Arbeitsvertragsrecht
Das Arbeitsvertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Kriterien für den Grad der persönlichen Abhängigkeit sind der Umfang der Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden, das Maß der Einbindung in die betriebliche Organisation, in welchem Umfang über die Arbeitszeit selbst disponiert werden kann und in welchem Maße eine wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Dienstberechtigten besteht. Selbständig ist hingegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit entfalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Entscheidendes Kriterium für die Selbstständigkeit ist, dass die Dienstleistung nicht in Person, sondern durch Dritte erbracht werden kann, die sich der zur Dienstleistung Verpflichtete frei aussuchen kann.
Handelsvertreter sind selbständige Kaufleute, wenn sie im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen können. Andernfalls sind sie kaufmännische Angestellte und damit Arbeitnehmer. Die Abgrenzung zwischen einem selbständigen Handelsvertreter und einem Arbeitnehmer erfolgt nach den oben genannten Kriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Wenn ein Handelsvertreter monatlich im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € verdient, ist ihm nach § 5 Abs. 3 ArbGG stets der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Der Anstellungsvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer begründet in der Regel ein freies Dienstverhältnis, kein Arbeitsverhältnis. Ausnahmsweise kann neben dem Dienstvertrag ein gesondertes Arbeitsverhältnis bestehen, z. B. wenn der Prokurist einer KG später Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH wird und es bei der Eintragung als Prokurist im Handelsregister bleibt. Durch die Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erlischt nicht das Arbeitsverhältnis zur KG. Kündigt die KG das Anstellungsverhältnis, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Allerding lebt ein wirksam aufgehobenes früheres Arbeitsverhältnis durch die Abberufung als Geschäftsführer nicht ohne weiteres wieder auf bzw. entsteht ein neues Arbeitsverhältnis. Dies ist nur dann der Fall, wenn neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag noch ein Arbeitsvertrag (ruhend) fortbestanden hat oder wenn nach der Abberufung ein Arbeitsverhältnis (konkludent) neu begründet worden ist.
Im folgenden finden Sie weitere Informationen und aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Arbeitsvertragsrecht.
1. Arbeitsvergütung
1.1 Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen
Der Arbeitnehmer kann die vereinbarte Vergütung auch verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer, der bei einem Zement- und Baustoffhandel beschäftigt war. Nach dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300 EUR monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor "aufgesparter" Vergütung vorgesehen. Der Kläger lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November bei seinem Arbeitgeber ab. Das Fahrzeug wurde abgemeldet und der Kläger mit dem Hinweis nach Hause geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 1. März, wieder abgerufen. Der Arbeitgeber beruft sich für dieses Vorgehen darauf, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme.
Der Fünfte Senat des BAG hat dem Lkw-Fahrer die Vergütung von monatlich 1.300 EUR auch für die Zeit von Dezember bis Februar zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis sei weder zum 30. November befristet gewesen, noch hätten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit hätten nicht vorgelegen. Der Arbeitgeber trage nach den gesetzlichen Vorschriften das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls. Diese Regelung sei auch nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden (BAG, 5 AZR 810/07).
1.2 Überschreitung der Höchstarbeitszeit begründet keinen zusätzlichen Entgeltanspruch
Wird in einem Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit festgelegt, die über der gesetzlich vorgesehenen liegt, begründet dies für den Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Hausmeisters, für dessen Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) galt. Nach diesem Tarifvertrag fiel bei Hausmeistern regelmäßig und in einem erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an. Aus diesem Grund galt für sie anstelle der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden nach einer tariflichen Sonderregelung eine von 50,5 Stunden. Der Hausmeister vertrat die Auffassung, die tarifliche Sonderregelung sei unwirksam. Sie verstoße gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG, wonach die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden dürfe.
Das BAG wies die Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung sowie die Feststellung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitverpflichtung von 38,5 Stunden ab. Es bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung, nach der das Arbeitszeitgesetz und die EG-Arbeitszeitrichtlinie auch bei einem Überschreiten der darin geregelten Höchstarbeitszeiten keine finanziellen Ansprüche begründen würden. Der Hausmeister habe die für eine wöchentliche Arbeitszeit von 50,5 Stunden festgesetzte tarifliche Vergütung erhalten. Auch wenn die Sonderregelung gegen zwingende höherrangige Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoße, würde sich die Arbeitszeitverpflichtung des Hausmeisters nicht auf 38,5 Stunden verringern. Bei einer Unwirksamkeit der Sonderregelung entstünde eine Tariflücke. Sie könne von den Tarifvertragsparteien auf unterschiedliche Weise geschlossen werden. Mit Rücksicht auf die durch das Grundgesetz gewährleistete Tarifautonomie können die Arbeitsgerichte deshalb nicht in die Arbeitszeitregelung eingreifen (BAG, 6 AZR 564/03).
1.3 Prämienrückzahlung: Bindungsdauer hängt von Höhe der Prämie ab
Erhält ein Arbeitnehmer eine Sonderzahlung in Höhe einer Monatsvergütung, kann der Arbeitgeber sich die Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass der Arbeitnehmer nicht über die folgenden drei Monate hinaus bis zum nächst zulässigen Kündigungstermin bleibt. Eine weitergehende Bindung des Arbeitnehmers ist unwirksam.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits über die Rückzahlung einer Jahresprämie. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer die Jahresprämie schriftlich angekündigt und dabei darauf hingewiesen, dass Voraussetzung der Prämie eine Betriebszugehörigkeit bis mindestens 30.6. des Folgejahres sei. Die Prämie wurde in zwei Raten (Dezember und Januar) ausgezahlt. Als der Arbeitnehmer zum 30.4. kündigte, verrechnete der Arbeitgeber die Prämie mit noch ausstehendem Restlohn. Der Arbeitnehmer verklagte ihn daraufhin auf Zahlung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der Prämie, da die Rückforderung unwirksam sei. Zwar dürfe ein Arbeitgeber grundsätzlich eine Jahresprämie mit einem Rückzahlungsvorbehalt verbinden. Dabei müsse er aber bestimmte Grundsätze beachten:
• Wäre auf die im Januar geleistete Teilzahlung abzustellen, hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer allenfalls bis zum 30.4. binden dürfen, da der Teilbetrag unter einem Monatsgehalt lag.
• Nichts anderes ergäbe sich, wenn stattdessen auf den Gesamtbetrag der Jahresprämie abgestellt würde. Dann betrüge diese genau ein Monatsgehalt. Dem Arbeitnehmer wäre es in diesem Fall zuzumuten, über den 31.3. hinaus zu bleiben und erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin nach dem 31.3. zu kündigen. Dieser Termin wäre hier aber ebenfalls der 30.4. gewesen (BAG, 10 AZR 356/03).
