Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag beschließt neues Versicherungsvertragsrecht

Der Deutsche Bundestag hat nunmehr die Reform des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet.


Da das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) noch aus dem Jahre 1908 stammt, wird es den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes nicht mehr vollständig gerecht. Um das VVG mit der rechtspolitischen und tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichten punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr aus. Es erfolgte daher eine vollständige Reform, die zahlreiche Neuerungen mit sich bringt:

  • Bei der Lebensversicherung werden die Versicherten angemessen an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen beteiligt.
  • Erstmals erhält der einzelne Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven.
  • Die Beratung und Information der Kunden beim Abschluss von Versicherungen soll deutlich verbessert werden.
  • Das Alles- oder Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Das heißt, künftig erhält der Versicherte auch dann anteilig Versicherungsschutz, wenn er zum Beispiel den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.

Zu den Regelungen im Einzelnen:


I. Mehr Verbraucherschutz


1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer


Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags künftig besser beraten und informieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten.


Beispiel:
Will ein Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u.a. auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.


Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen. Der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine "Zwangsberatung"). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Dadurch wird der Versicherungsnehmer vor einem übereilten Verzicht geschützt. Wenn der Vertrag über einen selbstständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler entsprechend. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadenersatzpflichtig.


Beispiel:
Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadenersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadenersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden.

Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig - wie bei anderen Verträgen auch - über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in der geplanten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG Info-V) geregelt werden. Insoweit bestehen auch EU-rechtliche Vorgaben, u.a. in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.

Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden. Zu seinem Schutz geht dies auch hier nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat.


2) Vorvertragliche Anzeigepflichten


Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst fünf oder - bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln - zehn Jahre) geltend machen, da eine Rückabwicklung eines Vertrags oder eine rückwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann.


Beispiel:
Wohnungseigentümer A gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Wird in seine Wohnung eingebrochen, kann sich die Versicherung auf diesen Umstand nur berufen, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. Ein Rücktritt der Versicherung vom Vertrag kommt zudem nur in Betracht, wenn A die Existenz des Hotels vorsätzlich verschwiegen hatte.


3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung


Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt. Ein solcher direkter Anspruch bestand bislang lediglich im Pflichtversicherungsgesetz, das für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt. Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn

  • über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
  • ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist,
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  • der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.

So wird dem Geschädigten in diesen für ihn besonders ungünstigen Fällen erleichtert, seine Ersatzansprüche zu realisieren.


Beispiel:
Ein Mandant gewinnt einen Schadenersatzprozess gegen seinen Architekten wegen eines Planungsfehlers. Über das Vermögen des Architekten wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadenersatz verklagen.


II. Gerechterer Interessenausgleich


1) Einheitliches Widerrufsrecht


Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht. Es besteht unabhängig vom Vertriebsweg. Insbesondere können nach dem neuen Recht auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind. Die im geltenden Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos.


2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips


Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das derzeit noch geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip "Null oder 100 Prozent". Nach neuem Recht bleibt es bei vorsätzlichen Verstößen dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.


Beispiel:
Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten kann als grob fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumindest eine Quote leisten.


3) Das Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" wird abgeschafft


Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahresprämie auch, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet.


Beispiel:
Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.


4) Wegfall der Klagefrist


Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zulasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen.


III. Modernisierung der Lebensversicherung


Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:


1) Anspruch auf Überschussbeteiligung


Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.


Zur Beteiligung an den stillen Reserven:

Der Versicherungsnehmer soll - wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Überschussbeteiligung vorgibt - in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (sogenannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offenlegen und den Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallenden Teil unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrags auszuzahlen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont.


Zur Geltung für laufende Verträge:

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrags nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unberührt.


2) Modellrechnung


Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.


3) Berechnung des Rückkaufswerts


Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswerts wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der Änderung. Auch insoweit wird - im Sinne der für die Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - mehr Transparenz und Rechtsklarheit hergestellt. Diese Regelung gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.


