Bürgerentlastungsgesetz: Krankenversicherungsbeiträge besser absetzen

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Durch den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes sollen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 deutlich besser berücksichtigt werden können. Der Gesetzentwurf trägt den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 Rechnung. Nach dem Urteil berücksichtigen die derzeitigen Gesetzesvorschriften Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich nicht im ausreichenden Umfang. Die von der Bundesregierung angestrebte Neuregelung soll sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte gelten.

Bisherige Regelung
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (z.B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen), können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hierbei steht ein Abzugsvolumen in Höhe von maximal 2.400 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag vermindert sich auf 1.500 EUR, wenn der Steuerpflichtige z.B. einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zu seiner Krankenversicherung erhält oder wenn er über einen entsprechenden Beihilfeanspruch verfügt.

Geplante Neuregelung
Die Höchstgrenzen für die sonstigen Versicherungsbeiträge sollen ab 2010 entfallen. Künftig soll der Sonderausgabenabzug alle Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau umfassen. Das beinhaltet auch den Abzug der Kosten für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Neben diesem Kernelement sind weitere Folgeänderungen geplant. Die wichtigsten Aspekte in Kürze:

  • Beim Sonderausgabenabzug ist vorgesehen, dass alle Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung angesetzt werden können. Hierzu gehört demnach auch ein von der gesetzlichen Krankenversicherung gegebenenfalls erhobener Zusatzbeitrag.

  • Beiträge für einen zusätzlichen Versicherungsschutz, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen - beispielsweise Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus - werden nicht abziehbar sein.

  • Wegen der neuen Basisabsicherung können alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen nicht mehr abgezogen werden. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, ist eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht über die Veranlagungen bis zum Jahr 2019 vorgesehen.

  • Die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sollen bereits im Lohnsteuerverfahren in pauschalierter Form grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt werden. Damit wirken sich die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung nicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung, sondern bereits im laufenden Jahr aus.

  • Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR ist auch für die Steuerklasse V vorgesehen. Im Gegenzug soll die Verdoppelung in der Steuerklasse III entfallen.

  • Da dem Finanzamt für die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Versicherungsbeiträge vorliegen, sollen 80 % der privaten bzw. 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt werden, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden (Regierungsentwurf: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Bürgerentlastungsgesetz).

Pendlerpauschale: Kürzung ist verfassungswidrig

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.12.2008, mit der die Entscheidung des Deutschen Bundestags, die Pendlerpauschale mit Wirkung zum 1.1.2007 abzuschaffen, als nicht mit den Regeln des Grundgesetzes vereinbar erklärt wurde, erklären das Bundesfinanzministerium und die Hessische Landesregierung auszugsweise das Folgende:

Ab dem 1.1.2009 gilt damit automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht, wonach die Fahrten zur Arbeit ab dem 1. Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Bundesregierung wird angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation keine Maßnahmen ergreifen, um die mit der Umsetzung des Urteils einhergehenden Steuerausfälle von insgesamt rd. 7,5 Milliarden EUR für die Jahre 2007 bis 2009 an anderer Stelle einzusparen.

Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten. Es wird erwartet, dass so bis zu 3 Milliarden EUR schon in den Monaten Januar bis März zusätzlich bei den rund 20 Millionen Pendlern ankommen könnten.

Wer in seiner Steuererklärung für das Jahr 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.

Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies - unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist - bei einer Entfernung zum Arbeitsort von der Wohnung von 20 Kilometern und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 EUR und die Steuerschuld um rund 350 EUR (je nach individuellem Grenzsteuersatz) je Jahr verringert.

Wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, ist derzeit noch offen (Mitteilung des BMF vom 9.12.2008).

Die neue Steuer-Identifikationsnummer: Konsequenzen für den Einzelnen

Das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern versendet seit dem 1.8.2008 die neue Steuer-Identifikationsnummer. Spätestens Ende 2008 wird jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis 20 Jahre nach dem Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst sein. Nachfolgend die wichtigsten Auswirkungen für die Praxis:

  • Die neue elfstellige Nummer wird von den Finanzämtern zunächst nur für die Einkommensteuer verwendet und erst später auch auf andere Steuerarten erweitert. Ihren ersten Einsatz hat die Kennzahl in den von Beratern jetzt noch erstellten Steuererklärungen 2007 sowie im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag für 2009. Hinzu kommen Schreiben an die Finanzämter wie Einsprüche und Anträge zur Vorauszahlung in Bezug auf die Einkommensteuer.

  • Beschränkt Steuerpflichtige, die bei keiner Einwohnermeldebehörde gemeldet sind sowie Grenzpendler erhalten ebenfalls eine Identifikationsnummer, allerdings erst im Laufe des Jahres 2009.

  • Bei einer zweckwidrigen Verwendung kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden.

