Kaufrecht

Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Käufer hat trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.

Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autohändlers, der einer Frau einen gebrauchten Pkw Honda Jazz zum Preis von 13.100 EUR verkauft hatte. Der Pkw war bei Übergabe an die Käuferin - für den Autohändler erkennbar - aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher. Deshalb trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Im anschließenden Rechtsstreit wurde der Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Käuferin nutzte den Pkw nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt nun von dem Autohändler Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 EUR.

Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass dem Käufer Schadenersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abgeschnitten seien, wenn er wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug vom Kaufvertrag zurücktrete. Habe der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten, könne er vielmehr Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstehe, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen könne. Das gelte auch, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktrete. Allerdings sei der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Er müsse einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs überbrücken. Ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt habe, oder ob sie insoweit ein Mitverschulden treffe, müsse nun die Vorinstanz klären. Hierzu hat der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen (BGH, VIII ZR 145/09).

Internet-Auktion (eBay): Bei gewerblichem Anbieter hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht

Ersteigern Verbraucher im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern, steht ihnen ein Widerrufsrecht zu.


Dies stellte nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit klar. Geklagt hatte ein Verkäufer, der gewerblich mit Schmuckstücken handelte. Er hatte auf der Internetseite der Firma eBay ein Diamanten-Armband zur Versteigerung eingestellt. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Der Verkäufer klagte daraufhin auf Zahlung des Kaufpreises.


Der BGH wies die Klage jedoch ab. Er begründete seine Entscheidung damit, dass dem Verbraucher gem. § 312d Abs. 1 BGB grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zustehe, wenn er von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen auf Grund eines Fernabsatzvertrags beziehe. Der Käufer habe daher im vorliegenden Fall den Vertrag wirksam widerrufen können. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen ausgeschlossen sei. Das Widerrufsrecht besteht nämlich nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der BGH hier aber verneint. Wegen der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses liege nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei.


Hintergrundhinweis:
Gemäß § 156 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zu Stande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten - also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zu Stande. Diese von § 156 BGB abweichenden Formen des Vertragsschlusses werden damit nicht vom Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d BGB erfasst (BGH, VIII ZR 375/03).

Baumarkt: Heimwerker kann nach Einbau von Mangelware Beseitigung der Mängel verlangen

Wer in einem Baumarkt mangelhafte Bodenfliesen kauft und einbaut, kann vom Verkäufer Ersatz für den Austausch einschließlich aller Verlege- und Montagearbeiten verlangen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Heimwerkers, der in einem Baumarkt Bodenfliesen gekauft und in seinem Haus verlegt hatte. Kurz nach dem Einbau traten Abplatzungen an der Oberfläche der Fliesen auf. Ursache dafür waren Hohlstellen durch so genannte Fehlpressungen, die beim Herabfallen von Gegenständen (Tassen, Löffel u.a.) zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche führen. Die Fliesen waren daher zur Verlegung im Küchen- und Eingangsbereich nicht geeignet. Der Heimwerker verlangte vom Verkäufer Beseitigung der Mängel.

Mit dieser Forderung hatte er vor dem OLG Erfolg. Das Gericht führte aus, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch gegeben seien. Die Bodenfliesen seien mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen hätten. Der Heimwerker könne daher Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels verlangen. Der Einwand des Baumarkts, die verlangte Nachbesserung sei wegen des unverhältnismäßigen Kostenaufwands nicht zumutbar, blieb ohne Erfolg. Die den Kaufpreis vermutlich um ein Vielfaches übersteigenden Ausbau- und Einbaukosten, die mit der Beseitigung der mangelhaften Bodenfliesen entstünden, würden zum Nacherfüllungsaufwand des Verkäufers gehören und müssten von ihm getragen werden. Zu diesen Aufwendungen würden auch die Aus- und Einbaukosten für die Fliesen zählen (OLG Karlsruhe, 12 U 144/04).

Optischer Mangel einer Einbauküche berechtigt nicht immer zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Ausnahmsweise kann ein Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag ausgeschlossen sein, selbst wenn ein unbehebbarer Mangel vorliegt.

Das ist nach Ansicht des Kammergerichts (KG) der Fall, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen, geringfügigen Mangel handelt. Die Richter trafen ihre Entscheidung in einem Fall, in dem Käufer und Verkäufer einer Einbauküche über die Rückabwicklung des Kaufvertrags stritten. Der Käufer hatte bemängelt, dass bei frontaler Beleuchtung und intensiver Betrachtung eine leicht wahrnehmbare wellige und geringfügig schimmernde Schattierung an der hochglänzenden Küchenfront zu sehen sei.

Dies berechtige ihn nach der Entscheidung des KG jedoch nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Pflichtverletzung des Verkäufers sei nur unerheblich. Der Sachverständige habe die Stelle trotz intensiver Suche kaum finden können. Gleichwohl sei der Käufer jedoch nicht rechtlos gestellt. Er könne eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Da es sich lediglich um eine geringfügige ästhetische Beeinträchtigung handele, sei der Minderwert auf fünf Prozent des Kaufpreises festzusetzen (KG, 27 U 133/06).

Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer vom Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann.

Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung sei nach Ansicht des BGH erforderlich, da eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherin bei einem Versandhandelsunternehmen ein Herd-Set gekauft. Später stellte sie fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Geräts nicht möglich war, tauschte der Versandhändler den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts verlangte er rund 70 EUR, die die Käuferin entrichtete. Diesen Betrag müsse der Versandhändler nun erstatten (BGH, VIII ZR 200/05).




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