Telekommunikationsrecht
Mehr Rechtssicherheit beim Internet-Auftritt
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum auf seiner Internetseite kann Gewerbetreibende schnell teuer zu stehen kommen. Hier besteht die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung.
Das Bundesjustizministerium hat daher einen Leitfaden zur Impressumspflicht auf der Internetseite www.bmj.de/musterimpressum eingestellt. Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten. Das Angebot soll zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden. Der Leitfaden kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen.
Ebay: Zur Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines Mitgliedskontos
Der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos haftet nicht in jedem Fall vertraglich für Erklärungen, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
Diese für die Praxis wichtige Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto unterhielt. Am 3.3.2008 wurde über dieses Konto eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 EUR zum Verkauf angeboten. Der Kläger gab hierauf ein Maximalgebot von 1.000 EUR ab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Frau auf, ihm die Gastronomieeinrichtung (Wert 33.820 EUR) gegen Zahlung von 1.000 EUR herauszugeben. Weil dies nicht geschah, verlangte er Schadenersatz in Höhe von 32.820 EUR. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot von der Frau oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden."
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar seien, wenn durch das Benutzen eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werde, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Würden Erklärungen unter dem Namen eines anderen abgegeben, sei der Namensträger daher nur verpflichtet, wenn
- die Erklärung in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgte oder
- die Erklärung vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sei oder
- wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen würden.
Dagegen müsse sich der Kontoinhaber keine Erklärungen zurechnen lassen, die ein Dritter bei einer unbefugten Benutzung des Kontos abgegeben habe. Das gelte auch, wenn der Kontoinhaber die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos nicht sorgfältig aufbewahrt habe. Nichts anderes ergebe sich schließlich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Diese seien jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart. Daher hätten sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon sei vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen (BGH, VIII ZR 289/09).
Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urheberrechtsstreit. Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, seine Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Seine Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht habe der Beklagte nach Auffassung des BGH verletzt. Er habe es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz sei auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen. Dieser im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer liegende Schutz sei mit keinen Mehrkosten verbunden gewesen. Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 EUR an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung habe der BGH verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehle (BGH, I ZR 121/08).
Telefondaten: Telefonkunden haben Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Telefondaten
Telefonkunden haben gegenüber ihrer Telefongesellschaft einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Telefondaten. Eine Verletzung dieses Rechts auf Geheimhaltung stellt einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der unter Umständen zu Schadenersatzansprüchen des Telefonkunden führen kann.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen in einem aktuellen Urteil entschieden. Es hatte über die Klage eines Polizeibeamten zu entscheiden, der seine Telefongesellschaft gebeten hatte, von der Veröffentlichung seiner Telefonnummer abzusehen. Gleichwohl fand er sich im "Örtlichen Telefonbuch" und in der im Internet veröffentlichten "Online-Ausgabe" des Telefonbuchs wieder. Dies hatte für ihn erhebliche psychische Beeinträchtigungen zur Folge. Um seine Familie vor einer aktuellen Bedrohung zu schützen, hatte er sich in eine andere Stadt versetzen lassen. Durch die Veröffentlichung seiner Daten wurde dieser Umzug nun nutzlos.
Das OLG war der Überzeugung, dass das Recht über die Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe der Daten für eine telefonische Kontaktaufnahme wie auch das Recht zur Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe der Adresse absoluten Schutz gegenüber jedermann genießen müsse. Es sei mithin als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts anzusehen. Wenn die Daten leicht zugänglich seien, sei die Organisation des Privaten als Ruhezone nur noch von der Zurückhaltung und dem Desinteresse der Mitbürger abhängig. In einer modernen Massengesellschaft mit abnehmenden Achtungsabständen erscheine dies aber unzureichend. Daher bestehe ein Anspruch auf Geheimhaltung der Daten. Allerdings könne nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Erforderlich sei vielmehr eine schwerwiegende Verletzung dieses Rechts. Dies hat das OLG im vorliegenden Fall verneint und dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass bei 37 Millionen Telefonbucheinträgen und etwa 30 % Änderungen im Jahr Fehler unvermeidlich seien. Dennoch bekam der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR zugesprochen. Dieser Anspruch gründe aber nicht auf der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Ausschlaggebend sei vielmehr gewesen, dass die Gesundheit des Klägers in Form von psychischen Beeinträchtigungen und Schlafstörungen durch die Veröffentlichung seiner Telefondaten in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sei (OLG Thüringen, 2 U 1038/03).
eBay: Privatverkäufer oder Unternehmer?