1.4 Kein Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht leisten kann
Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen.
Daran ändere nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Habe der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, könne er den Vergütungsanspruch nicht darauf stützen, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit anbieten müssen. Das gelte auch, wenn eine Beendigungskündigung des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungskündigung anbieten müssen.
Der Rechtsstreit betraf eine Kommissioniererin in einer Molkerei. Sie hatte sich nach ca. eineinhalbjähriger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Arbeitgeber arbeitsfähig gemeldet. Zu einem Arbeitseinsatz kam es nicht, weil der Arbeitgeber sie weiterhin für arbeitsunfähig hielt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit. Gegen diese Kündigung klagte die Arbeitnehmerin mit Erfolg. In dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) wird zur Begründung ausgeführt, der Arbeitgeber hätte der Klägerin im Wege der Änderungskündigung eine schonende Tätigkeit im Labor anbieten müssen, auch wenn die Klägerin diese Tätigkeit zuvor bereits abgelehnt habe. Das LAG hat hieraus weiter einen Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs hergeleitet. Dem ist das BAG nicht gefolgt. Annahmeverzug liege nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit außerstande sei oder diese abgelehnt habe. Das LAG muss nunmehr in einem neuen Berufungsverfahren klären, welche Arbeiten die Klägerin angeboten bzw. abgelehnt hat und zu welchen Arbeiten sie gesundheitlich in der Lage war (BAG, 5 AZR 16/08).
1.5 Überstunden: Freizeitausgleich kann auch bei Arbeitsunfähigkeit erfolgen
Ein Ausgleich von Überstunden durch Freistellung von der Arbeit ist auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich.
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits vor langer Zeit entschieden (5 AZR 91/91). Nun hat jedoch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klargestellt, dass dies nur gilt, wenn die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekannt gegeben waren. Habe der Arbeitgeber bei Erstellung des Dienstplans bereits gewusst oder hätte er infolge der bisherigen Erkrankung des Arbeitnehmers damit rechnen müssen, dass dieser weiterhin arbeitsunfähig sein werde, sei ein Freizeitausgleich nicht möglich. Der Freizeitausgleich müsse dann nachgeholt werden. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit komme auch eine finanzielle Abgeltung in Betracht (LAG Düsseldorf, 16 (18) Sa 167/06).
2. Dienstwagen
2.1 Trotz Versetzung in den Innendienst muss vertraglich zugesicherter Dienstwagen nicht herausgegeben werden
Ist ein Dienstwagen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses auch zur Privatnutzung überlassen, rechtfertigt die Versetzung vom Außen- in den Innendienst keine Herausgabe des Pkw.
Dies musste sich ein Arbeitgeber sagen lassen, der von einem Mitarbeiter nach dessen Versetzung die Herausgabe des Firmenwagens verlangte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg schrieb dem Arbeitgeber ins Stammbuch, dass die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Überlassung des Pkw ein Teil der Vergütung sei. Das Herausgabeverlangen komme einer einseitigen Lohnkürzung gleich, die ebenfalls unzulässig sei (LAG Berlin-Brandenburg, 10 Sa 2171/06).
2.2 Betriebliche Verfallfrist auch für Schaden bei Privatfahrt
Der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Beschädigung des Firmenwagens während eines erlaubten privaten Abstechers bei der Rückkehr von einem auswärtigen Einsatz fällt unter eine tarifvertragliche Verfallfrist für Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen.
Im Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte der Arbeitgeber versäumt, innerhalb von zwei Monaten Klage zu erheben (2. Stufe der Verfallfrist), nachdem es der Arbeitnehmer abgelehnt hatte, für den Schaden einzustehen (1. Stufe). Der Arbeitgeber blieb daher auf dem Schaden sitzen, den der Arbeitnehmer am Fahrzeug verursacht hatte. Begründung des LAG: Weil der Arbeitnehmer zuvor auswärts mit diesem Fahrzeug vom Arbeitgeber eingesetzt gewesen war, bestünde trotz des privaten Abstechers noch ein arbeitsrechtlicher Zusammenhang. Der Tarifvertrag und die darin enthaltene Verfallfrist seien deshalb zu beachten (LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 1998/06).
3. Widerrufsvorbehalt: Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufsvorbehalts
Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Nicht jeder Ausschluss ist jedoch wirksam.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin hin, der im Arbeitsvertrag die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts ausdrücklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Die Vorinstanzen hatten ihre Zahlungsklage deshalb abgewiesen.
Ihre Revision hatte Erfolg. Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen handele es sich nach der Entscheidung des BAG um Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts ausschließen würden, widersprächen sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln seien insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln würden sich ausschließen. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setze einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Habe der Arbeitnehmer aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, gehe ein Widerruf der Leistung ins Leere.
Hinweis: Das BAG wies in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sich der Arbeitgeber die Entscheidung vorbehalten könne, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewähre. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts komme es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt sei auch wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriere. Der Arbeitgeber müsse auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genüge ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis müsse in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er müsse deshalb klar und verständlich sein. Daran fehle es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusage und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regele, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung habe (BAG, 10 AZR 606/07).
Ebenso ist die formularmäßige Vereinbarung, dass der Arbeitgeber das Recht haben soll, die versprochene Vergütung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam. Eine Ausnahme greift nur, wenn die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, dem nach einem Formulararbeitsvertrag neben dem Tariflohn eine außertarifliche Zulage und ein Fahrtkostenersatzanspruch zustand. Im Vertrag hieß es, die Firma habe das Recht, "diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen". Als der Arbeitgeber die genannten Leistungen wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Situation widerrief, zog der Arbeitnehmer vor Gericht.
In diesem Fall zu Unrecht, urteilte nun das BAG. Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts sei für den Arbeitnehmer jedenfalls zumutbar und deshalb wirksam, wenn ihm die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibe und der Schutz gegenüber Änderungskündigungen nicht umgangen werde. Das setze voraus, dass der Widerruf höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung erfasse. Darüber hinaus dürfe der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen. Dies müsse sich aus der vertraglichen Regelung selbst ergeben, die zumindest auch die Art der Widerrufsgründe (z.B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers) benennen müsse (BAG, 5 AZR 364/04).
4. Reisekosten: Fahrtkostenerstattung bei Leiharbeitnehmern
Auch einem Leiharbeitnehmer steht eine Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten und eine Fahrzeitvergütung zu.
Darauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Fall hin, in dem der Arbeitsvertrag keine Erstattung vorsah. Der Manteltarifvertrag verwies darauf, dass die durch wechselnde Einsatzorte entstehenden zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers auf der betrieblichen Ebene geregelt werden. Das LAG stellte folgende Grundsätze auf:
• Der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Einsatzort beim Entleiher, soweit diese die Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers (= Verleiher) übersteigen.
• Muss der Arbeitnehmer auf Anweisung des Verleihers weitere Mitarbeiter vom Betriebssitz des Verleihers zum Einsatzort beim Entleiher mitnehmen, hat er zudem Anspruch auf Fahrtkostenersatz für die Strecke von seiner Wohnung zur Betriebsstätte des Verleihers. Denn in diesen Fällen erfolgt die Fahrt zum Betriebssitz allein auf Anordnung und im Interesse des Verleihers.
• Vergütungspflichtige Arbeit ist auch die Fahrtzeit des Leiharbeitnehmers, der zur Erfüllung seiner Haupttätigkeit außerhalb der Betriebsstätte seines Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzorten fährt, weil sie den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(LAG Köln, 13 Sa 881/06)
5. Geschäftsführer: Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages
Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Steuerberaterin hin. Diese war zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit schloss sie mit der Beklagten, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, einen Geschäftsführerdienstvertrag. Später kündigte die Beklagte diesen Dienstvertrag. Mit ihrer Klage hat die Steuerberaterin geltend gemacht, das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis habe neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis ruhend fortbestanden und sei nach Kündigung des Rechtsverhältnisses wieder aufgelebt.
Dies sah das BAG nicht so und wies die Klage ab. Das Arbeitsverhältnis sei nach Ansicht der Richter mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags wirksam beendet worden. Die Beendigungsvermutung entspreche der ständigen Rechtsprechung des BAG. Auch die neuen Regelungen zu Unklarheiten bei vorformulierten Vertragsbedingungen (AGB) führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag werde das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt (BAG, 6 AZR 774/06).
6. Betriebsübergang
Wird ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übertragen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Für den Übergang ist weder die Zustimmung des Veräußerers, noch die des Erwerbers oder des Arbeitnehmers erforderlich. Allerdings kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen. Die Entscheidung, ob ein solcher Widerspruch erklärt wird, sollte nicht ohne fundierte rechtliche Beratung getroffen werden.
6.1 Wer schuldet die Vergütung, wenn der Arbeitnehmer widerspricht?
Arbeitet der Arbeitnehmer nach Widerspruch an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter, stellt sich die Frage, gegen wen er Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit hat.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat diese Frage nun beantwortet. Der Arbeitnehmer kann für die Zeit zwischen Betriebsübergang und Erklärung des Widerspruchs seine Vergütung vom Betriebserwerber verlangen. Dies folgt aus den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses. Ein Anspruch gegen den Veräußerer aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs besteht dagegen nicht.
Das LAG stützt sich bei seiner Entscheidung auf folgende Argumentation:
- Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers geht durch den Betriebsübergang auf den Betriebserwerber über. Durch den Widerspruch des Arbeitnehmers ist es jedoch wieder aufgelöst worden. Diese Auflösung erfolgte rückwirkend.
- Wegen der Rückwirkung des Widerspruchs hat zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden.
- Durch den Widerspruch ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber rückwirkend beseitigt worden. Der Betriebsveräußerer ist Arbeitgeber geblieben.
- Insoweit ist die Rechtswirkung nicht anders als bei einer Anfechtung eines Arbeitsvertrags. Bei dieser findet eine Abwicklung nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses statt. Der Arbeitnehmer wird für die Vergangenheit so behandelt, als sei das Arbeitsverhältnis wirksam gewesen. Dies bedeutet insbesondere, dass er trotz der Fehlerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses Vergütung für die geleistete Arbeit beanspruchen kann.
- Die Interessenlage ist vorliegend nicht anders. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung nicht für den Veräußerer, sondern für den Erwerber erbracht, der daraus die entsprechenden Vorteile gezogen hat. Das Grundanliegen des Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses entspricht typischerweise dem sich aus dieser Situation ergebenden Regelungsbedürfnis.
- Ansonsten liefe der Arbeitnehmer zudem Gefahr, seine Arbeit überhaupt nicht bezahlt zu bekommen. Für den Veräußerer hat er nicht gearbeitet. Ob er gegen diesen einen Anspruch auf Verzugslohn hat (§ 615 S. 1 BGB), ist zweifelhaft angesichts der Tatsache, dass diesem gegenüber ein Arbeitsangebot nicht erfolgt ist.
- Wegen dieses faktischen Arbeitsverhältnisses ist der Betriebserwerber Schuldner des Vergütungsanspruchs.
6.2 Betriebsübergang ist auch ohne Personalübernahme möglich
Der Betrieb eines Gefahrstofflagers, in dem für ein Automobilunternehmen Waren gelagert, kommissioniert und versandt werden, ist kein betriebsmittelarmer Betrieb. Ein Betriebsübergang kann daher auch ohne Übernahme von Personal vorliegen.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Automobilunternehmens, das einem Speditionsunternehmen den befristeten Auftrag erteilt hatte, für sie als einzige Kundin ein Gefahrstofflager einzurichten und zu unterhalten. Der Kläger war bei der Spedition als Kraftfahrer beschäftigt. Er transportierte die Gefahrstoffe vom Lager zum Werk des Automobilunternehmens. Als der Vertrag über die Unterhaltung des Lagers ablief, mietete das Automobilunternehmen das Lager nebst Hochregalen. Personal übernahm es nicht.
Das BAG stellte klar, dass ein Betriebsübergang vorliege, wenn das Automobilunternehmen das Lager nebst den darin befindlichen Hochregalen anmiete, die bisherigen Standorte der Waren übernehme und - wie zuvor - die angeforderten Waren von Hand zusammenstelle. Das gelte auch, wenn ein anderes Kommissionierungs- und Reservehaltungssystem angewendet werde.
Infolge des Betriebsübergangs sei auch das Arbeitsverhältnis des Klägers übergegangen. Seine Klage gegen das Automobilunternehmen auf Weiterbeschäftigung war daher erfolgreich (BAG, 8 AZR 350/03).
