Kreditfinanzierte Kapitalanlage: Beratungspflichten bei Fremdwährung
Wer sich ohne ausreichende Kenntnisse im Kapitalanlagenbereich für eine kreditfinanzierte Kapitalanlage in einer Fremdwährung interessiert, muss auf die besonderen Gefahren der Geldanlage in einer Fremdwährung und auf die Risiken einer kreditfinanzierten Geldanlage hingewiesen werden.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Rentners mit einer monatlichen Rente in Höhe von 800 Euro, der nach der Beratung durch einen Anlageberater Investmentanteile in Schweizer Franken gekauft hatte. Den Kauf finanzierte er teilweise über Kredit und verpfändete die erworbenen Investmentanteile der kreditgebenden Bank zur Sicherheit. Auf Grund von fallenden Kursen reichten die Anteile der Bank als Sicherheit nicht mehr aus, so dass der Kunde Nachzahlungen leisten musste. Insgesamt entstand ihm ein Schaden in Höhe von knapp 85.000 Euro. Nach Auffassung des OLG stehe dem Rentner gegen den Anlageberater ein Schadenersatzanspruch von 40 Prozent zu. Zulasten des Rentners wertete das OLG, dass dieser auf einem Formblatt bestätigt hatte, eine Broschüre mit Risikohinweisen erhalten zu haben, ohne diese gelesen oder in der direkten Auseinandersetzung mit dem Anlageberater hinterfragt zu haben (OLG München, 15 U 4549/03).
Bei gemeinsamer Hausfinanzierung kann sich Ehegatte nicht auf Sittenwidrigkeit berufen
Bei einer gemeinsamen Hausfinanzierung von Eheleuten mit gesamtschuldnerischer Verpflichtung kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht nur aus rein emotionaler Verbundenheit eines Ehepartners (hier nicht berufstätige Ehefrau mit Kindern) erfolgte, wenn dieser selbst hälftiges Miteigentum erwirbt und deshalb auch ein wirtschaftliches Interesse an der Darlehensaufnahme hat. Diese Situation steht nicht einer Bürgschaft auf fremde Schuld gleich.
Eine Bank hatte mit einem zwischenzeitlich geschiedenen Ehepaar einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Hauses geschlossen, welches die Ehegatten zu je ½ Miteigentumsanteil erwarben. Als nach der Trennung der Ehegatten Probleme bei der Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten auftraten, kündigte die Bank die Geschäftsverbindung. Der nach dem Verkauf des finanzierten Objekts noch offene Restsaldo wurde zur Hälfte von dem früheren Ehemann beglichen, Zahlungen der Ehefrau blieben aus. Die Ehefrau sah sich zur Rückzahlung nicht verpflichtet, weil der Vertrag wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sittenwidrig gewesen sei. Sie habe bei Darlehensaufnahme über keine Einkünfte verfügt, sei während der Dauer der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgegangen und habe ihre drei Kinder versorgt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sah jedoch keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags wegen krasser Überforderung der Ehefrau. Eine solche Sittenwidrigkeit lasse sich nicht aus den von der Rechtsprechung zur Bürgenhaftung und Mithaftung mittelloser Ehefrauen und naher Verwandten entwickelten Grundsätzen herleiten. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Bürgschaft unwirksam, wenn deren Verpflichtungsumfang die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteige und weitere Umstände hinzukämen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen werde, welches die Verpflichtung des Bürgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers als rechtlich nicht hinnehmbar erscheinen lasse. Solche Umstände könnten darin liegen, dass die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in anstößiger Weise beeinträchtigt werde und der Gläubiger sich dies zurechnen lassen müsse. Im konkreten Fall fanden diese Grundsätze nach Ansicht des OLG jedoch keine Anwendung:
Zum einen handele es sich um eine gemeinsame Darlehensaufnahme mit einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der damaligen Eheleute und nicht nur um eine Bürgschaft für eine fremde Schuld.
Zum anderen habe die Ehefrau nicht nur aus rein emotionaler Verbundenheit der Darlehensaufnahme zugestimmt. Da sie selbst hälftiges Miteigentum an dem finanzierten Objekt erworben habe, liege vielmehr auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Darlehensaufnahme vor. Sie habe damit einen Gegenwert für ihre Mithaftung erworben.
Sparbuch: Bankkunde kann sich auch nach Jahrzehnten noch auf den Inhalt berufen
Legt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, muss die Bank beweisen, dass sie das Guthaben ausgezahlt hat.
Dies hat der für Bankrecht zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) klargestellt. Der Kläger hatte 1971 ein Sparkonto eröffnet und das Sparbuch zur Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits 1982 erledigt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst 2005 zurück. Dieser verlangte von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000 EUR. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe das Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt erhalten. Dies ergebe sich aus ihren internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in Form unvollständiger "Kontoverdichtungen" vorlegen konnte.
Die Richter folgten der Argumentation der Bank jedoch nicht. Sie betonten in ihrem Urteil, dass das Sparbuch im Rechtsverkehr grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringe. Anderslautende bankinterne Unterlagen könnten dem auch nach Ablauf einer großen Zeitspanne nicht entgegengehalten werden. Insbesondere könne sich die Bank nicht darauf berufen, dass sie nach den Bestimmungen des Handelsrechts nur zur Aufbewahrung der Unterlagen für einen gewissen Zeitraum verpflichtet sei. Grundsätzlich seien Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs unzulässig. Zahle die Bank aus, ohne dies im Sparbuch zu vermerken, könne ihr nicht das eigene Fehlverhalten zugutegehalten werden. Nur ganz ausnahmsweise hält es der Senat für möglich, dass Bankunterlagen als Indiz für eine Auszahlung herangezogen werden können. Hieran seien jedoch sehr strenge Anforderungen zu stellen, die nicht vorgelegen hätten (OLG Celle, 3 U 39/08).
