Skiunfall: Opfer hat Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Wer bei einem Zusammenprall auf einer Skipiste geschädigt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, sofern er nicht gegen die Verhaltensvorschriften auf Skipisten (FIS-Regeln) verstoßen hat.


Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Rechtsstreit zweier Skifahrer. Der Kläger war auf einer Skipiste an einem beginnenden Steilhang stehen geblieben. Dem kurze Zeit danach herannahenden Beklagten war es nicht mehr gelungen, rechtzeitig zu bremsen. Er fuhr den Kläger um und schlug ihm dabei mit dem Skistock zwei Schneidezähne aus. Das Landgericht (LG) hat in erster Instanz die Klage abgewiesen, da es ein alleiniges Verschulden des Klägers annahm. Nach Auffassung des LG hätte er nicht an einer unübersichtlichen Stelle stehen bleiben dürfen.


Das sah das OLG anders. Nach FIS-Regel 2 müsse jeder Skifahrer auf Sicht fahren, d.h., seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. An kritischen Stellen müsse so gefahren werden, dass bei Auftreten von Hindernissen noch gebremst oder ausgewichen werden könne. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen. Den Kläger trifft nach Meinung des Senats hingegen kein Mitverschulden. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung verbiete FIS-Regel 6 nicht das Anhalten auf der Piste. Lediglich an unübersichtlichen oder engen Stellen dürfe man sich nicht ohne Not aufhalten. Um eine derartige Stelle habe es sich hier aber nicht gehandelt. Es sei durchaus zweckmäßig, vor steileren Streckenabschnitten anzuhalten, um sich einen Überblick über das Gelände zu verschaffen. Dies gelte umso mehr, da ein Halten im Steilhang selbst naturgemäß erheblich schwerer falle (OLG Dresden, 7 U 1994/03).

Tod eines Pferdes wegen Fütterung mit frischem Heu - Stallbesucher haftet

Wer auf einem Reiterhof frisches Heu an Pferde verfüttert, ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Tiere dadurch Koliken erleiden und eingeschläfert werden müssen.

Diese bittere Erfahrung musste der Besucher eines Reiterhofs machen. Als er dort seine Schwester abholen wollte, überbrückte er die Wartezeit in den Stallanlagen. Hier stand ein Anhänger mit frischem Heu. Der Besucher nahm von dem Heu und verfütterte es an mehrere Pferde. Die Pferde erlitten am nächsten Tag Koliken. Sie mussten ärztlich betreut werden, eine trächtige Stute musste sogar eingeschläfert werden. Der Eigentümer verlangte daraufhin Schadenersatz von dem Besucher.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hielt den Anspruch für berechtigt. Der Besucher hätte die Pferde nicht mit frischem Heu füttern dürfen. Dies sei nach Erläuterung eines Sachverständigen Ursache für die Koliken bei allen drei Pferden. Zum Auslösen der Kolik genüge eine oder zwei Handvoll nicht abgelagertes Heu. Der Besucher habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe selbst vorgetragen, dass er weder nähere Erfahrung mit Pferden hätte, noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert gewesen sei. Es habe ihm daher klar sein müssen, dass er wegen möglicher Nahrungsunverträglichkeiten jegliche Gabe von Futter hätte unterlassen müssen. Zudem habe er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen könne. Er habe auch nicht wissen können, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Daher könne es ihn nicht entlasten, dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde abzusehen. Die Richter verurteilten den Besucher daher zu einer Schadenersatzleistung von 7.900 EUR (OLG Karlsruhe, 12 U 73/07).

Produkthaftung: Hersteller muss bei Produktfehler Schmerzensgeld zahlen

Ein Fahrradhersteller muss einer Frau Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 EUR zahlen, weil sie infolge eines Pedalbruchs gestürzt war und sich verletzt hatte.

