Erbrecht
Das Erbrecht ist mit dem Familienrecht auf vielfältige Weise verknüpft.
Wenn der Erblasser z. B. nicht eine anderweitige Verfügung trifft, geht sein Vermögen kraft Gesetzes auf seine Familie über, d. h. auf den Ehegatten und die nächsten Verwandten. Der Gesetzgeber verfolgt damit u. a. den Zweck, den Lebensstandard des überlebenden Ehegatten zu sichern. Aus dem gleichen Grund wird das Familienerbrecht auch durch das Erbschaftssteuerrecht begünstigt, indem es den Erwerb durch entferntere Verwandte und Familienfremde höheren Steuersätzen unterwirft als den Erwerb durch die nächsten Angehörigen.
Familienrechtliche Auswirkungen auf das Erbrecht ergeben sich aus der Wahl des Güterstandes, da die Erbquoten je nach Güterstand unterschiedlich ausfallen. Auch die Nachlassmasse kann durch die Wahl des Güterstandes beeinflusst werden.
Das Erbrecht hat sogar noch nach Scheidung der Ehe Einfluss auf das Familienrecht, wie § 1586 b BGB zeigt. Danach geht die Unterhaltspflicht auf den Erben in bestimmten Grenzen als Nachlassverbindlichkeit über.
Im folgenden erhalten Sie weitere wichtige Hinweise zum Erbrecht sowie eine Zusammenstellung interessanter Gerichtsentscheidungen.
1. Was Sie bei der Errichtung eines privaten Testaments beachten müssen
Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, muss sich an die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegebenen Formen halten. Eine Möglichkeit ist dabei, ein privates Testament zu verfassen (§ 1937 BGB). Die folgende Übersicht zeigt, auf welche formellen Punkte dabei geachtet werden muss. Bei den inhaltlichen Fragen empfiehlt es sich, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
Unabdingbares Formerfordernis für ein eigenhändiges Testament ist, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut eigenhändig schreibt und den Text unterschreibt.
Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist ungültig.
Ort und Zeitpunkt müssen zwar nicht angegeben werden. Diese Angaben sollten aber stets aufgenommen werden. Denn dadurch kann bei einer späteren Abänderung des Testaments der letzte vom vorletzten Willen unterschieden werden.
Zum Nachweis der Urheberschaft sollte das Testament mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden, auch wenn der Vorname oder die Familienstellung, z.B. Euer Vater, genügt.
Die Unterschrift muss am Ende des Texts stehen, um diesen räumlich ganz abzudecken.
Mehrseitige Testamente sollten auf jeder Seite paraphiert werden. Werden Nachträge eingefügt, sollten diese immer gesondert unterzeichnet werden.
Streichungen sollten vermieden werden, weil sie den Beweiswert des Testaments mindern und Streit über den Urheber der Streichung auslösen können. Der Erblasser sollte jede Änderung stets in einem neuen formgerechten Testament vornehmen und die Abweichung vom Grundtestament deutlich machen, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden.
Testamente, die der Erblasser ergänzen möchte, sollte er besser durch ein neu verfasstes Testament ersetzen und das alte Testament vernichten. So kann er spätere Spekulationen über das Motiv der Änderung und sich hieraus eventuell ergebende Streitigkeiten vermeiden.
Der Erblasser kann das Testament verwahren, wo er will. Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Damit wird gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht, verfälscht oder unterdrückt wird. Zudem stellt die amtliche Verwahrung sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird.
2. Was ist ein "Berliner Testament"?
Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Ehegattentestamente gelten folgende Regelungen:
Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Es reicht, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und beide die Erklärung mit eigener Hand unterschreiben.
Die Ehegatten sollten das Schriftstück mit Ort und Datum versehen.
Das Ehegattentestament kann in öffentlicher Form vor dem Notar errichtet werden. Die Bindungswirkung tritt erst mit dem Tod des ersten Ehepartners ein. Sie gilt nur für die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen. Das sind solche, die der eine Partner nur deshalb getroffen hat, weil auch der andere in bestimmter Weise verfügt hat. Wortlaut bzw. Auslegung des Testaments müssen ergeben, dass die Verfügungen des einen Partners von denen des anderen abhängig sind.
Häufigster Anwendungsfall für wechselbezügliche Verfügungen ist das Berliner Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Längerlebenden einsetzen. Das gemeinschaftliche Testament kann aber auch Anordnungen enthalten, die für die Überlebenden nicht bindend sind.
Zu Lebzeiten entfaltet das Ehegattentestament noch keine Bindungswirkung. An die Änderung oder den Widerruf bestehen aber strenge Anforderungen. Ein Widerruf ist möglich durch gemeinschaftliches Widerruftestament, Erbvertrag, gemeinschaftliche Rücknahme aus amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts oder Vernichtung der Testamenturkunde.
