Abnahme und Vergütung
Besonders häufig sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abnahme der Werkleistung sowie der Fälligkeit und Höhe des Werklohns. Die Probleme lassen sich jedoch leicht vermeiden, wenn einige Grundsätze beachtet werden.
1. Schlussrechnung
Bei Werkverträgen, die den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegen, streiten sich im Moment noch die "Gelehrten". Reicht die Abnahme des Werks, um den Werklohn fällig zu stellen oder bedarf es zusätzlich noch der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung?
Unser Tipp: Der Bauunternehmer sollte auf Nummer sicher gehen und auch bei BGB-Verträgen eine prüffähige Schlussrechnung stellen. Das lehrt der Blick auf die - uneinheitliche - Rechtsprechung, die aktuell sogar zu Ungunsten des Bauunternehmers auszuschlagen scheint.
So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einem Bauunternehmer die Zahlung des Werklohns verweigert, weil die Schlussrechnung nicht prüffähig war. Im konkreten Fall (Angebot nach Einheitspreisen) war nach Ansicht des OLG von einer stillschweigenden Einigung der Parteien auszugehen, dass der Werklohnanspruch erst mit Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung fällig werden solle. Denn die Vertragsparteien hätten auf Grund der Vereinbarung über die Abrechnung nach Einheitspreisen die letztendliche Höhe des Zahlungsanspruchs vom tatsächlichen Umfang der Leistungen abhängig gemacht. Der letztlich erforderliche Leistungsumfang habe bei Abschluss des Vertrags aber noch nicht festgestanden. Die prüffähige Abrechnung setze daher voraus, so das OLG, dass die Arbeiten nach Abschluss der Leistungen vom Auftragnehmer ermittelt und dem Auftraggeber als Abrechnung mitgeteilt werden (OLG Frankfurt a.M., 26 U 77/03).
Beachten Sie: Noch weiter als die Richter des 26. Senats gehen ihre Kollegen vom 7. Senat des OLG Frankfurt a.M. Nach ihrer Ansicht muss die Schlussrechnung beim BGB-Vertrag immer den Grundsätzen entsprechen, die für VOB/B-Verträge gelten (und nicht nur beim Einheitspreisvertrag - OLG Frankfurt a.M., 7 U 273/93).
Höchstrichterliche Rechtsprechung steht noch aus
Die Meinung des OLG Frankfurt a.M. ist zwar nicht das Maß aller Dinge. Eine auftragnehmerfreundliche Auffassung vertritt zum Beispiel das OLG Hamm (21 U 111/97). Fakt ist aber, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dieser Frage noch aussteht. Und solange die noch auf sich warten lässt, empfehlen wir, auf Nummer sicher zu gehen.
Konsequenz für die Praxis
Die Konsequenz für die Praxis lautet also: Aufträge sollten auch prüfbar abgerechnet werden, wenn die VOB/B nicht vereinbart wurde. Folgende Voraussetzungen muss die Schlussrechnung erfüllen:
- Auftraggeber muss Rechnung prüfen können
Prüffähig ist eine Rechnung, wenn sie so aufgestellt ist, dass der Auftraggeber in der Lage ist zu überprüfen, ob sie sachlich und rechnerisch richtig ist. Die Rechnung muss daher alle Angaben enthalten, die der Auftraggeber benötigt, um beurteilen zu können, ob der geltend gemachte Werklohn den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden ist.
- Änderungen und Ergänzungen
Weitere Voraussetzung der Prüffähigkeit ist, dass die Änderungen und Ergänzungen zum ursprünglichen Auftrag besonders kenntlich gemacht werden. Auf Verlangen müssen diese auch getrennt vom Ursprungs-Vertrag abgerechnet werden.
- Besonderheit Stundenlohnarbeiten
Sind Stundenlohnarbeiten vereinbart, muss in der Schlussrechnung im Einzelnen substantiiert vorgetragen werden, welche Arbeiter auf welcher Baustelle an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet haben. Diese Arbeiten müssen auf den Stundenlohnzetteln nachvollziehbar und detailliert beschrieben werden.