4) Frühstorno


Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien bisher zunächst - und zwar häufig in den ersten zwei Vertragsjahren - mit den Abschlusskosten des Vertrags verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert bei frühzeitiger Vertragsbeendigung. Auch dies gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.


Beispiel:
Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 EUR ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, erhielt er nach bislang geltendem Recht - vor der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - keinen Rückkaufswert. Nach der Neuregelung und der dort vorgesehenen Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560 EUR.


5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten


Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen (dies gilt nicht nur für die Lebens-, sondern auch für die private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird - wie die Verbesserung der Transparenz überhaupt - auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern.


IV. Inkrafttreten


Das Gesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es gilt für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge. Auf laufende Verträge (Verträge, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden; Altverträge) findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung, danach gilt auch für diese Verträge das neue Recht. Die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge schon ab dem 1. Januar 2008. Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt nur für Neuverträge, also für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen werden.
 

Welche Sturmschäden werden von der Versicherung ersetzt?

Sturmschäden treten immer häufiger auf. Wie aber sind diese Schäden abgesichert?

Nach den Versicherungsbedingungen herrscht ab Windstärke 8 Sturm. Wird diese Grenze erreicht, kommen die Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen für eingetretene Schäden auf. Wichtig ist jedoch, dass sich Betroffene umgehend mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen und den Schaden melden. Im Einzelnen gilt:

Gebäudeschäden, die durch abgebrochene Äste, umstürzende Bäume, Schornsteine, usw. verursacht wurden, ersetzt die Wohngebäudeversicherung. Hat der Sturm das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, sind Folgeschäden durch eindringenden Niederschlag ebenfalls versichert. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.

Schäden an der Wohnungseinrichtung ersetzt die Hausratversicherung. Auch hier sind die Folgeschäden - die, z. B. nach einer Dachabdeckung, am Hausrat auftreten können - mitversichert. In der Glasversicherung werden ohne Rücksicht auf die Schadenursache die Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben und Glasdächern einschließlich der Kosten für eine etwa erforderliche Notverglasung ersetzt.

Schäden am Auto sind durch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt. Ersetzt werden nicht nur die Schäden, die der Sturm direkt am Wagen verursacht, z.B. durch Umkippen des Fahrzeugs. Auch Beschädigungen durch umherfliegende Gegenstände, z.B. Ziegel oder Äste, sind mitversichert. Den Verlust ihres Schadenfreiheitsrabatts brauchen Vollkaskoversicherte nicht zu befürchten. Sturm-Schäden werden als Teilkaskoschäden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.

Versicherung muss Gelegenheit haben, einen beschädigten Gegenstand zu begutachten


Ein Versicherungsnehmer muss der Versicherung erst Gelegenheit geben, den beschädigten Gegenstand zu begutachten, bevor er ihn reparieren lässt. Ansonsten muss die Versicherung nicht bezahlen.


Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Hauseigentümers gegen seinen Versicherer ab. Als nach einem Gewitter mit Blitzeinschlägen in der Nähe des Wohnhauses seine Heizungsanlage nicht mehr funktionierte, hatte er Ersatzansprüche aus seiner Brandversicherung geltend gemacht. Er war der Meinung, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurückzuführen sei. Den Schaden teilte er der Versicherung mit. Gleichzeitig beauftragte er eine Heizungsfirma mit der Reparatur der Heizanlage. Dem Sachbearbeiter der Versicherung war es daher nicht möglich, den Schaden zu begutachten. Als der Sachbearbeiter sich bei der Heizungsfirma erkundigte, ob er die ausgetauschten Teile sehen könne, wurde ihm mitgeteilt, dass diese bereits entsorgt seien. Die Versicherung weigerte sich daher, die Reparaturkosten in Höhe von 3466 EUR zu zahlen. Sie bestritt, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf das Gewitter zurückzuführen sei. Außerdem habe der Kläger gegen das Veränderungsverbot verstoßen.


