Rechtsberatungsgesetz: Schuldner- und Insolvenzberatung durch private Finanzdienstleister ist untersagt
Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung. Sie dürfen daher nur von Rechtsanwälten oder zugelassenen (öffentlichen und privaten) Personen und Stellen ausgeführt werden. Andere private Schuldner- oder Insolvenzberater sind hierzu nicht befugt und können für solche Leistungen daher grundsätzlich auch keine Vergütung fordern.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, in der ein privater Finanzdienstleister zur Rückzahlung von fast 700 EUR Honorar verurteilt wurde. Er war von einer verschuldeten Kundin beauftragt worden, Unterlagen zu fertigen, mit denen eine von ihm vermittelte Rechtsanwältin beim Insolvenzgericht eine Privatinsolvenz beantragen sollte. Vor Weiterleitung der Papiere an die Rechtsanwältin musste die Kundin jedoch knapp 700 EUR Honorar zahlen. Diesen Betrag forderte der vom Insolvenzgericht für die Verschuldete eingesetzte Treuhänder zurück.
Mit Erfolg, denn das LG gab der Klage statt. Es sah in der Vorbereitung der Antragsunterlagen ein nach dem Rechtsberatungsgesetz verbotenes Tun. Hier habe nicht die wirtschaftliche, sondern die rechtliche Seite der Angelegenheiten der Kundin im Vordergrund gestanden. Es sei vorrangig darum gegangen, das gerichtliche Verfahren zur angestrebten Verbraucherinsolvenz vorzubereiten und in Gang zu setzen. Dabei handele es sich aber um eine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, die dem Finanzdienstleister nicht erlaubt war. Seine Beauftragung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei nichtig. Entsprechend habe er keinen Vergütungsanspruch (LG Coburg, 33 S 74/07).
Kontoauszüge: Kunden haben Anspruch auf Anzeige des Kontostands ohne irreführende Angaben
Kontoauszugsvordrucke, die in der Rubrik "neuer Kontostand" auch solche Gutschriften ausweisen, die zwar gebucht, aber noch nicht wertgestellt sind, verstoßen gegen die Regeln des Wettbewerbs, selbst wenn sie in den Spalten "Buchungstag" und "Tag der Wertstellung" zutreffende Angaben enthalten.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Verbraucherschutzverbands gegen eine Sparkasse. Ziel der Klage war es, der Sparkasse die Verwendung der betreffenden Vordrucke zu verbieten, da diese nach Ansicht des klagenden Verbands irreführend seien.
Das OLG bestätigte diese Rechtsansicht. Auch wenn die Angaben auf den Kontoauszügen objektiv richtig seien und der Bankkunde anhand der angegebenen Wertstellungsdaten rückrechnen könne, über welchen Betrag seines "aktuellen Kontostands" er tatsächlich sofort zinsfrei verfügen könne, bestehe eine erhebliche Irreführungsgefahr. Der durchschnittliche Verbraucher interessiere sich nämlich vor allem für den ausgewiesenen Kontostand, der auf den betreffenden Kontoauszügen auch optisch hervorgehoben sei. Es bestehe die Gefahr, dass er dabei die spätere Wertstellung einzelner Beträge nicht realisiere und irrtümlich davon ausgehe, er könne über den ausgewiesenen Tagessaldo sofort in voller Höhe ohne das Risiko, Überziehungszinsen zahlen zu müssen, verfügen (OLG Celle, 3 U 38/04, BGH, I ZR 87/04).
Autowaschanlage: Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen dieser seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden - unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens - von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte.
In dem zu Grunde liegenden Fall benutzte ein Autofahrer die Waschanlage der Beklagten mit einem PKW, der zwei anklappbare Seitenspiegel hatte. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, dass der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Autofahrer ließ die beschädigten Fahrzeugteile ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. Anschließend verlangte er die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unkostenpauschale. Die Beklagte berief sich demgegenüber unter anderem auf folgende in ihren AGB enthaltene Haftungsbeschränkungsklauseln:
"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft." Und "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
Der BGH hielt diese Freizeichnungsklauseln für unwirksam. Dabei stellte er in den Vordergrund, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten würden. Durch die Klauseln würden die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Zur weiteren Aufklärung, ob die Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang entstanden seien und ob gegebenenfalls die Beklagte ein Verschulden treffe, hat der BGH den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen (BGH, X ZR 133/03).
