Baumängel und Schäden
Der Bauunternehmer ist verpflichtet, das Bauwerk frei von Mängeln zu errichten. Ein Mangel liegt regelmäßig vor, wenn das Bauwerk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder wenn die Bauleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Tauchen Mängel auf, meinen viele Auftraggeber instinktiv, immer im Recht zu sein und bei der Mängelbeseitigung "freie Hand zu haben". Oft wird ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung an Dritte vergeben und die Kosten sollen dann dem ursprünglichen Auftragnehmer aufgebürdet werden. Diese Vorgehensweise ist für den Auftraggeber jedoch sehr gefährlich.
Denn bei der Geltendmachung der Mängelrechte sind, abhängig vom Inhalt des Bauvertrages, eine Reihe von Formalien einzuhalten. Es empfiehlt sich somit stets, möglichst frühzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen.
1. Beweislast beim Werklohneinbehalt wegen Mängeln
Es ist grundsätzlich Sache des Unternehmers darzulegen, dass ein vom Besteller einbehaltener Betrag unverhältnismäßig und deshalb unbillig hoch ist.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Die Richter machten deutlich, dass der Auftraggeber Werklohn wegen angeblicher Mängel zurückhalten, also seine Leistung verweigern könne. Dabei sei sein Leistungsverweigerungsrecht nicht auf einen dem noch ausstehenden Teil der geschuldeten Gegenleistung entsprechenden Betrag beschränkt. Das Gesetz schreibe vor, dass die Untergrenze des zurückzubehaltenden Betrags grundsätzlich das Dreifache der Kosten ist, die für die Beseitigung der Mängel erforderlich seien. Daher sei es Sache des Unternehmers zu belegen, dass der einbehaltene Betrag unbillig hoch sei. Nicht der Besteller, sondern der Unternehmer müsse dementsprechend die Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung darlegen und beweisen.
Wichtig: § 17 Nummer 8 VOB/B steht dem Leistungsverweigerungsrecht nicht entgegen. Danach hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten, wenn er die Mängel, auf die er sein Leistungsverweigerungsrecht stützt, in unverjährter Zeit gerügt hat (BGH, VII ZR 125/06).
2. Vertragskündigung: Baustellenverbot schließt Nachbesserung nicht aus
Ein nach einer Kündigung des Bauvertrags ausgesprochenes Baustellenverbot begründet allein keine Verwirkung des Nachbesserungsanspruchs, sondern allenfalls einen Annahmeverzug des Auftraggebers.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). In jenem Fall hatten die Parteien einen Bauvertrag über Rohbauarbeiten für eine Wohnanlage geschlossen. Nachdem der Bauunternehmer während seines Betriebsurlaubs die vom Bauherrn geforderte Fortführung der Bauarbeiten verweigert hatte, kündigte der Bauherr den Bauvertrag und verbot dem Bauunternehmer zugleich, die Baustelle zu betreten. Außerdem forderte er ihn zur Erstellung einer Schlussrechnung und zur unverzüglichen Räumung der Baustelle auf. Als die Schlussrechnung vorlag, machte der Bauherr wegen Mängeln ein Leistungsverweigerungsrecht geltend.
Der BGH machte deutlich, dass der Bauunternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrags grundsätzlich verpflichtet sei, Mängel an dem von ihm bis zur Kündigung erstellten Werk zu beseitigen. Der Bauherr habe ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht jedenfalls in Höhe des mindestens Dreifachen der Mängelbeseitigungskosten. Er müsse auch keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Ebenso wenig könne dem Bauherrn entgegengehalten werden, dass der Bauunternehmer eine Mängelbeseitigung angeboten habe. Der Bauherr habe durch die Weigerung, dieses Angebot anzunehmen, seinen Mängelbeseitigungsanspruch nicht verwirkt. Vielmehr sei er berechtigt gewesen, dieses Angebot zurückzuweisen, weil es nur einen sehr geringen Teil der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Mängel betraf. Es sei daher unerheblich, ob der Bauunternehmer mit einem Baustellenverbot belegt worden sei (BGH, VII ZR 317/02).