7. Videoüberwachung: Verdachtsunabhängige Dauerüberwachung ist nur im Ausnahmefall möglich
Eine dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist nur im Ausnahmefall möglich. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Streit der Deutschen Post AG mit ihrem Betriebsrat über die Einführung einer Videoüberwachung in einem Briefverteilzentrum hin. Wie auch im Bereich anderer Zentren kam es bei dem betreffenden Briefzentrum zu Verlusten. Dabei war nicht näher festgestellt, ob und in welchem Umfang diese im Briefzentrum selbst, auf dem Weg dorthin oder auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintraten. Durch die Videoüberwachung sollten die Verluste reduziert werden. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle schlug die dauerhafte Einrichtung einer Videoüberwachung durch in der Halle sichtbar angebrachte Kameras vor. Die Videoanlage sollte wöchentlich bis zu 50 Stunden eingesetzt werden können. Dabei wäre für die Arbeitnehmer nicht erkennbar, wann die Anlage in Betrieb ist.
Auf Antrag des Betriebsrats erklärte das BAG den Einigungsstellenspruch für unwirksam. Einerseits habe die Arbeitgeberin die Pflicht, für die Sicherheit des Briefverkehrs und des grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses zu sorgen. Andererseits werde durch die Videoüberwachung erheblich in das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen. Keiner dieser beiden Rechtspositionen gebühre absoluter Vorrang. Vielmehr sei eine auf die Umstände des jeweiligen Falls bezogene Abwägung erforderlich. Danach sei im vorliegenden Fall die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Belegschaft des Briefzentrums unter den vorliegenden Umständen unverhältnismäßig (BAG, 1 ABR 21/03).
8. Allgemeine Gleichbehandlung
Das am 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat u. a. die Regelungen über das Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligungen im BGB ersetzt. Probleme in der Praxis ergeben sich häufig im Bereich Stellenausschreibungen und bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverträge, wie die folgenden Beispiele zeigen:
8.1 Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren
Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Mainz im Fall einer Arbeitnehmerin, die geltend gemacht hatte, ihr Arbeitsvertrag sei wegen ihrer Schwangerschaft nicht über das Fristende hinaus verlängert worden. Sie konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen.
Entscheidend war in diesem Rechtsstreit die prozessuale Frage der Beweislastverteilung. Weil die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür beweisen konnte, dass die Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrags auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, musste der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen habe. Das konnte er hier nicht. Hätte dagegen die Arbeitnehmerin ihren Indizienbeweis nicht führen können, hätte sie den Prozess verloren (Arbeitsgericht Mainz, 3 Ca 1133/08).
8.2 Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts
Wer einen Bewerber auf eine offene Arbeitsstelle wegen seines Geschlechts ablehnt, muss bisweilen tief in die Tasche greifen.
Das musste ein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld erfahren. Er hatte die folgende Stellenausschreibung veröffentlicht:
"Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir kurzfristig eine Kaufm. Angestellte
Empfang und allgemeine Bürotätigkeit
Nachmittags 4 bis 5 Std. täglich von Montag bis Freitag.
Wir erbitten Ihre schriftliche Bewerbung mit Foto per Post oder E-Mail".
Es bewarb sich ein arbeitsloser Mann mit einer Ausbildung zum Industriekaufmann, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in allen kaufmännischen Bereichen sowie über PC-Erfahrung verfügte. Der Arbeitgeber teilte ihm mit, dass eine Anstellung leider nicht in Frage käme. Er wolle die Stelle ausschließlich mit einer Frau besetzen. Daraufhin verklagte ihn der Bewerber und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR.
Das Gericht wies auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hin. Ziel dieses Gesetzes sei es, Benachteiligungen unter anderem wegen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot könne der Benachteiligte Schadenersatz oder eine angemessene Entschädigung verlangen. Werde ein Stellenbewerber unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot abgelehnt, könne eine Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern durch das Gericht zugesprochen werden. Das gelte auch, wenn der abgelehnte Bewerber nicht der am besten Qualifizierteste war.
Im vorliegenden Fall kam dem Arbeitgeber nur zugute, dass zwischen den Parteien streitig war, ob es sich um eine ernst gemeinte Bewerbung gehandelt habe. Der Bewerber hatte in den vergangenen Monaten bereits in mehr als zehn vergleichbaren Fällen verschiedene Arbeitgeber auf Entschädigung verklagt, die in ihren Stellenausschreibungen nur nach einer weiblichen Angestellten gesucht hatten. Die Parteien schlossen daher einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 200 EUR brutto (ArbG Krefeld, 3 Ca 2615/07).
8.3 Geschlechtsspezifische Benachteiligung: Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung
Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen.
An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine strengen Anforderungen zu stellen. Die betroffene Arbeitnehmerin war im Bereich "International Marketing", dem der "Vizepräsident" E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Als die Stelle des E. frei wurde, besetzte der Arbeitgeber diese mit einem männlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Arbeitnehmerin. Diese begehrte die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Der Arbeitgeber behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Arbeitnehmerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechts-spezifische Benachteiligung vermuten lassen können. So habe der Arbeitgeber die Schwangerschaft gekannt. Die weiteren Behauptungen der Arbeitnehmerin, sie sei Vertreterin des E. gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das Landesarbeitsgericht ebenso berücksichtigen wie die Behauptung der Arbeitnehmerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle (BAG, 8 AZR 257/07).
8.4 Sonderzuwendung: Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kürzungen
Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er bei einer Kürzung von Sonderzuwendungen der Arbeitnehmer die Ansprüche der oberen Gehaltsgruppen stärker kürzt als die der unteren.
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Zwar verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz eine willkürliche Durchbrechung fall- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen ohne sachlichen Grund. Eine unterschiedliche Vergütung für unterschiedliche Vergütungsgruppen sei jedoch nach Ansicht des LAG sachlich gerechtfertigt. Darin drücke sich das Ermessen des Arbeitgebers aus, für Tätigkeiten, die in ihrer Wertigkeit unterschiedlich seien, unterschiedlich hohe Vergütungen festsetzen zu können (LAG Köln, 14 Sa 545/06).
8.5 Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung in verschiedenen Betrieben eines Unternehmens
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Im Bereich der Vergütung greift das Gebot der Gleichbehandlung ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt.