Einzelhandel: Verbraucher-Irreführung bei fehlendem Hinweis auf aufgetautes Tiefkühlfleisch
Wenn aus tiefgefrorenem Fleisch nach dem Auftauen marinierte, gewürzte Grillsteaks hergestellt und an der Metzgerei-Bedienungstheke lose angeboten werden, müssen sie mit dem Hinweis "aufgetaut - sofort verbrauchen" gekennzeichnet werden. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.
Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines großen Verbrauchermarkts. Dort hatte eine Kundin auf Nachfrage die Auskunft erhalten, dass ein an der Metzgerei-Bedienungstheke lose angebotenes "Schweinenackensteak Puszta" aus tiefgefrorenem und nach dem Auftauen mariniertem und gewürztem Fleisch hergestellt worden war. Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde untersagte daraufhin dem verantwortlichen Metzgermeister, derartiges Fleisch ohne den Hinweis "aufgetaut - sofort verbrauchen" an den Verbraucher abzugeben.
Das VG billigte die behördliche Entscheidung. Ohne den Hinweis drohe eine Irreführung der Verbraucher. Der Durchschnittsverbraucher gehe nämlich davon aus, dass es sich bei gewürztem, eingelegtem Grillfleisch, das an der Bedienungstheke lose angeboten werde, nicht um Fleisch handle, das vor der Würzung tiefgefroren war und aufgetaut worden ist. Diese Vorstellung sei auch von Bedeutung, da der Verbraucher das aufgetaute Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust selbst (erneut) einfrieren könne. Damit sei die Verwendungsmöglichkeit des Fleisches eingeschränkt. Das Lebensmittelrecht gehe davon aus, dass Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust wiederholt eingefroren werden könne. Bei Fleischerzeugnissen sei dem Hersteller selbst das Wiedereinfrieren sogar ausdrücklich verboten. Es sei auch keineswegs so, dass der Durchschnittsverbraucher ein Grillsteak nicht selbst einfriere, wenn es mariniert sei. Eine solche Verbraucherpraxis bestehe nicht. Bestätigt werde dies durch eine stichprobenartige Abfrage einschlägiger Verbraucherforen im Internet (u.a. www.chefkoch.de; www.webkoch.de; www.wer-weiss-was.de), deren Teilnehmer nahezu einhellig der Auffassung seien, dass man mariniertes Fleisch problemlos einfrieren könne (VG Mainz, 6 K 224/07.MZ).
Bankrecht: Bank darf für Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung keine pauschale Schadenersatzgebühr verlangen
Die bundesweit einheitliche Praxis der Banken, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6,00 EUR Schadenersatz zu belasten, ist unzulässig.
Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH). Das Gericht hatte schon 1997 Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt. Daraufhin wies die beklagte Großbank ihre Geschäftsstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadenersatz geltend zu machen. Entsprechend wurden die Kundenkonten mit 6,00 EUR belastet. Die Kontoauszüge enthielten die Belastungsbuchung "Lastschrift-Rückgabe vom … 6,00 EUR". Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Bank die Kontobelastung damit, dass ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadenersatzanspruch zustehe.
Der BGH machte deutlich, dass die durch interne Rundschreiben eingeführte einheitliche Praxis der Bank zwar keine Allgemeine Geschäftsbedingung sei. Weder die interne Anweisung noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden würden sich als Vertragsbedingung qualifizieren lassen. Es liege aber ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziere die Bank die schon 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel "pauschalierter Schadenersatz" wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Die interne Anweisung der Bank sei ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadenersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und habe ferner deren typischen Rationalisierungseffekt. Die Anweisung müsse daher wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt werden. Schadenersatz könne danach nur verlangt werden, wenn der Kunde eine Pflichtverletzung zu vertreten habe. Dieser sei gegenüber seiner Bank jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Schuldnerbank werde nicht auf Weisung des Kunden tätig. Sie greife vielmehr im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Kunde überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt habe oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zur Zahlung verpflichtet sei, wisse und interessiere die Schuldnerbank auf Grund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht (BGH, XI ZR 154/04).