2. Abnahme "unter Vorbehalt" ist Abnahme
Unterzeichnet ein Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll mit dem Zusatz "unter Vorbehalt", so nimmt er das Werk damit als im Wesentlichen vertragsgerecht hin.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verhindere der Zusatz "unter Vorbehalt" nicht, dass die Abnahmewirkungen eintreten. Der Werklohnanspruch sei fällig. Die handschriftlich im Protokoll aufgeführten Mängel führten zusammen mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" nur zu einem Vorbehalt, die daraus folgenden Mängelansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltend zu machen (OLG Hamm, 21 U 34/07).
3. Bezugsfertigkeit einer neu errichteten Eigentumswohnung
Die Bezugsfertigkeit einer Eigentumswohnung setzt voraus, dass dem Erwerber zugemutet werden kann, die Wohnung zu beziehen.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Forderung eines Bauunternehmers auf Abnahme der "bezugsfertigen" Wohnung ab. Die Richter hielten die Wohnung vorliegend nicht für bezugsfertig. Sie schrieben dem Bauunternehmer ins Stammbuch, dass die Bezugsfertigkeit voraussetze, dass die Wohnung vom Erwerber zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch genutzt werden könne. Dazu müsse - mit Ausnahme der Außenanlage und der Beseitigung von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigen - das gesamte Objekt fertiggestellt sein. Eine solche Fertigstellung schließe die Fertigstellung des Treppenhauses und des Wärmedämmputzes mit ein. Weitere Wohnungen in der Anlage müssten soweit fertiggestellt sein, dass deren Wände verputzt, der Estrich gelegt und sie mit einer Eingangstür versehen seien. Aus diesen Wohnungen dürfe nur noch in einem tolerierbaren Umfang Baulärm und -schmutz bis in das Treppenhaus dringen (OLG Hamm, 24 U 150/04).
4. Vergütung auch für auftragslos erbrachte Leistungen
Führt der Auftragnehmer auf Anweisung des Architekten geänderte oder zusätzliche Leistungen aus, scheitert ein Vergütungsanspruch aus § 2 Nummer 5 bzw. 6 VOB/B an der fehlenden Anordnung des Auftraggebers.
Erklärungen des Architekten sind dem Auftraggeber mangels Vertretungsmacht in der Regel nicht zuzurechnen. Derartige Leistungen werden nach § 2 Nummer 8 Absatz 1 VOB/B nicht vergütet. Eine Ausnahme gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Jena, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die VOB/B ist nicht als Ganzes vereinbart. In diesem Fall verstoßen § 2 Nummer 8 Absatz 1 und 2 VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
- Die ausgeführte Leistung war zum Zeitpunkt der Leistungserbringung technisch notwendig und für den Auftraggeber objektiv nützlich und sachlich vorteilhaft.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. Bemessungsgrundlage ist die in dem jeweils ausgeübten Gewerbe übliche Vergütung (OLG Jena, 7 U 35/07).
5. Zusatzleistung: Anspruch auf Abschlagszahlung auch ohne Vereinbarung über Höhe der Vergütung
Der Auftragnehmer kann für eine geforderte und ausgeführte Zusatzleistung auch dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn noch keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zustande gekommen ist.
Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Leipzig. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Auftragnehmer berechtigt sei, die Arbeiten bis zur Zahlung des Auftraggebers einzustellen, wenn dieser eine Abschlagszahlung verweigere. Voraussetzung sei allerdings, dass er dem Auftraggeber eine Nachfrist gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 3 VOB/B gesetzt habe (LG Leipzig, 4 HK O 7871/03).
6. Pauschalpreisvertrag: Abrechnung geringfügiger Teilleistungen bei vorzeitiger Beendigung
Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrags nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zu Grunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen einfachen und übersichtlichen Weg aufgezeigt, wie die geringfügigen Teilleistungen des Auftragnehmers in einem solchen Fall abgerechnet werden können. Er argumentiert wie folgt: Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags müsse der Auftragnehmer grundsätzlich
- die erbrachten Leistungen vortragen,
- diese von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen und
- das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darlegen.
- Die Abrechnung müsse auf der Grundlage des Vertrags erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen.
