Nachbarrecht
Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht
Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig als zumutbar hinzunehmen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle eines Hauseigentümers, der einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe (hier Holz) in seinem Wohnzimmer eingerichtet hatte. Dazu brachte er ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Kläger, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Mit dieser Klage hatte der Nachbar jedoch auch vor dem OVG keinen Erfolg. Das OVG wies seine Klage vielmehr ab und begründete das damit, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Es bestehe daher kein Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde. Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen würde die Wertung des Gesetzgebers zugrunde liegen, dass bei ihrer Einhaltung keine schädlichen Umwelteinwirkungen - auch nicht für die Nachbarschaft - zu erwarten seien. Es sei hier auch kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10876/09.OVG).
Beschwerde über Hundehaltung des Nachbarn muss frühzeitig erfolgen
Ein Nachbar hat kein Recht mehr, gegen die Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück vorzugehen, wenn er diese jahrelang hingenommen hat.
Daher wies das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Klage eines Nachbarn ab, mit der er die Untersagung der Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück durch die Bauaufsichtsbehörde erreichen wollte. Der Nachbar hatte fünf Jahre lang geduldet, dass auf dem eingezäunten Nachbargrundstück fünf Huskys und ein Mischlingshund frei umherliefen. Erst dann beantragte er bei der Bauaufsichtsbehörde, den Eigentümern des angrenzenden Grundstücks die Hundehaltung zu untersagen. Er beklagte sich über die unzumutbare Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde und über die erheblichen Geruchsbelästigungen. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte ein Einschreiten ab, da sich in den vergangenen Jahren weder der Nachbar selbst noch andere Anwohner über die Hunde beschwert hätten.
Die Koblenzer Verwaltungsrichter entschieden, der Nachbar hätte sein mögliches Abwehrrecht gegen die Hundehaltung verwirkt. Dies ergebe sich aus den beiderseitigen Rücksichtnahmepflichten im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ein Grundstückseigentümer müsse jedenfalls wie hier nach spätestens fünf Jahren sicher wissen, ob sich seine Nachbarn mit seiner Grundstücksnutzung abgefunden hätten oder nicht. Denn für ihn sei es unzumutbar, wenn sich die Nachbarn auf unbegrenzte Zeit ein Vorgehen gegen seine Grundstücksnutzung offen halten könnten. Außerdem seien Nachbarn verpflichtet, wirtschaftlichen und auch immateriellen Schaden voneinander abzuwenden. Der klagende Nachbar hätte nach allgemeiner Lebenserfahrung erkennen können, dass mit der Zeit zwischen Mensch und Tier eine vertiefte emotionale Beziehung entstehe. Es bedeute daher für die Halter nach so langer Zeit einen schwerwiegenden Eingriff, wenn sie die Tiere wieder weggeben müssten. Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (VG Koblenz, 7 K 2188/04.KO).
Kinderspielplatz muss grundsätzlich geduldet werden
Die Einrichtung eines Kinderspielplatzes ist für die Nachbarschaft grundsätzlich zumutbar.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Betroffen war ein Spielplatz der Stadt Unkel. Dessen Spielplatzordnung sieht vor, dass der Platz für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt ist und die Benutzung in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr bzw. während der Sommerzeit bis 21:00 Uhr gestattet ist. Unter anderem errichtete die Stadt auf einer Anschüttung eine Rutsche, ein Drehkarussell (sog. Holländerscheibe) sowie einen Picknicktisch und ließ den Spielplatz einzäunen. In der Folgezeit machten Nachbarn geltend, der Spielplatz führe zu unerträglichen Belästigungen. Da die Stadt ihren Forderungen nicht nachkam, erhoben sie Klage. Sie verlangten in der Hauptsache, die Nutzung des Spielplatzes zu untersagen, hilfsweise zumindest aber dessen Betrieb zeitlich einzuschränken und die Einhaltung der Öffnungszeiten durch einen Wach- und Schließdienst sicherzustellen, eine Toilette einzurichten, das Drehkarussell abzubauen, die Anschüttung vor einer Rutsche zu beseitigen, den Picknicktisch zu verlegen und den Zaun vor den an der Grenze zu den Grundstücken der Kläger gepflanzten Büschen und Sträucher zu errichten.