Bankgeheimnis: Geltung auch bei Forderungsabtretung durch eine Bank
Banken sind bei der Abtretung von Forderungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Abtretung kann deshalb unwirksam sein, wenn sie unter Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgt.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem Rechtsstreit entschieden. Ein Kunde hatte der Bank als Sicherheit für ein Darlehen ein Aktiendepot verpfändet. Als die Bank insolvent wurde, trat der Insolvenzverwalter die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens an eine Gesellschaft ab. Diese wollte das zur Sicherheit verpfändete Aktiendepot verwerten. Der Bankkunde beantragte deshalb, der Gesellschaft die Verwertung der zur Sicherheit verpfändeten Aktien zu untersagen.
Das OLG bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der ersten Instanz, mit der der Gesellschaft die Verwertung der Aktien untersagt wurde. Es legte im Einzelnen dar, dass eine Bank ihren Kunden auf Grund des Bankvertrags auch ohne ausdrückliche individuelle Vereinbarung zur umfassenden Geheimhaltung des Geschäftsverkehrs verpflichtet sei. Da der Abtretende dem Forderungserwerber regelmäßig Informationen über die Forderung zukommen lasse und dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte erteilen müsse, sei die Verschwiegenheitspflicht durch die Forderungsabtretung berührt. In der Vereinbarung der Verschwiegenheit liege deshalb in der Regel ein stillschweigender Ausschluss von Abtretungen. So werde allgemein bei Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Vertretern ähnlicher Berufe, die wegen des Umgangs mit persönlichen und privaten Geheimnissen ihrer Vertragspartner der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die Abtretung von Forderungen gegen ihre Mandanten für unzulässig gehalten. Diese Regelung müsse nach Auffassung des OLG auch für Banken gelten. Sei die Abtretung der Darlehensrückzahlungsforderung unter Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgt, sei sie unwirksam. Dann können zur Sicherheit abgetretene Aktien nicht wirksam abgetreten werden (OLG Frankfurt a.M., 8 U 84/04).
Gefälschte Scheckbestätigung: Bank muss bei unzulänglicher Prüfung Schadenersatz leisten
Kommt eine Bank der Bitte um Prüfung eines Schecks nur unzureichend nach, haftet sie für den dadurch entstandenen Schaden.
Das musste sich eine Bank vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen, die von einem Kunden verklagt worden war. Der Kunde wollte über das Internet seinen Jahreswagen für 42.300 Euro an einen vorgeblichen niederländischen Geschäftsmann verkaufen. Dieser hatte in einem Fax angekündigt, bei Abholung werde das Auto mit einem bankbestätigten Scheck bezahlt. Kurz danach erhielt der Bankkunde ein weiteres Telefax, angeblich von einer niederländischen Bank, in dem ein Angestellter Peter B. bestätigte, dass der Geschäftsmann einen Scheck über 42.300 Euro unwiderruflich zugunsten des Klägers ausgestellt habe. Für Rückfragen war eine Telefonnummer angegeben. Abgebildet war auch der vermeintliche Scheck. Diese Unterlagen ließ der Kunde bei der Bank mit der Bitte um Prüfung vorlegen. Die Bankangestellte rief daraufhin bei der angegebenen Telefonnummer an und eine Frau bestätigte ihr, dass über den auf ein gesondertes Konto gebuchten Betrag nur noch mit diesem Scheck verfügt werden könne. Das gab die Angestellte so an den Kunden weiter. Aufgrund dieser Information händigte der Kunde am nächsten Tag dem Abholer gegen Original des angeblichen Schecks den Wagen aus. Der Scheckeinzug schlug jedoch fehl. Es handelte sich nicht um einen Scheck, sondern lediglich um ein Einzahlungsformular. Eine Bankverbindung bei der niederländischen Bank bestand nicht und auch einen Angestellten Peter B. gab es dort nicht. Schließlich war auch die angegebene Vorwahl für den Niederlassungsort der Bank falsch.
Das OLG sprach dem Kunden einen Schadenersatz in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Überprüfung des Telefaxschreibens zu. Dabei gingen die Richter davon aus, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen sei. Die Bank hätte es übernommen, die vorgebliche Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu prüfen. Die Bank habe gewusst, dass es dem Kunden auf eine Überprüfung durch eine fachkundige Person ankam und es für ihn um eine weitreichende finanzielle Entscheidung ging. Die Bankangestellte hätte sich danach nicht damit begnügen dürfen, nur die angegebene Nummer anzurufen. Sie hätte diese zur Überprüfung vielmehr selbstständig ermitteln müssen. Das gelte umso mehr, da sie erkannt habe, dass dem vermeintlichen Scheck die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlten. Die Verdachtsmomente hätten Anlass zur Prüfung sein müssen, wie ein ordnungsgemäßer Scheck einer niederländischen Bank bezeichnet ist und welche Bestandteile er aufweisen müsse. Diese Pflichtverletzung würden die Schadenersatzhaftung der Bank begründen, denn bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre aufgefallen, dass es sich weder um einen Scheck gehandelt habe, noch dass ein Peter B. bei der niederländischen Bank beschäftigt war (OLG Karlsruhe, 17 U 212/07).
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