Will einer der Ehepartner das Ehegattentestament widerrufen, muss der Widerruf in notariell beurkundeter Erklärung dem anderen zugestellt werden.
Nach dem Tod des Erstversterbenden ist grundsätzlich kein Widerruf mehr möglich. Heiratet also der Überlebende erneut, kann er das Testament nicht mehr zu Gunsten des neuen Ehepartners ändern.
Die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen entfällt, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt oder das Testament anficht. Dazu muss ein Grund vorliegen, wie z.B. die Wiederheirat. Daher ist das Anfechtungsrecht oft ausgeschlossen.
Die Bindungswirkung des Ehegattentestaments hindert den Längerlebenden nicht an lebzeitigen Verfügungen. Er kann sein Vermögen verkaufen oder zum Teil verschenken.
3. So errichten Sie ein öffentliches Testament fehlerfrei
Ein öffentliches Testament kann auf verschiedene Weise errichtet werden. Die folgende Übersicht zeigt diese und weitere Besonderheiten auf:
Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet, was den Vorteil einer fachkundigen Beratung für den Erblasser hat. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass der Notar eine Niederschrift über den vom Erblasser erklärten letzten Willen anfertigt, diese sodann dem Erblasser vorliest, der sie genehmigt und unterschreibt.
Das öffentliche Testament kann auch durch Übergabe einer offenen oder einer verschlossenen Schrift an den Notar errichtet werden. Hierbei gilt Folgendes:
Diese Schrift muss jeweils mit der Erklärung des Erblassers verbunden sein, dass darin sein letzter Wille niedergelegt ist.
Dabei muss das übergebene Schriftstück, anders als beim privaten Testament, nicht eigenhändig geschrieben sein.
Es kann sogar von einem Dritten stammen, beispielsweise vom Anwalt, der den Erblasser beraten hat.
Der Notar muss den Inhalt einer offenen Schrift prüfen und den Erblasser gegebenenfalls belehren, so dass auch hier eine fachmännische Beratung gewährleistet ist. Dies ist bei Übergabe einer verschlossenen Schrift zwangsläufig ausgeschlossen. Klärt der Erblasser den Notar allerdings über den Inhalt auf, kann dieser ihn auf etwaige Fehler hinweisen. In beiden Fällen hält der Notar in einer Niederschrift die Übergabe der Schrift fest. Gleichzeitig protokolliert er die Erklärung des Erblassers, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält.
Die Errichtung eines öffentlichen Testaments verursacht zwar Notargebühren. Sie gibt dem Erblasser jedoch erheblich mehr Rechtssicherheit. Dies betrifft nicht zuletzt den Gesichtspunkt der Testierfähigkeit. Benachteiligte Erben oder gar gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossene Verwandte versuchen das Testament häufig mit der Behauptung anzugreifen, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wegen schwerer Krankheit oder eines hohen Alters gar nicht testierfähig gewesen. Diesem Einwand wird durch das vor dem Notar errichtete Testament zwar nicht grundsätzlich der Boden entzogen. Der Notar prüft aber im Rahmen seiner Möglichkeiten die Testierfähigkeit des Erblassers und stellt diese, wenn gegeben, in der Urkunde ausdrücklich fest. Damit entscheidet zwar nicht der Notar endgültig über die Testierfähigkeit, die gegenteilige Behauptung zu kurz gekommener Erben ist aber praktisch aussichtslos.
4. Vergleich: Ehegattentestament und Erbvertrag
Bei einer letztwilligen Verfügung gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei sind Unterschiede und rechtliche Konsequenzen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede zwischen einem Ehegattentestament und einem Erbvertrag auf. Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall eine eingehende Beratung.
| Ehegattentestament | Erbvertrag | |
|---|---|---|
| mögliche Formen | privatwirtschaftlich notariell | nur notariell |
| mögliche Partner | Ehepaare und Lebenspartner | zwischen Personen beliebigen Alters und beliebigen Geschlechts möglich |
| rechtliche Einordnung | einseitige Willenserklärung, aber in der Regel Wechselbezüglichkeit der Verfügungen | Vertrag |
| Wirksamwerden | in der Regel mit dem Tod des Partners | sofort |
| einseitige Lösung (Widerruf) | ||
| • zu Lebzeiten des/der Partner(s) | einseitige notarielle Erklärung, die dem anderen Partner zu dessen Lebzeiten zugehen muss | Grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen: entsprechender Vorbehalt, Verfehlung des Bedachten, Aufhebung der Gegenverpflichtung |
| • nach dem Tod eines Partners | nicht möglich, es sei denn durch entsprechende Klausel | |
| Hinterlegung beim AG |
| Hinterlegung beim AG kann ausgeschlossen werden |
| Legitimation nach dem Tod/Grundbuchumschreibung/ Änderung der Eintragung im Handelsregister |
| in der Regel Vorlage des Erbvertrags und Eröffnungsniederschrift, anders bei Pflichtteilsstrafklausel im Erbvertrag |
| Aber: In der Regel ist ein Erbschein oftmals zur Verfügung über andere Vermögenswerte erforderlich (z.B. bei der Bank). | ||
5. Letztwillige Verfügung auf der Zettelrückseite
Die auf der Rückseite einer Niederschrift verfasste Benennung einer Familie als "erbberechtigte Verwandte" ist eine mit Testierwillen getroffene letztwillige Verfügung.
