Hartz IV: Heizkostenkürzung nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches Heizverhalten

Grundsicherungsträger müssen Beziehern von Arbeitslosengeld II so lange die tatsächlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstatten, bis diese aufgrund eines vorherigen Hinweises der Behörde in der Lage sind, überhöhte Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken.


Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle einer 62-jährigen Langzeitarbeitslosen, von deren Fernwärmerechnung die Arbeitsgemeinschaft für den Kreis (ARGE) für 1 ½ Jahre 550 Euro nicht übernommen hatte. Die ARGE war der Auffassung, die Heizkosten seien unangemessen hoch, weil sie um 50 Prozent über denjenigen der übrigen Wohnungen des Mehrfamilienhauses lägen.


Auf die Klage der Arbeitslosen verurteilte das SG die ARGE zur Nachzahlung der ausstehenden Heizkosten. Die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten ergebe sich im Regelfall aus dem Mietvertrag bzw. den monatlichen Abschlägen des Energieversorgungsunternehmens. Die von der ARGE durchgeführte quadratmeterbezogene Durchschnittsberechnung in Mehrfamilienhäusern zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei demgegenüber nur für das jeweilige Abrechnungsjahr zulässig, da die anfallenden Kosten wegen der Witterungsverhältnisse und schwankender Energiekosten nur insoweit vergleichbar seien. Eine Kürzung der zu erstattenden Heizkosten komme überdies nur in Betracht, wenn ein unwirtschaftliches Verhalten des Leistungsempfängers auszumachen und es diesem grundsätzlich möglich gewesen sei, sein Heizverhalten dem durchschnittlichen Heizverhalten der Mitbewohner seines Hauses anzupassen. Die Behörde müsse den Betroffenen deshalb vorab darüber informieren, dass sie sein Heizverhalten gemessen am Durchschnittsverbrauch des Hauses für unwirtschaftlich halte. Dies habe die ARGE vorliegend versäumt, sodass die vollen Heizkosten in entsprechender Anwendung einer Regelung für die Höhe der Mietkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) vorläufig als Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen seien (SG Dortmund, S 32 AS 114/07).

Arbeitslosenhilfe: Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten ist nicht anrechenbar

Beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist das Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten nicht anrechenbar, weil es an der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft fehlt.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einer Arbeitslosen die Arbeitslosenhilfe verweigert wurde. Begründet wurde dies damit, dass das Einkommen ihres Ehemanns, der eine Rente bezog, anrechenbar sei. Der Ehemann war seit sechs Jahren wegen einer Alzheimererkrankung in einem Pflegeheim untergebracht.

Schon das Sozialgericht in erster Instanz hob die Entscheidung der Arbeitsverwaltung auf. Wegen der Erkrankung des Ehemanns und dessen Heimunterbringung fehle es an einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Eheleute lebten getrennt. Diese Entscheidung bestätigte das LSG. Zum Wesen der Ehe gehöre eine häusliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei umfasse die eheliche Lebensgemeinschaft auch die geistige Gemeinschaft der Ehepartner. Entscheidend sei vorliegend nicht, dass der Ehemann in einem Heim untergebracht sei. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass er wegen seiner Erkrankung keine eheliche Gemeinschaft führen könne. Ein Führen in diesem Sinne bedeute, dass der Ehepartner willentlich Einfluss darauf nehme, die die Ehegatten gemeinsam berührenden Angelegenheiten auszugestalten. Er müsse diese zumindest in einem gewissen Umfang mitprägen. Hierzu sei der an Alzheimer im Endstadium erkrankte Ehemann der Klägerin nicht mehr in der Lage (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 156/04, n.rkr.).

Arbeitslosengeld: Ehrenamtspauschale wird nicht angerechnet

Die Bundesagentur für Arbeit hat in der Neufassung ihrer fachlichen Hinweise zum Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) klargestellt, dass die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

Das gilt übrigens auch für den (erhöhten) Übungsleiterfreibetrag. In beiden Fällen wird mit der Vergütung nämlich nur der Aufwand abgegolten, der den im Nebenberuf tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht. Die beiden Freibeträge gelten als "zweckbestimmte Einnahmen" im Sinne des Gesetzes und werden damit nicht als Einkommen berücksichtigt.

Unser Tipp: Sieht die Bewilligungsstelle eines Ehrenamtlers das anders, sollte dieser sofort Widerspruch einlegen. Mit einem entsprechenden Nachweis Ihres Vereins kann dokumentiert werden, dass es sich um eine begünstigte, nebenberufliche Tätigkeit handelt.

