Der Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss aus dem Verein ist die Ultima Ratio bei Konflikten mit Mitgliedern. Da die Rechtsprechung hohe Anforderungen an diese Vereinsstrafe stellt, ist die Kenntnis der Anforderungen und Probleme wichtig, die der Ausschluss eines Mitglieds mit sich bringt.
Auf die Satzung kommt es an
Anders als zum Austritt eines Mitglieds gibt es zum Ausschluss aus dem Verein keine gesetzlichen Bestimmungen. Der Ausschluss als Vereinsstrafe sollte deswegen in der Satzung geregelt werden. Zwar ist ein Ausschluss auch ohne entsprechende Satzungsklausel möglich, dann aber nur aus wichtigem Grund.
Entscheidend ist dabei, dass die Gründe, die zum Ausschluss berechtigen, richtig formuliert sind. Die Ausschlussgründe müssen eindeutig sein. Eine Anwendung auf analoge Fälle ist nicht erlaubt.
Beispiel: Eine Satzungsklausel, die den Ausschluss bei "Rückstand mit den Beitragszahlungen von mehr als einem halben Jahr" vorsieht, kann nicht angewendet werden, wenn das Mitglied mit anderen Zahlungen im Rückstand ist.
Als Ausschlussgründe können einzelne Tatbestände (zum Beispiel Beitragsrückstand) aber auch allgemeine Klauseln ("vereinsschädigendes Verhalten", "grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen") genannt werden. Der Ausschlussgrund muss im Verfahren genau benannt werden. Es ist möglich, einen Ausschluss gerichtlich anzufechten.
Unmöglich ist es, ganze Gruppen von Mitgliedern auszuschließen, zum Beispiel alle Mitglieder einer Abteilung. Der Ausschluss muss in jedem Fall individuell erfolgen und es müssen individuelle Gründe vorliegen.
Ein eigenes Ausschlussverfahren ist nicht immer erforderlich. In der Satzung können Bedingungen festgelegt werden, die automatisch zum Ausschluss führen. In diesem Fall müssen die Regelungen zur Streichung aus der Mitgliederliste aber klar und nachvollziehbar sein. Die Streichung ist - nach Maßgabe der Satzung - vor allem in einfach gelagerten und leicht feststellbaren Fällen zulässig. Dazu gehören vor allem:
- Rückstände bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrags,
- Änderung des Wohnsitzes,
- Nichtteilnahme an bestimmter Zahl von Vereinsveranstaltungen,
- Wegfall besonderer Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (zum Beispiel Alter, Ehestand).
Ausschluss von Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder können sich nach der Rechtsprechung nicht gegenseitig ausschließen. Die Gerichte wollen so verhindern, dass Meinungsverschiedenheiten im Vorstand über den Weg des Ausschlusses geregelt werden. Da grundsätzlich gilt, dass der Vorstand nur durch das Organ abberufen werden kann, das ihn auch bestellt (in der Regel ist das die Mitgliederversammlung), würde ein wechselseitiger Ausschluss von Vorstandsmitgliedern die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zu arg einschränken.
Wichtig: Anders gelagert ist der Fall, wenn die Satzung die Möglichkeit vorsieht, dass ein Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands abberufen wird.
Das Ausschlussverfahren
Wird das Ausschlussverfahren durch die Satzung geregelt, müssen die dort vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden. Insbesondere gilt das für die entsprechenden Beschlüsse.
Zuständig für den Ausschluss ist das in der Satzung benannte Organ. Das kann neben den Pflichtorganen (Vorstand, Mitgliederversammlung) ein gesondertes Organ sein (Vereinsgericht, Schlichtungskommission, etc.). Ist in der Satzung keine besondere Zuständigkeit festgelegt, ist im Zweifel die Mitgliederversammlung zuständig. Die Mitgliederversammlung muss beteiligt werden, wenn es um den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds geht, das durch die Mitgliederversammlung bestellt wurde.