Das AG sah das ebenso wie der Versicherer. Weil der Hauseigentümer die Beschädigung an der Heizungsanlage reparieren ließ, ohne den Versicherer zuvor darüber zu informieren und ohne für die Aufbewahrung der ausgebauten beschädigten Teile zum Zwecke einer späteren Untersuchung zu sorgen, habe er gegen das in den Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB) vereinbarte Veränderungsgebot verstoßen. Danach dürfe ein Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadensereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens erschweren. Für den Fall, dass Änderungen absolut notwendig seien, seien diese auf das Notwendigste zu beschränken und wenn möglich, die Genehmigung des Versicherers einzuholen. All das habe der Hauseigentümer versäumt. Als der Versicherer von der Reparatur erfuhr, sei sie bereits durchgeführt und die Teile nicht mehr vorhanden gewesen. Auch wenn man berücksichtige, dass eine Warmwasserversorgung schnell wiederhergestellt werden müsse, hätte der Kläger zumindest die beschädigten Teile aufheben müssen (AG München, 281 C 15020/07).

Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen "Beruf" auszuüben, ist allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen.


Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Fall eines Versicherungsnehmers, der von seinem Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) forderte. Er sei den im Rahmen seiner der Ausbildung konkret ausgeübten Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen zu mehr als 50 Prozent nicht mehr gewachsen. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.


Das OLG sah eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Versicherungsnehmer mit seiner Zahlungsklage im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Bei der Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann sei entgegen der Ansicht des Versicherers der "zuletzt ausgeübte Beruf" i.S.d. Bedingungen nicht der Status als Auszubildender, sondern die konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Aus der Sicht des Auszubildenden, der eine BUZ abschließt, verspreche der Versicherer typischerweise nicht nur Schutz gegen den vollständigen Wegfall jeder Möglichkeit der Berufstätigkeit. Die Versicherung umfasse gerade auch Schutz gegen den Wegfall der Möglichkeit, den mit der begonnenen Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweg fortführen zu können. Sonst wäre der Versicherungsschutz des Auszubildenden auf eine bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung reduziert, ohne dass dies aus den Bedingungen in hinreichend klarer Weise ersichtlich wäre. Gebe ein Auszubildender daher im Antrag eine bestimmte Tätigkeit an und schließe der Versicherer auf dieser Grundlage ab, sei die angegebene Tätigkeit ein Beruf i.S.d. Bedingungen, auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft ist. Hier erfolge eine - zumindest stillschweigende - Ausdehnung des Berufsbegriffs i.S.d. Versicherungsbedingungen (OLG Dresden, 4 W 618/07).

In der Krankentagegeldversicherung müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich vorgelegt werden

Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, muss dem Versicherer im Krankheitsfall unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden. Unterbleibt diese Anzeige, besteht die Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.

Das musste sich eine Versicherungsnehmerin sagen lassen. Sie hatte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund 35 EUR täglich erhalten sollte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem "Kleingedruckten") war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer unverzüglich die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Als die Klägerin für drei Zeiträume in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt rund 6.300 EUR Krankentagegeld forderte, verweigerte die Versicherung die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen vorlagen.

Mit Recht, befand das Landgericht (LG) Coburg. Zwar habe die Klägerin behauptet, der Versicherung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt zu haben. Das habe sich jedoch als unzutreffend herausgestellt. Die von ihr zum Nachweis vorgelegten Einschreibebriefbelege hätten allesamt Sendungen betroffen, die gar nicht an die beklagte Versicherung gerichtet waren. Weil die Versicherung aber ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung hingewiesen hatte und die Klägerin gleichwohl dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf Leistungsfreiheit berufen (LG Coburg, 13 O 864/06).