Zu dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kam es wie folgt: Die Frau hatte in einem Discountmarkt ein Citydamenrad gekauft. Bei einer Fahrt am nächsten Tag brach die rechte Pedale ab. Die Frau stürzte und zog sich einen offenen Unterschenkeltrümmerbruch und eine komplizierte Daumenfraktur zu. Sie musste mehrere Wochen ins Krankenhaus und wurde zweimal operiert.

Das OLG hielt bei diesem Tatbestand den Schmerzensgeldanspruch für gerechtfertigt. Zwar habe das Produkthaftpflichtgesetz, das anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung normiere, nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage noch kein Schmerzensgeld vorgesehen (geändert seit 2002). Die Haftung des Fahrradherstellers folge aber aus den allgemeinen Grundsätzen des BGB, denn bei Auftreten eines Fehlers werde ein Herstellerverschulden vermutet. Es sei Sache des Herstellers, sich zu entlasten. Tue er dies nicht, hafte er. Hier habe sich der Hersteller nicht entlastet. Er hätte die Pflicht gehabt, die ausgehenden Fahrräder zumindest stichprobenartig einer Kontrolle zu unterziehen. Dass er dies nicht getan habe, gereiche ihm zum Verschulden. Dass der Hersteller werktäglich bis zu 1000 Fahrräder produziere, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Gegebenenfalls hätte sich der Hersteller entsprechende Materialprüfungszertifikate für die aus Tschechien angelieferten Teile beschaffen müssen (OLG Oldenburg, 8 U 301/04).

Minderjähriger kann für Feuerwehrkosten haften

Ein Minderjähriger, der grob fahrlässig den Brand in einer Feldscheune verursacht hat, kann zu den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden.


Diese Erfahrung musste ein im Tatzeitpunkt 14-jähriger Jugendlicher vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz machen. Er hatte in einer Scheune, in der u.a. Stroh gelagert wurde, eine glimmende Zigarette weggeworfen, ohne sie "auszutreten". Das Gebäude geriet in Brand. Der Minderjährige wurde zur Zahlung der durch die Löschung entstandenen Feuerwehrkosten in Höhe von rund 10.000 EUR herangezogen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.


Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Der Jugendliche sei zum Ersatz der Einsatzkosten verpflichtet, weil er den Brand grob fahrlässig verursacht habe. Auch bei Berücksichtigung einer verzögerten Entwicklung des Minderjährigen von mindestens zwei Jahren habe bei ihm eine Einsichtsfähigkeit in die Gefahrenlage bestanden. Denn auch ein 11- bis 12-Jähriger müsse wissen, dass eine glühende Zigarette zu einem Brand führen könne und deshalb ein unbedachtes Wegwerfen der Zigarette - zumal an einer Lagerstätte für Stroh - zu unterlassen sei (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10183/08.OVG).

Miet-Lkw: Haftungsfreistellung bei falschem Tanken

Gewährt ein Kraftfahrzeugvermieter gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsfreistellung bei Beschädigung des Fahrzeugs durch einfache Fahrlässigkeit, wird hierdurch auch ein fahrlässiger Bedienungsfehler (hier: Fehler beim Betanken) umfasst.

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall eines Mannes klar, der bei einem Kraftfahrzeugvermieter einen Kleinlastwagen gemietet hatte. Dabei hatte er eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung vereinbart. Beim Betanken des Fahrzeugs füllte er versehentlich Dieselkraftstoff in den Ölbehälter. Der Kraftfahrzeugvermieter verlangte von ihm daraufhin die Erstattung des entstandenen Schadens in Höhe von 8.700 EUR.

Das OLG entschied, dass entgegen der Ansicht des Kraftfahrzeugvermieters der vorliegende Fall auch von der Haftungsfreistellung umfasst werde. Zwar sei ein solcher Bedienungsfehler bei einer Vollkaskoversicherung nicht umfasst. Dies könne jedoch als Vergleich nicht herangezogen werden. Der Mieter sei nämlich mit einem Mietwagen nicht so vertraut wie der Halter, der sein Fahrzeug ständig nutze. Daher sei sein Risiko, das Fahrzeug auf diese Weise zu beschädigen, bedeutend höher als das des Eigentümers. Im Übrigen hätte der Kraftfahrzeugvermieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich zum Ausdruck bringen müssen, wenn er die durch Bedienungsfehler verursachten Schäden von der Haftungsfreistellung hätte ausnehmen wollen. Dies habe er vorliegend nicht getan. Zweifel über die Tragweite der Haftungsreduzierung müssten daher zu seinen Lasten gehen (OLG Rostock, 3 U 85/03).