Ist die Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt, sondern bezieht sie sich auf alle oder mehrere Betriebe seines Unternehmens, ist auch die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer betriebsübergreifend zu gewährleisten. Eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Betriebe setzt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) voraus, dass es hierfür sachliche Gründe gibt. In dem betreffenden Fall war ein Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen von einem Arbeitnehmer verklagt worden. Das Unternehmen beschäftigt bundesweit ca. 15.000 Arbeitnehmer in zahlreichen Niederlassungen. Der Kläger war im Betrieb G. als Zusteller tätig. Zum 1. September 2005 erhöhte die Beklagte freiwillig die Vergütung ihrer Arbeitnehmer um 2,1 Prozent. In sechs Betrieben wandte sie einen anderen Erhöhungssatz an, die Mitarbeiter in G. nahm sie als Einzige vollständig von der Erhöhung aus. Die Beklagte hat hierfür geltend gemacht, die Löhne im Betrieb G. lägen deutlich über denen der anderen Niederlassungen in Hessen, die Kosten je befördertem Paket seien in G. am höchsten und die flexible Mehrarbeit werde durch die betrieblichen Regelungen in G. nicht ausreichend zugelassen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Teilhabe an der Lohnerhöhung von 2,1 Prozent. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe eine sachgerechte Gruppenbildung vorgenommen. Dem ist das BAG nicht gefolgt. Zwar könne ein unterschiedliches Ausgangsniveau der Löhne ebenso wie der unterschiedliche betriebswirtschaftliche Erfolg der Betriebe und eine höhere Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben eine unterschiedliche Behandlung bei Lohnerhöhungen rechtfertigen. Hierfür hätte es aber eines unternehmensweiten Vergleichs aller Betriebe der Beklagten - unter Einbeziehung der Gründe für die bestehenden Unterschiede - bedurft. Auf etwaige Regelungen in anderen Betrieben, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden unzulässig beschränken, könne sich die Beklagte nicht berufen. Das BAG hat deshalb das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung der Sachgründe an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG, 5 AZR 74/08).
8.6 Beförderung: Entschädigung und Schadenersatz bei geschlechtsspezifischer Diskriminierung
Wird eine Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts bei einer Beförderungsentscheidung diskriminiert, hat sie einen Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz.
Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hin. Die Richter machten dabei deutlich, dass eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden könne. Im konkreten Falle hat es den Umstand, dass sämtliche 27 Führungspositionen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt waren, als ausreichendes Indiz gelten lassen. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen können, habe er die Indizien nicht widerlegt. Er könne sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Als Schadenersatz hat das LAG die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war (LAG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 517/08).
9. Personalakte
In der Personalakte sind sämtliche Urkunden und Vorgänge erfasst, die persönliche und dienstliche Verhältnisse eines Arbeitnehmers betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personalakte. Hierbei kann er ein Mitglied des Betriebsrats nach seiner Wahl hinzuziehen.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Aufnahme einer Gegendarstellung zu den Personalakten und ggf. einen Anspruch auf Berichtigung.
Der Arbeitgeber hat unter Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers die Pflicht, die Personalakten vor dem Zugriff und der Einsichtnahme Dritter zu schützen.
9.1 So lösen Sie das Problem "Sensible Daten in Personalakten"
Die ordnungsgemäße Führung von Personalakten im Unternehmen ist nicht einfach. Richtig schwierig wird es, wenn sensible Daten in der Akte abgelegt werden sollen.
Begriff "Personalakte"
Das Dilemma mit der Personalakte beginnt bereits damit, dass der Begriff nicht gesetzlich definiert ist. Im Allgemeinen versteht man darunter eine Sammlung aller Urkunden und Vorgänge, die persönliche und dienstliche Verhältnisse eines Arbeitnehmers betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
Schutz vor Zugriff und Einsichtnahme im Allgemeinen ...
Der Arbeitgeber muss die Personalakten vor dem Zugriff und der Einsichtnahme Dritter schützen. Das heißt, er darf sie nur einem begrenzten Kreis von Mitarbeitern zugänglich machen, die auf die Daten zugreifen müssen, um die berechtigten Interessen des Arbeitgebers erfüllen zu können.
... und bei besonders sensiblen Daten
Gehören dazu sensible Daten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese in besonderer Weise aufzubewahren. Zu den besonders sensiblen Daten gehören solche, die den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung oder den Charakter des Arbeitnehmers betreffen.
Diese müssen in einem verschlossenen Umschlag in der Personalakte aufbewahrt werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines alkoholkranken Mitarbeiters (9 AZR 271/06). Bei einem berechtigten Anlass kann jede vom Arbeitgeber ermächtigte Person den Umschlag öffnen, den Anlass vermerken und die Daten einsehen.
Beachten Sie: Der Arbeitgeber muss aber die entsprechenden Unterlagen nicht aus der Personalakte entfernen, wie dies der Arbeitnehmer im BAG-Fall ursprünglich gefordert hatte.
Ansprüche des Arbeitnehmers bei Pflichtverletzung des Arbeitgebers.
Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung, greift er regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht seines Arbeitnehmers ein. Folge: Der Arbeitnehmer kann Schadenersatz verlangen und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
Zu guter Letzt: Auch bei der Führung elektronischer Personalinformationssysteme genießen sensible personenbezogene Daten einen besonderen Schutz nach § 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz.
9.2 Kein Anspruch auf Durchnummerierung der Seitenzahlen
Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Paginierung (fortlaufende Nummerierung) der Seiten seiner Personalakte.
Diese Grundsatzentscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einer Sparkasse beschäftigt war. Bei Einsicht in seine Personalakten hatte er festgestellt, dass die darin enthaltenen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen waren. Mit seiner Klage verlangte er die nachträgliche und zukünftige Paginierung seiner Personalakte.
Das BAG wies die Klage jedoch ab. Zwar sollen Personalakten nach Ansicht der Richter wahrheitsgemäß und möglichst vollständig Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im Arbeitsverhältnis geben. Zur Personalakte würden deshalb alle Unterlagen und Schriftstücke gehören, die sich mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers und der Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses befassen. Allerdings entscheide der Arbeitgeber über die Art und Weise der Personalaktenführung allein. Er bestimme, ob die Unterlagen als geheftete und durchnummerierte Akte geführt werden oder als "fliegende Blätter". Das Gesetz gebe dem Arbeitnehmer weder ein Mitspracherecht, noch einen Anspruch, bestimmte Forderungen hierzu zu stellen (BAG, 9 AZR 110/07).
10. Betriebliche Altersversorgung
Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich in der Regel um Geldleistungen in Form laufender Renten und/oder einmaliger Kapitalzahlungen, die der Arbeitgeber freiwillig nach Eintritt des Versorgungsfalls zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards und zur Abgeltung erbrachter Betriebstreue dem Arbeitnehmer gewährt.