Die Klage blieb erfolglos. Die Nachbarn, so die Richter, könnten eine Nutzungsuntersagung des Spielplatzes allein deswegen nicht verlangen, weil der Stadt für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Nachbarn hätten unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung ihnen bekannt gegeben worden sei, nach Beginn der Baumaßnahmen bei der Bauaufsichtsbehörde entsprechende Erkundigungen einholen und gegen die behördliche Genehmigung vorgehen müssen. Dies sei nicht geschehen. Zudem seien Spielplätze notwendig, um Kindern einen ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten in Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Nachbarn müssten die mit der Benutzung der Anlage verbundenen Auswirkungen grundsätzlich hinnehmen. Ferner seien die durch die Benutzung eines Spielplatzes bis 20:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr entstehenden Lärmimmissionen zumutbar. Auch komme ein Abbau bzw. Verlegung der Spielgeräte sowie des Picknicktisches nicht in Betracht, da solche Einrichtungen für einen Kinderspielplatz typisch seien. Die Stadt müsse auch nicht die Aufschüttung an der Rutsche beseitigen, um die Nachbarn vor Einsichtnahme auf ihre Terrasse zu schützen. Schließlich bestehe keine rechtliche Grundlage, um die Stadt zur Einrichtung eines WC's sowie eines zusätzlichen Zaunes zur Unterbindung der Notdurft entlang der Grundstücksgrenze oder zur Überwachung der Anlage durch einen Schließ- und Wachdienst verurteilen zu können (VG Koblenz, 1 K 198/08.KO).
Ausgleich zwischen Nachbarn für Schäden durch umstürzenden Grenzbaum
Ein Grundstückseigentümer muss seinem Nachbarn die Hälfte des Schadens ersetzen, der diesem durch das Umfallen eines auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Baums entstanden ist.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zweier Nachbarn. Auf deren Grundstücksgrenze stand eine alte Steineiche, die seit mehreren Jahren eine verringerte Belaubung sowie totes Holz in der Krone zeigte. Als der Baum ohne Sturmeinwirkung umstürzte und das Wohnhaus des einen Nachbarn erheblich beschädigte, verlangte dieser von seinem Nachbarn Schadenersatz.
Der BGH beurteilte die Eigentumsverhältnisse an dem Grenzbaum dahingehend, dass vertikal geteiltes Eigentum bestehe. Das habe zur Folge, dass jedem Grundstückseigentümer der Teil des Baums gehöre, der sich auf seinem Grundstück befindet. Für diesen Teil sei er verkehrssicherungspflichtig. Er müsse den Grenzbaum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall überwachen und bei Anzeichen für eine besondere Gefahr wie z.B. trockenes Laub, dürre Äste und Pilzbefall untersuchen lassen. Dies habe der beklagte Nachbar unterlassen, obwohl auch auf der ihm gehörenden Seite die Erkrankung des Baums erkennbar war. Er habe damit die Beschädigung des Nachbarhauses mit zu verantworten. Den gleichen Vorwurf müsse sich aber auch der klagende Nachbar machen lassen. Ihn treffe daher eine Mitverantwortung für den eingetretenen Schaden. Da beide Nachbarn in gleichem Maße zur Entstehung des Schadens beigetragen hätten und der beiderseitige Verschuldensanteil gleich hoch zu bewerten sei, nahm der BGH eine Schadensteilung vor (BGH, V ZR 33/04).
Wann auf das Nachbargrundstück hängende Äste beseitigt werden müssen
Wachsende und gedeihende Bäume in des Nachbars Garten sieht nicht jeder mit ungeteilter Freude. Bedeuten Sie doch für den eigenen Grund und Boden mitunter Schatten und verstreute Pflanzenteile. Wenn dann sogar die Äste über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen, kann man sich in der Regel dagegen wehren und Beseitigung verlangen.
Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg jetzt entschiedener Fall, in dem ein Grundstückseigentümer auf Antrag seines Nachbarn verurteilt wurde, seinen Bäumen die auf den Nachbarsgrund ragenden Äste zu stutzen. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze standen seit mehr als 30 Jahren auf Seiten des Beklagten 18 Fichten und eine Birke. Ganz nach Baumart wuchsen sie nicht nur beständig gen Himmel, sondern streckten ihre Äste auch immer weiter in Richtung Garten des Klägers. Nachdem sie bis zu 4 m in seinen "Luftraum" vorgedrungen waren, hatte der genug und verlangte Beseitigung dieses Überwuchses. Der Beklagte aber meinte, der Kläger werde doch gar nicht spürbar beeinträchtigt.