Auch wenn die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht abgegrenzt und die Preisansätze für die Teilleistungen nicht dargelegt würden, könne die Abrechnung diesen Anforderungen genügen. Der Auftragnehmer könne nämlich den geringfügigen Teil der von ihm erbrachten Leistung in seiner Schlussrechnung als nicht erbracht zu Grunde legen. Auch von diesem Teil könne er die ersparten Aufwendungen hinsichtlich der Gesamtleistung abziehen. Damit werde der Vertrag so abgerechnet, als wäre bis zu seiner Beendigung keine Leistung erbracht worden. Eine solche Abrechnung sei jedenfalls zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung erbracht worden sei (BGH, VII ZR 394/02).
7. VOB/B: Vertragskündigung bei längerer Ausführungsunterbrechung
Die nach der VOB/B vorgesehene Vertragskündigung bei einer mehr als drei Monate dauernden Unterbrechung der Arbeiten ist auch möglich, wenn der Auftragnehmer vor der Unterbrechung der Bauausführung mit seiner Arbeit auf der Baustelle noch nicht begonnen hat.
Aus diesem Grund versagte der Bundesgerichtshof (BGH) einem Bauunternehmer den vollen vereinbarten Werklohn für ein geplantes Bauvorhaben. Dieser hatte geklagt, als der Bauherr noch vor Aufnahme der Arbeiten den Auftrag gekündigt hatte. Grund für die Kündigung war eine Überschwemmung des Rohbaus, die die Fortsetzung der Arbeiten unmöglich gemacht hatte und einen Abriss der bisherigen Baumassnahmen erforderte. Der Bauunternehmer hielt die Kündigung für unwirksam, da er seine Arbeit noch gar nicht aufgenommen hatte.
Der BGH machte deutlich, dass das in der VOB/B vorgesehene Kündigungsrecht bei Behinderung oder Unterbrechung der Arbeiten den Beginn der Ausführung nicht voraussetze. Bei einer mehr als drei Monate dauernden Unterbrechung könne jeder Vertragspartei im Einzelfall ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein. Sie solle daher nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift berechtigt sein, den Bauvertrag zu kündigen, ohne dass es auf den Beginn der Arbeiten ankäme. Die Kündigung habe im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Bauherr zwar die Kosten des Bauunternehmers für erbrachte Vorleistungen ersetzen müsse. Der Bauherr könne jedoch nicht den gesamten vereinbarten Werklohn verlangen, wie es bei einer unberechtigten Kündigung durch den Bauherrn möglich gewesen wäre (BGH, VII ZR 363/02).
8. Schlussrechnung: Erforderlicher Inhalt, wenn der Bauherr das Aufmaß verhindert hat
Kann der Bauunternehmer den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung nicht mehr durch ein Aufmaß ermitteln, weil der Bauherr das Aufmaß dadurch vereitelt hat, dass er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertig stellen lassen, genügt der Bauunternehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen.
Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Bauunternehmer Recht, der von einem Bauherrn als Generalunternehmer mit der Errichtung einer Wohnanlage zum Pauschalpreis beauftragt worden war. Nachdem der Bauunternehmer wegen Zahlungsschwierigkeiten Vergleichsantrag gestellt hatte, kündigte der Bauherr den Vertrag und führte das Bauvorhaben direkt mit den Nachunternehmern zu Ende. Der Bauunternehmer erstellte eine Schlussrechnung für die Leistungen bis zur Kündigung. Dieser lag allerdings kein tatsächliches Aufmaß zu Grunde, weil es wegen der fortgesetzten Arbeiten nicht erstellt werden konnte. Der Bauherr verweigerte daraufhin die Zahlung.
Der BGH führte hierzu aus: Verlange der Bauunternehmer nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrags restlichen Werklohn, müsse er seine erbrachte Leistung grundsätzlich in der Weise abrechnen, dass er die erbrachte von der nicht erbrachten Leistung abgrenze. Sodann müsse er das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie den Preisansatz für die erbrachte Leistung und nicht erbrachte Leistung zum Pauschalpreis so darlegen, dass der Bauherr in die Lage versetzt werde, sich sachgerecht zu verteidigen. Die für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung notwendige Abgrenzung zwischen der erbrachten und nicht erbrachten Leistung erfordere aber nicht in jedem Fall ein Aufmaß. Die Abgrenzung könne sich aus den Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt seien. Könne der Bauunternehmer den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung nicht mehr durch ein Aufmaß ermitteln, weil der Bauherr dies durch Fertigstellung des Bauvorhabens vereitelt hat, genüge er seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen (BGH, VII ZR 337/02).
