hamm, 10 U 111/06).



Testament:

Der Widerruf des Widerrufs eines Testaments
 

Durch den Widerruf eines Testaments lebt ein früheres Testament nicht unbedingt wieder auf.

Hierauf wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in folgendem Fall hin: Der verwitwete Erblasser hatte am 31.1. in einem handschriftlichen Testament seine Haushälterin als Alleinerbin eingesetzt. Mit notariellem Testament vom 14.2. setzte er sie erneut als Alleinerbin und ihre Abkömmlinge als Ersatzerben ein. Vorsorglich hob er alle bisherigen letztwilligen Verfügungen auf. Nur eine Woche später widerrief er durch ein notarielles Widerrufstestament sein notarielles Testament vom 14.2. vollinhaltlich. Beide notariellen Testamente wurden in amtliche Verwahrung genommen. Später erstattete der Erblasser Anzeige gegen die Haushälterin ("Heiratsschwindel") und nahm die notariellen Testamente aus der amtlichen Verwahrung. Als der Erblasser verstarb, beantragte die Haushälterin einen Alleinerbschein, gestützt auf das handschriftliche Testament vom 31.1.

Ihr Antrag blieb vor dem BayObLG erfolglos. Das handschriftliche Testament vom 31.1. sei durch das notarielle Testament vom 14.2. widerrufen worden. Letzteres wiederum sei durch das notarielle Testament vom 19.2. widerrufen worden. Dies führe aber nicht dazu, dass das handschriftliche Testament vom 31.1. wieder in Kraft trete. Denn dieses und das notarielle Testament vom 14.2. seien im Wesentlichen gleich. Das handschriftliche Testament sei auch nicht durch die Rückgabe der notariellen Testamente aus der amtlichen Verwahrung wieder in Kraft getreten. Die Rücknahme gelte zwar als Widerruf. Die Vermutung, dass der Widerruf des Widerrufstestaments vom 19.2. das notarielle Testament vom 14.2. wieder in Kraft gesetzt habe, werde aber dadurch widerlegt, dass der Erblasser zugleich auch das notarielle Testament vom 14.2. zurückgenommen habe. Dessen - erneuter - Widerruf führe nicht zum Wiederaufleben des Testaments vom 31.1. Für diese Annahme spreche auch der zeitliche Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen die Haushälterin (BayObLG, 1Z BR 60/04).



Erbschaftsteuer:

Erweiterte Meldepflicht der Banken im Todesfall
 

Die aktuelle Diskussion um die Einschränkung des Bankgeheimnisses verdeckt, dass es diesen Schutz im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) schon lange nicht mehr gibt. Denn Kreditinstitute und Versicherungen erfüllen gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt umfangreiche Anzeigepflichten. Hiernach müssen alle inländischen Kreditinstitute sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers am Todestag dem Finanzamt melden. Diese Offenlegung gilt sogar jenseits der Grenze, was nachfolgend erläutert wird.

Alle Bankverbindungen werden transparent
Im Todesfall müssen inländische Banken und andere Geldinstitute dem Finanzamt nach Bekanntwerden des Todes eines Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapierdepots vom Todestag mitteilen. Nur bei Beträgen unter 1.200 EUR kann die Meldung unterbleiben.

Diese Meldungen müssen auch inländische Kreditinstitute bezüglich ihrer ausländischen Zweigniederlassungen vornehmen. Die Anzeigepflicht verstößt nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten. Betroffen hiervon sind auch unselbstständige ausländische Zweigniederlassungen, die weiterhin unter der Oberleitung der deutschen Hauptniederlassung stehen. Somit müssen inländische Banken dem zuständigen Finanzamt auch die Vermögensstände ihrer Töchter jenseits der Grenze melden.

Hinweis: Diese bislang eher unbeachtete oder sogar unbekannte Pflicht wird einige Auslandsdepots enttarnen, deren Besitzer sich eigentlich hinsichtlich der Anonymität sicher waren. Denn auf Grund dieser Vorschrift werden einige Niederlassungen ihre Meldepflicht nachholen.