Die Erblasserin hatte auf der Rückseite eines Zettels geschrieben: "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit dem Namen St". Den Text hatte sie unterschrieben. In unmittelbarem Textzusammenhang dazu hat sie die Pflege ihres Grabes geregelt. Dieser Zettel war in einem Briefumschlag mit der Aufschrift "Erbwünsche von mir". Der Antragsteller ist der Letzte des Stammes der Familie St. Die Vorinstanzen haben nur ihn als Erben angesehen und nicht die Beteiligten zu 1 und 2, deren Familien bei gesetzlicher Erbfolge ebenfalls erbberechtigt gewesen wären.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Rechtsansicht der Vorinstanzen bestätigt. Der Antragsteller sei Alleinerbe geworden. Bei der Erklärung auf der Rückseite des Zettels handele es sich nicht nur um eine vorbereitende Notiz oder einen Hinweis auf einen nach der gesetzlichen Erbfolge begünstigten Familienzweig. Zwar sei die Formulierung "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit dem Namen St." auslegungsbedürftig. Dem Wortlaut nach könnte die Erblasserin von einer schon bestehenden gesetzlichen Erbberechtigung ausgegangen sein. Auch der Umstand, dass die Familie St. auf der Rückseite des Zettels stehe, könne gegen einen entsprechenden Testierwillen sprechen. Naheliegender sei jedoch die Erbeinsetzung der Familie St., da nur sie mit dem Begriff "Erbberechtigung" erwähnt wurde, nicht aber die Familien der Beteiligten zu 1 und 2. Dies hätte aber erwartet werden können, wenn sie nur auf die gesetzliche Erbrechtslage hätte hinweisen wollen. Die Aufschrift auf dem Briefumschlag spreche zudem dafür, dass die Erblasserin die Rechtsnachfolge verbindlich regeln wollte. Hinzu komme, dass die Familie St. die Grabpflege übernehmen solle. Die Grabpflege sei ein wichtiges Indiz für die Frage, ob jemand Erbe sei (BayObLG, 1Z BR 007/04 und 1Z BR 008/04).
6. Testament mit herausgeschnittenem Text
Wird ein Erbscheinsantrag auf ein Testament gestützt, das ersichtlich unvollständig ist, da aus der Urkunde ein Teil des Texts herausgeschnitten wurde, ist zu prüfen, ob sich der fehlende Teil rekonstruieren lässt. Der fehlende Textbestandteil ist nur unerheblich, wenn sich feststellen lässt, dass der Teil vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung ausgeschnitten wurde. Nur dann ist regelmäßig von einem teilweisen Widerruf auszugehen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Geschwister. Diese hatten nach dem Tod ihrer Tante bei Gericht einen Erbschein beantragt, der sie jeweils zur Hälfte als Erben ausweisen sollte. Dazu hatten sie ein handschriftliches Testament der Tante vorgelegt. Dieses war jedoch teilweise unvollständig. Im Umfang von etwas mehr als einer Zeile war ein Teil des Blatts herausgeschnitten.
Das OLG wies den Erbscheinsantrag ab. Zwar liege ein formwirksames Testament vor. Die Richter hielten es jedoch für zweifelhaft, dass die beiden Geschwister zu alleinigen Erben eingesetzt wurden. Wegen der Ausschneidung sei es nämlich unklar, ob der Text des Testaments in seinem jetzigen Zustand den tatsächlichen Willen der Tante vollständig und zutreffend wiedergebe. So sei es möglich, dass der ausgeschnittene Teil die Erbenstellung der Geschwister eingeschränkt oder einen weiteren Erben enthalten habe. Auch sei unklar, wer den Text ausgeschnitten habe. Diese Zweifel seien nur irrelevant, wenn nachweislich der Erblasser oder eine vom ihm beauftragte Person die Ausschneidung vorgenommen habe. Dies hätten die beiden Geschwister aber nicht nachweisen können (OLG Hamm, 15 W 331/06).
7. Ein dementer Erblasser kann kein wirksames Testament errichten
Das Testament eines dementen Erblassers kann wegen Testierunfähigkeit unwirksam sein.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Anlass der Entscheidung war ein Testament, in dem der Großneffe zum Erben des Einfamilienhauses bestimmt wurde. Das Nachlassgericht weigerte sich jedoch, ihm einen Erbschein zu erteilen.