Hausratversicherung bei Wohnungswechsel

Von einer Hausratversicherung können auch Hausratgegenstände erfasst sein, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden und dort entwendet werden.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Versicherung zur Zahlung. Zum Streit war es gekommen, als der Versicherungsnehmer aus seiner Wohnung auszog, für die er eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Einen Teil seiner Hausratsgegenstände lagerte er daher auf seinem Betriebsgelände. Als diese dort bei einem Einbruch entwendet wurden, weigerte sich die Versicherung Ersatz zu leisten.

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung aus dem Gesichtspunkt der sog. "Außenversicherung" in Anspruch nehmen könne. Danach seien Hausratsgegenstände versichert, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befänden. "Vorübergehend" bedeute hierbei, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehe. Sei eine dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung beabsichtigt, schließe dies den Versicherungsschutz aus. Im vorliegenden Fall, in dem die alte Wohnung noch bestehe, die neue aber noch nicht bezogen sei, befinde sich der Versicherungsnehmer regelmäßig in einer schwierigen Situation. In dieser Übergangssituation erscheine es zugunsten des Versicherungsnehmers gerechtfertigt anzunehmen, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die täglich benutzt werden können und die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden hätten (z.B. im Auto oder bei Verwandten), versichert sind. Lege man diesen Maßstab an, seien die vorliegend entwendeten zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke des Klägers versichert gewesen. Zum einen handele es sich dabei um Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum anderen hätten diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumen verbleiben sollen (OLG Hamm, 20 U 54/07).

Brandschaden durch kurzfristig nicht beaufsichtigten Fondue-Topf

Wer einen Fondue-Topf auf dem Herd kurzfristig nicht beaufsichtigt, weil er den Telefonhörer mit einem eingehenden Telefonat in einen Nachbarraum bringen will, handelt nur leicht fahrlässig.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Rechtsstreit zwischen einem Gebäude- und einem Haftpflichtversicherer. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in dessen Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch für Mietsachschäden vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Er hatte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd erhitzt und das Fett zunächst auch ständig beobachtet. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, ging er ins Wohnzimmer, um den Hörer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa zwei Minuten in der Küche unbeobachtet. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. Der Mieter konnte das Feuer zwar löschen, dennoch entstand hoher Sachschaden. Der Gebäudeversicherer entschädigte den Vermieter mit 18.000 Euro. Er verlangt nun vom Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleich.

Das OLG sprach dem Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch zu. Dabei wiesen die Richter zunächst auf die Rechtslage hin: Der Vermieter könne vom Mieter in derartigen Fällen nur Ersatz verlangen, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Sei der Brand dagegen nicht vom Mieter verschuldet, scheide eine Haftung aus. Dann müsse auch sein Haftpflichtversicherer nicht leisten. Falle dem Mieter dagegen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last, nehme die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsausschluss an. Allerdings billige sie in diesem Fall dem entschädigenden Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu. Nach Ansicht der Richter greife diese Fallkonstellation vorliegend, da der Mieter nur leicht fahrlässig gehandelt habe. Zwar habe er seine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt, als er die Küche verlassen und den Topf unbeaufsichtigt gelassen habe. Da er jedoch sofort zurückkehren wollte, sei dieses Verschulden nur als leicht fahrlässig einzustufen. Entsprechend stehe dem Gebäudeversicherer ein Ausgleichsanspruch zu (OLG Karlsruhe, 12 U 126/07).

Rolex beim Einkaufsbummel in Neapel geraubt - Hausratversicherung muss zahlen

Eine Hausratversicherungsgesellschaft ist eintrittspflichtig, wenn dem Versicherungsnehmer eine wertvolle Armbanduhr bei einem Einkaufsbummel in Neapel von einem unbekannten Räuber vom Handgelenk gerissen wird.


Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Touristen, der mit mehreren anderen Personen gemeinsam in Neapel bummeln gehen wollte. Dabei trug er wegen des kurzärmeligen Hemdes sichtbar seine goldene "Rolex". Auf der Via Toledo überfiel ihn ein unbekannter Täter von hinten und riss ihm die Uhr vom Handgelenk, indem er seine Hand zwischen Uhr und Handgelenk steckte, ihn einige Meter mit sich zog, bis das Armband riss. Der Tourist erlitt hierbei Hautabschürfungen und eine Verstauchung des Handgelenks. Anschließend flüchtete der Täter mit einem Komplizen, der mit einem Roller wartete.