Anspruch auf Zubehör für Rollstuhl

Behinderte, die in einem Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen sind, haben gegen die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf Gewährung eines sogenannten Kraftknotens als Zubehör zu ihrem Rollstuhl.

Diese Entscheidung erstritt ein auf den Rollstuhl angewiesener Behinderter vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Er besuchte eine Sonderschule und wohnte unter der Woche in einem Schulinternat. Da er eine spezielle Sitzschale brauchte, konnte er in einem Fahrzeug nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden. Die Krankenkasse lehnte seinen Antrag auf Versorgung mit einem Kraftknoten ab, weil dieser nicht in die Zuständigkeit der Krankenkasse falle und im Übrigen der Fahrzeuginhaber für einen sicheren Transport zu sorgen habe.

Das LSG bestätigte seinen Anspruch auf Ausstattung des Rollstuhls mit dem Kraftknoten. Bei dem Kraftknoten werden am Rollstuhlrahmen Schlosszungen verschraubt, die eine Befestigung der Gurte des im Fahrzeug angebrachten Rollstuhlrückhaltesystems ermöglichen. Der Rollstuhl kann so wesentlich sicherer als mit herkömmlichen Rückhaltesystemen transportiert werden. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Transport in einem Kraftfahrzeug auch zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehöre, soweit der Behinderte zur Erfüllung der Schulpflicht auf einen Transport in einem Kraftfahrzeug angewiesen sei und nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden könne. Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sei die Krankenkasse zuständig. Der Sicherheitsvorteil durch den Kraftknoten sei so erheblich, dass der Behinderte nicht auf andere Rückhaltesysteme verwiesen werden könne (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 129/07).

Beihilfe: Bund muss im Einzelfall eine Beihilfe über dem festgelegten Regelsatz zahlen

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beihilfeberechtigten. Bei seinem 16-jährigen Sohn stellten die Ärzte eine geringe bis mittelgradige Schwerhörigkeit fest und verordneten eine Hörhilfe für beide Ohren. Nach Austesten von vier Hörgeräten stellte sich heraus, dass der Sohn mit einem Resound Air-Hörgerät am besten zurechtkam. Zudem waren die Ärzte der Auffassung, dass er die Geräte benötige, um den Schulalltag zu meistern. Der Beihilfeberechtigte schaffte zwei Geräte für 3.781,94 EUR an und beantragte beim Bund die Beihilfe. Diese wurde auf 1.640,00 EUR festgesetzt, da nach den Beihilfevorschriften je Gerät maximal 1.025,00 EUR beihilfefähig seien. Von diesem Betrag müsse der Bund entsprechend dem gültigen Beihilfesatz 80 Prozent übernehmen. Hiermit war der Beihilfeempfänger nicht einverstanden und beantragte nach erfolgloser Durchführung eines Beschwerdeverfahrens Rechtsschutz beim VG.

Die Klage war erfolgreich. Der Bund, so das VG, müsse insgesamt 80 Prozent der Kosten für die Hörgeräte, also insgesamt 3.025,55 EUR übernehmen. Der Beihilfeempfänger habe daher noch Anspruch auf eine zusätzliche Beihilfe von 1.385,55 EUR. Aufgrund der ärztlichen Befunde stehe fest, dass die speziellen Hörgeräte mit Blick auf die Schulpflicht des Sohns medizinisch notwendig gewesen seien. Zwar ergebe sich aus den einschlägigen Durchführungshinweisen zu den Beihilfevorschriften eine Höchstbetragsgrenze für ein Gerät von 1.025,00 EUR je Ohr. Jedoch sei diese Festlegung unwirksam. Bei der Festlegung derartiger Höchstgrenzen sei nämlich zu beachten, dass ein Betroffener die medizinisch notwendige Leistung erhalten müsse. Dies ergebe sich aus der Fürsorgepflicht, die der Dienstherr gegenüber seinen Beamten und Soldaten habe. Dieser Forderung werde die hier getroffene Höchstbetragsregelung nicht gerecht. Die ärztlichen Stellungnahmen belegten im vorliegenden Fall, dass der Schüler die teureren Hörgeräte benötige, um dem Unterricht angemessen folgen zu können. Der Bund habe aber nicht nachgewiesen, dass entsprechende Hörgeräte innerhalb der Höchstgrenze regulär erhältlich seien (VG Koblenz, 2 K 226/07.KO).

Wiederholte Gewährung eines Zuschusses für einen behindertengerechten Umbau nach einem Umzug

Der Umzug aus einer bereits mit einem Zuschuss behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine erst noch behindertengerecht auszustattende Wohnung kann einen Anspruch des pflegebedürftigen Versicherten auf einen zweiten Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung seines individuellen Wohnumfeldes begründen.