Insolvenzrecht: Versicherungsleistungen fallen in die Insolvenzmasse
Wer Privatinsolvenz angemeldet hat, kann über Zahlungen seiner Versicherungen in der Regel nicht verfügen. Das gilt auch für Leistungen der Kfz-Kaskoversicherung, wenn der Insolvente den Pkw nicht unbedingt für die Arbeit braucht. Die Gelder stehen allein den Insolvenzgläubigern zu. Keine Rolle spielt, ob das Auto aus Mitteln angeschafft wurde, die nicht der Insolvenz unterliegen.
Das entschied das Landgericht (LG) Coburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil und wies die Klage eines insolventen Berufssoldaten auf Zahlung von fast 6.900 EUR gegen seine Kaskoversicherung ab. Über dessen Vermögen war das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Einige Zeit später erwarb er aus dem Zusatzsold für einen Auslandseinsatz und einem Geldgeschenk seiner Mutter ein Mercedes Sportcoupé, das er bei der Beklagten kaskoversicherte. Nach einem Einbruch in den Pkw verlangte er von der Versicherung Reparaturkosten von fast 4.200 EUR sowie 2.700 EUR für ein gestohlenes Navi. Die Beklagte meinte aber, nur an den Insolvenzverwalter leisten zu dürfen und verweigerte die Zahlung.
Völlig zu Recht, wie das LG befand. Versicherungsleistungen würden nur bei Gegenständen, die nicht pfändbar seien, nicht in die Insolvenzmasse fallen. Da der Kläger seine Arbeitsstelle (eine Kaserne) ohne Weiteres mit der Bahn erreichen könne, sei der Mercedes keine beschlagfreie Sache. Ohne Belang sei zudem, ob das Auto mit insolvenzfreien Mitteln (z.B. Schenkung) erworben wurde. Weil der Schuldner nach Abschluss der Insolvenz von seinen gesamten Schulden befreit sei, habe der Gesetzgeber bewusst angeordnet, dass sämtliche pfändbaren Gegenstände (und Zahlungen einer Versicherung für diese) zur Schuldentilgung verwendet werden müssten (LG Coburg, 23 O 26/08).
Fitnessklub: Die Mitgliedschaft kann regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden
Eine Fitnessklubmitgliedschaft kann vom Kunden regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Kunde so schwer und dauerhaft erkrankt ist, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit praktisch unmöglich wird.
Auf diesen Grundsatz wies das Amtsgericht (AG) Hamburg in einer aktuellen Entscheidung hin. Allerdings könne es hiervon auch Ausnahmen geben. So könne sich der Kunde nicht auf eine solche Erkrankung berufen, wenn ihm die Erkrankung bereits vor Abschluss des Vertrags bekannt war. Das gelte auch in dem Fall, dass erst eine graduelle Verschlimmerung der Symptome nach Vertragsschluss dazu geführt habe, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport praktisch unmöglich werde (AG Hamburg, 509 C 117/07).
Verbraucherinsolvenzverfahren: So ist der Verfahrensablauf
Um eine Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren zu erlangen, muss der Schuldner ein mehrstufiges Verfahren durchlaufen. Dieses gliedert sich in insgesamt vier Stufen. Dabei kommt die nächste Stufe nur in Betracht, wenn die vorherige gescheitert ist:
Stufe 1
Dieser erste Schritt bildet das sog. außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, welches zwingend vorgeschrieben ist. Hierbei muss der Schuldner versuchen, sich zunächst mit all seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen.
Stufe 2
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Bevor hierüber entschieden wird, versucht das Gericht zunächst nochmals - quasi als Vermittler - eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Stufe 3
Ist auch die zweite Stufe erfolglos, entscheidet das Gericht über den zuvor gestellten Insolvenzantrag und eröffnet bei Vorliegen der Voraussetzungen das Verfahren.