3. Kosten für unnötige oder überteuerte Beseitigungsarbeiten
Hat der Bauherr einen Dritten mit der Mangelbeseitigung beauftragt, ohne dass ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, muss der schadenersatzpflichtige Vertragspartner des Bauherrn die diesem daraus entstandenen Kosten auch ersetzen, wenn der Dritte im Zuge der Beseitigungsmaßnahme unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte Arbeitszeiten in Ansatz bringt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Bauherrn, der zur Beseitigung eines Mangels an einem fehlerhaft verlegten Abflussrohr ein Unternehmen beauftragt hatte. Der Bauunternehmer, der den Mangel verursacht hatte, war mit dieser Beauftragung einverstanden. Dennoch verweigerte er später die Übernahme der Kosten mit der Begründung, die Arbeiten des Drittunternehmers seien einerseits zur Mangelbeseitigung nicht erforderlich und andererseits erheblich zu teuer gewesen.
Das OLG hielt diese Argumentation für unbeachtlich. Der Schaden, den der Bauunternehmer dem Bauherrn erstatten müsse, bemesse sich nicht nach den Aufwendungen, die objektiv zu seiner Beseitigung erforderlich seien. Dies sei nur der Fall, wenn noch keine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung entstanden seien. Seien die Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln bereits angefallen, besteht der Schaden in der Einbuße an Geld, die der Bauherr tatsächlich erlitten habe. Dies ergebe sich daraus, dass zu den ersatzpflichtigen notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung auch diejenigen Kosten gehören, die der Bauherr bei verständiger Würdigung für erforderlich halten dürfe. Das mit dieser Beurteilung verbundene Risiko trage der Bauunternehmer. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Bauherr üblicherweise kein Fachmann sei und sich auf die ordnungsgemäße Arbeit des Drittunternehmers verlassen müsse (OLG Karlsruhe, 17 U 107/04).
4. Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten trotz Aufrechnungsverbot
Der Bauherr kann gegen die Werklohnforderung des Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung auch dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.
Das musste sich ein Bauunternehmer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. sagen lassen. Ein Bauherr hatte von ihm Ersatz der Mängelbeseitigungskosten für eine defekte Heizung verlangt. Daraufhin hatte er seinen Werklohn in voller Höhe geltend gemacht und auf dem vereinbarten Aufrechnungsverbot bestanden.
Das OLG wies ihn jedoch in seine Grenzen. Es müsse nämlich geprüft werden, inwieweit das Aufrechnungsverbot den vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck erfasse. Vorliegend werde danach eine Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht ausgeschlossen. Es sei nämlich nicht interessengerecht, wenn der Unternehmer die Möglichkeit hätte, seine Werklohnforderung ohne Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen. Dabei sei unerheblich, ob das Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen oder individualvertraglich vereinbart sei. Der Bauherr könne daher die Mängelbeseitigungskosten vom Werklohn in Abzug bringen (OLG Frankfurt a.M., 2 U 195/06).
5. Nachbesserung: Eindeutige und endgültige Verweigerung der Nachbesserung
Bietet der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht in der vertraglich vorgesehenen Art und unter der Bedingung vorheriger bauseitiger Maßnahmen an, liegt darin eine eindeutige und endgültige Verweigerung der Nachbesserung.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter stellten heraus, dass dem Auftraggeber in diesem Fall auch ohne Fristsetzung mit Androhung des Auftragsentzugs ein Kostenvorschuss- bzw. -erstattungsanspruch zustehe (OLG Brandenburg, 12 U 36/07).
6. Schadenersatzanspruch kann bei Mangel auch ohne Schaden bestehen
Fehlt einer kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtung die vom Hersteller vorgeschriebene Dicke, liegt ein Sachmangel vor.
Dieser führt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln selbst dann zu einem Schadenersatzanspruch des Auftraggebers, wenn Gebrauchsnachteile langfristig nicht erkennbar sind. Für die Annahme eines Baumangels reiche es aus, wenn eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs bestehe. Denn der Auftraggeber schulde in jedem Fall ein dauerhaft mangelfreies und zweckgerechtes Werk. Ein Schaden müsse nicht eingetreten sein (OLG Köln, 11 U 93/01).