Die erforderliche Mehrheit richtet sich ebenfalls nach der Satzung. Ist dort für den Ausschluss keine besondere Mehrheit vorgesehen, gelten die allgemeinen Regelungen für Beschlüsse in der Satzung. Fehlen auch solche, gilt die gesetzliche Regelung: Es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Das Ausschlussverfahren wird in der Regel auf Antrag eingeleitet. Antragsteller kann jedes Mitglied sein. Der Antrag ist an das Organ zu richten, das nach der Satzung zuständig ist. Für den Ablauf des Ausschlussverfahrens gibt es keine rechtlichen Vorschriften. Der Verein kann das Verfahren durch eine Verfahrensordnung (Geschäftsordnung) festlegen. Dabei hat er weitgehend freie Hand.
Unerlässlich ist es aber, das betroffene Mitglied anzuhören. Eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genügt, eine persönliche Anhörung ist nicht erforderlich.
Es ist dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied nicht zwingend erlaubt, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Anders verhält es sich, wenn der Verein beim Ausschlussverfahren selbst einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Beim Ausschluss von Minderjährigen darf in jedem Fall der gesetzliche Vertreter (Eltern) den Minderjährigen vertreten.
Der Ausschließungsbeschluss muss zu Protokoll genommen und begründet werden. Die Begründung muss so detailliert und konkret sein, dass das ausgeschlossene Mitglied die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen und den Ausschluss eventuell gerichtlich überprüfen zu lassen. Wirksam wird der Ausschließungsbeschluss erst, wenn die entsprechende Erklärung des Vorstands dem Mitglied zugeht.
Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss
Das Mitglied kann sich in jedem Fall rechtlich zur Wehr setzen. Es kann die vereinsinternen Möglichkeiten nutzen oder staatliche Gerichte anrufen.
Vereinsinterne Rechtsbehelfe
In der Satzung können Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss festgelegt werden (zum Beispiel Einlegen einer Berufung). Der vereinsinterne Rechtsbehelf muss aber ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein.Rechtsschutz gegen den Vereinsausschluss
Der Ausschluss kann durch die Zivilgerichte nachgeprüft werden. Die Satzung kann das nicht ausschließen. Eine solche Nachprüfung findet aber nur eingeschränkt statt. Geprüft wird in der Regel nur, ob- sich der Ausschluss auf Gesetz oder Satzung stützt,
- die in der Satzung vorgeschriebenen Verfahren eingehalten wurden,
- der Ausschluss nicht grob unangemessen oder willkürlich war.
Schiedsgerichts- oder Ehrenordnung
Diese Überprüfungsmöglichkeit kann gemäß §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) einem Schiedsgericht übertragen werden. Die Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichts müssen dann aber in der Satzung festgelegt werden. Wird das Nachprüfungsverfahren in einer Schiedsgerichts- oder Ehrenordnung geregelt, genügt das nur, wenn diese- ausdrücklich zum Bestandteil der Satzung erklärt und
- formell und materiell wie ein Teil der Satzung behandelt wird (zum Beispiel durch Eintragung in das Vereinsregister).
In der Regel muss das ausgeschlossene Mitglied mit der Feststellungsklage die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses geltend machen. Grundsätzlich ist die Anrufung der staatlichen Gerichte aber erst zulässig, wenn vereinsinterne Rechtsbehelfe erfolglos waren.
Das ausgeschlossene Mitglied muss darauf achten, dass es nicht zu spät Klage erhebt. Zwar ist die Feststellungsklage nicht fristgebunden, das Klagerecht kann aber bei zu später Klageerhebung verwirkt sein.
Die Vereinsmitglieder, die den Ausschluss beantragt haben, können am Ausschlussverfahren und an der Entscheidung über den Ausschluss mitwirken. Sie sind nicht etwa wegen "Befangenheit" ausgeschlossen.
Pflicht zur Mitgliederaufnahme gilt nicht uneingeschränkt
Das Vereinsrecht kennt keine grundsätzliche Pflicht zur Aufnahme von Mitgliedern. Eine Aufnahmepflicht existiert nur, wenn der Verein eine Monopolstellung hat und die Verweigerung der Mitgliedschaft zu einer sittenwidrigen Schädigung führt.
Sogar ein Monopolverband kann sowohl per Satzung bestimmte Voraussetzungen für die Aufnahme festlegen als auch Gründe in der Person des Beitrittswilligen geltend machen, die seine Ablehnung rechtfertigen. Das hat das Landgericht (LG) Köln im Fall eines internationalen Hundezuchtverbandes entschieden. Er hatte einem deutschen Zuchtverein die Mitgliedschaft verweigert, weil dieser satzungsmäßige Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte und sich fälschlicherweise als Gründungsmitglied eines anderen Weltverbands bezeichnete.