  • Nach Abschluss der Maßnahmen wird die steuerliche Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen vergeben. Dann besitzen Einzelunternehmer und Freiberufler zwei Steuernummern, dafür fällt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer weg.

  • Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungswerke, Pensionskassen und -fonds sowie Versicherungsunternehmen müssen seit 2005 ausgezahlte Leistungen eigentlich online an die Finanzbehörden melden. Da dies bislang aber mangels einheitlicher Steuernummer unterblieben ist, wird die Meldung in Kürze gleich für mehrere Jahre nachgeholt.

  • Arbeitgeber werden die neue Steuernummer in Kürze für das elektronische Lohnsteuerverfahren nutzen. Dann kann die Lohnsteuerkarte entfallen (Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren; Verordnung zur Änderung der Steuer-Identifikationsnummer- und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung).

Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen im Regierungsentwurf beim Jahressteuergesetz 2009

Der vom Bundeskabinett Mitte Juni beschlossene Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem April dieses Jahres einige Änderungen. Nachfolgend werden wichtige praxisrelevante Neuerungen kurz erläutert.

  • Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen innerhalb eines EWR-/EU-Mitgliedstaats gleich behandelt werden. Dieser Grundsatz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Danach soll in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden ein Abzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen innerhalb des EWR-/EU-Raums gleich behandelt werden. Dafür wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt. Die im Referentenentwurf noch geplante Abschmelzung des Betrags auf Null wurde fallen gelassen.

  • Wer veranlasst, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Zuwendungsempfänger als auch die für ihn handelnde natürliche Person. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, soll die Reihenfolge der Haftung bei Spendenbescheinigungen ab 2009 neu geregelt werden. Vorrangig haftet der Verein. Die für ihn handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist.

  • Als zusätzlicher Anreiz zum Abschluss eines Riestervertrags gewähren einige Vermittler eine teilweise Erstattung der Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags. Diese Leistung soll ab 2009 steuerpflichtig sein. Im Gegenzug mindert dieser Erstattungsbetrag aber weder die Zulagen noch den Sonderausgabenabzug.

  • Auch Personenunternehmen sollen bei ihrer Bank für bestimmte, nach 2008 fließende Kapitalerträge, einen Antrag mit dem Ziel stellen können, dass diese Betriebseinnahmen nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese bereits für Körperschaften vorgesehene Möglichkeit soll auf die Gewinneinkünfte des Einkommensteuergesetzes ausgeweitet werden. Die Bank hat die Freistellung dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

  • Aus Steuervereinfachungsgründen soll der Vorsteuerabzug bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen wieder beschränkt werden. Diese Änderung lässt die bereits aus der Vergangenheit bekannte Regelung wieder aufleben. Sie entspricht wörtlich der zum 1.4.1999 eingeführten Vorschrift, die durch das Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 aufgehoben wurde. Danach soll in den Fällen, in denen das Fahrzeug auch privat genutzt wird, der Vorsteuerabzug nur aus 50 Prozent der Aufwendungen für das Fahrzeug geltend gemacht werden können. Im Gegenzug soll die Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe nach dem Umsatzsteuergesetz entfallen. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer oder GmbH-Geschäftsführer gegen Entgelt überlassen werden. Die Neuregelung soll auf alle Fahrzeuge, die ab 2009 angeschafft werden, angewandt werden.

  • Aus dem Gesetzentwurf wurden sämtliche Änderungspläne zum REIT-Gesetz wieder entfernt. Das kann bedeuten, dass diese Vorhaben in ähnlicher Form an anderer Stelle wieder aufgenommen werden.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind ferner u.a. folgende zusätzliche Maßnahmen in der Diskussion.

  • Verbesserung der Bedingungen für langfristige Fondssparpläne zur Stärkung der privaten Altersvorsorge ab 2009 und

  • Nachjustierungen aufgrund erster Erfahrungen mit der neuen Zinsschrankenregelung.

Hinweis: Das Gesetz wird voraussichtlich noch kurz vor Silvester 2008 in Kraft treten (Regierungsentwurf Jahressteuergesetz (JStG) 2009).

Private Altersvorsorge: Neuregelungen bei der Riester-Rente

Das Bundesministerium für Finanzen hat aktuell zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge über die Riester-Rente Stellung genommen. Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie wird vom Staat durch Zulagen gefördert. Gleichzeitig kann die Möglichkeit bestehen, die Beiträge als Sonderausgaben abzuziehen. Nachfolgend wichtige Neuregelungen im Kurzüberblick:

  • Förderberechtigt sind auch Personen, die beurlaubt sind und deshalb kein Entgelt erhalten. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Der Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.

  • Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht, sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an, sodass rückwirkende Zahlungen den Anspruch aufleben lassen. D.h., wird das Kind erst im Dezember geboren und erfolgt die Auszahlung erst im Januar, gibt es die Kinderzulage für das gesamte Vorjahr.