7. Schon Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik macht Leistung mangelhaft
Gewährleistungsansprüche können unabhängig davon geltend gemacht werden, ob bereits ein konkreter Schaden eingetreten ist. Es reicht, wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Bauherrn hin, der im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens festgestellt hatte, dass das Gebäude Mängel an der Gründung aufwies. Die Sohlplatte hatte nicht die erforderliche Stärke und war nicht ausreichend bewehrt. Deshalb nahm er das Bauunternehmen auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch, obwohl seit der Abnahme des Gebäudes vor rund zwölf Jahren noch keine sichtbaren statischen Schäden aufgetreten waren.
Das OLG hat dem Antrag wegen eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik stattgegeben. Es bejahte einerseits einen Minderungsanspruch zur Abgeltung des Risikos, dass wegen des Regelverstoßes später noch eine Rissbildung eintreten könnte und deshalb Abdichtungsmaßnahmen notwendig würden. Zum Zweiten bestehe wegen des Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik auch ein Anspruch sowohl auf Schadenersatz als auch auf Minderung des Kaufpreises. Beim Schadenersatzanspruch stelle bereits der Verstoß gegen die Regeln der Technik (Nichteinhaltung der statischen Vorgaben) einen Mangel dar. Bezüglich des Minderungsanspruchs sei das Gebäude bereits vor dem Eintritt eines konkreten Schadens mit einem Minderwert belastet. Dessen Höhe spiegele sich in dem Betrag wider, der für die Beseitigung der Mängel im Zeitpunkt der Abnahme aufzuwenden sei (OLG Oldenburg, 12 U 85/05, Revision beim BGH wurde zurückgenommen).
8. Keine Haftung für Mängel an vorgeschriebenem Material
Es ist die Pflicht des ausführenden Unternehmens, ein dauerhaft funktionsfähiges Werk zu erstellen.
Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg auch, wenn eine bestimmte Ausführungsart vereinbart ist, sich mit dieser aber ein mangelfreies Werk nicht herstellen lässt, oder wenn ein für den Unternehmer nicht erkennbarer Materialfehler vorliegt.
Hinweis: Es gilt eine Ausnahme von dem Grundsatz. Danach haftet der Unternehmer nicht, wenn der Auftraggeber ein bestimmtes Material bindend und ohne Alternativmöglichkeiten vorschreibt und dem Unternehmer bei ordnungsgemäßer Prüfung keine Bedenken gekommen sein mussten, dass das Material für die vorgesehene Ausführung nicht taugt. In diesem Fall ist der Unternehmer auch von seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung befreit (OLG Brandenburg, 13 U 103/03).
9. Bearbeitung unberechtigter Mängelrügen ist zu vergüten
Unberechtigte Mängelrügen sind nicht nur ärgerlich, die Bearbeitung kostet oft auch noch Geld. Das Landgericht (LG) Kassel hat jetzt entschieden, dass der Bauunternehmer Anspruch darauf hat, diesen Aufwand vergütet zu bekommen. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Er muss dem Auftraggeber vor Aufnahme der Prüfung klar machen, dass er eine Kostenerstattung verlangt, wenn sich herausstellt, dass die Ursache der Mängel nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
Er muss deutlich machen, dass er überhaupt nur unter der Voraussetzung tätig wird, dass ihm die Kosten erstattet werden, wenn sich ergibt, dass Ihre Leistung einwandfrei war.
In diesem Fall ist für die Kasseler Richter ein Werkvertrag über die Prüfung der Mängelursache konkludent geschlossen worden (LG Kassel, 12 S 2/06).
10. Bedenkenhinweis-Pflicht auch bei Fachplanungen
Bei der Frage, wie Umkleideräume belüftet werden müssen, handelt es sich um eine grundlegende, nicht an spezielle Normen oder Richtlinien gebundene Fragestellung. Ein in der Lüftungstechnik fachlich kompetentes Unternehmen muss erkennen, dass für Umkleideräume eine eigene Zuluftführung und damit eine separate Lüftungsanlage erforderlich ist - und deswegen entsprechende Bedenken anmelden, wenn eine separate Lüftung fehlt. Das hat das Landgericht (LG) Rottweil einem Lüftungsbauer ins Stammbuch geschrieben und den Unternehmer für die mangelhafte Lüftung zu 25 Prozent in die Haftung genommen.