9. Kündigung wegen Bedenken des Auftragnehmers
Äußert ein Auftragnehmer technisch begründete Bedenken gegen die Umsetzbarkeit der Bauausführungsplanung des Auftraggebers, so rechtfertigt dies grundsätzlich keine Kündigung aus wichtigem Grunde, insbesondere nicht wegen eines Vertrauensverlusts.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Rechtsstreit eines Bauunternehmers, der seinen Auftraggeber auf Zahlung von entgangenem Gewinn verklagt hatte. Der Auftraggeber hatte den Werkvertrag über den Bau einer Brücke aus wichtigem Grund gekündigt, nachdem der Bauunternehmer Bedenken gegen die Bauausführungsplanung geäußert hatte. Er hielt den vorgesehenen Kran nicht für leistungsfähig genug.
Nach Ansicht der Richter rechtfertigen diese Bedenken jedoch keine Kündigung des Werkvertrags. Zwar möge es dem Auftraggeber unangenehm sein, wenn seine technischen Planungen infrage gestellt würden. Einen Vertrauensentzug rechtfertige das aber nicht. Zum einen sei jeder Auftragnehmer zur Vermeidung einer eigenen Schadenersatzpflicht gehalten, den Auftraggeber auf etwaige Planungsfehler hinzuweisen. Würde ein solcher fachlicher Hinweis schon die fristlose Kündigung rechtfertigen, wäre der Auftragnehmer in einem unerträglichen Konflikt zwischen Pflichterfüllung und Auftragsverlust. Zum anderen komme noch hinzu, dass der Auftraggeber seinen Widerstand gegen die Sichtweise des Bauunternehmers bereits vor der Kündigung ausdrücklich aufgegeben und seine Bedenken zurückgestellt hatte. Im Zeitpunkt der Kündigung war dieser Konflikt also schon gelöst (OLG Naumburg, 1 U 42/08).
10. Anspruch auf Sicherungshypothek kann auch bestehen, wenn Besteller nicht Grundeigentümer ist
Auch wenn der fragliche Grundbesitz nicht im Eigentum des Bestellers steht, kann der Unternehmer ausnahmsweise Sicherung beanspruchen, wenn der Eigentümer den Besteller beherrscht und auch tatsächlich Vorteil aus der von dem Unternehmer erbrachten Werkleistung zieht.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und ordnete die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Grundbesitz der Eigentümerin im Grundbuch an. Der Bauhandwerker könne im vorliegenden Fall ausnahmsweise die beantragte Sicherung beanspruchen, obwohl der fragliche Grundbesitz nicht im Eigentum seines Vertragspartners stehe. Das ergebe sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Grundstückseigentümerin sei alleinige Gesellschafterin des auftraggebenden Vertragspartners. Der Vertragspartner werde daher von ihr beherrscht. Darüber hinaus ziehe sie auch tatsächlich Vorteil aus der erbrachten Werkleistung. Der Grundbesitz werde zum Zweck der Veräußerung an Wohnungsinteressenten bebaut. Der durch die Bebauung entstandene Mehrwert fließe damit der Grundstückseigentümerin zu. Die von der Eigentümerin gewählte Konzeption gehe erkennbar dahin, werterhöhende Leistungen der Handwerker zu erhalten, ohne deren Sicherungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Diese Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des OLG, ausnahmsweise eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück eintragen zu lassen (OLG Celle, 13 W 75/00).
11. Bauhandwerkersicherung: Anspruch ist auch nach Abnahme noch möglich
§ 648a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrags (Mängelbeseitigung) fordert.
Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauunternehmers aufmerksam, der restlichen Werklohn verlangte. Der Bauherr hatte ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln geltend gemacht. Der Bauunternehmer hielt das für nicht gerechtfertigt, weil er nicht mehr zur Mängelbeseitigung verpflichtet sei. Er hatte den Bauherrn nach Abnahme des Werks unter Fristsetzung aufgefordert, eine Sicherheit gemäß § 648a BGB zu stellen. Dabei hatte er angedroht, nach Verstreichen der Frist die Erfüllung von Gewährleistungspflichten zu verweigern. Der Bauherr hatte die Sicherheit nicht geleistet.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Bauunternehmer die Beseitigung von Mängeln verweigern dürfe, wenn ein berechtigtes Sicherungsverlangen unbeachtet bleibe. So könne der Bauunternehmer trotz der Abnahme des Werks eine Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 BGB verlangen, wenn der Bauherr nach wie vor Vertragserfüllung in Form von Mängelbeseitigung fordere. Da der Bauherr dem berechtigten Sicherungsverlangen des Bauunternehmers nicht nachgekommen sei, habe dieser die Beseitigung der behaupteten Mängel verweigern dürfen. Der Bauunternehmer habe dann Anspruch auf Vergütung, soweit er den Leistungsanspruch erfüllt, d.h. die Leistung mangelfrei erbracht habe. Im Ergebnis erhalte er damit die Möglichkeit, selbst eine Minderung herbeizuführen (BGH, VII ZR 199/03).
12. Sicherheitsaustausch nach § 17 VOB/B
Macht der Auftragnehmer von seinem Recht nach § 17 Nr. 3 VOB/B Gebrauch und stellt er seinem Auftraggeber für einen Bareinbehalt eine Austauschsicherheit (z.B. Gewährleistungsbürgschaft), muss der Auftraggeber die einbehaltene Barsicherheit unverzüglich an ihn auszahlen. Es kommt dabei nicht darauf an, wann der Auftragnehmer das Wahlrecht ausübt, sondern nur dass der Sicherungsfall noch nicht eingetreten war.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig einem Auftraggeber ins Stammbuch geschrieben, der weder die Barsicherheit noch die Gewährleistungsbürgschaft auszahlen wollte. Sein Argument: Nach der Schlussrechnungsprüfung habe sich herausgestellt, dass auf Grund von Gegenrechten kein Vergütungsanspruch mehr bestünde. Das OLG stellte dazu klar, dass eine Aufrechnung mit Gegenforderungen nur in Frage komme, wenn der Sicherungsfall bereits eingetreten sei. Das sei im konkreten Fall nicht so gewesen. Aber selbst wenn der Sicherungsfall eingetreten sei, müsse der Auftraggeber das Austauschbegehren akzeptieren. Er dürfe seine Ansprüche nämlich nur in Höhe der vereinbarten Sicherheit wahren und nicht doppelt (OLG Schleswig, 9 U 43/04).
13. Sicherheit nach § 648a BGB und Kosten der Ersatzvornahme
Verlangt der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber nach der Abnahme des Werks vergeblich eine Sicherheit gemäß § 648a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), kann er die Mängelbeseitigung verweigern und kommt trotzdem nicht in Verzug. Lässt der Auftraggeber danach die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen, ist er nicht berechtigt, beim Auftragnehmer die Ersatzvornahmekosten durch Aufrechnung mit dessen Werklohn geltend zu machen.
Wichtig: Wird dem Auftraggeber noch eine Nachfrist gesetzt, bis zu der er die Sicherheit beibringen muss, und lässt er diese Frist verstreichen, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigern. In diesem Fall erhält er jedoch nur eine um die Mängelbeseitigungskosten geminderte Vergütung (OLG Düsseldorf, 22 U 108/03).
14. Bauhandwerkersicherung gilt nicht für Nachtragsansprüche
Eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die ein Bauunternehmer von seinem Auftraggeber bekommen hat, deckt nur den vertraglichen Leistungsumfang des ursprünglichen Vertrags ab.
Nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) muss der Bürge jedoch nicht eintreten, wenn der Bauunternehmer während oder nach Abschluss der Vertragsabwicklung zu Mehrleistungen aufgefordert (Nachträge) hat. Als Auftragnehmer muss er für diese Nachtragsleistungen das Insolvenzrisiko seines Auftraggebers tragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung inzwischen bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauunternehmens zurückgewiesen (BGH, XI ZR 80/06).
Hinweis: Der Bauunternehmer tut in solchen Fällen also gut daran, wegen Nachtragsforderungen rechtzeitig eine zusätzliche Sicherheit gemäß § 648a BGB zu verlangen (KG, 10 U 231/04).