Das sahen die Coburger Gerichte nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten aber anders. Sie führten aus, dass der Kläger die überhängenden Äste nur dulden müsse, wenn sein Grundstück durch sie nicht beeinträchtigt werde. Angesichts eines Überhangs von bis zu 4 m mit dadurch verstärkter Schattenbildung und den Naturgesetzen entsprechend herabfallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen Zweigen sei eine Beeinträchtigung jedoch nicht zu bezweifeln. Der Beklagte müsse dem Wachstum seiner Bäume daher an der Grundstücksgrenze Einhalt gebieten (AG Coburg, 15 C 1615/07; LG Coburg, 33 S 26/08).
Beseitigungsanspruch von an der Grundstücksgrenze stehenden Fichten
Zeigt ein äußerlich vitaler Baum keine Merkmale, die auf ein gesteigertes Risiko bei der Standfestigkeit hinweisen, rechtfertigt die allgemeine, jedem Baum innewohnende Gefahr, bei orkanartigen Stürmen umzustürzen, nicht den Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt des Baums.
Dies musste sich ein Grundstückseigentümer sagen lassen, der seinen Nachbarn auf Rückschnitt bzw. Beseitigung der an der Grundstücksgrenze stehenden, ca. 15 bis 20 Meter hohen Fichten verklagt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sah keinen rechtlichen Anspruch für eine Beseitigung der Bäume. Da diese bereits seit über 30 Jahren an der Grundstücksgrenze stünden, sei der Beseitigungsanspruch wegen des nicht ausreichenden Grenzabstands wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Auch sei der Grundstückseigentümer keinen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt, die eine Beseitigung der Fichten erfordern würden. Zwar bestehe bei einem Sturm der Windstärke 8 die Gefahr, dass die Fichten umstürzen könnten. Das Sachverständigengutachten habe jedoch ergeben, dass jeder Baum bei Windstärke 8 umfallen könne. Da eine über das normale Maß hinausgehende Umsturzgefahr damit nicht vorliege, bestehe auch aus diesem Grund kein Beseitigungsanspruch (OLG Saarbrücken, 8 U 77/06-19).
Gemeinde muss gegen Bolzen einschreiten
Eine Gemeindeverwaltung muss die Nutzung eines Wendehammers als Bolzplatz verhindern.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet, das an einen Wendehammer angrenzt. Der Wendehammer wurde von den anwohnenden Kindern als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Dabei schossen die Kinder mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer Trafostation. Aufgrund mehrfacher Eingaben stellte die Gemeinde ein Schild "Ballspielen nicht erlaubt" bzw. "kein Bolzplatz" auf. Nachdem sich die Zustände auf dem Wendehammer nicht änderten, erhob der Eigentümer Klage.
Auf diese Klage hin verpflichtete das OVG die Verbandsgemeinde zum Einschreiten gegen die Lärmverursacher. Der Eigentümer sei durch die Nutzung des Wendehammers als Bolzplatz von schädlichen Lärmeinwirkungen betroffen, die unzumutbar seien. Das vorgelegte Sachverständigengutachten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen. Außerdem sei das Anwesen weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das Bauplanungsrecht sehe hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem Bolzplatz von 60 m vor. Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Auf welche Art die Verbandsgemeinde einschreite, stehe zwar in ihrem Ermessen. Allerdings sei sie verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer vorzugehen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10789/07.OVG).
Kinderspielplatz: Genehmigung eines Fußballfelds kann für Nachbarn rücksichtslos sein
Die Genehmigung eines kleinen Spielfelds für Fußball auf einem Kinderspielplatz kann im Einzelfall für Nachbarn rücksichtslos sein.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. In dem Fall hatte eine Gemeinde die Baugenehmigung für einen Kinderspielplatz mit integriertem Spielfeld für Fußball von 10 m x 18 m genehmigt. Darüber hinaus wurde u.a. auch die Aufstellung einer Kinderseilbahn erlaubt. In der Genehmigung wird darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot anheimgestellt werde, den Betrieb des Ballspielfelds in besonders ruhebedürftigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen einzuschränken. Gegen die Genehmigung legten Nachbarn Widerspruch ein. Sie trugen u.a. vor, dass die Anlegung des Bolzplatzes sowie der Seilbahn für sie unzumutbar sei. Zudem müssten Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Kinder getroffen werden, da der Kinderspielplatz neben Bahngleisen sowie einer Straße liege. Außerdem beantragten die Nachbarn die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz.
