Bankrecht

Kreditkarte: Kartenanbieter muss nachweisen, dass Karteninhaber die Umsätze veranlasst hat

Ein Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Streit zwischen einem Kreditkartenunternehmen und seinem Kunden. Dieser wollte den belasteten Betrag nicht zahlen. Er behauptete, die Transaktion nicht durchgeführt zu haben.

Die Richter machten deutlich, dass grundsätzlich für ein Tätigwerden des Karteninhabers der Beweis des ersten Anscheins spreche. Ein solcher komme aber nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar seien und insbesondere nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kreditkarte missbraucht worden sei. Im Fall des körperlosen Verfahrens, also einer Buchung allein unter Verwendung der Kartennummer, werde dabei ein Verlust der Karte nicht vorausgesetzt. Könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kreditkarte von einem unbefugten Dritten benutzt worden sei, spreche ebenfalls nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die Verwendung der Karte durch unsachgemäße Aufbewahrung o.Ä. ermöglicht hat, wenn der unbefugte Dritte die Daten auch auf andere Weise ohne Verschulden des Karteninhabers erlangt haben könne. Der auf der Karte aufgedruckten Kreditkartennummer kann insoweit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer PIN-Nummer. Im Ergebnis musste der Karteninhaber daher die von ihm bestrittene Belastung nicht bezahlen (OLG Celle, 3 U 2/09). 

Zusatzgebühren für Überweisung bei Überziehung des Dispo-Kredits sind rechtswidrig

Haben Bank-Kunden ihren Dispo-Kredit überzogen, darf ihnen die Bank keine Zusatzgebühren für jede einzelne Überweisung in Rechnung stellen. 

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. im Fall eines Bankkunden, der sich gegen eine entsprechende Vorgehensweise seines Bankinstituts zur Wehr gesetzt hatte. Obwohl der Kunde seinen eingeräumten Dispositionskredit überzogen hatte, hatte die Bank den Kredit nicht gekündigt. Sie hatte vielmehr eine weitere Überziehung geduldet und mit einem erhöhten Zinssatz belegt. Zudem verlangte sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen noch ein Entgelt von fünf EUR für vom Kunden veranlasste Transaktionen. 

Diese Klausel sei unangemessen und rechtswidrig, urteilte das Gericht. Die Bank decke ihr erhöhtes Ausfallrisiko bei stark überzogenen Konten bereits durch die extrahohen Zinsen ab. Die Ausführung einer Überweisung bedeute keinen zusätzlichen Aufwand, wenn der Dispo-Kredit überzogen sei. Sie dürfe deshalb auch nicht kostenpflichtig sein (LG Frankfurt a.M., 2-02 O 3/09, n.rkr.).

Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben

Ein Kreditinstitut muss dem Girokonto eines Kunden einen Betrag wieder gutschreiben, den es aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags abgebucht hat.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Bankkundin, die bei ihrer Bank ein Girokonto unterhielt. Am 23. Mai überwies die Bank 40.000 EUR vom Konto der Frau auf ein Konto der P.-Bank in Köln, das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Bank wurde aufgrund eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig. Der Überweisungsträger trug neben dem Datum „18. May“ eine Unterschrift, die die Bank als Unterschrift der Kundin ansah. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von 40.000 EUR wurde innerhalb eines Tages durch einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leer geräumte Konto aufgelöst. Die Kundin verlangte die Gutschrift der 40.000 EUR auf ihrem Konto. Der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am 18. Mai einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000 EUR unterschrieben und in den Bank-Briefkasten eingeworfen. Dieser Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten „herausgefischt” worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter Überweisungsträger über 40.000 EUR hergestellt und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet worden sei. Die Bank war der Ansicht, die Kundin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche Überweisung hätte erkennen und die Bank benachrichtigen müssen.

Das OLG gab der Kundin recht. Sie habe gegen die Bank einen Anspruch auf Wiedergutschrift des überwiesenen Betrags von 40.000 EUR. Die Bank habe das Konto der Kundin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht sei. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags trage nach der gesetzlichen Regelung die Bank. Sie sei deshalb unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten Betrag mit Wirkung vom 23. Mai wieder gutzuschreiben. Der Kundin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank bereits völlig leer geräumt war, erkannt habe (OLG Koblenz, 2 U 116/09). 

Unwirksame Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis

Eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, nach der für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensbetrag in Höhe von zwei Promille, mindestens jedoch in Höhe von 50 EUR geschuldet wird.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe auf Antrag einer Verbraucherschutzvereinigung. Diese hatte zuvor von der beklagten Bank verlangt, eine entsprechende Klausel nicht mehr zu benutzten.

Die Richter machten deutlich, dass es sich bei dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handele. Es sei daher eine rechtliche Kontrolle möglich. Ergebnis dieser Kontrolle sei, dass die Klausel für den Bankkunden nicht klar und durchschaubar sei. So sei unklar, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen sei. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entstehe. Es sei nicht erkennbar, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall anfalle. Zudem bleibe unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei, wie sie sonst verrechnet werde, ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolge. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers werde nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten solle, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgelte, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entstehe, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung (OLG Karlsruhe, 17 U 192/10).

Monatliche Gebühr für die Führung des Darlehenskontos ist unwirksam

Die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank ist unwirksam.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Verbraucherschutzverbands, der gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank vorgegangen war. Darin enthalten war eine Klausel, durch welche sich die Bank beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen ließ.

Der BGH hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die angegriffene Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand: Es handele sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel. Eine solche liege nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Etwas anderes folge vorliegend auch nicht daraus, dass die Bank ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Bank nach dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhebe.

Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es - wie hier - im eigenen Interesse erbringt, hielten nach Ansicht der Richter der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle nicht stand. Sie seien mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar. Zudem würden sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Soweit in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt werde, folge hieraus nichts anderes. Denn diese Vorschriften würden allein die formelle Art und Weise der Preisangabe im Verkehr betreffen. Die materielle Zulässigkeit einzelner Preisbestandteile sei dagegen nicht berührt (BGH, XI ZR 388/10).