Sein Rechtsmittel blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass im Erbscheinsverfahren das Amtsermittlungsprinzip gelte. Das Nachlassgericht müsse also den für die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers nötigen Sachverhalt ermitteln und sich Klarheit über den medizinischen Befund verschaffen. Es sei hier nicht zu beanstanden, dass ein nervenärztlicher Sachverständiger herbeigezogen worden sei. Durch dessen Gutachten sei deutlich geworden, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung nicht über die erforderliche klare Kritik- und Urteilsfähigkeit verfügt habe. Sei dieses festgestellt, greife aber das Gesetz. Danach könne derjenige kein wirksames Testament errichten, der wegen der Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage sei, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen (OLG München, 31 Wx 16/07).
8. Zwei datumsgleiche Testamente - welches gilt?
Zwei mit dem gleichen Datum versehene Testamente gelten als gleichzeitig errichtet, wenn nicht geklärt werden kann, welches Testament später errichtet wurde.
Mit dieser Entscheidung äußerte sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) zu der Frage, welche Folgen zwei datumsgleiche Testamente auslösen. In dem betreffenden Fall hatte der schwer alkoholkranke Erblasser unter demselben Datum zwei Testamente mit unterschiedlichen Inhalten verfasst. Unter den Erben kam es daraufhin zum Streit, wer nun Erbe geworden sei.
Das BayObLG wies darauf hin, dass es vorliegend auf die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers wegen seiner Alkoholerkrankung nicht ankomme. Könne bei zwei mit dem gleichen Datum versehenen Testamenten nicht geklärt werden, welches Testament später errichtet wurde, gelte die gesetzliche Erbfolge. Soweit die beiden Testamente inhaltlich widersprüchliche Anordnungen enthielten, würden sie sich gegenseitig aufheben (BayObLG, 1 Z BR 49/04).
9. Zettel mit Hinweis auf Unterlagen ist kein formwirksames Testament
Die auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, "anliegende" Unterlagen dem Notar zu geben, "damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann", stellt mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar.
Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines verstorbenen Erblassers. Die Richter machten deutlich, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser beim Schreiben des Notizzettels in der Absicht gehandelt habe, ein Testament zu verfassen. Auch der Inhalt des Zettels spreche gegen einen Testierwillen. Es liege lediglich eine Handlungsanweisung vor. Schließlich sei auch nicht mehr aufklärbar gewesen, welche Unterlagen gemeint gewesen seien. Es sei daher schon gar nicht mehr möglich, mit der Notiz eine bestimmte Erbfolge nachzuweisen (OLG München, 31 Wx 42/08).
10. Einseitige Änderung eines Erbvertrages
Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München in einer Erbrechtsstreitigkeit hin. Die Richter stellten allerdings klar, dass der Vorbehalt nicht so weit gehen dürfe, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet werde. Nicht zu beanstanden sei aber, wenn der erbvertragliche Vorbehalt einer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werde. Beschränke er die Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden auch insofern, als dieser nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten verfügen dürfe und der Erbvertrag darüber hinaus mit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung enthalte, so sei er wirksam (OLG München, 31 Wx 8/08).
11. Der Widerruf des Widerrufs eines Testaments
Durch den Widerruf eines Testaments lebt ein früheres Testament nicht unbedingt wieder auf.
Hierauf wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in folgendem Fall hin: Der verwitwete Erblasser hatte am 31.1. in einem handschriftlichen Testament seine Haushälterin als Alleinerbin eingesetzt. Mit notariellem Testament vom 14.2. setzte er sie erneut als Alleinerbin und ihre Abkömmlinge als Ersatzerben ein. Vorsorglich hob er alle bisherigen letztwilligen Verfügungen auf. Nur eine Woche später widerrief er durch ein notarielles Widerrufstestament sein notarielles Testament vom 14.2. vollinhaltlich. Beide notariellen Testamente wurden in amtliche Verwahrung genommen. Später erstattete der Erblasser Anzeige gegen die Haushälterin ("Heiratsschwindel") und nahm die notariellen Testamente aus der amtlichen Verwahrung. Als der Erblasser verstarb, beantragte die Haushälterin einen Alleinerbschein, gestützt auf das handschriftliche Testament vom 31.1.
Ihr Antrag blieb vor dem BayObLG erfolglos. Das handschriftliche Testament vom 31.1. sei durch das notarielle Testament vom 14.2. widerrufen worden. Letzteres wiederum sei durch das notarielle Testament vom 19.2. widerrufen worden. Dies führe aber nicht dazu, dass das handschriftliche Testament vom 31.1. wieder in Kraft trete. Denn dieses und das notarielle Testament vom 14.2. seien im Wesentlichen gleich. Das handschriftliche Testament sei auch nicht durch die Rückgabe der notariellen Testamente aus der amtlichen Verwahrung wieder in Kraft getreten. Die Rücknahme gelte zwar als Widerruf. Die Vermutung, dass der Widerruf des Widerrufstestaments vom 19.2. das notarielle Testament vom 14.2. wieder in Kraft gesetzt habe, werde aber dadurch widerlegt, dass der Erblasser zugleich auch das notarielle Testament vom 14.2. zurückgenommen habe. Dessen - erneuter - Widerruf führe nicht zum Wiederaufleben des Testaments vom 31.1. Für diese Annahme spreche auch der zeitliche Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen die Haushälterin (BayObLG, 1Z BR 60/04).