  • Erhält das Kind selbst das Kindergeld, haben die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Kind. Erhält das Kind eine Grundzulage, steht ihm selbst auch der Anspruch auf die Kinderzulage zu.

  • Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag vier Prozent der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 EUR abzüglich der Zulage, mindestens aber 60 EUR. Sofern der Zulageberechtigte im Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen erzielte, sind stets die 60 EUR als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme.

  • Zur Berechnung von Zulage und Mindesteigenbeitrag gibt es auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de einen Zulagerechner.

  • Der Sonderausgabenabzug kann im bestandskräftigen Steuerbescheid generell korrigiert werden, sofern die Anbieter-Bescheinigung im Nachhinein unzutreffend ist. Das ist für Veranlagungszeiträume vor 2008 nur anzuwenden, soweit sich die Änderung zugunsten des Sparers auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war.

  • Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten Riester-Beiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den insgesamt zustehenden Zulagen verglichen. Auch wenn nur für einen Ehegatten ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, wird die den beiden Ehegatten zustehende Zulage berücksichtigt.

  • Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase, werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert. Diese nachgelagerte Besteuerung wird auf die Riester-Rente auch angewendet, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Damit greift die ab dem 1.1.2009 geltende Abgeltungsteuer in diesen Fällen nicht; in der Auszahlungsphase wird kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.

  • Eine schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen liegt z.B. vor, wenn die Rente vor dem 60. bzw. bei Vertragsabschluss ab 2012 vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird und keine Ausnahmeregelung greift.

  • Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen - z.B. im Falle des Todes des Zulageberechtigten - auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen (BMF, IV C 8 - S 2222/07/0003).

Aktuelle Gesetzgebung: Neue Förderung der Eigenheimrente "Wohn-Riester"

Der Plan für ein Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge sieht vor, dass die Regelungen der Riester-Förderung ab Inkrafttreten auch für den Erwerb selbst genutzter Immobilien und zur Entschuldung von Hauskrediten gelten:

  • Angespartes Riester-Kapital inklusive Zulagen soll für die Anschaffung und Herstellung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie verwendet werden können. Eine Rückzahlung der Entnahmesumme ist nicht zwingend vorgesehen.

  • Eine zusätzliche Entnahmemöglichkeit soll für den Beginn der Auszahlungsphase bestehen, um mit dem bis dahin angesparten Geld eine selbstgenutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht erforderlich.

  • Begünstigt sollen das eigene Haus, Eigentums- und Genossenschaftswohnungen sowie die Beteiligung an einem Altersheim sein. Das Objekt muss sich allerdings im Inland befinden und eigenen Wohnzwecken dienen.

  • Die nachgelagerte Besteuerung soll über ein neues Wohnförderkonto erfolgen. In diesem werden der Entnahmebetrag und die geförderten anschließenden Tilgungsbeiträge aufsummiert.

  • Die zur Minderung des Wohnförderkontos eingesetzten Tilgungsmittel sollen im Rahmen der herkömmlichen Riester-Förderung als Vorsorgebeiträge gelten, sodass auch die hierauf gewährten Zulagen voll zur Schuldenreduzierung verwendet werden können.

  • Zu Beginn der Auszahlungsphase sollen Sparer wählen können: Begleichen sie die Steuerschuld auf den im Wohnförderkonto angesammelten Betrag sofort, werden 30 Prozent erlassen. Auf die übrigen 70 Prozent wird dann der individuelle Steuersatz angewendet. Alternativ kann die Summe bis zu 23 Jahre abbezahlt werden. Verstirbt der Berechtigte, müssen die Erben den Rest des Wohnförderkontos versteuern. Nur der überlebende Ehegatte darf das Konto unverändert weiterführen, wenn er weiter im Objekt wohnt.

Hinweis: Künftig sollen Darlehensverträge z.B. für die Anschaffung und den Bau von selbstgenutzten Immobilien auch von Bausparkassen sowie Wohnungsgenossenschaften vertrieben werden. Sie werden also in den Kreis der "Riester- Anbieter" aufgenommen (Referentenentwurf für ein Eigenheimrentengesetz vom 7.3.3008).

Umsatzsteuer: Aspekte bei gewerblichen Ebay-Verkäufen

Unabhängig davon, ob Ebay und Co.-Verkäufer privat oder gewerblich tätig werden, das Finanzamt interessiert sich verstärkt für sie. So suchen die Finanzbehörden mit der Software XPIDER gezielt nach privaten Verkäufern, deren Verkaufsverhalten doch eher als gewerblich einzustufen ist. Aber auch bereits als gewerblich registrierte Verkäufer sollten diese die steuerlichen Folgen Ihres Tuns im Auge haben.


Da die ersteigerte Ware bei Ebay und Co. in der Regel bereits bezahlt werden muss bevor sie vom Verkäufer verschickt oder bei diesem abgeholt wird, entsteht die Umsatzsteuerschuld auch bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Entgelt eingeht.