Die Richter wiesen darauf hin, dass ein Verein seinen Zweck autonom bestimmen und dabei auch Aufnahmevoraussetzungen festlegen könne. Selbst wenn ein Beitrittswilliger die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfülle, könne er trotzdem abgelehnt werden, wenn sachliche Gründe vorlägen. Das seien insbesondere Gründe, die mit der Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers zusammenhingen (LG Köln, 28 O 495/06).
"Einfache Mehrheit" ist absolute Mehrheit der gültigen Stimmen
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat klargestellt, was unter den Begriffen "einfache" und "relative" Mehrheit zu verstehen ist. Die "einfache" Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die einfache Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten zur Auswahl, muss der Gewählte also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen haben.
Hiervon zu unterscheiden ist die "relative" Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen. Im vorliegenden Fall hatte die Satzung des Vereins bestimmt, dass bei den Vorstandswahlen der Kandidat gewählt ist, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Andernfalls sollte eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen stattfinden. Bei der Wahl erhielten zwei Bewerber jeweils 8 Stimmen, einer 9 und einer 14. Der Verein ging davon aus, dass der Kandidat, der 14 Stimmen erhalten hatte, gewählt sei. Das Registergericht lehnte die Eintragung des neuen Vorstands aber mit der Begründung ab, dass die erreichte Mehrheit nicht der Satzungsregelung entsprach. Das OLG bestätigte diese Auffassung (OLG München, 31 Wx 78/07).
Anfechtung von Vereinsbeschlüssen nur zeitnah möglich
Ungültige Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen zeitnah angefochten werden. Eine Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit kann nämlich nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden.
Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Das Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordere, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener Zeit geklärt werde. Das ergebe sich auch aus der Treuepflicht der Mitglieder. Ein Mitglied müsse deshalb eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung erheben. Andernfalls verwirke es das Klagerecht. Liefere die Satzung keine Regelungen zu einer Anfechtungsfrist, müsse das Mitglied seine Einwände zeitnah geltend machen.
Wichtig: Das OLG hält eine Frist von einem Monat für angemessen (OLG Saarbrücken, 1 U 450/07-142).
Kein Anspruch Dritter auf satzungsmäßige Leistungen
Auf die satzungsmäßigen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch durch Dritte.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Im konkreten Fall ging es um den "Weißen Ring" - einen Verein, der Kriminalitätsopfer unterstützt. Er war von einem Antragsteller, der keine Leistungen erhalten hatte, verklagt worden. Das OLG wies die Klage ab, weil es sich bei den Leistungen des Weißen Rings um einseitige Zuwendungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht (OLG Koblenz, 5 W 869/07).
Klage gegen unrechtmäßigen Vorstand auf Unterlassung
Tritt jemand fälschlicherweise als Vorstand auf, kann der Verein sich auf Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen und Unterlassung verlangen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen Schulträgerverein, bei dem der gerade erst abgewählte Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen hatte und erneute Vorstandswahlen durchführte. Dieser "Gegenvorstand" gab sich der Bank und den Schulbehörden gegenüber als rechtmäßig berufener Vorstand aus, tauschte die Türschlösser an den Geschäftsräumen des Vereins aus und nahm Unterlagen an sich. Wie das OLG feststellte, war der "Gegenvorstand" dazu aber nicht befugt. Auch wenn er glaubte, rechtmäßig gewählt worden zu sein, bestand ein Unterlassungsanspruch des Vereins. Ein Verein müsse es jedenfalls nicht hinnehmen, dass sein Vorstand in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung abgewählt werde und sich mit einem nicht ordnungsgemäß gewählten Vorstand um die Organstellung als gesetzlicher Vertreter streiten müsse. Allein die Existenz eines Scheinvorstands beeinträchtige die Handlungsfähigkeit des Vereins so, dass er Unterlassung verlangen könne (OLG Brandenburg, 6 W 35/07).
Einzelfragen zur Mitgliederversammlung
Interessante Klarstellungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen hat das Landgericht (LG) Hamburg getroffen:
Wer darf einladen?