Gehörschaden: Kein Schadenersatzanspruch bei Theaterbesuch mit "Knalleffekt"

Die Betätigung einer Schreckschusspistole während einer Theateraufführung führt nicht zur Haftung des Theaters für Gehörschäden eines besonders empfindlichen Besuchers.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Manns, der unter einem chronischen Tinnitus litt. Während einer Aufführung im Theater wurde auf der Bühne ein Schuss abgegeben, der am Sitzplatz des Klägers 129 dB laut war. Der Mann verlangte Schadenersatz, weil sich seine Tinnitus-Beschwerden nach der Theateraufführung dramatisch verschlimmert hätten.

Das OLG wies seine Klage jedoch ab. Die Abgabe des Schusses in der Theateraufführung sei nicht fahrlässig gewesen. Zwar sei Impulslärm in Form eines Schusses besonders geeignet, Gehörschäden herbeizuführen. Der Eintritt eines solchen Schadens sei nach dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens aber außerordentlich unwahrscheinlich gewesen. Von über 23.000 Besuchern der Aufführung habe allein der Kläger über eine Gehörschädigung geklagt. Der Einsatz von Schreckschusspistolen sei in der Theaterlandschaft alltäglich. Es verstehe sich auch von selbst, dass es im Theater nicht immer leise zugehe. Jeder Theaterbesucher wisse vielmehr, dass er mit dem sprichwörtlichen "Knalleffekt" zu rechnen habe. Er könne nicht erwarten, dass ein Regisseur allein deshalb auf solche Effekte verzichte, weil sich ein besonders empfindlicher Besucher im Publikum befinden könnte. Unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit und der Unterhaltungserwartungen des Publikums könne diese Übung nicht als Unsitte, Nachlässigkeit oder Schlamperei angesehen werden. Der vorgeschädigte, überempfindliche Kläger sei mit dem Besuch des Theaters ein Risiko eingegangen und müsse die Folgen selbst tragen (OLG Frankfurt a.M., 1 U 254/03).

Reality TV: Schmerzensgeld für Aussendung im Fernsehen

Überrumpelt ein Fernsehsender im Rahmen einer Reality-TV-Berichterstattung eine gefilmte Person und ringt ihr in dieser Situation ein Einverständnis zur Sendung der Bilder ab, kann gleichwohl ein Schadenersatzanspruch bestehen.

Das musste sich ein Fernsehsender sagen lassen, der in seinem Programm über die Arbeit einer Gerichtsvollzieherin berichtet hatte. Im Fernsehen war zu sehen, wie die Gerichtsvollzieherin mit Hilfe eines Schlossers in Begleitung von zwei Polizeibeamten und einem Kamerateam die Wohnung eines gesuchten Schuldners betrat. Dort traf sie den nur mit einer Unterhose bekleideten Kläger, der bei der Kontrolle seines Ausweises vor laufender Kamera seinen Namen nannte. Allerdings war der aus der Slowakei stammende Kläger - wie sich noch während des Drehs herausstellte - nicht der gesuchte Schuldner. Gesendet wurde trotzdem. Der Kläger verklagte daraufhin den Sender wegen der Ausstrahlung dieser für ihn entwürdigenden Szene auf Schmerzensgeld. Der Fernsehsender verteidigte sich damit, den Kläger aufgeklärt und von ihm die Zustimmung für die Ausstrahlung erhalten zu haben. Der Kläger trug hingegen vor, er sei überrumpelt worden und der deutschen Sprache gar nicht ausreichend mächtig gewesen.