Stufe 4
Ist das gerichtliche Insolvenzverfahren abgeschlossen, schließt sich hieran die so genannte Wohlverhaltensphase an. Für die Dauer von sechs Jahren muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abtreten. Hat er dies getan und seine ihm innerhalb dieses Zeitraums obliegenden Pflichten erfüllt, kann das Gericht auf Antrag die Restschuldbefreiung aussprechen. Sie bewirkt, dass der Schuldner von seinen Schulden befreit ist.
Hinweis: Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur erfolgreich sein, wenn der Schuldner aktiv an der Umsetzung mitarbeitet und die einzelnen Stufen gewissenhaft vorbereitet.
Golfclub: Darlehen muss an ausscheidende Mitglieder zurückgezahlt werden
Wenn neue Mitglieder einem Golfclub bei ihrem Eintritt ein Darlehen gewähren, darf der Golfclub die Rückzahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass keine Warteliste von Beitrittsinteressenten bestehe.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Ehepaars, das 1994 in einen Golfclub eingetreten war. Beim Eintritt hatte es dem Club ein zinsloses Darlehen von je 8.000 DM gewährt. Damit sollte der Erwerb und der Ausbau der Golfanlage finanziert werden. Vertraglich war nicht nur vereinbart, dass das Darlehen frühestens nach zehn Jahren und dem Austritt aus dem Golfclub kündbar sein sollte, sondern auch, dass das Darlehen nur gekündigt werden darf, wenn der Golfclub eine Warteliste mit mindestens 20, an einem Clubeintritt interessierte Personen führt und anstelle desjenigen Mitglieds, das sein Darlehen kündigen möchte, ein neues Mitglied aufgenommen wird. Nachdem das Ehepaar Anfang 2002 aus dem Golfclub ausgetreten war, kündigte es das Darlehen und verlangte seine Rückzahlung. Der Golfclub verweigerte die Rückzahlung.
Das OLG verurteilte den Golfclub nun zur Rückzahlung der Darlehensbeträge. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehens allein mit dem Ablauf von zehn Jahren und dem zwischenzeitlichen Clubaustritt des Ehepaars erfüllt seien. Die zusätzliche Einschränkung, wonach die Rückzahlung des Darlehens vom Bestehen einer 20 Interessenten umfassenden Warteliste abhängig sein soll, sei unwirksam. Sie benachteilige bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Clubmitglieder im Verhältnis zum Golfclub unangemessen. Zwar sei das Interesse des Golfclubs anzuerkennen, sich im Falle des Ausscheidens mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Kapitalabfluss zu schützen. Dieses Risiko werde aber bereits durch die zehnjährige Laufzeit des Darlehens ausreichend gemindert. Der Golfclub könne sich in dieser Zeit auf die mögliche Rückzahlung des unverzinslichen Kapitals einstellen. Dagegen würden die Darlehensgeber in ihrer Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt. Sie könnten mangels Festlegung einer Höchstmitgliederzahl oder der Voraussetzungen eines Aufnahmestopps keinerlei Einfluss darauf nehmen, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt eine Warteliste angelegt werde. Im Übrigen habe das seit den 90er Jahren sinkende Interesse an Golfclubs dazu geführt, dass im Allgemeinen Aufnahmestopps aufgehoben und eventuell bestehende Wartelisten aufgelöst worden seien. Da das Bestehen einer Warteliste als Kündigungsbedingung somit die vertragliche Pflicht des Golfclubs zur Rückzahlung des Kapitals auf nicht absehbare Zeit ausschließe, sei diese Kündigungsklausel in den Darlehensverträgen unwirksam (OLG Düsseldorf, I-23 U 36/07).
Ebay-Auktion: Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos ist verboten
Wer bei einer Internet-Auktion fremde Bilder ohne Genehmigung nutzt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Das musste sich ein Ebay-Nutzer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen, der als privater Verkäufer im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem verkaufen wollte. Für sein Angebot hatte er ein Foto genutzt, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgeräts für seinen Internetauftritt verwendet. Nachdem der Fotograf den Nutzer ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob er Klage auf Unterlassung und beanspruchte Schadenersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 EUR. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 EUR.