Hierauf wies das Bundessozialgericht (BSG) hin. Maßgeblich für einen erneuten Zuschuss sei allein die nachträgliche objektive Änderung der Pflegesituation. Nicht entscheidungserheblich sei nach Ansicht der Richter dagegen, ob eine Ausweitung des Pflegebedarfs vorliege. Die nachträgliche Ausweitung des Pflegebedarfs sei nämlich nur eine Variante einer nachträglichen Änderung der Pflegesituation. Sie schließe andere Varianten aber nicht aus. Vielmehr würden auch andere nachvollziehbare Erwägungen eines Pflegebedürftigen ausreichen, die eine neue Umbaumaßnahme zur Folge hätten. So könne z.B. der Umzug aus einer bereits behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine nicht behindertengerecht ausgestattete Wohnung eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation darstellen, selbst wenn sich der Pflegebedarf nicht krankheits- oder behinderungsbedingt verändert habe. Die Gewährung eines zweiten Zuschusses für Umbauarbeiten in der neuen Wohnung hänge davon ab, ob der Umzug in diese Wohnung auf nachvollziehbaren Erwägungen des Pflegebedürftigen beruhe. Das sei z.B. der Fall, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolge oder der Pflegebedürftige aus einer Mietwohnung in geerbtes Wohneigentum umziehe. Weiteres Beispiel sei der Entschluss des Pflegebedürftigen, wegen des eigenen Alters und des Alters der Ehefrau sowie zur Verringerung des Arbeitsaufwands bei der Haushaltsführung in eine kleinere Wohnung im eigenen Haus umzuziehen, einem erwachsenen Kind und dessen Ehepartner bzw. Familie die bisher genutzte größere Wohnung zu überlassen und auch eigentumsrechtlich einen Generationenwechsel herbeizuführen (BSG, B 3 P 8/06 R).

Schmerzensgeld: Zinsen bleiben bei Hartz IV-Leistungen anrechnungsfrei

Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV-Leistungen) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen.


Mit dieser Entscheidung gab das Sozialgericht (SG) Aachen Klägern recht, die sich dagegen wehrten, dass die zuständige ARGE ihre Zinseinkünfte von jährlich über 3.000 EUR aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrags von 132.500 EUR als Einkommen bewertete und die Leistungen entsprechend minderte. Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts, wie das Arbeitslosengeld II. Das Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte dar, die der Anrechnung als Vermögen entgegenstehe. Der Schutz des Schmerzensgelds sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte. Zwar seien grundsätzlich auch Zinsen aus sog. „Schonvermögen“ von Leistungsempfängern anzurechnendes Einkommen. Die Höhe eines als Festbetrag gezahlten Schmerzensgelds sei im Vergleich zu einer Schmerzensgeldrente aber gerade auch dadurch bestimmt, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen könne. Der Zinsgewinn sei also Bestandteil der Kalkulation des Entschädigungsbetrags. Die Zinsen seien deshalb in gleicher Weise geschützt wie der Entschädigungsbetrag selbst. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte ARGE hat Berufung eingelegt (SG Aachen, S 23 AS 2/08; Berufung beim LSG Nordrhein-Westfalen unter L 7 AS 33/09 eingelegt).

Existenzgründer: Gründungszuschuss mindert das Elterngeld

Durch den Gründungszuschuss, der seit dem 1.8.2006 den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld abgelöst hat, sollen Arbeitslose gezielt beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbstständigkeit unterstützt werden. Der Gründungszuschuss gliedert sich in zwei Phasen, wobei die maximale Förderdauer 15 Monate beträgt:


Existenzgründer erhalten für neun Monate eine Förderung in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus wird ein Betrag von 300 EUR gezahlt, welcher der sozialen Absicherung bzw. der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge dienen soll.

Nach neun Monaten geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 EUR monatlich bewilligen, sofern eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt.


Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden wird der Gründungszuschuss allerdings auf das Elterngeld angerechnet.


Im entschiedenen Fall machte sich eine Mutter kurz nach der Geburt ihres Kindes selbstständig. Sie erhielt bis dahin Elterngeld in Höhe von 1.400 EUR. Da der Gründungszuschuss von 1.450 EUR angerechnet wurde, reduzierte sich das Elterngeld auf den Grundbetrag von nur 300 EUR. Denn wer eine solche Leistung erhält, wird genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden, so das Sozialgericht (SG Dresden, S 30 EG 1/09 ER).




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