Wird man als Wiederverkäufer tätig, also als jemand, der bewegliche Gebrauchtgegenstände erwirbt und diese weiter veräußert, ist die sogenannte Differenzbesteuerung anzuwenden. Danach unterliegt der Umsatzsteuer nur die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Im Gegenzug ist dann allerdings kein Vorsteuerabzug möglich. Zudem wird die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht in der Rechnung ausgewiesen.


Hinweis: Das Finanzamt nimmt neben den Kauf- und Verkaufsvorgängen insbesondere auch die Handhabung bei den Porto- und Verpackungskosten genauer ins Visier. Deshalb sollte beachtet werden, dass Einnahmen für Porto und Verpackung der Umsatzsteuer unterliegen da sie umsatzsteuerrechtlich eine Nebenleistung zum Verkauf darstellen.

Werbungskosten: Kurse zur beruflichen Kommunikationsförderung

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von berufsbezogenen Werbungskosten und Aufwendungen der privaten Lebensführung fortentwickelt. In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte an Kursen zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation teilgenommen. Dabei ging es beispielsweise um Interviewtechniken, um die Koordination und Leitung von Gruppenprozessen sowie um die Organisationsentwicklung.


Diese Maßnahmen stellen Erwerbsaufwand dar und können zu Werbungskosten führen, da solche Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der beruflichen Arbeit eingesetzt werden. Denn die Kommunikationsfähigkeit ist Bestandteil der Sozialkompetenz und bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich.


Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, wenn

  • die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden,

  • ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und

  • die Kenntnisse anschließend im Beruf verwendet werden.

Dabei sind private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge ergeben. Auch ein Kurs zur Vermittlung von Grundwissen kann beruflich veranlasst sein, wenn dies die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.


Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit - wie etwa die Tätigkeit in einer Führungsposition - gleichgerichtete Interessen haben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit interessiert sind.


Unschädlich ist auch, wenn die Teilnehmer im Rahmen der Maßnahmen Einblicke in die Arbeitswelt anderer Berufsgruppen erhalten. Denn es handelt sich um Problemstellungen bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben, die bei unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten in vergleichbarer Weise auftreten.


Hinweis:
Dies zeigte sich gerade auch in einem der Streitfälle, indem die Anwendung der in den Kursen erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Aufstieg der Arbeitnehmerin zur Abteilungsleiterin beigetragen hatte (BFH, VI R 44/04 und VI R 35/05).


Werbungskosten: Strafverteidigungskosten mit beruflichem Bezug

Strafverteidigungskosten sind als Erwerbsaufwendungen einzustufen, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist immer dann der Fall, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Tat in der Berufsausübung begangen worden ist und nicht auf privaten Umständen beruht.


Für den Werbungskostenabzug kommt es nicht auf die Strafbarkeit der Tätigkeit an. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot, Verbot oder die guten Sitten verstößt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen, die den beruflichen Zusammenhang aufheben (BFH, VI R 42/04).

Dienstwagenbesteuerung: Berücksichtigung privater Aufwendungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Weise Aufwendungen von Arbeitnehmern für den Firmenwagen berücksichtigt werden können. Dabei geht es um die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt und der einzelne Arbeitnehmer einige der Pkw-Kosten selbst übernimmt oder dem Betrieb insoweit eine Zuzahlung leisten muss:

  • Arbeitnehmer können die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der geldwerte Vorteil per Einzelnachweis nach der Fahrtenbuchmethode bewertet wird. Als geldwerten Vorteil bezeichnet man Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen, wie die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

  • Wird der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt, können pauschale Nutzungsentgelte und auch vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Entgelte stellen Anschaffungskosten für ein fremdes Wirtschaftsgut dar, das der Steuerpflichtige zur Einkünfteerzielung nutzt. Daher kann der Arbeitnehmer diesen Aufwand wie ein Nutzungsrecht behandeln und Abschreibungen vornehmen.

    Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa für Treibstoff, Leasingraten oder Versicherungen bleiben hingegen beim Ansatz der Ein-Prozent-Regel unberücksichtigt. Zwar sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Pkw-Kosten grundsätzlich Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils. Dennoch kann solch individueller Aufwand bei der typisierenden Ein-Prozent-Regel keine Berücksichtigung finden, weil die Höhe des pauschalen Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt. Die individuelle Kostenzusammensetzung ist nur von Bedeutung, wenn der Gesamtaufwand eines Fahrzeugs durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

  • Besteuert der Arbeitgeber den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung pauschal, sind die vom Arbeitnehmer übernommenen individuellen Kosten weder beim Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung mindernd zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur bei Privatfahrten auf eigene Rechnung tankt, sondern generell sämtliche Benzinkosten bezahlen muss. Hier liegt auch kein steuerfreier Auslagenersatz vor, da der Arbeitnehmer nicht befugt ist, den Aufwand an seinen Arbeitgeber weiterzugeben (BFH, VI R 96/04; VI R 57/06; VI R 59/06).