Das Landgericht (LG) München I hielt den Schmerzensgeldanspruch für berechtigt und verurteilte den Fernsehsender zur Zahlung eines Betrags von 5000 EUR. Die Richter sahen es als eine Überrumpelung an, von zwei Polizisten aus dem Schlaf geweckt zu werden, die den Ausweis verlangen. Hinzu käme, dass das Kamerateam durch das Betreten der Wohnung den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt und eben diese Situation dann ausgenutzt habe, um dem Kläger ein Einverständnis abzuringen. Ein solch sittenwidrig erworbenes Einverständnis sei nichtig. Es habe daher keine wirksame Einwilligung des Klägers in die schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gegeben (LG München I, 9 O 18165/07).

Schmerzensgeld: Aktenvernichter im Bauamt verstümmelt Kinderhand

Aktenvernichter müssen in öffentlichen Gebäuden so aufgestellt werden, dass sie keine Gefahr für Besucher darstellen. Kommt es gleichwohl zu Verletzungen, macht sich die Gemeinde schadenersatzpflichtig.

Das musste sich eine Gemeinde vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) sagen lassen. Sie hatte in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihres Bauamts einen eingeschalteten Aktenvernichter stehen. Als ein Großvater mit seinem damals dreijährigen Enkel das Bauamt aufsuchte, steckte das Kind seine Hand in den Schlitz des Aktenvernichters. Dabei erlitt es Verstümmelungen an drei Fingern. Auf die Klage des Kindes verurteilte das Landgericht (LG) Frankfurt (Oder) die Gemeinde, dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500 EUR zu zahlen. Außerdem sei die Gemeinde verpflichtet, dem Kind zukünftige Schäden zu ersetzen. Dagegen hatte die Gemeinde Berufung zum OLG eingelegt.

Die dortigen Richter haben mit Beschluss darauf hingewiesen, dass sie die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen beabsichtigen. Sie machten deutlich, dass der Aktenvernichter in einem Bereich gestanden habe, an dem Publikumsverkehr geherrscht habe. Außerdem habe er so tief auf dem Boden gestanden, dass er einem Erwachsenen nicht sogleich auffallen musste. Schließlich sei er auch angesichts seines Äußeren nicht sofort als Gefahrenquelle zu erkennen gewesen. Es sei demgegenüber jedem Laien sofort einsichtig, dass von einem Aktenvernichter insbesondere für Kinder Gefahren ausgehen würden. Die Gemeinde entlaste auch nicht, dass das Gerät das GS-Zeichen getragen habe, da die Betriebsanleitung eindeutige Warnhinweise enthalten habe. Dort werde zum einen vor dem Hineinfassen in den Papiereinzug gewarnt, zum anderen davor, Kinder in die Nähe der Maschine zu lassen. Die Gemeinde habe den Aktenvernichter während der Sprechzeiten entweder abschalten müssen oder nicht in einem Bereich aufstellen dürfen, wo Publikumsverkehr stattfinde. Die Gemeinde hat zwischenzeitlich die Berufung zurückgenommen, sodass das Urteil des LG Frankfurt (Oder) damit rechtskräftig ist (LG Frankfurt Oder, 11 O 280/05).

Tätowiererin haftet wegen dauerhaften "Bio-Tattoos"

Löst sich ein sogenanntes "Bio-Tattoo" entgegen der Ankündigung nicht auf und muss mittels Laserbehandlung entfernt werden, haftet die Tätowiererin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.


Das musste sich eine Tätowiererin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen. Die Frau hatte mit einem Flyer für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren wieder in Nichts auflösen würde. Die Klägerin las den Flyer. Sie ließ sich 1998 auf einer Verbrauchermesse am Stand der Beklagten nochmals erklären, dass sich die Tätowierung in jedem Fall wieder vollständig verflüchtigen werde. Sie werde nur in die oberste Hautschicht eingefräst. Im Übrigen würden nur Biofarben verwendet. Daraufhin ließ sich die Klägerin noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer stilisierten Sonne anbringen. Noch heute ist das Tattoo deutlich sichtbar und gegenüber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich etwas verblasst. 2007 schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, nachdem sie seit dem Jahr 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo nicht nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde, was nicht geschah. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Zahlung ab.