Erweiterte Anzeigepflicht
Die erweiterte Anzeigepflicht besteht, wenn

  • eine inländische Bank für den Erblasser Geldgeschäfte abgewickelt hat, wobei die Konten und Depots bei einer rechtlich unselbstständigen ausländischen Niederlassung geführt werden, oder

  • eine ausländische Bank über eine rechtlich unselbstständige inländische Niederlassung Geschäfte abgewickelt hat, wobei die Konten und Depots bei der ausländischen Bank geführt werden.

In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht des Kreditinstituts erfüllt. Folge: Sowohl die inländische als auch die ausländische Bank müssen im Erbfall das Vermögen anzeigen. Unerheblich ist, wo es gegenständlich oder auch nur buchtechnisch verwahrt wird. Entscheidend ist allein, dass das Kreditinstitut Zugriff auf das verwahrte Vermögen hat.



Erbausschlagung:

Darf ein Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft ausschlagen?
 

Die Ausschlagung der Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger ist nicht gemäß § 138 BGB nichtig.

So entschied das Landgericht (LG) Aachen in folgendem Fall: Ein Erblasser hinterließ als gesetzliche Erben zwei Kinder. Eines davon, ein vermögensloser Sozialhilfeempfänger, schlug seinen Erbteil form- und fristgerecht aus. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag seiner Schwester zurück, da die Ausschlagung wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig sei. Das LG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

Nach Ansicht des LG habe der Sozialhilfeempfänger ein Recht, das Erbe auszuschlagen. Sittenwidrigkeit liege nicht vor, wenn ein Rechtsgeschäft mit den Maßstäben und Prinzipien der Rechtsordnung im Einklang steht. Dies sei vorliegend der Fall. Bei der Ausschlagung handele es sich um ein höchstpersönliches Recht, über das der Erbe selbst entscheide. Den Erben würden keine Verpflichtungen treffen, ein Erbe anzunehmen, damit Dritte darauf zugreifen könnten. Hierfür spreche auch, dass in der Insolvenz das Ausschlagungsrecht ebenfalls beim Schuldner verbleibe. Zudem könne es nicht zulässig sein, dem Ausschlagenden über § 138 BGB eine Erbenstellung mit allen Konsequenzen, wie z.B. die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten aufzuzwingen.

Hinweis: Unabhängig von der Wirksamkeit der Ausschlagung kann sie bei Missbräuchlichkeit aber sozialhilferechtliche Auswirkungen haben, z.B. in Form der Kürzung der Sozialhilfe gemäß BSHG (LG Aachen, 7 T 99/04).



Pflichtteilsrecht:

Fristen müssen beachtet werden
 

Tritt ein Erbfall ein, muss der - nicht bedachte - Erbe seinen Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Sohns hin, der fünf Jahre nach dem Tod seiner Mutter gegen seinen Vater einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollte. Die Eltern hatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet, nach dem der überlebende Ehepartner Alleinerbe sein sollte. Das OLG lehnte den Antrag des Sohns auf Prozesskostenhilfe ab, da seine beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Seine Pflichtteilsansprüche seien verjährt. Der Anspruch verjähre innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls erlangt habe. Da der Sohn nach dem Tod der Mutter durch das Nachlassgericht von dem Testament erfahren habe, sei diese Frist seit langem abgelaufen gewesen (OLG Koblenz, 2 W 377/04).



Testament:

Letztwillige Verfügung auf der Zettelrückseite
 

Die auf der Rückseite einer Niederschrift verfasste Benennung einer Familie als "erbberechtigte Verwandte" ist eine mit Testierwillen getroffene letztwillige Verfügung.