Aktuelle Gesetzgebung: Beitragsrechtliche Behandlung bei der ehrenamtlichen Tätigkeit

Durch das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ist eine ergänzende Vorschrift zur steuerfreien Behandlung von Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten eingeführt worden. Danach sind nunmehr Einnahmen bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (= kleine Ehrenamtspauschale), wenn sie auf nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag u.a. einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (Bund, Länder oder Gemeinden), erzielt werden.


Die Steuerbefreiung ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen ganz oder teilweise andere Steuerbefreiungen (z.B. "große Ehrenamtspauschale" von 2.100 EUR jährlich) gelten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Neben der großen Ehrenamtspauschale zählt nun auch die kleine Ehrenamtspauschale nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.


Hinweis:
Da die gesetzliche Neuregelung rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, ist im Steuerrecht die kleine Ehrenamtspauschale schon für das ganze Kalenderjahr 2007 relevant. Die entsprechende Änderung im Sozialgesetzbuch, nach der die kleine Ehrenamtspauschale auch in der Sozialversicherung als beitragsfreie Einnahme zu berücksichtigen ist, tritt erst zum 1.1.2008 in Kraft. Damit kommt sie in der Sozialversicherung erst ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung. Da es sich bei der kleinen Ehrenamtspauschale nicht um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handelt, kann für das Kalenderjahr 2007 auch keine Sozialversicherungsfreiheit über die Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung herbeigeführt werden.

Werbungskosten: Aufwendungen für Schadstoffgutachten

Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn es der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Bodenverunreinigungen dient.

Mit diesem Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) der Vorinstanz, die der Ansicht war, eine direkte Veranlassung aus dem Mietverhältnis habe nicht bestanden. Demnach wurden die Kosten von der Vorinstanz auch nicht als sofort abziehbare Werbungskosten anerkannt.


Nach Ansicht des BFH liegen jedoch Werbungskosten vor, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht. Eine direkte oder unmittelbare Veranlassung ist nicht erforderlich, eine mittelbare ist ausreichend. Denn als Werbungskosten abziehbar sind grundsätzlich auch Aufwendungen für den Grund und Boden, da diese inklusive der Erschließungskosten bei der Gebäudevermietung zum Einkunftstatbestand gehören. Voraussetzung ist nur, dass die Aufwendungen nicht als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in Substanz oder Wesen verändert wird. Nicht entscheidend ist, ob es zu einer Werterhöhung des Grundstücks kommt.

Hinweis: Dieses Ergebnis wird auch nicht durch eine später durchgeführte Grundstücksveräußerung verdrängt oder überlagert, wenn neben der möglichen Veräußerung des Grundstücks in der Zeit nach der Sanierung auch das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um eine Vermietung gegeben ist (BFH, IX R 2/05).

Ansparabschreibung: Bildung auch für verbleibenden Restbetrieb möglich

Eine Ansparabschreibung und auch der neue Investitionsabzugsbetrag kann noch im Jahr vor einer beabsichtigten Betriebsveräußerung gebildet werden, sofern noch mit einer Anschaffung des Wirtschaftsguts für einen verbleibenden Restbetrieb zu rechnen ist. Dies ist nur dann nicht mehr möglich, wenn

  • die voraussichtlich im Restbetrieb noch ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der bisherigen Tätigkeit entspricht,

  • mangels Gewinnerzielungsabsicht nach der Betriebsveräußerung voraussichtlich Liebhaberei vorliegen wird oder

  • das geplante Wirtschaftsgut durch überwiegende Privatnutzung kein Betriebsvermögen des Restbetriebs darstellt.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als einzige wesentliche Betriebsgrundlage veräußert, sich aber einzelne Mandate zurückbehalten. Auch wollte er für den Erwerber weiterhin als Steuerberater selbstständig tätig sein. Zwar darf eine Ansparrücklage bei Veräußerungsabsicht nicht mehr gebildet werden, weil nicht mehr in den Betrieb investiert wird. Besteht allerdings noch die Möglichkeit, dass Investitionen vorgenommen werden, ist die Bildung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt etwa, wenn der Betrieb in geringem Umfang fortgeführt wird und der geplante Erwerb realistisch ist.


Hinweis: Dem stehen weder Steuerfreiheit noch Tarifbegünstigung auf den Veräußerungsgewinn entgegen. Denn für die Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird der Verkauf aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und nicht aller Wirtschaftsgüter verlangt. So darf z.B. ein Steuerberater einzelne Mandate zurückbehalten, auf die weniger als 10 Prozent der Einnahmen entfallen. Hiermit kann er dann seinen bisherigen Betrieb fortführen und neue Investitionen tätigen (BFH, XI R 47/06).