Das Landgericht Mannheim hat die Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum OLG hatte Erfolg. Die dortigen Richter stellten fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Anbringung des Bio-Tattoos zu ersetzen. Die Klägerin habe gegen die beklagte Tätowiererin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens wegen unerlaubter Handlung. Das Anbringen des Tattoos stelle eine Körperverletzung dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo sei nicht, wie unter anderem auf dem Flyer der Beklagten versprochen, nach 3 - 7 Jahren verschwunden. Es sei auch heute, 10 Jahre später, noch deutlich sichtbar. Da die Klägerin unstreitig kein dauerhaftes Ornament haben wollte, sei ihre Einwilligung in die Körperverletzung auch für die Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet gewesen, einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers zuzustimmen. Diese sei daher durch die Beklagte rechtswidrig verursacht worden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sich das Tattoo in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren in Nichts auflöse. Das war Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Diese 7 Jahre waren im Februar 2005 abgelaufen. Die Verjährung konnte nicht vor Ablauf der 7-Jahresfrist beginnen. Damit war die Einreichung der Klage im Februar 2008 noch rechtzeitig (OLG Karlsruhe, 7 U 125/08).

Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wird

Die kalte Jahreszeit verlangt auch Hauseigentümern besondere Vorsicht und Vorsorge ab. So müssen sie sicherstellen, dass im Zugangsbereich ihres Anwesens ausgelegte Fußmatten nicht im Zusammenspiel mit sich darunter bildendem Eis zur gefährlichen Rutschfalle werden. Anderenfalls haften sie für Stürze von Hausbesuchern.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der ein Hauseigentümer zur Zahlung von rund 13.600 EUR Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde. Zu dem Hausanwesen, in dem eine Arztpraxis gelegen ist, führt eine Holzbrücke über einen Teich. Auf der Holzbrücke lag eine rutschfeste Gummimatte. Als eine Patientin bei eiskaltem Novemberwetter mit Blitzeis auf die Matte trat, rutschte diese weg. Die Patientin stürzte. Dabei brach sie sich einen Wirbel und das rechte Handgelenk. Zudem zog sie sich eine schwere Schulterverletzung zu.

Die Richter entschieden, dass der Hauseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe. Er hätte Patienten, die die Praxis aufsuchten, möglichst vor Schäden bewahren müssen. Nachdem es allgemein bekannt sei, dass sich auf Brücken über Gewässer durch aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden könne, hätte er sicherstellen müssen, dass die Gummimatte nicht gleichsam wie ein Schlitten wegrutsche. Andererseits treffe auch die Patientin ein geringes Mitverschulden. Sie habe sich trotz der Witterung nicht am Handlauf der Brücke festgehalten. Dieses Mitverschulden müsse sie sich bei der Höhe des Schmerzensgelds anrechnen lassen (LG Coburg, 21 O 645/07).

Heizöllieferant haftet nicht für Schäden eines umgekippten Öltanks

Ein Heizöllieferant hat nicht für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen einzustehen, die deshalb entstanden sind, weil ein von ihm ordnungsgemäß befüllter Öltank wegen Materialmängeln später umgefallen ist.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Heizöllieferanten, der zwei im Freien aufgestellte Öltanks mit rund 1.600 l Heizöl aufgefüllt hatte. In der folgenden Nacht fiel einer der beiden Heizöltanks aufgrund defekter Behälterfüße um. Das Heizöl sickerte in das Erdreich auch des benachbarten Anwesens ein. Der Grundstückseigentümer wurde zur Begleichung der Kosten für die Kanalreinigung (ca. 9.000 EUR) herangezogen. Wegen dessen eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit forderte die zuständige Kreisverwaltung den Öllieferanten zur Durchführung der Bodensanierung auf. Dieser Aufforderung kam die Heizölfirma nicht nach. Deshalb verlangte der Kreis von ihr die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme (47.000 EUR). Auf die Klage des Öllieferanten hat das Verwaltungsgericht beide Bescheide aufgehoben.