Trifft die Satzung keine anderen Regelungen, darf zur Mitgliederversammlung einladen, wer den Verein nach außen vertritt. Eine gerichtliche Vertretungsbefugnis schließt regelmäßig auch das Recht ein, zur Mitgliederversammlung einzuladen. Ein - gar einstimmiger - Beschluss des Vorstands ist dazu nicht erforderlich, zumal wenn ein Vorstandsmitglied die Kooperation verweigert.
Zwei Versammlungen an einem Tag?
Es ist zulässig, zwei Mitgliederversammlungen an einem Tag abzuhalten. Im vorliegenden Fall ging es um eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung vorbereitete und die ordentliche Mitgliederversammlung, in der die Änderung beschlossen und der Vorstand neu gewählt wurde.
Redezeitbegrenzung
Eine von der Versammlung mehrheitlich beschlossene Redezeitbegrenzung ist zulässig, auch wenn die Redezeit nur zwei bis fünf Minuten beträgt.
Abstimmung durch Vereinsangestellte
Auch Angestellte des Vereins sind stimmberechtigt, wenn sie ordentliche Mitglieder sind. Das gilt auch, wenn ihre Aufnahme als Mitglieder satzungswidrig war, solange die Mitgliedschaft nicht angefochten wurde.
Herausgabe von Mitgliederlisten
Vereinsmitglieder haben zwar in bestimmten Fällen das Recht zur Einsicht in die Mitgliederliste (zum Beispiel bei einem Minderheitenbegehren). Das ist aber ein Ausnahmerecht. Darunter fällt nicht die Herausgabe oder Übersendung einer Liste mit allen Namen, Anschriften und Mail-Adressen. Das verbietet sich schon aus datenschutzrechtlichen Gründen. Durch eine solche Herausgabe würde ein Verein jegliche Kontrolle über die Daten seiner Mitglieder verlieren und diese müssten befürchten, dass ihre Daten zu Zwecken verwandt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind.
Änderung des Satzungszwecks
Die Ergänzung der Satzung um ähnliche Zwecke ist keine Änderung des Satzungszwecks, für die besondere Mehrheitsanforderungen gelten. Im konkreten Fall sollte die Satzung eines Verbraucherschutzvereins, der sich mit Versicherungen beschäftigte, um das Thema "Altersvorsorge" ergänzt werden. Das ist für das LG keine Änderung des Satzungszwecks.
(LG Hamburg, 319 O 135/07)
So überprüfen Zivilgerichte Vereinsstrafen
Vereinsstrafen unterliegen nur eingeschränkt der Überprüfung durch staatliche Gerichte. Das folgt aus dem Grundsatz der Vereinsautonomie. Was gerichtlich geklärt wird, hat das Landgericht (LG) Dortmund in einer erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung aus dem Jahr 2007 klargestellt. In der Klage gegen die Vereinsstrafe wird Folgendes geprüft:
Hat die verhängte Maßnahme im Gesetz oder in der Satzung eine Grundlage?
Ist das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden?
Sind die zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden? Das gilt besonders für die Zulassung und die Anhörung der Beteiligten.
Sind sonst keine Satzungs- oder Gesetzesverstöße vorgekommen?
Ist die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich? Dazu gehört insbesondere, dass
den betroffenen Mitgliedern die Straftatbestände und Sanktionen bekannt waren (bzw. bekannt sein mussten), also aus der Satzung oder den Vereinsordnungen klar zu ersehen waren und
die Strafe angemessen und durch korrektes Verhalten vermeidbar ist.
Im konkreten Fall ging es um die Annullierung der Ergebnisse von Fußballspielen, bei denen ein Verein einen nicht versicherten ausländischen Spieler eingesetzt hatte. Das LG sah keinen Anlass, an der Entscheidung des Verbands gegen den Verein irgendetwas auszusetzen. So ergab es sich aus der Wettkampfordnung, dass Spiele mit nicht zugelassenen Spielern als verloren gewertet werden. Die Strafe war auch nicht willkürlich oder "grob unbillig", weil der Verein auf den Einsatz des Spielers bei den betreffenden Partien hätte verzichten können und der fehlende Versicherungsschutz gravierende Risiken beinhaltete (LG Dortmund, 3 O 255/07).