Mit Ausnahme tariflicher Regelungen bzw. der so genannten Entgeltumwandlung kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine betriebliche Altersversorgung einführt.
Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz betreffend die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG).
10.1 Mitarbeiter mit Auslandseinsatz können ohne Anspruch sein
Unternehmen, die auch im Ausland tätig sind, vergüten leitende Mitarbeiter in der Regel höher als vergleichbare Mitarbeiter im Inland. Oft werden weitere Leistungen gewährt, etwa in Form freier Unterkunft, vollständiger Übernahme der im Ausland fälligen Steuern und Sozialabgaben und der Abschluss zusätzlicher Versicherungen. Einen zusätzlichen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung hat der Mitarbeiter aber nicht. Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen Vergütungsregelung erheblich höhere Bezüge als die übrige Belegschaft, kann er von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dass Auslands- und Inlandsmitarbeiter nach deutlich unterschiedlichen Systemen vergütet werden, ist für das BAG nachvollziehbar und in Ordnung (BAG, 3 AZR 269/06).
10.2 Erhöhung einer Betriebsrente aufgrund Gleichbehandlung
Der Arbeitgeber muss aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes eine Betriebsrentenerhöhung auch vornehmen, wenn der Betriebsrentner die ab den Anpassungsstichtagen laufenden Rügefristen versäumt hat.
Dazu entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz gelte auch im Verhältnis des Arbeitgebers zu den Betriebsrentnern. Erhöhe der Arbeitgeber bei einer Vielzahl von Betriebsrentnern, die ihre Rechte rechtzeitig geltend gemacht hätten, die Betriebsrente, sei er dazu auch bei denen verpflichtet, die ihr Recht erst nach Ablauf der Frist geltend gemacht hätten (LAG Düsseldorf, 14 [3] Sa 700/06).
11. Ein-Euro-Jobber: Einsatz ist risikolos
Vereine dürfen "Ein-Euro-Jobber" einsetzen, ohne Gefahr zu laufen, dass sie die Person nach Ablauf des Einsatzes als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen müssen.
Das folge daraus, dass ein "Ein-Euro-Job" kein Arbeitsverhältnis begründe, so das Fazit einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg. Das gelte selbst dann, wenn die zugewiesene Tätigkeit keine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit im Sinne von § 16 Absatz 3 Satz 2 Zweites Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gewesen sei. Im konkreten Fall hatte die Agentur für Arbeit einer ALG-II-Bezieherin eine "Beschäftigungsgelegenheit für ALG-II-Bezieher" vermittelt. Die Frau wurde von einem in der Wohlfahrtspflege tätigen Verein bei der Gebäudereinigung eines Altenheims eingesetzt. Als der Einsatz der Arbeitnehmerin endete, machte sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend - ohne Erfolg. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Behörde keine Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II geschlossen hatte (LAG Baden-Württemberg, 14 Sa 24/06).
12. Praktikanten
Wann können Praktikanten eine Vergütung verlangen?
Der vom Magazin Spiegel geschaffene Begriff "Generation Praktikum" macht es deutlich: Immer mehr Berufseinsteiger leisten Praktika ab, und zwar nicht nur vor und während, sondern auch nach ihrer Ausbildung. Vielfach werden sie dabei wie Vollzeitarbeitskräfte eingesetzt, aber nicht oder nur gering vergütet. Lesen Sie nachfolgend, wann Sie als Arbeitgeber was zahlen müssen und wie Sie ein Praktikumsverhältnis richtig gestalten.
12.1 Wer ist Praktikant?
Für die Frage der Vergütungspflicht ist es nicht entscheidend, ob das Ganze als "Praktikum", "Volontariat" oder "Freie Mitarbeit" bezeichnet wird. Wichtig ist vielmehr, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich durchgeführt wird. Wenn es sich um echte Mitarbeit handelt, haben Sie kaum Möglichkeiten, einen Vergütungsanspruch zu verhindern. Unterscheiden Sie deshalb:
- Ein Praktikant ist vorübergehend in einem Betrieb tätig, um sich dort praktische Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen, die zur Vorbereitung auf einen (meist akademischen) Beruf notwendig sind. Zwar findet keine systematische Berufsausbildung statt. Trotzdem steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Deshalb ist eine eventuelle Vergütung der Höhe nach eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt.
- Ein Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung verpflichtet. Er ist in die Arbeitsorganisation eingegliedert und unterliegt einem Weisungsrecht betreffend Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit.
Unser Tipp: Vermeiden Sie in einem schriftlichen "Praktikantenvertrag" Begriffe wie Entgelt, bezahlter Urlaub oder Nebentätigkeit. Unabhängig von der Überschrift spricht dies für ein Arbeitsverhältnis.
12.2 Welche Praktika gibt es?
Für die Abgrenzung hilfreich ist ein Blick auf die verschiedenen Praktika-Typen:
Das Schüler- oder Hochschulpraktikum
Unproblematisch ist die Situation bei den "echten" Praktika, die fester Bestandteil einer Ausbildung sind. Hierzu gehören die Schülerpraktika, die einen ersten Einblick in die Berufswelt vermitteln sollen. Gleiches gilt für die Pflichtpraktika, die in den Prüfungs- oder Studienordnungen vorgesehen sind.
Wichtig: Ist ein Praktikum Bestandteil einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung, haben die Praktikanten weder Anspruch auf Vergütung noch auf Urlaub. Ebenso wenig genießen sie Kündigungsschutz.
Unser Tipp: Zahlen Sie den Studierenden eine freiwillige Vergütung, sind sie dennoch in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Das gilt unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Entgelts.
"Schnupperpraktikum"
Bei diesem "Einfühlungsverhältnis" geht es weniger um Ausbildung. Der Praktikant soll den Betrieb und seinen Arbeitsplatz, Sie als Arbeitgeber sollen den Praktikanten kennenlernen. Der Praktikant wird in den Betrieb aufgenommen, ohne Pflichten zu übernehmen. Er unterliegt lediglich Ihrem Hausrecht, aber keinem Weisungsrecht. Er muss keine feste Arbeitszeit einhalten und ist auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Auch wenn der Praktikant nützliche oder verwertbare Tätigkeiten verrichtet, besteht nur dann eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Unser Tipp: Beachten Sie zwei Punkte, damit Sie nicht den Bereich des unverbindlichen Kennenlernens in Form eines Einfühlungsverhältnisses verlassen - was eine Vergütungspflicht nach sich zieht:
- Begrenzen Sie das Schnupperpraktikum auf ein paar Tage. Zwar gibt es keine zeitliche Höchstgrenze, so dass es unter Umständen auch einige (wenige) Wochen dauern kann. Aber: Je länger ein Praktikum dauert, desto größer ist die Gefahr, dass das Arbeitsgericht eine Vergütungspflicht bejaht.