12. Testamentsauslegung: Nichtehelicher Sohn des verstorbenen Ehemanns als Erbe
Wird in einem Testament der nichteheliche Sohn des Ehemanns als Erbe eingesetzt, kann dies dahin auszulegen sein, dass bei einem Vorversterben des Erben dessen Abkömmlinge Ersatzerben sein sollen.
Hierauf wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Fall einer Erblasserin hin, die verwitwet und kinderlos war. Sie hatte eine handschriftliche "Vereinbarung" verfasst und unterschrieben, nach der der nichteheliche Sohn ihres Ehemanns ausschließlicher Erbe ihres Vermögens sein sollte. Dieser wurde in der Familie als ihr Neffe bezeichnet. Der Neffe ist vorverstorben und hinterlässt drei Kinder. Diese hatten vergeblich die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Mit ihrer Beschwerde machen sie geltend, dass die "Vereinbarung" eine testamentarische Erbeinsetzung zu Gunsten ihres Vaters sei, die sinngemäß ihre Einsetzung als Ersatzerben beinhalte.
Das BayObLG teilt ihre Rechtsansicht. Bei dem mit "Vereinbarung" überschriebenen Schriftstück handele es sich um ein Testament. Unter Beachtung des Wortlauts und der Umstände müsse von einem ernstlichen Testierwillen der Erblasserin ausgegangen werden. Die Formulierung "... soll als ... Erbe ... eingesetzt werden" könne nicht nur als Absichtserklärung, sondern als unmittelbare Erbeinsetzung mit feierlichen Worten verstanden werden. Die Auslegung des Testaments ergebe zudem, dass die Kinder als Ersatzerben eingesetzt worden seien. Das Testament enthalte keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der eingesetzte Erbe vor der Erblasserin versterbe. Habe der Erblasser eine Person eingesetzt, die kein Abkömmling von ihm ist, könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dessen Abkömmlinge als Ersatzerben gelten sollen. Dies müsse vielmehr durch Auslegung ermittelt werden. Das gute Verhältnis der Erblasserin zum Erben und dessen Familie spreche im vorliegenden Fall dafür, dass sie für den Fall seines Vorversterbens seine Kinder bedenken wollte. Dafür spreche auch, dass die Erblasserin den Bedachten als "Neffe" bezeichnet habe. Auch dies zeige, dass sie ihn nicht nur als Person, sondern vor allem in seiner Eigenschaft als einziger Blutsverwandter ihres Ehemanns zum Erben einsetzen wollte (BayObLG, 1Z BR 44/04).
13. Wichtige Gründe für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Entlassung des Testamentsvollstreckers immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetze. Als wichtiger Grund gelte z.B.:
eine grobe Pflichtverletzung,
die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wobei sich die Unfähigkeit auch aus einer Untätigkeit ergeben kann, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen,
Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers,
grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben,
die ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Miterben und dergleichen.
Aus dem Gesetzeswortlaut folge zudem, dass die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nicht abschließend sind. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein wichtiger Grund nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraussetze. Er liege auch vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde (OLG Hamm, 15 W 277/06).
14. Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten?
Bei einer "Enterbung" muss der Betroffene nicht unbedingt leer ausgehen. Er kann ggf. seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge, steht auch seinen Eltern neben dem Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu. Lebende Kinder des Erblassers schließen ihre eigenen Abkömmlinge, also die Enkel des Erblassers, aus (Repräsentationsprinzip).
Selbst wenn der Erblasser ein Testament hinterlässt, ist bei der Berechnung des Pflichtteils von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen. Danach erbt der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft 1/2 Anteil und seine Kinder zusammen einen weiteren 1/2 Anteil, zwei Kinder erben also jeweils 1/4 des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt somit 1/4, derjenige der beiden Kinder jeweils 1/8. Der Pflichtteil ist das Produkt aus Pflichtteilsquote und pflichtteilsrelevantem Nachlass.
Hinweis: Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Betriebsvermögen, kann die Auszahlung des Pflichtteils zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Erben führen. Der Erblasser sollte daher das Pflichtteilsrisiko durch letztwillige Verfügung begrenzen. Hierzu ist jedoch eine eingehende Beratung erforderlich.
15. Die lebzeitige Übertragung eines Wohnanwesens muss nicht zur Ausgleichspflicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten führen
Die Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach dem Tod der Eltern nur Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der "bedachte" Sprössling im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens entsprach.
