Kreditkarte: Kartenanbieter muss nachweisen, dass Karteninhaber die Umsätze veranlasst hat

Ein Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Streit zwischen einem Kreditkartenunternehmen und seinem Kunden. Dieser wollte den belasteten Betrag nicht zahlen. Er behauptete, die Transaktion nicht durchgeführt zu haben.

Die Richter machten deutlich, dass grundsätzlich für ein Tätigwerden des Karteninhabers der Beweis des ersten Anscheins spreche. Ein solcher komme aber nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar seien und insbesondere nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kreditkarte missbraucht worden sei. Im Fall des körperlosen Verfahrens, also einer Buchung allein unter Verwendung der Kartennummer, werde dabei ein Verlust der Karte nicht vorausgesetzt. Könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kreditkarte von einem unbefugten Dritten benutzt worden sei, spreche ebenfalls nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die Verwendung der Karte durch unsachgemäße Aufbewahrung o.Ä. ermöglicht hat, wenn der unbefugte Dritte die Daten auch auf andere Weise ohne Verschulden des Karteninhabers erlangt haben könne. Der auf der Karte aufgedruckten Kreditkartennummer kann insoweit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer PIN-Nummer. Im Ergebnis musste der Karteninhaber daher die von ihm bestrittene Belastung nicht bezahlen (OLG Celle, 3 U 2/09). 

Zusatzgebühren für Überweisung bei Überziehung des Dispo-Kredits sind rechtswidrig

Haben Bank-Kunden ihren Dispo-Kredit überzogen, darf ihnen die Bank keine Zusatzgebühren für jede einzelne Überweisung in Rechnung stellen. 

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. im Fall eines Bankkunden, der sich gegen eine entsprechende Vorgehensweise seines Bankinstituts zur Wehr gesetzt hatte. Obwohl der Kunde seinen eingeräumten Dispositionskredit überzogen hatte, hatte die Bank den Kredit nicht gekündigt. Sie hatte vielmehr eine weitere Überziehung geduldet und mit einem erhöhten Zinssatz belegt. Zudem verlangte sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen noch ein Entgelt von fünf EUR für vom Kunden veranlasste Transaktionen. 

Diese Klausel sei unangemessen und rechtswidrig, urteilte das Gericht. Die Bank decke ihr erhöhtes Ausfallrisiko bei stark überzogenen Konten bereits durch die extrahohen Zinsen ab. Die Ausführung einer Überweisung bedeute keinen zusätzlichen Aufwand, wenn der Dispo-Kredit überzogen sei. Sie dürfe deshalb auch nicht kostenpflichtig sein (LG Frankfurt a.M., 2-02 O 3/09, n.rkr.).

Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben

Ein Kreditinstitut muss dem Girokonto eines Kunden einen Betrag wieder gutschreiben, den es aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags abgebucht hat.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Bankkundin, die bei ihrer Bank ein Girokonto unterhielt. Am 23. Mai überwies die Bank 40.000 EUR vom Konto der Frau auf ein Konto der P.-Bank in Köln, das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Bank wurde aufgrund eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig. Der Überweisungsträger trug neben dem Datum „18. May“ eine Unterschrift, die die Bank als Unterschrift der Kundin ansah. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von 40.000 EUR wurde innerhalb eines Tages durch einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leer geräumte Konto aufgelöst. Die Kundin verlangte die Gutschrift der 40.000 EUR auf ihrem Konto. Der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am 18. Mai einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000 EUR unterschrieben und in den Bank-Briefkasten eingeworfen. Dieser Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten „herausgefischt” worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter Überweisungsträger über 40.000 EUR hergestellt und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet worden sei. Die Bank war der Ansicht, die Kundin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche Überweisung hätte erkennen und die Bank benachrichtigen müssen.

Das OLG gab der Kundin recht. Sie habe gegen die Bank einen Anspruch auf Wiedergutschrift des überwiesenen Betrags von 40.000 EUR. Die Bank habe das Konto der Kundin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht sei. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags trage nach der gesetzlichen Regelung die Bank. Sie sei deshalb unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten Betrag mit Wirkung vom 23. Mai wieder gutzuschreiben. Der Kundin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank bereits völlig leer geräumt war, erkannt habe (OLG Koblenz, 2 U 116/09).