Arzthaftungsrecht

Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten

Ein Arzt muss seine Patienten über die mit der Einnahme eines verschriebenen Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken hinweisen. Unterlässt er dies, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-jährigen Patientin hin, die starke Raucherin war. Ihr wurde von ihrer Gynäkologin ein Antikonzeptionsmittel zur Regulierung ihrer Menstruationsbeschwerden verordnet. Durch die Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem während der Einnahme zugeführten Nikotin erlitt sie einen Mediapartialinfarkt (Hirninfarkt, Schlaganfall). Ausweislich der dem Medikament beigefügten Gebrauchsinformation bestand bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu erkranken. Dieses Risiko nahm mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Deshalb sollten Frauen, die älter als 30 Jahre waren, nicht rauchen, wenn sie das Arzneimittel einnahmen.

Das Berufungsgericht hat den Schadenersatzanspruch der Patientin abgelehnt. Auf die Revision hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dazu ausgeführt, dass die Ärztin verpflichtet gewesen sei, die Patientin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Unter den hier gegebenen Umständen reiche der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Patientin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und auch später verwirklicht haben, habe auch die Ärztin darüber aufklären müssen, dass das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Nur dann hätte die Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und sich entweder dafür entscheiden können, das Medikament einzunehmen und das Rauchen einzustellen, oder - wenn sie sich zur Aufgabe des Rauchens nicht in der Lage sah - auf die Einnahme des Medikaments wegen des bestehenden Risikos zu verzichten (BGH, VI ZR 289/03).

Schmerzensgeld bei voreiliger Operation

Erfolgt eine Operation ohne Ausschöpfung weiterer konservativer Behandlungsmethoden, ist der behandelnde Arzt dem Patienten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sich Komplikationen einstellen.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Arztes, der eine Frau nach chronischen Rückenbeschwerden und einem kleinen Bandscheibenvorfall operiert hatte. Unmittelbar nach der Operation litt die Frau an einer Querschnittslähmung. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die Operation ohne Ausschöpfung weiterer konservativer Behandlungsmethoden und entsprechender ausführlicher Aufklärung der Patientin nicht veranlasst gewesen sei.

Daneben hielt das OLG für entscheidungserheblich, dass die Durchführung der Operation teilweise zu beanstanden gewesen sei. Die Erfolgsaussichten der risikoreichen Operation habe nur im unteren einstelligen Prozentbereich gelegen. Das OLG verurteilte den Arzt daraufhin zu einem erheblichen Schmerzensgeld. Daneben wurden der Frau noch rund 12.000 EUR für verletzungsbedingte Mehraufwendungen (Haushaltsführungsschaden) für einen Zeitraum von zwei Jahren zugesprochen (OLG Hamm, 3 U 264/03).