Wichtig: Das Urteil bestätigt, dass Gerichte immer höhere Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflichten stellen. Das gilt selbst, wenn der Auftraggeber mit der Planung spezialisierte Ingenieurbüros beauftragt hat (LG Rottweil, 3 O 163/07).
11. Fußbodenheizung: Mangelhaft, wenn Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden
Eine Fußbodenheizung ist mangelhaft, wenn zwar die erforderliche Raumtemperatur erreicht wird, jedoch die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht eingehalten werden.
Dies gelte nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg auch in den Fällen, in denen das eingebaute Heizsystem der vertraglichen Vereinbarung entspreche. Auf eine vertragliche Vereinbarung könne sich der Heizungsbauer nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen sei. Er müsse den Bauherrn darauf hinweisen, dass die Ausführung der Fußbodenheizung in der vereinbarten Weise nicht den aktuellen Vorschriften der Heizanlagenverordnung bzw. Energieeinsparverordnung entspreche. Das sei vorliegend aber nicht geschehen (OLG Brandenburg, 12 U 92/08).
12. VOB/B: Neues Urteil zur Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
Eine Aufforderung an einen Auftragnehmer "bis zum ... zu versichern, dass die Mängelbeseitigung bis zum ... abnahmereif erfolgt", genügt den formalen Anforderungen des § 13 Nummer 5 Absatz 2 VOB/B. Reagiert der Auftragnehmer auf diese Aufforderung nicht, kann der Auftraggeber schon nach Ablauf der ersten Frist ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen.
Das gilt nach einer jüngst veröffentlichten, rechtskräftigen Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin insbesondere, wenn
- die Mängelbeseitigung für den Auftraggeber mit hohem organisatorischen Aufwand verbunden ist und
- der Auftragnehmer seine Nacherfüllungspflicht bis dahin in Abrede gestellt hat.
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftragnehmers zurückgewiesen (KG, 21 U 165/03; BGH, VII ZR 190/06).
13. Architekt ist zur Kündigungsandrohung berechtigt
Die einem Architekten erteilte (übliche) Vollmacht umfasst auch die Mängelbeseitigungsaufforderung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Vorbereitung einer Kündigung nach der VOB/B.
So lautet eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg. Als Konsequenz sollte der Bauunternehmer Mängelvorwürfe des Architekten nicht auf die leichte Schulter nehmen, selbst wenn er diese für ungerechtfertigt hält. Arbeitet er weiter als wäre nichts gewesen, droht die Vertragskündigung aus wichtigem Grund. Diese muss dann allerdings der Auftraggeber aussprechen. Für die Androhung, den Vertrag zu kündigen, reicht dagegen das Wort des Architekten (OLG Bamberg, 3 U 31/07).
14. Für die Hemmung der Verjährung reicht das bloße Berufen auf die Mangelerscheinung
Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) brauche der Besteller die Mangelursachen überhaupt nicht mitzuteilen. Es sei auch nicht schädlich, wenn er sie irrtümlich falsch angebe. Dies gelte auch, wenn der Besteller irrtümlich annehme, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liege (BGH, X ZR 101/06).
15. VOB/B: Hemmung der Gewährleistungsfrist durch Nachbesserung nach Abnahme
Bessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber um eine möglicherweise verjährte Forderung. Die Richter machten deutlich, dass die Hemmung auch ende, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigere, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrags ablehne. Die Hemmung ende ferner, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigere und der Auftragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehne. Erbringe dagegen der Auftragnehmer die Mängelbeseitigungsleistungen und würden diese abgenommen, beginne mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B (BGH, VII ZR 32/07).
16. Bauunternehmer kann sich wegen "Ohne-Rechnung-Abrede" nicht auf Nichtigkeit des Vertrags berufen
Hat der Unternehmer seine Bauleistung mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzeswidrigkeit der "Ohne-Rechnung-Abrede" führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Hauseigentümers, der durch einen Bauunternehmer Arbeiten an seiner Terrasse vornehmen ließ. Als er Mängel der Arbeiten entdeckte, machte er Mängelansprüche geltend. Der Bauunternehmer verweigerte jedoch die Mängelbeseitigung und berief sich auf die Nichtigkeit des Bauvertrags. Dieser sei wegen einer der Steuerhinterziehung dienenden "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig.