Diese Entscheidung hat das OVG bestätigt und die Berufung des Kreises zurückgewiesen. Weder der Öllieferant noch der für ihn tätige Tankwagenfahrer seien zur Sanierung des verunreinigten Bodens verpflichtet. Sie müssten daher auch nicht die damit verbundenen Kosten tragen. Zwar liege eine Mitwirkungshandlung des Ölanlieferers für die Entstehung des Schadens in dem Befüllen des Öltanks. Nach dem Gesetz träfen ihn allerdings allein besondere Sicherheitspflichten für den Vorgang des Befüllens von Heizölbehältnissen. Darüber hinaus bestehe eine Verantwortlichkeit der Heizölfirma nur, wenn Sicherheitsmängel des Öltanks offen zutage lägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10933/08.OVG). 

Haftung auch für Bissverletzungen durch angeketteten Hund

Beißt ein Hund zu, haftet in aller Regel sein Halter. Ist von früheren Vorfällen bekannt, dass der Vierbeiner gefährlich ist, kann das selbst gelten, wenn der Hund bei seiner Bissattacke angekettet war.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem eine Hundehalterin verurteilt wurde, einem achtjährigen Bissopfer ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR zu bezahlen. Der Achtjährige hatte mit seinen Eltern an einer Geburtstagsfeier in einem von der Beklagten vermieteten Raum teilgenommen. Im Hof des Anwesens befand sich angebunden an einer Kette der Hund der Beklagten, auf dessen Gefährlichkeit sie hingewiesen hatte. Während der Feier ging der Junge jedoch unbemerkt in den Hof und zum Hund. Der sprang auf ihn zu und biss ihn ins Gesicht.

Das LG begründete den Schadenersatzanspruch des Kindes damit, dass sich durch den Biss die typische Tiergefahr verwirklicht habe. Hierfür müsse die Halterin einstehen. Das Kind treffe zwar ein Mitverschulden. Es habe sich trotz der Warnung dem Hund genähert. Außerdem könne bei einem normal entwickelten Kind seines Alters davon ausgegangen werden, dass es um die Gefahr fremder Hunde wisse. Das überwiegende Mitverschulden (nämlich 75 Prozent) treffe jedoch die Hundehalterin. Sie habe trotz der Kenntnis, dass zu der Feierlichkeit auch Kinder erscheinen würden, den Hund nicht weggesperrt, obwohl dieser bereits zweimal vorher Personen angegriffen und gebissen hatte. Ein Schmerzensgeld von 1500 EUR sei angemessen, da die Verletzungen des Kindes nicht zu gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind (LG Coburg, 11 O 660/07, rkr.). 

Betreiber eines Fitnessstudios muss Trainingsgeräte regelmäßig kontrollieren

Wer sich zum Training in ein professionelles Fitnessstudio begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen daher hohe Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kunden für Schäden.

Das verdeutlicht eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der der Betreiber eines Sportstudios zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld an einen seiner Kunden verurteilt wurde. Der war erheblich verletzt worden, als ein Stahlseil an einem Rückenzuggerät riss und er von einer Metallstange am Kopf getroffen wurde. Dabei erlitt er eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel.

Das LG sprach ihm Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. Den Studiobetreiber würden wegen des Verletzungsrisikos seiner Kunden hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. Von ihm könne verlangt werden, dass er mit geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterziehe. Verfüge er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, könne er sich dazu fachkundiger Hilfe bedienen. An dem Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Für die erlittenen Schmerzen muss er dem Kunden nun ein Schmerzensgeld von 4000 EUR zahlen. Außerdem muss er ihm auch die künftigen Schäden ersetzen (LG Coburg, 23 O 249/06).