Das zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschiedener Fall, in dem die Klage einer enttäuschten Tochter gegen ihren Bruder auf Pflichtteilsergänzung abgewiesen wurde. Noch zu Lebzeiten hatte der Vater das Hausgrundstück auf den Sohn überschrieben. In dem Vertrag war ein sogenanntes Leibgeding vereinbart, das ein Wohnungsrecht des Vaters, Pflegeleistungen des Sohnes und eine dauernde Last (also Zahlungsverpflichtung) von monatlich rund 300 EUR umfasste. Außerdem verpflichtete sich der Sohn, die Beerdigungskosten zu übernehmen und das Grab zu pflegen. Als der Vater verstarb fühlte sich die Tochter zu kurz gekommen und verlangte von ihrem Bruder Pflichtteilsergänzung. Das Grundstück war ihrer Meinung nach 260.000 EUR wert, während man die übernommenen Pflichten nur mit 25.000 EUR bewerten könne. Also seien dem Bruder 235.000 EUR geschenkt worden, wovon sie nun ein Viertel zu beanspruchen habe.
Das sah das OLG anders. Es bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg. Das war - beraten durch einen Sachverständigen - nur zu einem Verkehrswert des Grundstücks von 101.000 EUR gekommen. Ein Mehrwert gegenüber den Vertragspflichten des Beklagten bestehe aber nicht. Denn unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters seien das Wohnungsrecht mit 42.000 EUR, die dauernde Last mit 33.000 EUR und die Pflegeverpflichtung mit 14.000 EUR zu bewerten. Hinzu kämen die mit rund 12.000 EUR einzuschätzenden Kosten von Beerdigung und Grabpflege. Leistung und Gegenleistungen hielten sich damit exakt die Waage, sodass es an einer Schenkung fehle (LG Coburg, 14 O 522/06; OLG Bamberg, 6 U 44/07).
16. Pflichtteilsansprüche müssen fristgerecht geltend gemacht werden
Tritt ein Erbfall ein, muss der - nicht bedachte - Erbe seinen Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Sohns hin, der fünf Jahre nach dem Tod seiner Mutter gegen seinen Vater einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollte. Die Eltern hatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet, nach dem der überlebende Ehepartner Alleinerbe sein sollte. Das OLG lehnte den Antrag des Sohns auf Prozesskostenhilfe ab, da seine beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Seine Pflichtteilsansprüche seien verjährt. Der Anspruch verjähre innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls erlangt habe. Da der Sohn nach dem Tod der Mutter durch das Nachlassgericht von dem Testament erfahren habe, sei diese Frist seit langem abgelaufen gewesen (OLG Koblenz, 2 W 377/04).
17. Unterschlagung berechtigt nicht zum Entzug des Pflichtteils
Ein Vater kann seinem Sohn selbst bei einer gegen ihn von seinem Sohn verübten Vermögensstraftat nur bei Vorliegen besonderer Umstände den gesetzlichen Pflichtteil entziehen.
Mit dieser Klarstellung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm der Berufung des Sohnes gegen ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Bochum in einem mit seiner Schwester geführten Prozess stattgegeben.
Zur Begründung hat das OLG ausgeführt: Die in dem väterlichen Testament ausgesprochene Entziehung des Pflichtteils, welche wegen einer angeblich vorgenommenen Veruntreuung eines dem Vater zustehenden Geldbetrags erfolgt war, ist unwirksam. Nach dem Gesetz kann zwar der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat. Ob ein schweres Vergehen vorliegt, beurteilt sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Grad des sittlichen Verschuldens. Verfehlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen des Erblassers berechtigen hierbei nur zur Entziehung des Pflichtteils, wenn sie nach ihrer Natur und ihrer Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und deswegen eine schwere Kränkung des Erblassers bedeuten. Unter Beachtung dieser Grundsätze waren vorliegend nach Auffassung des Senats zugunsten des Sohnes seine desolate wirtschaftliche Situation sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Sohn das Geld alsbald an seinen Vater zurückzahlen wollte, so dass im Ergebnis ein zur Entziehung des Pflichtteils berechtigender Grund nicht gegeben war (OLG Hamm, 10 U 111/06).
18. Keine Rückkehr in den "Erbenstand" durch Rückzahlung des Pflichtteils
Hat ein ursprünglich als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil gefordert und erhalten, diesen später aber an den überlebenden Elternteil zurückgezahlt, kann er gleichwohl nicht mehr Schlusserbe werden.
Aus diesem Grund wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Antrag eines Erben auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Zwar hatte dieser seinen Pflichtteil nach dem Tod des Vaters an die Mutter zurückgezahlt. Diese hatte ihm auch handschriftlich bestätigt, dass er jetzt weiter so zu behandeln sei, als hätte er niemals einen Pflichtteil beansprucht und erhalten.