Umsatzsteuerpflichtig: Über- und Doppelzahlungen der Kunden

Zahlt ein Kunde eine Leistung des Unternehmens irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, stellt der Gesamtbetrag das umsatzsteuerlich relevante Entgelt dar. Maßgeblich ist nicht, was der Kunde vereinbarungsgemäß aufzuwenden hätte. Denn die Umsatzsteuer berechnet sich nach der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung und dazu zählt alles, was dem Unternehmer vom Kunden zugeht, "um die Leistung zu erhalten".

Hinweis: Das hat zur Folge, dass Über- und Doppelzahlungen bereits bei Eingang der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Verbleibt ein Teil der Über- und Doppelzahlungen später endgültig beim Unternehmer, weil die Kunden ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen, bleibt es beim ursprünglich überhöhten Entgelt. Eine erfolgswirksame Ausbuchung dieser Über- und Doppelzahlungen hat im Nachhinein keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Umsatzsteuer, da die Umsatzbesteuerung sich im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bereits auf die vereinbarten Entgelte und die Überzahlungen bezog. Zahlt das Unternehmen Über- und Doppelzahlungen wieder an die Kunden zurück, liegt darin eine Änderung der Bemessungsgrundlage mit der Folge, dass der dafür geschuldete Steuerbetrag ebenfalls zu berichtigen ist (BFH, V R 11/05).

Kein Arbeitslohn: Kostenübernahme für Rückentraining durch Arbeitgeber

Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber im Bereich der nachweislichen Gesundheitsfürsorge oder -vorsorge Zuwendungen an seine Arbeitnehmer macht. Denn bei diesen Maßnahmen überwiegt das betriebliche Eigeninteresse. Die vom Arbeitgeber gewählte Maßnahme muss nur berufsspezifischen Gesundheitsbeschwerden vorbeugend entgegenwirken.


Hinweis: Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die freiwillig angebotenen Maßnahmen grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen stehen. Eine Einschränkung etwa nur auf Führungskräfte wäre schädlich, nicht so allerdings eine Einschränkung auf den Personenkreis mit Bildschirmarbeitsplätzen (BFH, VI B 78/06).

Abschreibung von Aktien: Gesunkener Börsenkurs kann maßgebend sein

Von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Im Ergebnis kann damit eine vorgenommene Teilwertabschreibung einkommensmindernd zu berücksichtigen sein.


Die klagende GmbH hatte im Mai 2001 Infineon-Aktien erworben, die im Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten hatten. Am Bilanzstichtag der GmbH, dem 31.12.2001, war der Kurs auf 60 Prozent der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die GmbH ihrer Bilanz zugrunde. Das Finanzamt berücksichtigte diese Teilwertabschreibung nicht, weil es an einem Nachweis einer dauernden Wertminderung fehle. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies allerdings anders:


Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Im Hinblick auf börsennotierte Wertpapiere des Anlagevermögens spiegelt der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider. Damit kommt dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zu, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als den ursprünglichen Anschaffungskosten.


Hinweis:
Die diesem Urteil des BFH entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht, ist damit rechtswidrig (BFH, I R 58/06).

Bewirtungsaufwand: Kein unbeschränkter Abzug für freie Mitarbeiter

Verköstigt ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung teilnehmende Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sind die Bewirtungskosten nicht vollständig abziehbar. Der Aufwand darf zu 30 Prozent den Gewinn nicht mindern.

Im Urteilsfall führte ein Unternehmen für freie Mitarbeiter (Fachberater und Handelsvertreter) ganztägige Schulungen durch, bei denen die Teilnehmer auf Kosten des Unternehmens verpflegt wurden. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht diese Verpflegungsaufwendungen als Bewirtungskosten an, weshalb der Aufwand den Gewinn nicht unbeschränkt mindern darf.


Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung von Speisen, Getränken oder Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, selbst wenn die Darreichung nicht eindeutig im Vordergrund steht. Daher scheidet die Abzugsbeschränkung nicht aus, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden ist. Sie umfasst alle Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Ein geschäftlicher Anlass besteht bei der Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein Unternehmen die eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Folglich kann nur der Bewirtungsaufwand voll abgezogen werden, der betrieblich veranlasst ist und auf Arbeitnehmer entfällt.


Hinweis:
Der BFH unterscheidet dabei nicht zwischen unmittelbar kundenbezogenen Bewirtungen und betriebsinternen Vorbereitungsaktivitäten. Daher kann es durchaus auch sachgerecht sein, den Begriff "geschäftlicher Anlass" zumindest auf die Gestaltungen zu erstrecken, bei denen der Bewirtete ein selbstständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des Bewirtenden ist (BFH, I R 75/06).

