Ehegattenunterhalt

Während des Getrenntlebens kann ein Ehegatte von dem Anderen den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden im Wesentlichen durch die beiderseitigen Einkünfte und geldwerten Vorteile bestimmt, also die wirtschaftlichen Verhältnisse, an deren Entwicklung die Ehegatten bis zur Scheidung gemeinsam teilhaben.

Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts sind grundsätzlich die Lebensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich, wie sie zur Zeit der Rechtskraft der Ehescheidung nachhaltig geprägt sind. Durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts sind die Begrenzungsmöglichkeiten für den Nacheheunterhalt deutlich ausgeweitet worden. Eine Lebensstandardgarantie gewährt das Unterhaltsrecht nicht mehr. Das Unterhaltsrecht ist jedoch stärker als bisher ausgerichtet auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH prägt auch die in der Ehe erbrachte Haushaltsführung und/oder Kindesbetreuung die ehelichen Lebensverhältnisse und ist als eine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzusehen. Die nach der Scheidung bzw. Trennung aufgenommene Erwerbstätigkeit eines Ehegatten prägt somit die ehelichen Lebensverhältnisse.

Die Bestimmung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte ist einfach, wenn der oder die Ehegatten lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Als wesentlich schwieriger erweist sich in der Praxis die Bewertung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Selbständiger, also von Freiberuflern und Gewerbetreibenden. Dies liegt darin begründet, dass das steuerlich relevante Einkommen und das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht identisch sind. Nach Auffassung der familiengerichtlichen Rechtssprechung erkennt das Steuerrecht Positionen als einkommensmindernd an, denen keine oder jedenfalls keine entsprechende Vermögenseinbuße gegenübersteht. Es ist Aufgabe des den Unterhaltspflichtigen vertretenden Rechtsanwalts, die einzelnen Einnahmen- und Ausgabepositionen so darzustellen, dass die unterhaltsrechtlich und steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen von dem mit der Angelegenheit befassten Familienrichter unterschieden werden können.

Veränderungen der Einkünfte während der Trennungszeit sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich von Bedeutung, d. h. beide Ehegatten nehmen grundsätzlich an wirtschaftlichen Veränderungen teil, die während ihres Getrenntlebens eintreten. Der Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung ist hingegen der Endpunkt der Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse. Nachher eintretende Einkommensverbesserungen sind nach der Rechtsprechung des BGH allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie bei der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat. Außer Betracht bleiben insbesondere so genannte Karrieresprünge des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

Kindesunterhalt


Der Unterhaltsanspruch des Kindes beruht auf § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Beim Verwandtenunterhalt ist die Zahlung von Barunterhalt die Regel. Die Eltern, bei denen das Kind lebt, erbringen den Unterhalt üblicherweise als so genannten Naturalunterhalt. Der Ehegatte, der das Kind pflegt und erzieht, schuldet nicht zusätzlich auch noch Barunterhalt.

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gem. § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Berechtigten. Kinder leiten ihre Lebensstellung von der Lebensstellung der Eltern ab. Bei der Unterhaltsbemessung sind somit die Lebensverhältnisse der Eltern, also deren Einkommensverhältnisse maßgeblich. Maßgeblich für die Höhe des Bedarfs des Kindes ist darüber hinaus dessen Alter. Die Düsseldorfer Tabelle enthält 4 Altersstufen (0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 und über 18 Jahre) und 10 Einkommensgruppen. Die Düsseldorfer Tabelle ist auf Fälle zugeschnitten, in denen einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt geschuldet wird. Bei einer höheren oder niedrigeren Zahl von Unterhaltsberechtigten kommen Herabstufungen oder Heraufstufungen in Betracht. Bei der Bemessung der Einkommensverhältnisse sind auch so genannte fiktive Einkünfte maßgebend.

Weitere Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist die Bedürftigkeit, d. h. das Kind muss außerstande sein, sich selbst unterhalten zu können. Auf den Unterhaltsanspruch sind z. B. Einkünfte aus eigenen Vermögen anzurechnen. Anders als ein volljähriges Kind braucht ein minderjähriges Kind seinen Unterhalt jedoch nicht aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt setzt Leistungsfähigkeit voraus. Leistungsunfähig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu bezahlen. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine verschärfte Unterhaltsverpflichtung. Ggf. besteht selbst bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit die Obliegenheit, an den Wochenenden etwas hinzuzuverdienen. Ein Barunterhaltspflichtiger hat seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Der notwendige Selbstbehalt bei verschärfter Unterhaltsverpflichtung beträgt für Erwerbstätige 900,00 € und für Nichterwerbstätige 770,00 €.

Gem. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB schulden Verwandte in gerader Linie Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Vor Ablauf von zwei Jahren kann erneute Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur gefordert werden, wenn der Pflichtige in Verzug gekommen ist, der Anspruch rechtshängig geworden ist oder er zur Auskunft aufgefordert worden ist. Der Unterhalt wird dann ab dem Monatsersten geschuldet.

Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder kann verwirkt werden, z. B. wenn der Unterhaltsberechtigte durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder er sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat.

Solange die verheirateten Eltern getrennt leben bzw. eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist, kann der Kindesunterhalt gerichtlich nur in eigenem Namen desjenigen Elternteils geltend gemacht werden, der das Kind in Obhut hat.