Den Einwand der Hausratversicherung, der Versicherungsfall sei schuldhaft herbeigeführt worden, weshalb sie nicht leisten müsse, ließ das OLG nicht gelten: Es sei im Hinblick auf eine mögliche Raubgefahr nicht grob fahrlässig, mittags in der Innenstadt von Neapel auf einer belebten Einkaufsstraße eine wertvolle goldene Uhr zu tragen. Der Tourist sei nicht alleine, im Dunkeln oder auf abgelegenen Straßen unterwegs gewesen. Er habe sich vielmehr in Begleitung auch ortskundiger Einheimischer mitten am Tag auf einer belebten Einkaufsstraße befunden. Mit anderen Fällen, in denen von der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit bejaht worden war, sei der Fall deshalb nicht zu vergleichen. Der Tourist habe keine Veranlassung gehabt, die Einkaufsstraße in Neapel als besonders gefährlich einzustufen (OLG Köln, 9 U 26/05).

Kicken auf dem Bolzplatz fällt in der Regel unter den Schutz der Unfallversicherung

Knickt ein Versicherungsnehmer beim Fußballspielen auf einem Bolzplatz um, muss seine Unfallversicherung i.d.R. die Kosten für die Behandlung übernehmen.


Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuell bekannt gewordenen Fall. Ein Mann hatte mit seinem 5-jährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball sei er nach seiner Darstellung aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Das Landgericht hat eine Einstandspflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein "Unfall" im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben sei.


Dieser Sichtweise ist das OLG nicht gefolgt. Der Mann könne seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Er habe sich durch einen "Unfall", also durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig verletzt. Ein solches Unfallereignis liege nach Ansicht der Richter vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt sei. Hierfür spreche im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem sog. Bolzplatz stattgefunden habe. Solche Plätze befänden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und seien regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Da es zudem vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gebe, welche das Umknicken des Klägers ohne Bodenunebenheit hätten erklären können (z.B. Alkohol), sei die Versicherung im Ergebnis eintrittspflichtig (OLG Hamm, 20 U 05/07).

Berufsunfähigkeit: Operationsmöglichkeit lässt Versicherungsschutz nicht zwingend entfallen

Verweigert der Versicherungsnehmer eine Operation, die möglicherweise die bestehende Berufsunfähigkeit beseitigen kann, lässt dies den Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) nicht zwingend entfallen. Dies kann der Fall sein, wenn die Operation wegen ihrer Art und Schwere und wegen der möglichen Folgen einen erheblichen Eingriff darstellt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Fall eines Versicherungsnehmers, der Ansprüche aus einer BUZ geltend gemacht hatte. Die Versicherung hatte eine Zahlung abgelehnt, da sein Leiden durch eine Operation gelindert, wenn nicht gar geheilt werden könne. Der gerichtliche Gutachter hat ausführt, dass eine "Operationsindikation" bestehe. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen sahen vor, das Anordnungen zu befolgen seien, die der untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen treffe, um die Heilung zu fördern oder die BU zu mindern.

Das OLG hat die Einwände der Versicherung im konkreten Fall zurückgewiesen. Es war der Auffassung, dass der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nicht entgegenstehe, dass möglicherweise eine Besserung des Krankheitsbilds und damit eine Verringerung des Grads der Berufsunfähigkeit durch eine Operation erreicht werden könne. Eine solche ärztliche "Anordnung" i.S. der Versicherungsbestimmungen sei nur zu befolgen, wenn sie sich im Rahmen des Zumutbaren halte. Im konkreten Fall sei diese Grenze überschritten. Die in Frage kommende Bandscheibenoperation sei eine mittelschwere bis mittelgroße Operation. Sie müsse unter Vollnarkose durchgeführt werden und sei mit erheblichen Schmerzen sowie dem Risiko einer Nervenschädigung bis hin zur Querschnittslähmung verbunden. Der Versicherungsnehmer könne diese Operation verweigern, ohne seinen Versicherungsschutz zu verlieren (OLG Saarbrücken, 5 U 168/00-11).