Keine Werbungskosten: Aufwand für den Erwerb eines Führerscheins

Einige Aufwendungen berühren den privaten Bereich derart, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften der steuerliche Abzug ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, obwohl zweifelsfrei auch eine betriebliche/berufliche Veranlassung gegeben ist. Diese Kosten werden auch als gemischte Aufwendungen bezeichnet. Gemischte Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, dürfen selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen bzw. betrieblich veranlasst waren.


Eine Aufteilung gemischter Aufwendungen in als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbare und rein privat veranlasste Aufwendungen setzt voraus, dass die Kosten eindeutig sowohl dem einen als auch dem anderen Bereich zuzuordnen sind. Eine solche Aufteilung hat nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben zu erfolgen, was bei Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins nicht der Fall ist. Denn eine einmal erworbene Fahrerlaubnis wird regelmäßig in bedeutendem Umfang auch privat genutzt (BFH, VI B 15/07).

Kindergeld: Prämien und Lohnsteuer mindern Kindeseinkünfte nicht

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld in Höhe von aktuell 7.680 EUR überschreiten, sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Denn diese Beträge stehen dem Kind oder dessen Eltern von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung. Bei anderen Einkunftsteilen ist allerdings jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Kürzung erfolgen kann oder nicht.


So hat der Bundesfinanzhof Zahlungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung und Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum Abzug zugelassen. Prämien zu einer Zusatzkrankenversicherung gehören nach seiner Auffassung dagegen nicht zu den abzuziehenden Aufwendungen. Denn sie gehen über die Mindestvorsorge hinaus, die dem Kind bereits über die gesetzliche Krankenkasse zukommt. Ebenso wenig zählen Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu den unvermeidbaren Zahlungen, wenn sich der volljährige Nachwuchs in Berufsausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied ist. Diese Aufwendungen sind für die Existenzsicherung des Kindes genauso wenig erforderlich wie die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.


Ebenso sind die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer nicht von den Einkünften abziehbar. Denn wenn das Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, wird die einbehaltene Lohnsteuer - anders als die Sozialversicherungsbeiträge - später wieder erstattet. Dieser Ansatz verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil auch Kinder ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte Einkommensteuer zu bezahlen haben (BFH, III R 4/07).

Kindergeld: Anspruch entfällt nicht bei einem Ein-Euro-Job

Eltern können für ihr volljähriges Kind ohne Berufsausbildung auch dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn es auf Zuweisung der Bundesagentur für Arbeit einen Ein-Euro-Job ausübt.


Denn bei der Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit kann es sich nicht nur um eine Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten für Arbeitslose, sondern auch um eine Maßnahme handeln, die den Berücksichtigungstatbestand für die Zahlung von Kindergeld - Warten auf einen Ausbildungsplatz - erfüllt.


Hinweis:
Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seine Ausbildungsabsichten noch nicht endgültig aufgegeben hat. Dafür muss sich das Kind weiterhin um eine Berufsausbildung bemühen (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 2580/06).

Verlustvortrag: In Zukunft nicht mehr vererblich

In Zukunft können Erben einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nicht mehr zur Minderung der eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.


Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Denn der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden, so der Große Senat. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.


Hinweis:
Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauensschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung ist daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden, d.h. erst in solchen Erbfällen, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden (BFH, GrS 2/04).

Kapitaleinnahmen: Zinsen auf eine Rentennachzahlung

Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen überwiesenen Zinsen unterliegen der Steuerpflicht.


Zwar sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet. Dies verhindert aber nicht die Einstufung als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Denn zu den Kapitaleinnahmen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist, welcher Rechtsgrund dem zugrunde liegt. Das gilt generell für Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.


Hinweis:
Der Bundesfinanzhof hatte zuvor auch bereits Prozesszinsen, die im Zusammenhang mit einer nach einem ärztlichen Kunstfehler gewährten Mehrbedarfsrente gezahlt wurden, genauso als Kapitaleinnahmen eingestuft wie Verzugszinsen für eine Enteignungsentschädigung. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen sind mit 4 Prozent zu verzinsen (BFH, VIII R 36/05).

Doppelte Haushaltsführung: Alleinstehende in Elternwohnung

Der Bundesfinanzhof bekräftigt erneut seine ständige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung, wonach es für den Werbungskostenabzug nicht ausreicht, wenn eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittert ist. Da der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen veranlasst sein muss, ist grundsätzlich zunächst ein bereits bestehender eigener Haupthaushalt des Berufstätigen nötig, bevor es zur Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch von einem Alleinstehenden ein Haupthaushalt geführt werden. D.h., der nicht verheiratete Arbeitnehmer muss sich in diesem Haushalt - im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten - aufhalten.


Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ist der alleinstehende Arbeitnehmer im Zeitpunkt des beruflich veranlassten Umzugs in den elterlichen Haushalt eingegliedert, hat er regelmäßig keinen eigenen Hausstand, da er die Haushaltsführung nicht mitbestimmt.