15. Vergütung für fehlgeschlagene Tiefbauarbeiten
Können Tiefbauarbeiten nicht vollendet werden, weil der Baugrund mangelhaft ist, fällt dies in den Verantwortungsbereich des Bauherrn.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und weitete damit den Werklohnanspruch des Bauunternehmers bei fehlgeschlagenen oder abgebrochenen Arbeiten aus. Das OLG bezog sich in seiner Entscheidung auf § 645 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann der Bauunternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, wenn er das Bauwerk wegen eines Mangels des Baustoffes etc. ohne eigenes Verschulden nicht fertig stellen konnte. Nach Ansicht des OLG gilt der "Baugrund" als "Baustoff". Die Folge: Kann der Bauunternehmer seine Werkleistung nicht vollenden, weil der Baugrund (= Baustoff) mangelhaft ist, fällt das in den Verantwortungsbereich des Bauherrn. Er hat Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen nach den Regeln des § 649 BGB (vereinbarter Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen), wenn er bis zum Abbruch des Bauvorhabens eine ordnungsgemäße Arbeit abgeliefert hat (OLG Naumburg, 4 U 127/03).
16. Stundenlohnzettel: Arbeiten müssen nachvollziehbar beschrieben werden
Stundenlohnzettel sind keine Grundlage für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten, wenn die durchgeführten Arbeiten darin nicht nachvollziehbar beschrieben sind und sich deshalb eine Zuordnung nicht vornehmen lässt. Das gilt auch, wenn sie vom Bauherrn oder dessen Vertreter abgezeichnet wurden.
Diese Feststellung war Grundlage einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M., das über die Werklohnklage eines Bauunternehmers zu entscheiden hatte. Das OLG wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Rechnung in wesentlichen Teilen nicht prüffähig sei. Auch bei einem BGB-Werkvertrag sei das Vorliegen einer prüffähigen Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Bei der Frage der Prüffähigkeit sei auf die im Rahmen des § 14 VOB/B geltenden Grundsätze abzustellen. Da eine Stundenlohnabrechnung vereinbart gewesen sei, müssten die Rechnung - bzw. die beigefügten Stundenlohnzettel - angeben, welche Arbeiter an welchen Tagen an welchen Gewerken wie viele Stunden gearbeitet hätten. Die Arbeiten müssten detailliert und nachvollziehbar beschrieben werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Daher könne sich der Bauunternehmer auch nicht darauf berufen, dass die Stundenlohnzettel durch einen Vertreter des Bauherrn abgezeichnet worden seien (OLG Frankfurt a.M., 26 U 77/03).
17. Schlussrechnung: Zahlungsanweisung muss kein Anerkenntnis sein
Selbst wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung geprüft und zur Zahlung angewiesen hat, stellt das kein Anerkenntnis dar, durch das Einwendungen gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen werden.
Das gelte nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vor allem, wenn der Bauleiter des Auftraggebers keine rechtsgeschäftliche Vollmacht habe, rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber Dritten (also dem Bauunternehmer) abzugeben.
Hinweis: Der Bauunternehmer sollte sich nicht leichtfertig darauf verlassen, dass der Bauleiter oder Architekt seines Auftraggebers befugt ist, die der Schlussrechnung zugrunde liegenden Aufmaße anzuerkennen. Er sollte sich vielmehr eine entsprechende Vollmacht des Bauleiters vorlegen lassen (OLG Düsseldorf, 23 U 163/06).
18. Skonto nur bei vollständiger Zahlung
Ein Skontoabzug ist nur bei einer vollständigen Zahlung möglich.
Dies bestätigte nun der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Nichtzulassungsbeschwerde eines Bauherrn zurück, der sich mit der gleichlautenden Entscheidung des Kammergerichts (KG) nicht abfinden wollte. Der BGH machte deutlich, dass der Bauunternehmer den Skontoabzug üblicherweise nur deshalb gestatte, um eine vollständige Zahlung zu erlangen. Daher sei ein Skontoabzug bereits ausgeschlossen, wenn die Teilzahlung nur unerheblich hinter dem Rechnungsbetrag zurückbleibe (BGH, VII ZR 22/04; KG, 4 U 263/01).