Die Erblasserin hatte auf der Rückseite eines Zettels geschrieben: "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit dem Namen St". Den Text hatte sie unterschrieben. In unmittelbarem Textzusammenhang dazu hat sie die Pflege ihres Grabes geregelt. Dieser Zettel war in einem Briefumschlag mit der Aufschrift "Erbwünsche von mir". Der Antragsteller ist der Letzte des Stammes der Familie St. Die Vorinstanzen haben nur ihn als Erben angesehen und nicht die Beteiligten zu 1 und 2, deren Familien bei gesetzlicher Erbfolge ebenfalls erbberechtigt gewesen wären.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Rechtsansicht der Vorinstanzen bestätigt. Der Antragsteller sei Alleinerbe geworden. Bei der Erklärung auf der Rückseite des Zettels handele es sich nicht nur um eine vorbereitende Notiz oder einen Hinweis auf einen nach der gesetzlichen Erbfolge begünstigten Familienzweig. Zwar sei die Formulierung "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit dem Namen St." auslegungsbedürftig. Dem Wortlaut nach könnte die Erblasserin von einer schon bestehenden gesetzlichen Erbberechtigung ausgegangen sein. Auch der Umstand, dass die Familie St. auf der Rückseite des Zettels stehe, könne gegen einen entsprechenden Testierwillen sprechen. Naheliegender sei jedoch die Erbeinsetzung der Familie St., da nur sie mit dem Begriff "Erbberechtigung" erwähnt wurde, nicht aber die Familien der Beteiligten zu 1 und 2. Dies hätte aber erwartet werden können, wenn sie nur auf die gesetzliche Erbrechtslage hätte hinweisen wollen. Die Aufschrift auf dem Briefumschlag spreche zudem dafür, dass die Erblasserin die Rechtsnachfolge verbindlich regeln wollte. Hinzu komme, dass die Familie St. die Grabpflege übernehmen solle. Die Grabpflege sei ein wichtiges Indiz für die Frage, ob jemand Erbe sei (BayObLG, 1Z BR 007/04 und 1Z BR 008/04).



Testamentsauslegung:

Nichtehelicher Sohn des verstorbenen Ehemanns als Erbe
 

Wird in einem Testament der nichteheliche Sohn des Ehemanns als Erbe eingesetzt, kann dies dahin auszulegen sein, dass bei einem Vorversterben des Erben dessen Abkömmlinge Ersatzerben sein sollen.

Hierauf wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Fall einer Erblasserin hin, die verwitwet und kinderlos war. Sie hatte eine handschriftliche "Vereinbarung" verfasst und unterschrieben, nach der der nichteheliche Sohn ihres Ehemanns ausschließlicher Erbe ihres Vermögens sein sollte. Dieser wurde in der Familie als ihr Neffe bezeichnet. Der Neffe ist vorverstorben und hinterlässt drei Kinder. Diese hatten vergeblich die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Mit ihrer Beschwerde machen sie geltend, dass die "Vereinbarung" eine testamentarische Erbeinsetzung zu Gunsten ihres Vaters sei, die sinngemäß ihre Einsetzung als Ersatzerben beinhalte.

Das BayObLG teilt ihre Rechtsansicht. Bei dem mit "Vereinbarung" überschriebenen Schriftstück handele es sich um ein Testament. Unter Beachtung des Wortlauts und der Umstände müsse von einem ernstlichen Testierwillen der Erblasserin ausgegangen werden. Die Formulierung "... soll als ... Erbe ... eingesetzt werden" könne nicht nur als Absichtserklärung, sondern als unmittelbare Erbeinsetzung mit feierlichen Worten verstanden werden. Die Auslegung des Testaments ergebe zudem, dass die Kinder als Ersatzerben eingesetzt worden seien. Das Testament enthalte keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der eingesetzte Erbe vor der Erblasserin versterbe. Habe der Erblasser eine Person eingesetzt, die kein Abkömmling von ihm ist, könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dessen Abkömmlinge als Ersatzerben gelten sollen. Dies müsse vielmehr durch Auslegung ermittelt werden. Das gute Verhältnis der Erblasserin zum Erben und dessen Familie spreche im vorliegenden Fall dafür, dass sie für den Fall seines Vorversterbens seine Kinder bedenken wollte. Dafür spreche auch, dass die Erblasserin den Bedachten als "Neffe" bezeichnet habe. Auch dies zeige, dass sie ihn nicht nur als Person, sondern vor allem in seiner Eigenschaft als einziger Blutsverwandter ihres Ehemanns zum Erben einsetzen wollte (BayObLG, 1Z BR 44/04).