Hinweis:
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann vorliegen, wenn die besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der alleinstehende Arbeitnehmer die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt oder sogar als allbestimmender Teil in den Hausstand eingegliedert ist (BFH, VI B 70/07).

Vermietung und Verpachtung: Werbungskosten bei Leerstandszeiten

Steht ein Haus wegen umfangreicher Renovierungsarbeiten länger leer, zählen die währenddessen anfallenden Aufwendungen auch dann noch zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn nicht absehbar ist, ob und wann die Räume für eine Vermietung genutzt werden können. Denn es ist allein die Entscheidung des Eigentümers, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- oder Geldgründen langsamer oder schneller und in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Werbungskosten können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass ein ausreichend bestimmter Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht und der Entschluss zur steuerpflichtigen Vermietung endgültig gefasst ist.


Dieser Grundsatz gilt auch bei Leerstand, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht aufgegeben wurde. Für diese Feststellung können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden, etwa der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwand und späterer Vermietung. Dabei ist nicht nur auf das Jahr der Renovierung abzustellen.


Hinweis:
Schädlich wäre es nur, wenn sich der Besitzer im Zeitpunkt der Bauarbeiten noch nicht entschieden hat, ob er die Immobilie selbst nutzen, vermieten oder verkaufen will (BFH, IX R 30/05).


Kreditforderung gegen "eigene" GmbH: Schenkung steuerrechtlich wirksam

Schenkt ein beherrschender GmbH-Gesellschafter eigene Darlehensforderungen gegen die GmbH an seine Kinder, die ebenfalls an der GmbH beteiligt sind, ist dies steuerlich anzuerkennen. D.h., die vereinbarten Schuldzinsen sind weiterhin Betriebsausgaben der GmbH und die den Kindern gutgeschriebenen Zinsen sind bei diesen als Kapitaleinkünfte zu erfassen.

Eine Kreditgewährung durch einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter ist selbst bei ungesicherten Darlehen anzuerkennen, die keine ausdrücklichen Rückzahlungsregelungen enthalten. Der Vertrag und eine eventuelle Zinsregelung können auch mündlich abgeschlossen werden, sofern die praktische Umsetzung der Vereinbarung nachweisbar ist.

Erfolgt die Darlehensschenkung an minderjährige Kinder und werden im Anschluss daran zwischen den Kindern und der GmbH neue Kreditverträge abgeschlossen, bedarf es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Das gilt allerdings nicht für die reine Übertragung der Kredite, da dieser Vorgang für minderjährige Kinder lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Die Darlehensgewährung durch beherrschende GmbH-Gesellschafter an die GmbH und anschließende Schenkung an seine minderjährigen Kinder stellt auch keinen Gestaltungsmissbrauch dar.

Hinweis: Dies ist bei Personenunternehmen allerdings anders zu beurteilen. Denn hier liegt im Zeitpunkt der Schenkung noch keine endgültige Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vor. Es besteht vielmehr ein privat veranlasstes Versprechen, die künftige Darlehensrückgewähr zuzuwenden. Damit sind die Zinsaufwendungen der Gesellschafter nicht abziehbare Zuwendungen (BFH, VIII R 13/05).

Geldgeschenke gefährden den Kindergeldbezug

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen.

Im vom Finanzgericht München rechtskräftig entschiedenen Fall schenkte die Großmutter ihrer Enkelin 10.000 EUR. Nach dem Tod der Großmutter erhielt die Enkelin 25.000 EUR als Vermächtnis. Die Richter urteilten, dass diese Geldzuwendungen zu den maßgeblichen Bezügen des Kindes gehören, soweit damit der Unterhaltsbedarf oder die Berufsausbildung des Kindes gedeckt werden kann und die Eltern entlastet werden.

Allerdings ist das Vermögen des Kindes nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Insoweit sollen zugewendete Geldbeträge nicht als Bezüge erfasst werden, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind. Hierzu muss es sich aber um eine zweckgebundene Geldzuwendung handeln, die dem Vermögensaufbau und nicht Konsumzwecken dienen soll. Während sich diese Abgrenzung beispielsweise bei Immobilien bereits aus der Art des zugewendeten Gegenstandes ergibt, bedarf es bei Geldschenkungen einer eindeutigen Zweckbindung durch den Zuwendenden. Liegt diese nicht vor, spricht die Vermutung dafür, dass die Gelder zumindest teilweise für Konsumzwecke des Kindes bestimmt sind.

Hinweis: Um den Kindergeldanspruch nicht zu gefährden, sollte daher - etwa im Schenkungsvertrag oder im Testament - dokumentiert werden, dass die Gelder nur zur Kapitalanlage bestimmt sind. Dann sind nur die aus dem Kapital erwirtschafteten Erträge zu berücksichtigen (FG München, 10 K 2984/07 rkr.). 

 


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