Dies alles ließ das BayObLG jedoch nicht ausreichen. Eine Wiedereinsetzung in den "Erbenstand" durch die Rückzahlung des Pflichtteils sei schon aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die durch den Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils ausgelöste Rechtswirkung könne nicht wieder beseitigt werden. Zweck der Regelung sei es nämlich, klare Verhältnisse zu schaffen. Der den Pflichtteil zurückzahlende Erbe hätte andernfalls den Vorteil, seine Entscheidung rückgängig machen zu können, wenn er nach Jahren zu der Einschätzung käme, dass er mit dem Erbteil nach dem überlebenden Ehegatten besser stünde als mit den Pflichtteilen nach beiden Todesfällen. Die Möglichkeit, in dieser Weise zu spekulieren, müsse geradezu als Einladung wirken, den Pflichtteil zunächst einmal geltend zu machen, da sich die Folge dieser Entscheidung später immer noch beseitigen ließe. Dies müsse verhindert werden (BayObLG, 1Z BR 134/02).
19. Bei der Erbausschlagung kommt es auf die Formulierung an
Wer bei scheinbar überschuldetem Nachlass die Ausschlagung der Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund ("aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin") und ungeachtet der Höhe (gleichgültig "wie hoch mein Erbteil ist") erklärt, kann im Falle nachträglich sich erweisender Werthaltigkeit des Nachlasses seine Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe sich seinerzeit über den Nachlasswert geirrt.
Mit dieser Begründung verweigerte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erteilung eines Erbscheins an eine Frau. Diese hatte die Erbschaft ausgeschlagen, weil nach dem Bericht des Nachlasspflegers der Nachlass überschuldet sein sollte. Später stellte sich heraus, dass der Bericht unzutreffend war, weil der Nachlasspfleger eine hohe Forderung vergessen hatte.
Das OLG machte deutlich, dass der in der Erbausschlagung enthaltene Passus "gleichgültig, wie hoch mein Erbteil ist" nur in einer Weise verstanden werden könne. Es könne nur gemeint sein, dass die Erbausschlagung unabhängig vom Wert des Nachlasses erfolgt sei. Die Frau könne sich daher nicht darauf berufen, dass sie erst nach der Ausschlagung vom tatsächlichen Wert der Erbschaft erfahren habe. Hätte sie die Ausschlagung von der Höhe des Nachlasses abhängig machen wollen, hätte sie die Ausschlagung anders formulieren müssen (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 193/04).
20. Darf ein Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft ausschlagen?
Die Ausschlagung der Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger ist nicht gemäß § 138 BGB nichtig.
So entschied das Landgericht (LG) Aachen in folgendem Fall: Ein Erblasser hinterließ als gesetzliche Erben zwei Kinder. Eines davon, ein vermögensloser Sozialhilfeempfänger, schlug seinen Erbteil form- und fristgerecht aus. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag seiner Schwester zurück, da die Ausschlagung wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig sei. Das LG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.
Nach Ansicht des LG habe der Sozialhilfeempfänger ein Recht, das Erbe auszuschlagen. Sittenwidrigkeit liege nicht vor, wenn ein Rechtsgeschäft mit den Maßstäben und Prinzipien der Rechtsordnung im Einklang steht. Dies sei vorliegend der Fall. Bei der Ausschlagung handele es sich um ein höchstpersönliches Recht, über das der Erbe selbst entscheide. Den Erben würden keine Verpflichtungen treffen, ein Erbe anzunehmen, damit Dritte darauf zugreifen könnten. Hierfür spreche auch, dass in der Insolvenz das Ausschlagungsrecht ebenfalls beim Schuldner verbleibe. Zudem könne es nicht zulässig sein, dem Ausschlagenden über § 138 BGB eine Erbenstellung mit allen Konsequenzen, wie z.B. die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten aufzuzwingen.
Hinweis: Unabhängig von der Wirksamkeit der Ausschlagung kann sie bei Missbräuchlichkeit aber sozialhilferechtliche Auswirkungen haben, z.B. in Form der Kürzung der Sozialhilfe gemäß BSHG (LG Aachen, 7 T 99/04).
21. Voraussetzungen für eine wirksame Ausschlagung eines Minderjährigen
Soll die Erbschaft eines Minderjährigen ausgeschlagen werden, muss grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden.
Auf die Genehmigung kann jedoch nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg in dem Fall verzichtet werden, dass die Erbschaft dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines vertretungsberechtigten Elternteils zugefallen ist. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter darauf hin, dass die gesetzlich vorgesehene Genehmigungspflicht der Wahrung der Vermögensinteressen des Kindes diene. Dabei sehe die Genehmigungsbedürftigkeit der Rechtsgeschäfte für das Kind folgende Systematik vor:
Grundsatz: Die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie der Verzicht auf einen Pflichtteil bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung.
Ausnahme: Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Anfall an den Minderjährigen erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt.