In der Sache selbst gaben die Richter dem Fotografen recht. Er müsse lediglich bei der Höhe seiner Forderung Abstriche vornehmen. Nach Ansicht der Richter müsse der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zahlen. Außerdem könne der Fotograf 40,00 EUR Schadenersatz und 100,00 EUR Abmahnkosten verlangen. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Fotografen einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Allerdings sei das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden. Daher sei ein Schadenersatz von 40,00 EUR ausreichend. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 EUR zu begrenzen (OLG Brandenburg, 6 U 58/08).
Reiserecht: Lufthansa darf „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ weiterhin unterbinden
Die Deutsche Lufthansa AG darf ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln aktuell entschieden. Damit ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen in der zweiten Instanz im Wesentlichen mit seiner Klage gescheitert, mit der er der Deutschen Lufthansa AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln zum „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ in deren Beförderungsbedingungen verbieten lassen wollte.
„Cross Ticketing“ ist der Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten, durch den der Kunde Mindestaufenthaltsfristen umgeht und mit dem Verfall je eines Rück- und Hinflugs im Einzelfall erhebliche Kosten spart. Das heißt: Statt eines Normalflugs werden zwei günstige "Return-Tickets" gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen.
Beim „Cross Border Selling“ geht es darum, dass der Kunde beispielsweise einen Flug von Kairo nach Sao Paulo via Frankfurt am Main bucht, aber nur den Flug ab Frankfurt nutzen möchte, weil das Ticket ab Kairo billiger verkauft wird als der Flug ab Frankfurt.
Diese Praxis wollte die Lufthansa durch Ticketverfall unterbinden, sodass die einzelnen Coupons für Teilflüge ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht komplett in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Der Bundesverband Verbraucherzentralen sah in den entsprechenden Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Fluggesellschaft argumentierte demgegenüber, die Klauseln seien zur Stützung ihres Tarifsystems notwendig, damit dies von den Kunden nicht unterlaufen werde.
Anders als die Vorinstanz hält der 6. Zivilsenat des OLG Köln es nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Flugkunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile einer gebuchten Flugreise in Anspruch zu nehmen. Die Lufthansa biete Flugreisen zu Preisen an, deren Höhe sich nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch an anderen Kriterien, wie dem Datum der Reise und den Marktverhältnissen am Abflugort orientiere. Das Tarifsystem biete findigen Fluggästen indes Möglichkeiten, es mit Cross Ticketing oder Cross Border Selling zu umgehen und die Fluggesellschaft so „auszutricksen“. Die Gesellschaft offeriere ihre Flüge zu einem bestimmten von ihr festgelegten Preis. Sie bringe damit zum Ausdruck, zu welchen Konditionen sie bereit ist, den Fluggast an dem von diesem bestimmten Tag in der von ihm gewählten Klasse an den ausgesuchten Zielflughafen zu befördern. Damit mache sie deutlich, dass sie nicht willens ist, den Fluggast zu für diesen günstigeren Konditionen, also insbesondere zu einem niedrigeren Flugpreis, auf der gleichen Strecke reisen zu lassen. Daher stelle es eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar, wenn die Gesellschaft versuche, das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur zu verhindern. Der Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz. Das Tarifsystem der Lufthansa und seine Absicherung durch „das Kleingedruckte“ stelle sich daher nicht als unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.
Wichtig: Die Sache ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und wegen abweichender Entscheidungen anderer Gerichte zugelassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Revision zum Bundesgerichtshof einlegen (OLG Köln, 6 U 224/08).
Fitnessstudio: Kündigungsrecht bei berufsbedingtem Umzug
Zieht die Kundin eines Fitnessstudios wegen eines berufsbedingten Stellenwechsels des Ehemanns in eine andere Stadt, ist sie zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
Das musste sich ein Fitnessstudio-Betreiber vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte mit einer Kundin einen Fitnessvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten vereinbart. Während dieser Zeit kündigte die Frau den Vertrag, weil sie infolge eines berufsbedingten Stellenwechsels ihres Ehemanns von München nach Wien verzog. Der Betreiber des Fitnessstudios akzeptierte die Kündigung nicht und verlangte die Gebühren bis zum Ende der 24 Monate. Er war der Ansicht, dass das Risiko eines Umzugs alleine in die Sphäre der Frau falle.