- Seien Sie zurückhaltend mit den während des Praktikums auferlegten Pflichten und der Ausübung Ihres Direktionsrechts. Je stärker der Praktikant in den betrieblichen Alltag eingebunden wird, Weisungen ausführt und wertvolle Tätigkeiten verrichtet, desto eher wird ein "Scheinpraktikum" angenommen.
"Scheinpraktikum"
In der Praxis häufen sich die Fälle, in denen der Praktikant weisungsgebunden in den Betrieb eingebunden wird. Hier handelt es sich um ein echtes, wenn auch verschleiertes Arbeitsverhältnis. Eine unentgeltliche Tätigkeit ist dann nicht möglich! Dies können Sie weder durch einen schriftlichen Vertrag noch durch eine mündliche Absprache ausschließen.
Praktikantenverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz
Alle übrigen Praktikanten werden von § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfasst. Diese Vorschrift gilt "für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt".
Wichtig: Diese Praktikanten haben ähnlich wie Auszubildende Anspruch auf entsprechenden Lohn und Urlaub (§§ 10 bis 23 und 25 BBiG). Achten Sie auch hier darauf, dass es nicht zum Scheinpraktikum kommt, sonst müssen Sie diese "Praktikanten" als Arbeitnehmer einordnen und bezahlen.
12.3 Die Konsequenz: Vergütungspflicht
Immer häufiger machen "Scheinpraktikanten" ihre Vergütungsansprüche geltend, insbesondere bei verschleierten Probearbeitsverhältnissen, wenn aus dem erhofften Arbeitsvertrag nichts wird.
Eine Vergütungspflicht ergibt sich aus § 611 Absatz 1 und § 612 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Ist die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, gilt eine solche stillschweigend vereinbart. Allerdings trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich um ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt bzw. gehandelt hat. Gleiches gilt, falls er behauptet, es sei eine Bezahlung vereinbart worden.
Wenn - wie üblich - keine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen wurde, bestimmt sich diese nach Maßgabe einer Taxe (nach Bundes- oder Landesrecht zugelassene und festgelegte Gebühren oder Vergütungssätze) oder nach der Üblichkeit. Hierbei kommt zunächst - auch bei nicht tarifgebundenen Vertragsparteien - eine Anlehnung an tarifliche Regelungen in Betracht. Existieren keine, wird man sich an den tariflichen Entgelten vergleichbarer Gehaltsgruppen orientieren müssen. Vergütungsansprüche können innerhalb von drei Jahren rückwirkend eingeklagt werden (§ 195 BGB).
Unser Tipp: Mitunter gelten allgemeinverbindliche Tarifverträge. Darin können Ausschlussfristen enthalten sein, wonach die Vergütungsansprüche schon deutlich früher verfallen. Dies gilt auch, wenn der "Praktikant" nicht weiß, dass sie auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Ob Sie die Vergütung als Schadenersatz schulden, falls Sie den Arbeitnehmer nicht auf die Geltung solcher Ausschlussfristen hingewiesen haben, ist fraglich.
Beachten Sie: Ein Scheinpraktikum kann auch die unliebsame Folge haben, dass Sie es nur durch Kündigung beenden können. Unter Umständen droht Ihnen eine Kündigungsschutzklage. Die sorgfältige Vergabe von Praktikumsplätzen ist also doppelt wichtig.
13. Berufsausbildung
13.1 Wann ist eine vorzeitige Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses möglich?
Wenn sich im Laufe eines Ausbildungsverhältnisses ernsthafte Probleme ergeben, liegt der Gedanke an eine vorzeitige Beendigung nahe. Diese ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Welche dies sind und was im Übrigen zu beachten ist, zeigt der folgende Beitrag.
Die einseitige Beendigung
Bei allen Kündigungen von Ausbildungsverhältnissen gilt grundsätzlich Folgendes:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Ebenso kann eine Kündigung von Seiten des Auszubildenden nur durch seinen gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Beachten Sie: Die/der Auszubildende kann wie jeder andere Arbeitnehmer einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz genießen wegen
- Schwangerschaft (§ 9 Mutterschutzgesetz),
- Elternzeit (§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz),
- Grundwehrdienst (§ 2 Arbeitsplatzschutzgesetz),
- Zugehörigkeit zum Betriebsrat oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 15 Kündigungsschutzgesetz) oder
- Schwerbehinderung (§ 85 Sozialgesetzbuch IX).
Die einseitige Beendigung innerhalb der Probezeit
Die Probezeit dauert mindestens einen Monat, längstens vier Monate. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit beendet werden: Beide Seiten können ohne Angabe von Gründen und ohne Wahrung einer bestimmten Frist kündigen. Die Kündigung kann auch mit einer Auslauffrist versehen werden. Diese muss allerdings so bemessen sein, dass sie nicht zu einer unangemessen langen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt.
Die einseitige Beendigung nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit ist eine (fristlose) Kündigung nur noch aus einem wichtigen Grund möglich. Abgesehen davon kann der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder wechseln will. Diesen Kündigungsgrund muss der Auszubildende im Schreiben angeben und darf ihn nicht vortäuschen.
Hinsichtlich eines wichtigen Grunds gelten dieselben Grundsätze, wie sie für normale Arbeitsverhältnisse entwickelt wurden. Zusätzlich sind jedoch die Besonderheiten des Berufsausbildungsverhältnisses zu beachten. Insbesondere muss sich der Grund für die Kündigung konkret auf das Ausbildungsverhältnis auswirken, und zwar in einem Maße, dass dessen Fortsetzung unzumutbar ist. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen beider Seiten abzuwägen.