Wer innerhalb eines Jahres 484 bewertete Geschäfte über eBay abwickelt und dabei stets als Verkäufer auftritt, ist in der Regel nicht mehr als Privatverkäufer anzusehen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.. Wer sich selbst in die Kategorie "Powerseller" einordnet, setzt ein gewichtiges Indiz, als gewerblicher Verkäufer angesehen zu werden.
Beachten Sie: Unterlässt der gewerbliche Verkäufer die erforderlichen Widerrufsbelehrungen oder bezeichnet er sich nach wie vor als privater Verkäufer und schließt die Sachmängelhaftung aus, passiert Folgendes:
Der Käufer kann auch noch nach Wochen vom Kauf zurücktreten oder Sachmängelhaftungsansprüche durchsetzen. Denn die Widerrufsfrist läuft mangels Belehrung ewig. Der Sachmängelhaftungsausschluss ist zudem unwirksam.
Der ehrlich gewerblich auftretende Wettbewerber kann Unterlassungsansprüche durchsetzen.
Das OLG Frankfurt a.M. hat aber in einer anderen Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., 6 W 54/04) angedeutet, dass bei Verkäufen aus Privatvermögen das für die Unternehmereigenschaft erforderliche Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlen kann. Beispiel: Nach dem Tod der Oma wird deren Haushalt aufgelöst. Jede Tasse und jeder Silberlöffel wird einzeln veräußert. So kommt es auch zu einer Häufung bewerteter Geschäfte in kurzer Zeit. Die Unternehmereigenschaft kann der Verkäufer dann wohl widerlegen (OLG Frankfurt a.M., 6 W 27/07).
Fernabsatzvertrag: Angabe einer Telefaxnummer ist nicht erforderlich
Bietet ein Unternehmer seine Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher im Fernabsatzbereich an, ist er nicht verpflichtet, stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel vorzuhalten.
Diese Klarstellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Ein Unternehmer wollte einen Konkurrenten per einstweiliger Verfügung dazu veranlassen, bei seinen Online-Angeboten jeweils auch eine Telefaxnummer anzugeben.
Das OLG wies den Antrag jedoch zurück. Der gesetzlich vorgesehene Verbraucherschutz gehe nicht so weit, dass der Unternehmer auch in jedem Fall eine Telefaxverbindung vorweisen müsse. Zwar möge ein Kommunikationsweg per Telefax wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang läge jedoch keine gesetzliche Vorgabe vor. Das Gesetz fordere nur das "klare und verständliche" Bereitstellen von Informationen, ohne diese vorzugeben. Die Formulierungen in dem Muster, auf das das Gesetz verweise, hätten erkennbar nur Beispielscharakter ("..also z.B..."). Sie ließen damit die vorzunehmenden Angaben gerade frei ("...zusätzlich können angegeben werden..."). Der Unternehmer komme daher seinen Verpflichtungen nach, wenn er z.B. nur eine Telefonnummer nenne (OLG Hamburg, 5 W 77/07).
Werbe-SMS: Verbraucher hat Auskunftsanspruch gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeter Werbung per SMS
Will der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist, den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen, kann er von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.
Diese Klarstellung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS erhalten hatte. Weil er den Absender nicht ermitteln konnte, wandte er sich an die Telefongesellschaft, aus deren Rufnummernblock die betreffende Rufnummer stammte. Die Gesellschaft stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.
Mit dieser Ansicht stand das Unternehmen jedoch alleine. Es wurde durch alle Instanzen hindurch verpflichtet, dem Kläger Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers zu nennen. Der BGH stützte sich dabei auf die Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes. Dessen etwas mehrdeutigen Wortlaut legte es in der Weise restriktiv aus, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht habe. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem - dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden - Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt habe, sei die Telefongesellschaft zur Auskunftserteilung verpflichtet (BGH, I ZR 191/04).
Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts
Hat der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay seine Zugangsdaten nicht vor dem Zugriff Dritter gesichert, muss er dafür haften, wenn andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der bei eBay ein Mitgliedskonto unterhielt. 2003 wurde unter seinem Mitgliedsnamen unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 EUR angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...". Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke "Cartier", eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Mann auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Mann hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich. Seine aus Lettland stammende Ehefrau habe sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt. Dabei habe sie das Schmuckstück versteigert.
Der BGH stellte klar, dass der Mann mangels Vorsatzes zwar nicht für die möglicherweise von seiner Ehefrau begangenen Rechtsverletzungen als Mittäter oder Teilnehmer hafte. Es komme jedoch eine Haftung als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht. Er habe nicht hinreichend dafür gesorgt, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlange. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbstständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne (BGH, I ZR 114/06).
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