Das sah der BGH jedoch nicht so. Zwar sei die "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig. Ob dies aber zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führe, könne nach Ansicht der Richter dahinstehen. Dem Bauunternehmer sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine Gesamtnichtigkeit des Vertrags zu berufen. Durch seine mangelhafte Bauleistung sei das Eigentum des Hauseigentümers mit Nachteilen belastet, die nicht durch eine schlichte Rückabwicklung beseitigt werden könnten. Der Bauherr werde daher regelmäßig das mangelhafte Werk behalten, aber Nachbesserung verlangen. Der Unternehmer habe in Kenntnis dieser Situation und der nichtigen Abrede die Bauleistungen erbracht. Er verhalte sich daher widersprüchlich, wenn er die auch seinem Vorteil dienende Abrede dazu nutze, nicht für die Mangelhaftigkeit seiner Leistung einstehen zu wollen (BGH, VII ZR 42/07).
17. Schadenersatzanspruch: Bei Aufrechnung muss Vorsteuerabzug berücksichtigt werden
Werden Schadenersatzansprüche gegenüber einer (Brutto-)Werklohnforderung zur Aufrechnung oder Verrechnung gestellt, sind bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Bauherrn nur die Nettobeträge zu berücksichtigen.
Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Bauherrn. Dieser hatte gegen die Werklohnforderung des Bauunternehmers mit einem Schadenersatzanspruch wegen Schlechtleistung aufgerechnet. Dabei hatte er den vollen "Brutto-Schadenersatz" angesetzt.
Das OLG entschied, dass er die in seinem Schadenersatzbetrag enthaltene Vorsteuer zu Unrecht mitberechnet habe. Diesen Betrag müsse er dem Bauunternehmer erstatten. Verlange nämlich der Bauherr vom Unternehmer Schadenersatz wegen Schlechtleistung, müsse bei der Aufrechnung mit der Werklohnforderung ein möglicher Vorsteuerabzug berücksichtigt werden. Soweit der Bauherr zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, entstehe ihm wegen § 15 Umsatzsteuergesetz kein Schaden hinsichtlich der gezahlten bzw. zu zahlenden Mehrwertsteueranteile. Diese könne er für die Schadenbehebungsmaßnahmen als Vorsteuerbetrag gegenüber dem Finanzamt wieder abziehen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass der Unternehmer ebenfalls seine Werklohnforderung als Bruttobetrag in Rechnung stelle. Da der Bauherr seine Gegenforderungen insoweit als Schadenersatzansprüche geltend mache, könne er hierbei nur das berücksichtigen, was ihm tatsächlich an Schaden entstehe. Der Werkunternehmer könne hingegen naturgemäß die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (OLG Celle, 14 U 233/03).
18. Welchen Schallschutz kann der Bauherr bei unterschiedlichen Bauweisen verlangen?
Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit eines Bauherrn mit dem Bauunternehmer. Die Richter stützten dabei die Position des Bauherrn. Sie stellten klar, dass er bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten dürfe, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wähle, die den besseren Schallschutz erbringe, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich sei (BGH, VII ZR 45/06).
19. Ersatzansprüche bei falscher Farbausführung der Dachziegel
Werden Dachziegel in der Farbausführung "tiefschwarz" anstatt in dem bestellten Farbton "brillantschwarz" geliefert, ist dies ein Sachmangel.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Die Richter machten deutlich, dass das auch gelte, wenn die Farbunterschiede kaum erkennbar seien und die Ziegel keine Funktionsunterschiede aufweisen würden. Allerdings schulde der Verkäufer der mangelhaften Dachziegel im Rahmen der Nacherfüllung nicht die Neuverlegung der ersatzweise gelieferten Ziegel. Ein solcher Anspruch des Käufers ergebe sich nur unter den Voraussetzungen eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs. Ein Verschulden des Verkäufers hätte der Käufer hier jedoch nicht nachweisen können (OLG Karlsruhe, 10 U 68/07).