Die zuständige Richterin sah das jedoch anders und wies seine Klage ab. Sie stellte klar, dass es sich bei dem Fitnessvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handele. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) könnten Dauerschuldverhältnisse aber gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher Grund sei gegeben, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrags für eine Seite unzumutbar sei. Dabei blieben Umstände unberücksichtigt, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Partei fallen. Dazu gehöre zwar grundsätzlich auch die Frage der tatsächlichen Nutzung des Studios. Könne aber wie hier die Vertragspartei aufgrund eines Umzugs angesichts der Entfernung das Angebot praktisch gar nicht mehr nutzen, sei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Grundsätzlich könne einer Vertragspartei zwar eine etwas weitere Anreise zugemutet werden. Die Entfernung Wien-München gehe aber über eine zumutbare Anreiseentfernung hinaus (AG München, 212 C 15699/08).
Lebensmittelrecht: Wein darf nicht als "bekömmlich" bezeichnet werden
Wein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich” bezeichnet werden.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz. Diese verwendete auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff „bekömmlich”. Das Land Rheinland-Pfalz hielt den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Nach der Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff „bekömmlich” bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinausgehe. Die Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10579/09.OVG).
Reitstall: Kündigungsrecht, wenn bisheriger Reittrainer nicht mehr dort tätig ist
Für einen Reitanfänger ist die persönliche Betreuung durch einen bestimmten Trainer von erheblicher Bedeutung. Verlässt dieser den Reitstall, kann dies zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Das musste sich eine Frau vom Amtsgericht (AG) München ins Stammbuch schreiben lassen, die mit ihrem Mann einen Reitstall betrieb. Hier hatte der spätere Beklagte einen Mitgliedschaftsvertrag für ein Jahr abgeschlossen. Kurze Zeit später kam es zu einer Ehekrise bei den Reitstallbesitzern. Der Ehemann nahm sechs der Pferde mit und eröffnete einen eigenen Reitstall. Daraufhin kündigte der Beklagte fristlos und zahlte auch keine Beiträge mehr. Schließlich sei es ihm auf die Reit- und Turniererfahrung sowie Fachkompetenz des Ehemanns angekommen. Der habe ihn bisher unterwiesen und auf Ausritten begleitet. Dadurch habe sich ein solides Vertrauensverhältnis entwickelt. Ihm sei die Betreuung durch den Ehemann bei Vertragsschluss auch zugesichert worden, ebenso wie die Möglichkeit, zeitlich unbeschränkt und zwar auf den von ihm bevorzugten Pferden Max und Moritz, zu denen er ebenfalls eine besondere Beziehung entwickelt habe, zu reiten. Diese Pferde habe der Ehemann mitgenommen. Die Ehefrau nahm die fristlose Kündigung nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge. Sie verfüge über dieselben Kenntnisse wie ihr Ehemann. Auch habe sie weitere Reitlehrer unter Vertrag. Es bestehe daher keine Veranlassung zu kündigen.
Das AG wies ihre Klage jedoch ab. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien sei dem Beklagten die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar gewesen. Für einen Reitanfänger spiele die persönliche Betreuung eine bedeutende Rolle. Hier sei die fachliche Anleitung allein durch den Ehemann erfolgt. Es sei daher nachvollziehbar, dass es dem Beklagten aufgrund des sich daraus entwickelten Vertrauensverhältnisses wichtig war, weiterhin vom Ehemann betreut zu werden. Das sei ihm zunächst ja auch zugesichert worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Vertrag (ohne die Betreuung) noch über neun Monate gelaufen wäre. Die Interessen der Reitstallbesitzerin würden demgegenüber nicht überwiegen. Zwar sei diese auf die Einnahmen aus dem Vertrag zur Lebensführung und Weiterführung des Betriebs angewiesen. Es sei aber ihrer Risikosphäre zuzurechnen, wenn die Betreuung durch den Ehemann entfallen würde. Der Beklagte habe damit nicht rechnen können (AG München, 275 C 24038/08).
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