Der Antrag hatte zum Teil Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung sei nach Ansicht des Gerichts bei Abwägung der betroffenen Belange anzuordnen, soweit die Nutzung eines Spielfelds für Fußball zugelassen worden sei. Insoweit erweise sich die Baugenehmigung als rechtswidrig. Es fehle hier an Regelungen zum Schutz der Nachbarn. Deren Grundstücke lägen nur 20 - 40 m von der Ballspielfläche entfernt. Angesichts dieser geringen Entfernung sei es notwendig, Auflagen zur Abwehr von Bällen, die ansonsten ungehindert auf die Grundstücke gelangen könnten, aufzunehmen und Lärmschutzvorkehrungen zu treffen. Derartige Auflagen habe die Gemeinde nicht erlassen, sondern lediglich Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Hinweises empfohlen. Den Betrieb der Seilbahn müssten die Nachbarn aber bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen. Insoweit lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob von der Seilbahn unzumutbare Lärmemissionen ausgingen. Dies müsse weiter aufgeklärt werden. Angesichts der gesetzlichen Bestimmung, dass Baugenehmigungen sofort vollziehbar seien, hätten insoweit die Interessen der Stadt Vorrang. Der Antrag auf das Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen wegen der in Nachbarschaft zum Kinderspielplatz verlaufenden Straße und Bahngleise habe keinen Erfolg. Die Nachbarn seien selbst in der Lage, für die Sicherheit ihrer Kinder zu sorgen, indem sie diese entsprechend unterwiesen oder beaufsichtigten (VG Koblenz, 7 L 1020/08.KO).
Baugenehmigung: Erteilung ist unzulässig, wenn Bauwerk nur den Nachbarn ärgern soll
Es ist rechtswidrig, auf einem großen Wiesengrundstück die Errichtung eines Schuppens unmittelbar vor der Terrasse und dem Wohnhaus des Nachbarn zu genehmigen, wenn der Bauherr damit nichts anderes bezweckt, als seinen Nachbarn zu schädigen.
Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg nach einer Verhandlung vor Ort entschieden und auf die Berufung des geschädigten Nachbarn die Baugenehmigung aufgehoben. Stein des Anstoßes war ein 12 m langer und zwischen 4 und 5 m hoher Geräte- und Brennholzschuppen. Diesen hatte der Bauherr auf der ca. 3000 qm großen Wiese hinter seinem Wohnhaus so errichtet, dass er zwar den gesetzlichen Mindestabstand von 2,50 m zum Nachbargrundstück einhielt. Der Schuppen war aber exakt so vor dem Wohnbereich seines Nachbarn platziert, dass diesem dadurch der Ausblick in die freie Landschaft verbaut wurde. Der Nachbar wehrte sich mit Widerspruch und Klage zunächst erfolglos gegen die Baugenehmigung. Nach einer Besichtigung vor Ort änderte der VGH das Urteil der Vorinstanz und hob die Baugenehmigung auf.
Der genehmigte Schuppen halte nach der Entscheidung des VGH zwar die Abstandsvorschriften ein, sei aber gegenüber dem Kläger schikanös und rücksichtslos. Der Bauherr habe mit dem unmittelbar vor dem Wohnhaus seines Nachbarn errichteten Schuppen nur dessen Schädigung bezweckt. Es sei kein auch nur entfernt schutzwürdiges eigenes Interesse an dem gewählten Standort zu erkennen. Auf dem großen und über 20 m tiefen Wiesengrundstück habe es eine Vielzahl möglicher Standorte für den Schuppen gegeben, die hinsichtlich ihrer Erreichbarkeit und auch sonst vorteilhafter gewesen wären. Auch die Gefahr einer Überschwemmung des Geländes, das in nördlicher Richtung an einen Bachlauf grenze, werde vom Bauherrn offensichtlich nur vorgeschützt, um seine Schädigungsabsicht zu verschleiern. Die Baugenehmigung verstoße daher gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme und müsse aufgehoben werden (VGH Baden-Württemberg, 8 S 98/08).