Aufsichtspflicht: Umfang der Kontrollpflicht für 5 1/2- bzw. 7 1/2-jährige Kinder

Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Dagegen ist normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen. 

Das ist das Ergebnis zweier Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die einen Sachverhalt betrafen. Der 7 ½ Jahre alte M. und sein 5 ½ Jahre alter Freund P. zerkratzten mit Glasscherben 17 Pkw, die in der Nähe des Spielplatzes parkten. Die Geschädigten zogen vor Gericht, um ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Die Klage gegen die Eltern des 5 ½-jährigen war in den Vorinstanzen erfolglos. Die Revision führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Der Ältere ist im Parallelverfahren rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt worden. Die Klage gegen die mitverklagten Eltern blieb dagegen in allen Instanzen erfolglos. 

Die Richter billigten in ihrer Entscheidung die Ansicht des Landgerichts, die Eltern des 7 ½-jährigen hätten ihrer Aufsichtspflicht genügt. Das unbeaufsichtigte Spielen lassen auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber beanstandeten die Richter in der Parallelentscheidung die Annahme, auch die Eltern des 5 ½-jährigen seien ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten habe der Junge nicht unbeaufsichtigt bleiben dürfen. Ein Kind von 5 ½ Jahren sei in regelmäßigen Abständen von max. 30 Minuten zu kontrollieren (BGH, VI ZR 51/08 und VI ZR 199/08).

 

Fußgänger muss nicht vor schließender Schranke gewarnt werden

Wer unter einer für Kraftfahrzeuge geöffneten Parkplatzschranke hindurchgeht, muss damit rechnen, dass diese sich plötzlich schließt. Widmet der Fußgänger dem Schlagbaum gleichwohl nicht die nötige Aufmerksamkeit und wird er infolgedessen am Kopf getroffen, muss er seinen Schaden alleine tragen.

Das zeigen Entscheidungen von Amts- und Landgericht Coburg, mit denen die Klage einer Fußgängerin gegen einen Betrieb auf Schadenersatz und Schmerzensgeld abgewiesen wurde. Die Frau wollte das Gelände des beklagten Betriebs überqueren, dessen Mitarbeiterparkplatz mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen unbefugte Parker abgesperrt war. Die Schranke war mit einer Induktionsschaltung versehen, die ein Schließen verhinderte, solange sich metallene Gegenstände unter ihr befanden. Als die Frau unter der gerade geöffneten Schranke durchging, schloss sich diese, traf sie am Kopf und beschädigte ihre Brille. Sie forderte deshalb 4.000 EUR Schmerzensgeld und über 600 EUR Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Weder das Amts- noch das Landgericht Coburg konnte eine Pflichtverletzung des Unternehmens erkennen. Sie hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch einer Lichtschranke, die ein Schließen auch bei Personen unter der Schranke verhindert, für erforderlich. Der rot-weiße Schlagbaum sei für Fußgänger leicht zu erkennen. Bei einer geöffneten Schranke müsse man damit rechnen, dass sie sich jederzeit wieder absenke. Dies sei gerade Zweck einer Schranke. Zudem hätte die Klägerin ohne Weiteres außerhalb der Reichweite der Schranke an dieser vorbeigehen können. Für den Schaden sei sie daher selbst verantwortlich (AG Coburg, 15 C 1047/08; LG Coburg, 33 S 6/09). 


Spinne in der Tiefgarage als allgemeines Lebensrisiko

Der für die Reinigung einer Tiefgarage zuständige Hausmeisterservice haftet nicht, wenn eine Nutzerin der Garage beim Anblick einer Spinne so erschrickt, dass sie stürzt und sich dabei verletzt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, in dem die Richter die Klage einer Frau zurückwiesen. Als diese in der Tiefgarage eine fette schwarze Spinne in Kopfhöhe an einem Faden baumeln sah, war sie reflexartig einen Schritt zurückgetreten. Dabei hatte sie das Gleichgewicht verloren. Bei dem Sturz zog sie sich eine Beckenprellung rechts, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk zu. Sie verlangte daraufhin von dem zuständigen Hausmeisterservice Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR und Schadenersatz. Dieser habe seine Pflichten aus dem Hausmeistervertrag verletzt, nach dem er die offene Tiefgarage einmal im Monat reinigen und dabei Spinnweben entfernen müsse.

Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass die Frau weder ausreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe, dass die behauptete Pflichtverletzung, nämlich die schlechte oder unterlassene Säuberung der Tiefgarage, für ihren Sturz ursächlich gewesen sei. Auch bei einer Reinigung im Monatsturnus könne nicht sichergestellt werden, dass zu dem Zeitpunkt, als die Frau an ihr Auto trat, keine Spinne vorhanden gewesen wäre. Selbst bei ordnungsgemäßer Beseitigung der Spinnweben könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Fensteröffnungen Spinnen eindringen und Netze an der Garagendecke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen. Damit könne nicht der Beweis geführt werden, dass es bei ordnungsgemäßer monatlicher Reinigung gerade nicht zum Sturz der Frau hätte kommen können. Darüber hinaus sei die Beseitigung von Spinnenweben auch nicht zuvorderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das der Hausmeisterservice nicht einzustehen habe (OLG Karlsruhe, 7 U 58/09). 

Vorsicht bei der Glastür im Kaufhaus!

Im Eingangsbereich eines Kaufhauses muss ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Er darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Das gilt insbesondere, wenn die Türen durch Aufkleber und das Anbringen von auffälligen Metallgriffen kenntlich gemacht wurden.

Das musste sich eine Kaufhauskundin vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Als sie im Sommer 2008 ein Kaufhaus betreten wollte, stieß sie beim Eingang mit dem Kopf an die geschlossene Glastüre. Dabei erlitt sie eine Gehirnerschütterung und konnte eine Weile nur verschwommen sehen. Als Schuldige für den Zusammenstoß machte sie sogleich die Betreiberin des Kaufhauses aus. Die Türe sei nicht hinreichend gekennzeichnet und erkennbar gewesen. Die vereinzelten Aufkleber würden dafür nicht ausreichen. Auch die Metallgriffe seien viel zu unauffällig gewesen. Es sei auch sehr heiß gewesen, weshalb andere Glastüren offen gestanden hätten, nur eben diese nicht. Die Betreiberin des Kaufhauses hätte daher ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsste ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500 EUR bezahlen. Außerdem sei ihr ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1249 EUR entstanden. Den müsse man ihr ersetzen. Weil das Kaufhaus eine Zahlung verweigerte, kam es zum Prozess.

Das AG wies die Klage der Kundin jedoch ab. Der Richter nahm die fragliche Glastüre in Augenschein. Dabei kam er zu dem Schluss, dass das Kaufhaus seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Auf allen Glastüren würden sich auffällige Metallgriffe befinden, die über nahezu die gesamte Türhöhe reichen würden. Die untere Türkante sei mit einem deutlich erkennbaren Metallrahmen eingefasst. Darüber hinaus befände sich über der gesamten Breite der Türe ein etwa 82 cm breiter Metallrahmen mit dem Schriftzug der Beklagten. Zusätzlich befänden sich ein Aufkleber mit den Öffnungszeiten der Beklagten, ein Aufkleber mit Pay-Back-Informationen sowie ein Aufkleber mit dem Zeichen „Rauchen verboten“ auf der Tür. Diese sei damit hinreichend kenntlich gemacht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Türe nicht innerhalb eines Durchgangsbereichs im Inneren des Kaufhauses befinde, sondern erkennbar im Eingangsbereich zum Kaufhaus. Im Eingangsbereich eines Kaufhauses müsse jedoch ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Wer hier sorglos darauf vertraue, dass er den Eingang ungehindert passieren könne, müsse sich einen etwaigen Schaden selbst zuschreiben (AG München, 172 C 1190/09).


 




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