Grund: Hat der Elternteil, der das Kind (gemeinsam mit dem anderen Elternteil) vertritt, das Erbe ausgeschlagen, ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass der Anfall auch für das Kind nachteilig ist oder sonst ein guter Grund für die Nichtannahme der Erbschaft vorliegt.
Rückausnahme: Trotz Erbanfalls bei Minderjährigen aufgrund Ausschlagung eines Elternteils ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind zum Erben berufen war. Grund: Sind z.B. Vater und Kind als Erben nach der verstorbenen Mutter zu Erben berufen, führt die Ausschlagung des Vaters dazu, dass das Kind Alleinerbe wird. Schlägt der Vater das Erbe für das Kind aus, liegt kein Erbschaftserwerb beim Kind vor. Dasselbe gilt, wenn ein Elternteil als Testamentserbe und für sein testamentarisch zum Ersatzerben eingesetztes Kind das Erbe ausschlägt, um damit die eigene gesetzliche Erbfolge herbeizuführen. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn ein Elternteil die infolge seiner eigenen Ausschlagung mehreren Kindern angefallene Erbschaft für einzelne Kinder ausschlägt, für eines der Kinder aber annimmt. Denn der Elternteil handelt hier, um die Erbschaft in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dies aber soll der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
22. Ein Erbverzicht will gut überlegt sein
Ein notarieller Erbverzicht ist auch dann wirksam, wenn der Erblasser später noch erhebliches Vermögen anhäuft. Ein solcher Verzicht will daher gut überlegt sein.
Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem eine Frau mit der Klage gegen ihren Bruder auf Pflichtteilszahlung von rund 42.500 EUR scheiterte. Weil sie 35 Jahre vor dem Tod der Mutter einen Erbverzicht erklärt hatte, erhält sie nun keinen Cent aus deren Nachlass. Damals hatte ihr die seinerzeit 53-jährige Mutter ein Hausgrundstück übertragen. Sonstiges Vermögen war damals nicht vorhanden. Bis zu ihrem Ableben war die Mutter aber erneut zu einem Haus (Wert 150.000 EUR) und Ackergrundstücken (Wert rund 20.000 EUR) gekommen. Diese erbte allein der Bruder. Die Klägerin meinte nun, der Erbverzicht habe sich nicht auf das nachträglich erworbene Vermögen bezogen. Sie könne daher den Pflichtteil in Höhe eines Viertels des Werts der "neuen" Vermögensgegenstände verlangen.
Damit hatte sie jedoch vor dem LG keinen Erfolg. Die Richter sahen den Erbverzicht als uneingeschränkt wirksam an. Die inhaltlich eindeutige Erklärung bewirke, dass die Frau von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei und daher kein Pflichtteilsrecht mehr habe. Auch einen Anspruch auf Nachabfindung sah das Gericht nicht. Dass die Mutter bis zu ihrem Tod weiteres Vermögen erwarb, sei angesichts ihres Alters beim Erbverzicht weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar. Das Risiko, wie sich das Vermögen des Erblassers bis zum Erbfall entwickelt, habe beim Erbverzicht gegen Abfindung zudem typischerweise der Verzichtende zu tragen (LG Coburg, 21 O 295/08).
23. Erbunwürdigkeit durch Gebrauch einer unechten Urkunde
Der Gebrauch einer unechten Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Schon deshalb kommt eine Verzeihung des Erblassers nicht in Betracht.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Ehefrau, die zusammen mit ihrem Mann ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitiger Erbeinsetzung errichtet hatte. Dabei hatte sie den Text geschrieben und für sich selbst und mit dem Namen ihres Mannes unterzeichnet. Dieses Testament zeigt der Ehemann einem Zeugen mit den Worten: "Das haben wir gemacht." Der Mann wollte das Testament noch beurkunden lassen, ist jedoch zuvor verstorben. Die Ehefrau legte im Erbscheinsverfahren dieses Testament vor. Sie wurde im Rahmen einer Anfechtungsklage für erbunwürdig erklärt. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Der BGH unterstellte in seiner Entscheidung zwar, dass der Ehemann mit der Fälschung seiner Unterschrift für die begrenzten Zwecke, denen das Schriftstück nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies lasse sich aber nicht als Verzeihung im Sinne des Erbrechts werten. Der Ehemann wollte seinen letzten Willen noch notariell beurkunden lassen. Entsprechend habe es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf gehandelt. Als er das Schriftstück bei seinem Gespräch mit dem Zeugen verwendete, habe er nicht wissen können, dass es nicht mehr zur notariellen Protokollierung kommen werde. Dagegen seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Ehemann es gebilligt hätte, dass die Frau das Schriftstück nach seinem Tod als angeblich gültiges Testament im Erbscheinsverfahren vorlege. Dadurch habe sie von einer unechten Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs Gebrauch gemacht. Dies rechtfertige den Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Daher komme eine Verzeihung nicht in Betracht (BGH, IV ZR 138/07).