Gebührenbescheid: Keine Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz bei Grillfeier
Führt das Entzünden eines Grills zur Alarmierung der örtlichen Feuerwehr, muss der Verursacher des Feuers die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht tragen, wenn von dem Feuer keine Gefahr ausgegangen ist.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz im Fall eines Mannes, der in seinem vorschriftsmäßig erbauten offenen Kamin außerhalb seines Wohnhauses ein Feuer angezündet hatte, um darin zu grillen. Der hierbei entstehende Rauch führte dazu, dass die Feuerwehr alarmiert wurde und mit mehr als 50 Feuerwehrleuten anrückte. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes sollte der Kläger tragen. Dieser ging nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Kostenbescheid mit der Klage vor.
Das VG bestätigte seine Rechtsauffassung. Eine Kostentragungspflicht bestehe nur, wenn eine Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werde. Ein solcher Fall liege nach Ansicht der Richter hier aber nicht vor. Der Ofen sei bestimmungsgemäß benutzt worden. Zudem habe der Kläger das Feuer auch kontrolliert. Dass hierbei Rauch entstehe, liege in der Natur der Sache. Zwar müsse die Feuerwehr auch im Falle eines bloßen Brandverdachts ausrücken. Stelle sich dann aber heraus, dass tatsächlich keine Gefahr bestanden habe, so dürften die Kosten für den Einsatz, soweit der Brand nicht vom Verursacher selbst gemeldet worden sei, diesem nicht auferlegt werden (VG Koblenz, 5 K 1068/08.KO).
Privatgrundstück: Eigentümer darf kostenpflichtig abschleppen lassen
Grundstückseigentümer sind berechtigt, unbefugt auf ihrem Grundstück abgestellte Kraftfahrzeuge abzuschleppen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herauszugeben.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Machtwort zugunsten von Grundstückseigentümern gesprochen. Er gab damit einem Grundstückseigentümer recht, dessen Grundstück als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wurde. Auf diese Zweckbestimmung wurde auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Gleichwohl nutzte der Kläger den Platz als kostenlosen Dauerparkplatz. Gegen Abend wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Eigentümer vertraglich beauftragt war, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und - unter bestimmten Voraussetzungen - widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelte auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 EUR) sowie sog. Inkassokosten (15 EUR) aus. Mit seiner Klage verlangt er nun die Erstattung dieser Beträge. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Eigentümer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht, und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.
Der BGH hat beide Fragen bejaht. Er hat zunächst klargestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Eigentümer kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen nach Ansicht des BGH jedoch nicht vor. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Eigentümer sofort sein gesetzlich gewährtes Selbsthilferecht ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht schrankenlos. Es habe hier - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - aber keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe, und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Eigentümer nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen ihm und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet gewesen. Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der BGH dagegen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen (BGH, V ZR 144/08).
Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Klavierspiels erfolgreich
Das Klavierspielen an Sonn- und Feiertagen kann nicht automatisch als Ruhestörung beurteilt und mit einem Bußgeld belegt werden.
Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall einer musikbegeisterten Familie, dessen Tochter täglich ca. eine Stunde Klavier spielen übte. Hiervon fühlte sich ein Nachbar gestört, sodass er an einem Sonntag die Polizei rief. Das zuständige Bezirksamt setzte daraufhin wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 Landesimmissionsschutzgesetz - LImSchG Bln), eine Geldbuße fest. Der Einspruch hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe.
Auf die Verfassungsbeschwerde hob das BVerfG das Urteil nun auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletze, weil es das LImSchG in nicht verfassungsgemäßer Weise anwende. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Rechtsanwendung sei nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine „erhebliche Ruhestörung“ im Sinne des LImSchG darstelle. Das Grundgesetz enthalte jedoch ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Hierin werde der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Bürger erkennen könne, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniere. Für die Rechtsprechung folge daraus, dass jede Rechtsanwendung verboten sei, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgehe. Im vorliegenden Fall gehe das Amtsgericht offenbar davon aus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege. Es sehe daher im Ausgangsfall auf der Grundlage der Aussagen des Nachbarn und des hinzugerufenen Polizeibeamten eine erhebliche Ruhestörung durch das sonntägliche Klavierspiel als erwiesen an. Das Amtsgericht habe aber keinen Versuch unternommen, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen Begriffs „erhebliche Ruhestörung“ zu erfassen und dieses Tatbestandsmerkmal auch im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Die Entscheidung darüber, ob eine „erhebliche Ruhestörung“ vorliege, sei vielmehr dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten überlassen worden. Diese Rechtsanwendung erhöhe aber die den Vorschriften anhafteden Ungewissheiten in einer den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügenden Weise (BVerfG, 1 BvR 2717/08).