Kündigung durch den Ausbilder
Für eine vom Ausbilder veranlasste Kündigung kommen vor allem folgende wichtige Kündigungsgründe in Betracht:
- Nichtteilnahme am Berufsschulunterricht trotz wiederholter Abmahnung oder unter Vorspiegelung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
- beharrliche Weigerung, Berufsschularbeiten zu erledigen oder ein ordnungsgemäßes Berichtsheft zu führen,
- nachhaltige Nichterfüllung der Lernpflichten,
- wiederholte Unpünktlichkeit trotz wiederholter Abmahnung,
- Straftaten gegenüber dem Ausbilder,
- massive rassistische Äußerungen und Handlungen oder Verbreitung neonazistischer Thesen,
- eigenmächtiger Urlaubsantritt,
- nach der Probezeit erkannte Eignungsmängel, die zur Unerreichbarkeit des Ausbildungsziels führen,
- nach der Probezeit auftretende gesundheitliche Probleme (zum Beispiel Allergien), die eine Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb unmöglich machen,
- langandauernde Krankheit, bei der mit einer Genesung während der Ausbildungszeit nicht mehr zu rechnen ist,
- Betriebsstilllegung, die Ausbildung kann nicht fortgeführt werden,
- Arbeitsmangel, der eine weitere Ausbildung unmöglich macht,
- Verlegung der Ausbildungsstätte, so dass dadurch die Ausbildung unzumutbar wird.
Beachten Sie: Der Arbeitgeber muss auch die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit berücksichtigen. Eine Kündigung kurz vor Abschluss der Ausbildung dürfte somit kaum noch zulässig sein.
Kündigung durch den Auszubildenden
Auch der Auszubildende kann aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere in folgenden Fällen:
- Der Ausbilder hat nicht die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten oder ist persönlich nicht geeignet,
- seine Ausbildung ist mangelhaft,
- dem Ausbilder wird die Berechtigung zur Ausbildung entzogen,
- der Ausbilder verletzt das Jugendarbeitsschutzgesetz,
- er verstößt gegen die Ausbildungs- und Erziehungspflicht,
- er beleidigt den Auszubildenden grob oder wird tätlich.
Wichtig: Ein wichtiger Kündigungsgrund vonseiten des Ausbilders oder des Auszubildenden ist nur kündigungsrelevant, wenn er den Schluss rechtfertigt, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel nicht erreichen wird, so dass Sinn und Zweck der Ausbildung in Frage gestellt werden.
Regeln für eine Kündigung aus wichtigem Grund
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gilt Folgendes:
- Einmalige Verfehlungen sind in der Regel nicht geeignet, eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Auszubildende zunächst abgemahnt werden. Dies gilt natürlich nicht bei betriebsbedingten Gründen.
- Im Kündigungsschreiben müssen die Gründe für die Kündigung angegeben werden, andernfalls ist die Kündigung nichtig. Das heißt: Es müssen die Tatsachen benannt werden, die Grund für die Kündigung sind. Nicht ausreichend sind zusammenfassende Wertungen wie "schlechtes Benehmen" oder "Störung des Betriebsfriedens" - der Ausbilder muss konkret werden.
- Der Ausbilder kann die Kündigung nur auf Gründe stützen, die ihm längstens zwei Wochen bekannt sind. Innerhalb dieser Frist sollte die Kündigung auch zugehen.
- Bevor über die Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren prozessiert wird, muss ein Schlichtungsverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle durchgeführt werden. Dieses Verfahren hemmt die Zwei-Wochen-Frist.
Die einvernehmliche Beendigung
Die Ausbildung endet regelmäßig mit Ablauf der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungszeit. Kurzfristige Verträge für einzelne Stufen einer Ausbildung sind nicht mehr zulässig. Auch im Übrigen ist eine Befristung nicht möglich.
Allerdings kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit durch einen einvernehmlichen (schriftlichen!) Aufhebungsvertrag beendet werden. Dabei dürfen aber keine zwingenden Schutzvorschriften des Berufsbildungsgesetzes umgangen werden. Es kann z.B. kein automatisches Ende des Ausbildungsverhältnisses vereinbart werden, falls bestimmte Noten in der Berufsschule nicht erreicht werden.
Fazit
In allen Fällen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kommt es auf den speziellen Einzelfall an. Immer muss eine besondere Wertung durchgeführt werden. Sowohl Ausbilder als auch Auszubildender sollten daher fachlichen Rechtsrat in Anspruch nehmen.
13.2 Probezeit nach vorhergehendem Arbeitsverhältnis
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens drei Monate betragen darf. Das gilt auch, wenn sich das Ausbildungsverhältnis an ein Arbeitsverhältnis anschließt.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Auszubildenden hin, der auf Zahlung von Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 18. bis zum 31. Oktober geklagt hatte. Vor dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses am 15. August war er bei dem Arbeitgeber als Hilfskraft im Verkauf beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte das Berufsausbildungsverhältnis am 17. Oktober und damit während der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten dreimonatigen Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt.
Das BAG hielt die Kündigung für wirksam. Da dem Auszubildenden das Kündigungsschreiben noch am selben Tag zugegangen sei, habe das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien am 17. Oktober geendet. Ein Anspruch auf die eingeklagte Vergütung für den Rest des Monats bestehe daher nicht. Das BAG führte zur Begründung aus: Würden die Parteien im Berufsausbildungsvertrag die höchstzulässige Probezeit von drei Monaten vereinbaren, sei die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit anzurechnen. Das gelte auch, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten werde. Die Parteien dürften die gesetzliche Höchstfrist für die Probezeit auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ausschöpfen. Erforderlich sei dazu, dass sie den Zeitraum von drei Monaten für die Prüfung erforderlich hielten, ob der Auszubildende für den gewählten Beruf geeignet sei. Während der Probezeit könne das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im Unterschied zu einem normalen Arbeitsverhältnis müsse damit bei einer Kündigung während der Probezeit keine Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden (BAG, 6 AZR 127/04).
13.3 Wettbewerbsverstoß durch Konkurrenztätigkeit während der Ausbildung
Ein Auszubildender unterliegt wie ein Arbeitnehmer auch einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er seinem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Dies ergebe sich aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Hinweis: Der Arbeitgeber muss die Konkurrenztätigkeit nicht ausdrücklich verbieten. Der Arbeitnehmer muss sich im Gegenteil das Einverständnis des Arbeitgebers hierzu einholen (BAG, 10 AZR 439/05).
13.4 Lohnzahlung: Zahlungsanspruch auch nach Ablauf der Berufsausbildungszeit?
Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Es verlängert sich nicht automatisch bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, auch wenn die Abschlussprüfung erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit stattfindet.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies daher die Klage einer Auszubildenden ab. Ihr Arbeitgeber hatte sie nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit nicht mehr beschäftigt. Sie bestand die Abschlussprüfung mit Ablegung der mündlichen Prüfung ein paar Monate später. Bis dorthin verlangte sie vom Arbeitgeber Lohn - ohne Erfolg.
Beachten Sie: Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden, wenn er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat; allerdings nur bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung und maximal um ein Jahr (BAG, 9 AZR 494/06).