Privathaftpflichtversicherung deckt nur Risiken ab, die vom aktuell bewohnten Einfamilienhaus ausgehen

Wer mehr als nur ein Einfamilienhaus sein Eigen nennt, kann nur eingeschränkt auf seine private Haftpflichtversicherung bauen. Denn die gewährt Versicherungsschutz lediglich für das aktuell vom Versicherungsnehmer bewohnte Einfamilienhaus.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg mit einem jetzt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg bestätigten Urteil und wies die Klage eines Hausbesitzers ab. Als dieser die Privathaftpflichtversicherung abschloss, hatte er nur ein Wohnhaus. Aus beruflichen Gründen erwarb er später ein zweites Hausanwesen, in das er umzog. Das erste vermietete er jahrelang. Als es dann leer stand, fror eine Wasserleitung ein. Ein Teil des Wassers lief in ein Nachbarhaus und führte dort zu Schäden von rund 5.500 EUR. Der Hausbesitzer wandte sich daher an seine Privathaftpflicht. Diese weigerte sich aber, Versicherungsschutz zu gewähren und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Darin war festgelegt, dass lediglich "die Gefahren ... als Inhaber eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, sofern dieses vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird" versichert sind.

Das LG gab der Versicherung recht. Zur Begründung führte es aus, dass der Hauseigentümer das Gebäude gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern als Mietobjekt nutze. Um ein Wochenendhaus, für das die Versicherung einzustehen hätte, handele es sich gerade nicht. Zudem würde die Versicherung jeweils nur ein Einfamilienhaus umfassen. Das sei immer das gerade vom Versicherungsnehmer dauernd bewohnte. Nicht erfasst seien jedoch weitere Hausanwesen. Der Hausbesitzer müsse den Schaden des Nachbarn daher aus der eigenen Tasche begleichen (LG Coburg, 11 O 720/07; OLG Bamberg, 1 U 34/08).

Wiederherstellung oder Reparatur bei der Neuwertversicherung

Verbleibt auch nach Reparatur einer Sache, wie hier einem Parkett, eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung, liegt eine Zerstörung dieser Sache vor, nicht nur eine Beschädigung. Enthält die Wohngebäudeversicherung für den Fall der Zerstörung den Anspruch auf Ersatz des Neuwerts, bleibt auch außer Betracht, dass das Parkett schon 30 Jahre alt ist.


So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Hauseigentümers, der eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Vereinbart war, dass im Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag gezahlt wird, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen, also der sogenannte Neuwert. Bei Beschädigungen bestand nur ein Versicherungsschutz auf Zahlung der notwendigen Reparaturkosten. Als der Hauseigentümer die Elektrik reparieren ließ, froren Heizkörper und Heizleitungen ein. Beim Auftauen kam es zu einem Wasserschaden an dem 30 Jahre alten Parkettfußboden. Es löste sich die Eichenholzdeckschicht, außerdem verfärbten sich zwei Teilflächen von je einem halben Quadratmeter. Der Hauseigentümer verlangte von seiner Versicherung Ersatz der Kosten für den Austausch des gesamten Parketts. Beim Austausch lediglich der Teilflächen käme es zu Struktur- und Glanzdifferenzen zwischen dem verbleibenden Parkett und den reparierten Flächen. Eine Schadensbeseitigung sei nur durch die Neuverlegung des Parketts möglich. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Austausch zu bezahlen. Eine Reparatur sei zumutbar. Die verbleibende Beeinträchtigung des Aussehens könne durch Zahlung einer Wertminderung ausgeglichen werden. Schließlich sei das Parkett auch schon 30 Jahre alt.