Nichteheliche Lebensgemeinschaft:

Wie können die Partner wirksam testieren?
 

In der Bundesrepublik leben rund 2,3 Millionen Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Im Verhältnis zur Ehe und zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft benachteiligt, da die Partner kein gemeinschaftliches Testament errichten können. Im Folgenden wird aufgezeigt, wie sich nichteheliche Lebenspartner für den Erbfall gegenseitig absichern können.

Das Einzeltestament für den Partner
Jeder Partner kann ein privatschriftliches Testament errichten und den anderen zum Alleinerben einsetzen oder andere Erben mit einem Vermächtnis zu Gunsten des Partners beschweren. Nachteilig ist dabei, dass ein Testament nicht verbindlich ist. Jede Seite kann es ohne Rücksicht auf den anderen ändern und vernichten. Ein Partner kann es auch ohne Absprache mit dem anderen widerrufen. Es besteht also keine wechselseitige Absicherung beim Erbfall.

Wechselbezügliches Testament durch nichteheliche Lebenspartner?
Nach der aktuellen Rechtslage können Eheleute und gleichgeschlechtliche Lebenspartner gemeinschaftliche Testamente errichten, während diese Gestaltungsmöglichkeit für nichteheliche Lebenspartner nicht gilt. Aber auch die nichtehelichen Lebenspartner können zumindest den Willen zur gemeinschaftlichen Testamentserrichtung haben, was zur Frage führt, welche Rechtsfolgen sich aus einer Urkunde ergeben, die die Form des § 2267 BGB wahrt.

Beispiel: Das Testament der Lebensgefährten E (Erblasser) und M wurde von E eigenhändig geschrieben und von beiden unterschrieben. Es lautete: "Ich (E) bestimme, dass M bei meinem Ableben Alleinerbin meines ganzen Nachlasses ist. Sollte uns beiden ein Unglück mit tödlichem Ausgang zustoßen, setzen wir Tochter W ein". E verstarb und hinterließ Sohn S. M verstirbt später und hinterlässt W. W sieht sich als Alleinerbin, S glaubt auf Grund gesetzlicher Erbfolge Erbe zu sein. Wer hat Recht?

Lösung: Das OLG hat die Wechselbezüglichkeit des Testaments verneint. Es sieht darin aber ein Einzeltestament des E, das die Voraussetzungen des § 2247 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Unwirksamkeit der Verfügung der M hindert die Wirksamkeit des Testaments des E nicht. W ist Alleinerbin.

Erbvertrag zwischen nichtehelichen Lebenspartnern?
Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft können aber einen Erbvertrag schließen. Hier gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei Ehegatten. Bei Letzteren wird der Erbvertrag spätestens mit der Ehescheidung unwirksam. Eine entsprechende "Unwirksamkeits-Regelung" für den Fall der Trennung existiert für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht. Deswegen besteht hier Regelungsbedarf. Möglich sind Rücktrittsregelungen für den Fall der endgültigen Trennung, deren Überprüfung in der Praxis aber problematisch sein kann.

Praxishinweis: Für nichteheliche Lebenspartner gilt das Pflichtteilsrecht nicht, so dass sie mit eigenen Pflichtteilsrechten nicht kalkulieren können. Hat der (nichteheliche) Erblasser Kinder aus einer früheren Verbindung, kann der überlebende und erbberechtigte Partner Pflichtteilsrechten ausgesetzt sein. Hier bieten sich Pflichtteilsverzichtsregelungen an.