Damit gab sich der Hauseigentümer nicht zufrieden und wandte sich an das AG. Die zuständige Richterin gab ihm recht. Nach dem Versicherungsvertrag sei bei der Zerstörung von Gegenständen deren Neuwert zu ersetzen. Im vorliegenden Fall liege eine derartige Zerstörung vor. Aufgrund des eingeholten Gutachtens stehe nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Austausch der Parkettstäbe lediglich im Bereich der beschädigten Teilflächen nicht nur zu geringfügigen, sondern zu erheblichen Farb-, Struktur- und Glanzunterschieden zwischen dem vorhandenen Parkett und den reparierten Teilflächen führen würde. Eine derartige optische Beeinträchtigung in einem wichtigen Raum wie dem Wohnzimmer hebe dessen Gebrauchsfähigkeit auf und stehe daher einer Zerstörung gleich. Der Kläger könne daher nicht auf die Reparatur der Teilflächen unter Zahlung eines Wertminderungsausgleiches verwiesen werden. Da bei Zerstörung von Sachen laut den Versicherungsbedingungen der Neuwert zu ersetzen sei, spiele es auch keine Rolle, dass das Parkett bereits 30 Jahre alt sei (AG München, 275 C 13630/07).

Invalidität muss dem Versicherer fristgerecht angezeigt werden

Wird jemand aufgrund eines Unfalls invalide, muss er dies binnen 15 Monaten bei der Versicherung geltend machen, sonst verliert er seinen Anspruch auf Zahlung.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München einen Versicherungsnehmer hin, der eine private Unfallversicherung mit Invaliditätsschutz abgeschlossen hatte. Am 11.3.2005 stürzte er auf Glatteis und brach sich den linken Knöchel im Sprunggelenk. Dies teilte er am 15.3.2005 der Versicherung mit. In der schriftlichen Unfallanzeige war durch den behandelnden Arzt angekreuzt worden, dass mit einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht zu rechnen sei. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer musste immer wieder behandelt werden. Schließlich wurde durch die ihn behandelnde Klinik am 17.3.2006 eine teilweise Invalidität festgestellt. Allerdings ließ sich der Patient viel Zeit und legte dieses Gutachten erst am 29.8.2007 der Versicherungsgesellschaft vor. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung der Invaliditätssumme, da die Meldung zu spät erfolgt sei. Der Versicherungsnehmer fand dies nicht und wandte sich an das AG.

Der zuständige Richter belehrte ihn allerdings eines Besseren: Er habe keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen. Nach den Versicherungsbestimmungen müsse die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall geltend gemacht werden. Zweck dieser Vorschrift sei es, die Haftung des Versicherers für Spätfolgen, die häufig nur schwer aufklärbar seien, auszuschließen. Diese Regelung sei nicht beeinträchtigend, sie sei auch eine Anspruchsvoraussetzung und nicht nur eine bloße Obliegenheit. Die Anzeige sei unstreitig nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. In der Unfallanzeige vom 22.3.2005 könne keine derartige Geltendmachung gesehen werden. Diese müsse nämlich zumindest die Behauptung enthalten, es sei eine Invalidität eingetreten. Hier sei vom behandelnden Arzt gerade angegeben worden, dass nicht mit dauernden Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Die Geltendmachung von Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld reiche nicht aus. Zwar sei unter Umständen eine verspätete Anzeige möglich. Dann dürfe den Versicherungsnehmer aber kein Verschulden an der Verspätung treffen. Er müsse die Geltendmachung des Anspruchs dann unverzüglich nachholen. Nachdem die Klinik am 17.3.2006 bereits die Spätfolgen festgestellt habe, sei das Schreiben an die Versicherung am 29.8.2007, also über ein Jahr später, auf keinen Fall mehr rechtzeitig (AG München, 163 C 22609/08).





Zum Anfang